Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die gerichtliche Entscheidung in Wertpapiererwerbs- und Übernahmesachen (Wertpapiererwerbs- und Übernahmesachen - Konzentrations-VO - § 66 WpÜG)

Ausfertigungsdatum:
16.10.2014
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die gerichtliche Entscheidung in Wertpapiererwerbs- und Übernahmesachen (Wertpapiererwerbs- und Übernahmesachen - Konzentrations-VO - § 66 WpÜG)

Vom 15. April 2002

Auf Grund des § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 66 Abs. 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes vom 5. März 2002 (GV. NRW. S. 104) wird verordnet:

§ 1

Konzentration bei den Landgerichten

Die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 66 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ausschließlich die Landgerichte zuständig sind, werden zugewiesen: 1. dem Landgericht Düsseldorffür den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf, 2. dem Landgericht Dortmundfür den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm, 3. dem Landgericht Kölnfür den Oberlandesgerichtsbezirk Köln.

§ 2

Konzentration bei dem Oberlandesgericht

Die Entscheidungen über Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der nach § 66 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes zuständigen Landgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten werden dem Oberlandesgericht Kölnfür die Oberlandesgerichtsbezirke Düsseldorf, Hamm und Köln zugewiesen.

§ 3

Übergangsvorschrift

Für Verfahren, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung anhängig sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Justizministerdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 121 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.