Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 7 d Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes
- Ausfertigungsdatum:
- 16.12.2009
Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 7 d Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes
Vom 16. Oktober 1979
Aufgrund des § 7 d Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 721), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1301), wird verordnet:
Zuständig für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 7 d Abs. 2 Nr. 2 EStG ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Betriebsstätte liegt oder aus deren Bezirk sie verlagert wird (§ 7 d Abs. 8 Satz 2 EStG).
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.