Verordnung über Zuständigkeiten im Rechtshilfeverkehr zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften (Zuständigkeits-VO Rechtshilfe - ZustVO EUZHA)
- Ausfertigungsdatum:
- 16.10.2014
Eingangsformel
Bestimmung der Zentralstelle und der zuständigen Stelle
Als Zentralstelle und als zuständige Stelle im Sinne des § 1069 Abs. 3 Satz 1 und des § 1074 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 der Zivilprozessordnung wird für das Land Nordrhein-Westfalen die Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf bestimmt. Die Zuständigkeit der Zentralstelle erstreckt sich auch auf Ersuchen in arbeitsgerichtlichen Angelegenheiten.
Bestimmung der Kontaktstelle
Als Kontaktstelle im Sinne des Artikels 2 der Entscheidung 2001/470/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (ABl. EG Nr. L 174 S. 25) wird für das Land Nordrhein-Westfalen die Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf bestimmt. Die Zuständigkeit der Kontaktstelle erstreckt sich auch auf arbeitsgerichtliche Angelegenheiten.
Konzentration von Empfangsstellen
Die Aufgaben der Empfangsstelle im Sinne von § 1069 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung werden zugewiesen
1.
dem Amtsgericht Duisburg
für die Amtsgerichtsbezirke Duisburg, Duisburg-Hamborn und Duisburg-Ruhrort,
2.
dem Amtsgericht Essen
für die Amtsgerichtsbezirke Essen, Essen-Borbeck und Essen-Steele,
3.
dem Amtsgericht Gelsenkirchen
für die Amtsgerichtsbezirke Gelsenkirchen und Gelsenkirchen-Buer,
4.
dem Amtsgericht Herne
für die Amtsgerichtsbezirke Herne und Herne-Wanne,
5.
dem Amtsgericht Mönchengladbach
für die Amtsgerichtsbezirke Mönchengladbach und Mönchengladbach-Rheydt.
Konzentration von ersuchten Gerichten
Die Aufgaben des ersuchten Gerichts im Sinne von § 1074 Abs. 1 der Zivilprozessordnung werden zugewiesen
1.
dem Amtsgericht Duisburg
für die Amtsgerichtsbezirke Duisburg, Duisburg-Hamborn und Duisburg-Ruhrort,
2.
dem Amtsgericht Essen
für die Amtsgerichtsbezirke Essen, Essen-Borbeck und Essen-Steele,
3.
dem Amtsgericht Gelsenkirchen
für die Amtsgerichtsbezirke Gelsenkirchen und Gelsenkirchen-Buer,
4.
dem Amtsgericht Herne
für die Amtsgerichtsbezirke Herne und Herne-Wanne,
5.
dem Amtsgericht Mönchengladbach
für die Amtsgerichtsbezirke Mönchengladbach und Mönchengladbach-Rheydt.
Aufhebung von Vorschriften
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 3).
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Justizminister
Fußnoten
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.