Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich des ökologischen Landbaus
- Ausfertigungsdatum:
- 17.02.2004
Eingangsformel
Zuständigkeiten nach dem Öko-Landbaugesetz
(1) Zuständige Behörde im Sinne des § 2 Abs. 1 des Öko-Landbaugesetzes in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd.
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 12 ÖLG in der jeweils geltenden Fassung wird, soweit das Öko-Landbaugesetz gemäß Absatz 1 vom Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd ausgeführt wird, auf das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd übertragen.
Zuständigkeiten nach Öko-Kennzeichengesetz und -verordnung
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 4 und 5 des Gesetzes zur Einführung und Verwendung eines Kennzeichens für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus (Öko-Kennzeichengesetz - ÖkoKennzG) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3441) und nach § 4 der Verordnung zur Gestaltung und Verwendung des Öko-Kennzeichens (Öko-Kennzeichenverordnung - ÖkoKennzV) vom 6. Februar 2002 (BGBl. I S. 589) in der jeweils geltenden Fassung wird auf das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd übertragen.
Mitwirkung privater Kontrollstellen
(1) Die privaten Kontrollstellen wirken an der Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 des ÖLG mit.
(2) Das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren der Mitwirkung, insbesondere Gegenstand und Umfang einer Unterrichtungs- und Berichtspflicht, näher zu regeln.
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung über Zuständigkeiten nach der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 6. Februar 1992 (GV. NRW. S. 72) außer Kraft.
Befristung
Diese Verordnung tritt 5 Jahre nach ihrer Verkündung außer Kraft. Eine Anschlussregelung wird rechtzeitig sichergestellt.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Fußnoten
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.