Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Errichtung der Fachhochschule für Rechtspflege

Ausfertigungsdatum:
16.10.2014
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Errichtung der Fachhochschule für Rechtspflege

Vom 21. Juni 1976

Auf Grund des § 31 Abs. 2 des Fachhochschulgesetzes (FHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1976 (GV. NW. S. 312) wird im Einvernehmen mit dem Minister für Wissenschaft und Forschung verordnet:

§ 1

Errichtung

Für die Ausbildung von Beamten des gehobenen Justizdienstes und des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes wird die Fachhochschule für Rechtspflege mit dem Sitz in Bad Münstereifel errichtet.

§ 2

Gliederung

Die Fachhochschule für Rechtspflege gliedert sich in die Fachbereiche Rechtspflege Strafvollzug

§ 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1976 in Kraft. Der Justizministerdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.