Verordnung über die Zusammenfassung der Aufgaben der Übermittlungsstelle nach § 1077 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung und § 10 Abs. 1 des Beratungshilfegesetzes (Konzentrations-VO - § 1077 ZPO, § 10 BerHG)
- Ausfertigungsdatum:
- 16.10.2014
Verordnung über die Zusammenfassung der Aufgaben der Übermittlungsstelle nach § 1077 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung und § 10 Abs. 1 des Beratungshilfegesetzes (Konzentrations-VO - § 1077 ZPO, § 10 BerHG)
Vom 7. April 2005
Auf Grund des § 1077 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung, der durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten (EG-Prozesskostenhilfegesetz) vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3392) eingefügt wurde, und des § 10 Abs. 3 des Beratungshilfegesetzes, der durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten (EG-Prozesskostenhilfegesetz) vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3392) neu gefasst wurde, i. V. m. § 1077 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 1077 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung und § 10 Abs. 3 des Beratungshilfegesetzes i. V. m. § 1077 ZPO vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 144), wird verordnet:
Konzentration
Für die Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen natürlicher Personen auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe und für die Übermittlung von Anträgen auf grenzüberschreitende Beratungshilfe sind die Amtsgerichte zuständig, die ihren Sitz am Ort des Landgerichts haben. In den Landgerichtsbezirken Duisburg, Mönchengladbach und Essen sind die Amtsgerichte Duisburg, Mönchengladbach und Essen jeweils für den Bezirk des Landgerichts zuständig.
Übergangsregelung
Für die Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingegangen sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Justizministerdes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.