AbfG · Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG und zur Umsetzung des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesschiffsabfallgesetz – LSchAbfG)

Ausfertigungsdatum:
16.12.2009
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG und zur Umsetzung des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesschiffsabfallgesetz – LSchAbfG)

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 23 vom 9. Juli 2004 367 Anlage 1 Anlage zu § 4 Abs. 4 Informationen, die allen Hafenbenutzern zugänglich sein müssen 1. Verweis auf die grundlegende Bedeutung einer ordnungsgemäßen Entladung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen (kurz gefasst), 2. Standort der Hafenauffangeinrichtung für jeden Anlegeplatz mit einer entsprechenden Karte, 3. Liste der Schiffsabfälle und Ladungsrückstände, die üblicherweise entsorgt werden, 4. Ansprechstellen der Hafenbehörde, des Hafenbetreibers und der Dienstleister einschließlich der angebotenen Dienstleistungen, 5. Beschreibung der Entladungsverfahren, 6. Beschreibung des Entgeltsystems, 7. Verfahren für die Meldung etwaiger Unzulänglichkeiten der Hafenauffangeinrichtung.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.