Verordnung über die Sozialgerichtsbarkeit
- Ausfertigungsdatum:
- 17.01.1985
Eingangsformel
(1) Der Präsident eines Gerichts der Sozialgerichtsbarkeit führt die Dienstaufsicht über dieses Gericht.
(2) Übergeordnete Dienstaufsichtsbehörden sind
1) der Präsident des Landessozialgerichts für die Sozialgerichte und
2) der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales für das Landessozialgericht.
(3) Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist oberste Dienstaufsichtsbehörde.
(4) Die Dienstaufsicht erstreckt sich auch auf die bei den Gerichten beschäftigten Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter.
Der Präsident des Gerichts setzt die Zahl der ehrenamtlichen Richter fest und beruft sie. Die Zahl ist so zu bemessen, daß jeder ehrenamtliche Richter voraussichtlich an nicht mehr als 12 Sitzungstagen im Jahr in Anspruch genommen wird.
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung zu bestimmen, daß an bestimmten Orten außerhalb des Sitzes eines Sozialgerichts Gerichtstage abgehalten werden können.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 3).
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Innenminister
Der Justizminister
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Fußnoten
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.