Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der Amtsgerichte in Verfahren nach dem Transsexuellengesetz

Ausfertigungsdatum:
16.10.2014
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der Amtsgerichte in Verfahren nach dem Transsexuellengesetz

Vom 5. November 1980

Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 4 und des § 9 Abs. 3 Satz 1 des Transsexuellengesetzes (TSG) vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654) in Verbindung mit der Verordnung über die Ermächtigung des Justizministers zum Erlaß von Rechtsverordnungen über die örtliche Zuständigkeit der Amtsgerichte in Verfahren nach dem Transsexuellengesetz vom 10. Oktober 1980 (GV. NW. S. 889) wird verordnet:

§ 1

Die Verfahren nach dem Transsexuellengesetz werden zugewiesen: 1. dem Amtsgericht Düsseldorffür den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf, 2. dem Amtsgericht Dortmundfür den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm, 3. dem Amtsgericht Kölnfür den Oberlandesgerichtsbezirk Köln.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft. Der Justizministerdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.