RW · Nordrhein-Westfalen

Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)

Ausfertigungsdatum:
16.07.2021
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 2

zum Gebührentarif

(zu Tarifstelle 2.1.2)

Auszug aus der DIN 277-1:2016-01 zur Bestimmung des Brutto-Rauminhalts

Begriffe Für die Anwendung dieses Dokuments gelten die folgenden Begriffe.

3.1 Grundflächen des Bauwerks

3.1.1 Brutto-Grundfläche BGF Gesamtfläche aller Grundrissebenen des Bauwerks.

3.1.2 Konstruktions-Grundfläche KGF Teilfläche der Brutto-Grundfläche (BGF), die sämtliche Grundflächen der aufgehenden Baukonstruktionen des Bauwerks umfasst.

3.1.3 Netto-Raumfläche NRF Teilfläche der Brutto-Grundfläche (BGF), die sämtliche Grundflächen der nutzbaren Räume aller Grundrissebenen des Bauwerks umfasst.

3.1.4 Nutzungsfläche NUF Teilfläche der Netto-Raumfläche (NRF), die der wesentlichen Zweckbestimmung des Bauwerks dient.

3.1.5 Technikfläche TF Teilfläche der Netto-Raumfläche (NRF) für die technischen Anlagen zur Versorgung und Entsorgung des Bauwerks.

3.1.6 Verkehrsfläche VF Teilfläche der Netto-Raumfläche (NRF) für die horizontale und vertikale Verkehrserschließung des Bauwerks.

3.2 Rauminhalte des Bauwerks

3.2.1 Brutto-Rauminhalt BRI Gesamtvolumen des Bauwerks

3.2.2 Konstruktions-Rauminhalt KRI Teilvolumen des Brutto-Rauminhalts (BRI), das von den Baukonstruktionen des Bauwerks eingenommen wird.

3.2.3 Netto-Rauminhalt NRI Teilvolumen des Brutto-Rauminhalts (BRI), das sämtliche nutzbaren Räume aller Grundrissebenen des Bauwerks umfasst.

Ermittlung von Grundflächen und Rauminhalten allgemein

5.1 Genauigkeit der Ermittlung Die Genauigkeit der Ermittlung von Grundflächen und Rauminhalten richtet sich nach dem Stand der Planung (z. B. Bedarfsplanung, Vorplanung, Entwurfsplanung, Ausführungsplanung, Dokumentation) und den jeweiligen Planungsunterlagen. Die der Ermittlung zugrunde-liegenden Planungsunterlagen sind anzugeben.

5.2 Ermittlung bei mehreren Bauwerken oder Bauabschnitten Besteht ein Bauprojekt aus mehreren Bauwerken oder Bauabschnitten (funktional, zeitlich, räumlich oder wirtschaftlich), sind die Grundflächen und Rauminhalte für jedes Bauwerk und jeden Bauabschnitt getrennt zu ermitteln.

5.3 Getrennte Ermittlung nach Grundrissebenen und Geschosshöhen Grundflächen und Rauminhalte sind getrennt nach den Grundrissebenen (z. B. Geschossen) des Bauwerks und getrennt nach unterschiedlichen Höhen der Geschosse zu ermitteln. Dies gilt auch für Grundflächen unter oder über schräg verlaufenden Flächen.

5.6 Getrennte Ermittlung entsprechend der Raumumschließung Getrennte Ermittlung entsprechend der Raumumschließung Grundflächen und Rauminhalte sind entsprechend ihrer unterschiedlichen Raumumschließung nach den folgenden Bereichen getrennt zu ermitteln.

5.6.1 Regelfall der Raumumschließung (R) Den Regelfall der Raumumschließung (R) stellen Räume und Grundflächen dar, die Nutzungen der Netto- Raumfläche (NRF) entsprechend Tabelle 1 aufweisen und die bei allen Begrenzungsflächen des Raums (Boden, Decke, Wand) vollständig umschlossen sind. Dazu gehören nicht nur Innenräume, die von der Witterung geschützt sind, sondern auch solche allseitig umschlossenen Räume, die über Öffnungen mit dem Außenklima verbunden sind (z. B. über Rollgitter in Garagen).

5.6.2 Sonderfall der Raumumschließung (S) Den Sonderfall der Raumumschließung (S) stellen Räume und Grundflächen dar, die Nutzungen der Netto- Raumfläche (NRF) entsprechend Tabelle 1 aufweisen und mit dem Bauwerk konstruktiv (durch Baukonstruktionen) verbunden sind, jedoch nicht bei allen Begrenzungs-flächen des Raums (Boden, Decke, Wand) vollständig umschlossen sind (z. B. Loggien, Balkone, Terrassen auf Flachdächern, unterbaute Innenhöfe, Eingangsbereiche, Außentreppen).

Ermittlung von Grundflächen des Bauwerks

6.1 Brutto-Grundfläche (BGF)

6.1.1 Inhalt und Abgrenzung Zur Brutto-Grundfläche (BGF) gehören die nutzbaren Netto-Raumflächen (NRF) und die Konstruktions- Grundflächen (KGF) aller Grundrissebenen eines Bauwerks. Nicht zur Brutto-Grundfläche (BGF) gehören: — Flächen innerhalb einer Grundrissebene, die nicht vorhanden sind (z. B. Flächen von Lufträumen über Atrien und in Galeriegeschossen, Deckenöffnungen); — Flächen z. B. im Dachraum, die keinen Zugang haben, nicht begehbar sind oder aus anderen Gründen nicht nutzbar sind; — Flächen, die ausschließlich der Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Baukonstruktionen und technischen Anlagen dienen (z. B. nicht nutzbare Dachflächen, fest installierte Dachleitern und Dachstege, Wartungsstege in abgehängten Decken, Kriechkeller); — Flächen der außerhalb des Bauwerks befindlichen und nicht mit dem Bauwerk konstruktiv verbundenen Baukonstruktionen (z. B. Außentreppen, Außenrampen, Pergolen, Freisitze, Terrassen).

6.1.2 Ermittlungsregeln Für die Ermittlung der Brutto-Grundfläche (BGF) sind die äußeren Maße der Baukonstruktionen einschließlich Bekleidung (z. B. Außenseite von Putzschichten oder Außenschalen mehrschaliger Wandkonstruktionen) in Höhe der Oberseite der Boden- bzw. Deckenbeläge anzusetzen. Die Brutto-Grundflächen (BGF) des Bereichs S (Sonderfall der Raumumschließung nach 5.6.2) werden an den Stellen, an denen sie nicht umschlossen sind, bis zur Begrenzung der vertikalen Projektion ihrer Überdeckung gemessen. Die Konstruktions-Grundflächen (KGF), die zwischen den nach 5.6 definierten Bereichen R und S liegen, sind dem Bereich R zuzuordnen.

Ermittlung von Rauminhalten des Bauwerks

7.1 Brutto-Rauminhalt (BRI) 7.1.1 Inhalt und Abgrenzung Zum Brutto-Rauminhalt (BRI) gehören die Rauminhalte aller Räume und Baukonstruktionen, die sich über den Brutto-Grundflächen (BGF) des Bauwerks befinden. Der Brutto-Rauminhalt (BRI) wird von den äußeren Begrenzungsflächen umschlossen, die von den konstruktiven Bauwerkssohlen, den Außenwänden und den Dächern einschließlich Dachgauben oder Dachoberlichtern gebildet werden. Nicht zum Brutto-Rauminhalt (BRI) gehören die Rauminhalte von folgenden Elementen: — Tief- und Flachgründungen; — Lichtschächte; — nicht mit dem Bauwerk durch Baukonstruktionen verbundene Außentreppen und Außen-rampen; — Eingangsüberdachungen; — Dachüberstände, soweit sie nicht Überdeckungen für Rauminhalte des Bereichs (S) nach 5.6.2 darstellen; — auskragende Sonnenschutzanlagen; — Schornsteinköpfe, Lüftungsrohre oder Lüftungsschächte, die über den Dachbelag hinaus reichen; — Lichtkuppeln ≤ 1,0 m3; — Pergolen und befestigte Freisitze oder Terrassen.

7.1.2 Ermittlungsregeln Der Brutto-Rauminhalt (BRI) ist aus den ermittelten Brutto-Grundflächen (BGF) und den dazugehörigen Höhen zu ermitteln. Als Höhen für die Ermittlung des Brutto-Rauminhalts (BRI) gelten die vertikalen Abstände zwischen den Oberflächen der Deckenbeläge in den jeweiligen Grundrissebenen bzw. bei Dächern die Oberflächen der Dachbeläge. Beim untersten Geschoss des Bauwerks gilt als Höhe der Abstand von der Unterseite der Unterböden und Bodenplatten, die nicht der Fundamentierung dienen, bis zur Oberseite des Deckenbelags der darüber liegenden Grundrissebene. Bei Bauwerken oder Bauwerksteilen, die von nicht vertikalen oder nicht waagerechten Flächen begrenzt werden, ist der Rauminhalt nach entsprechenden geometrischen Formeln zu ermitteln. Für die Höhen von Rauminhalten des Bereichs S (Sonderfall der Raumumschließung nach 5.6.2) sind die Oberkanten der begrenzenden Baukonstruktionen (z. B. Brüstungen, Attiken, Geländer) maßgebend.

Anlage 3

zum Gebührentarif

(zu Tarifstelle 2.1.5.2)

Klasseneinteilung zu Tarifstelle 2.1.5.2

Bauwerksklasse 1 Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere - einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung;

Bauwerksklasse 2 Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere - statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspann- und Verbundkonstruktionen, mit vorwiegend ruhenden Lasten, - Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Flächenlasten, die sich mit gebräuchlichen Tabellen berechnen lassen, - Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis horizontaler Aussteifung, - Flachgründungen und Stützwände einfacher Art;

Bauwerksklasse 3 Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere - schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen, - einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden, - Tragwerke für Gebäude mit Abfangung der tragenden beziehungsweise aussteifenden Wände, - ausgesteifte Skelettbauten, - ebene Pfahlrostgründungen, - einfache Gewölbe, - einfache Rahmentragwerke ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen, - einfache Traggerüste und andere einfache Gerüste für Ingenieurbauwerke, - einfache verankerte Stützwände;

Bauwerksklasse 4 Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere - statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind, - vielfach statisch unbestimmte Systeme, - statisch bestimmte räumliche Fachwerke, - einfache Faltwerke nach der Balkentheorie, - statisch bestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordern, - einfach berechnete, seilverspannte Konstruktionen, - Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert, - Verbundkonstruktionen, soweit nicht in Bauwerksklasse 3 oder 5 erwähnt, - einfache Trägerroste und einfache orthotrope Platten, - Tragwerke mit einfachen Schwingungsuntersuchungen, - schwierige statisch unbestimmte Flachgründungen, schwierige ebene und räumliche Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren, Unterfahrungen, - schiefwinklige Einfeldplatten für Ingenieurbauwerke, - schiefwinklig gelagerte oder gekrümmte Träger, - schwierige Gewölbe und Gewölbereihen, - Rahmentragwerke, soweit nicht in Bauwerksklassen 3 oder 5 erwähnt, - schwierige Traggerüste und andere schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke, - schwierige, verankerte Stützwände, - Konstruktionen mit Mauerwerk nach Eignungsprüfung;

Bauwerksklasse 5 Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere - statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke, - schwierige Tragwerke in neuen Bauarten, - räumliche Stabwerke und statisch unbestimmte räumliche Fachwerke, - schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten, - Verbundträger mit Vorspannung durch Spannglieder oder andere Maßnahmen, - Flächentragwerke (Platten, Scheiben, Faltwerke, Schalen), die die Anwendung der Elastizitätstheorie erfordern, - statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordern, - Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen oder durch Berechnungen mit finiten Elementen beurteilt werden können, - Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen, soweit nicht in Bauwerksklasse 4 erwähnt, - seilverspannte Konstruktionen, soweit nicht in Bauwerksklasse 4 erwähnt, - schiefwinklige Mehrfeldplatten, - schiefwinklig gelagerte, gekrümmte Träger, - schwierige Rahmentragwerke mit Vorspannkonstruktionen und Stabilitätsuntersuchungen, - sehr schwierige Traggerüste und andere sehr schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke, zum Beispiel weit gespannte oder hohe Traggerüste, - Tragwerke, bei denen die Nachgiebigkeit der Verbindungsmittel bei der Schnittkraftermittlung zu berücksichtigen ist.

Anlage 4

zum Gebührentarif

(zu Tarifstelle 2.1.5.2)

Gebührentafel zu Tarifstelle 2.1.5.2

Rohbau- Prüfung Standsicherheitsnachweis Prüfung summe (RS) Brandschutz- Bauwerksklasse nachweis

1 2 3 4 5

€ € € € € € €

10 000 83 124 166 207 259 500 20 000 144 216 288 360 451 500 30 000 199 299 399 498 624 500 40 000 251 376 502 627 786 500 50 000 300 450 600 750 940 500 60 000 347 520 694 867 1 087 500 70 000 393 589 785 981 1 230 500 80 000 437 655 874 1 092 1 369 500 90 000 480 720 960 1 200 1 504 500 100 000 522 783 1 044 1 305 1 636 500 200 000 909 1 363 1 819 2 273 2 849 553 300 000 1 258 1 886 2 515 3 143 3 940 766 400 000 1 583 2 374 3 166 3 957 4 960 964 500 000 1 893 2 838 3 785 4 730 5 929 1152 600 000 2 190 3 283 4 379 5 473 6 860 1333 700 000 2 477 3 714 4 954 6 191 7 761 1508 800 000 2 756 4 133 5 513 6 889 8 636 1678 900 000 3 029 4 541 6 057 7 570 9 489 1844 1 000 000 3 295 4 940 6 590 8 235 10 323 2006 2 000 000 5 737 8 602 11 474 14 339 17 974 3493 3 000 000 7 935 11 898 15 870 19 833 24 861 4831 4 000 000 9 989 14 977 19 977 24 965 31 294 6082 5 000 000 11 941 17 904 23 882 29 845 37 411 7270 6 000 000 13 816 20 715 27 632 34 531 43 285 8412 7 000 000 15 629 23 434 31 259 39 063 48 966 9516 8 000 000 17 391 26 076 34 783 43 467 54 487 10589 9 000 000 19 110 28 652 38 220 47 762 59 871 11635 10 000 000 20 790 31 172 41 581 51 962 65 136 12659 15 000 000 28 756 43 116 57 513 71 872 90 093 17508 20 000 000 36 198 54 274 72 396 90 472 113 408 22040 ab 25 000 000 43 273 64 881 86 545 108 153 135 573 26347

Faktor B€ 7,67 11,50 15.34 19,17 24,03 4,67

Gleichung des Gebührenverlaufs: Gebühr (€) = B€ (RS/511,29)0,8

Anlage 5

(zu den Tarifstellen 28.1.1.1,

28.1.1.2 und 28.1.1.3) Gebührenrechtliche Behandlung der Entscheidungen über Bewilligung, gehobene Erlaubnis und Erlaubnis einer Gewässerbenutzung zu den Tarifstellen 28.1.1.1, 28.1.1.2 und 28.1.1.3

Gliederung

A Allgemeines B Wert der Gewässerbenutzung

A Allgemeines

Für die Entscheidung über die Bewilligung, die gehobene Erlaubnis und die Erlaubnis einer Gewässerbenutzung werden die Gebühren in den Tarifstellen 28.1.1.1, 28.1.1.2, 28.1.1.3 des Allgemeinen Gebührentarifs nach dem Wert der Benutzung bestimmt (0,2, 0,15 bzw. 0,1 Prozent des Wertes der Benutzung). Die nachstehenden Wertzahlen, die u.a. eine Staffelung der Mengenabgabe beinhalten, sind bei der Berechnung des Wertes der Benutzung zu Grunde zu legen. Soweit die Wertzahlen auf den Zeitraum eines Jahres bezogen sind, ist der Berechnung des Wertes der Benutzung ferner die Frist zu Grunde zu legen, für die die Bewilligung (§ 14 Absatz 2 WHG), die gehobene Erlaubnis oder die Erlaubnis erteilt bzw. beantragt wird. Ist die Erlaubnis nicht befristet oder wird sie für eine Frist erteilt, die 20 Jahre überschreitet, so ist zur Berechnung des Wertes der Benutzung von einer Frist von 20 Jahren auszugehen.

B Wert der Gewässerbenutzung

1. Für die einzelnen Benutzungstatbestände gelten folgende Wertzahlen:

1.1 Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern (§ 9 Absatz 1 Nummer 1 WHG) Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser (§ 9 Absatz 1 Nummer 5 WHG)

a) als Betriebswasser und für sonstige Zwecke einschließlich Kühl- und Wärmezwecke, soweit nicht Buchstabe b, c oder g eingreift (z.B. Brauchwasser, Kesselwasser, Verdünnungswasser, Eigenwasserversorgung) - bis 2.000 m³/Jahr = 3,00 Euro /m³/Jahr für die darüber hinausgehende Menge - von 2.001 bis 10.000 m³/Jahr = 1,50 Euro/m³/Jahr - von 10.001 bis 100.000 m³/Jahr = 0,50 Euro/m³/Jahr - von 100.001 bis 1.000.000 m³/Jahr = 0,10 Euro/m³/Jahr - von 1.000.001 bis 10.000.000 m³/Jahr = 0,02 Euro/m³/Jahr - von 10.000.001 bis 100.000.000 m³/Jahr = 0,01 Euro/m³/Jahr - von 100.000.001 m³/Jahr an aufwärts = 0,005 Euro/m³/Jahr

b) zur öffentlichen Wasserversorgung - bis 100.000 m³/Jahr = 0,40 Euro/m³/Jahr für die darüber hinausgehende Menge - von 100.001 bis 1.000.000 m³/Jahr = 0,05 Euro/m³/Jahr - von 1.000.001 bis 10.000.000 m³/Jahr = 0,01 Euro/m³/Jahr - von 10.000.001 m³/Jahr an aufwärts = 0,001 Euro/m³/Jahr

c) zur Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen - bis 100.000 m³/Jahr = 0,03 Euro/m³/Jahr für die darüber hinausgehende Menge - von 100.001 bis 1.000.000 m³/Jahr = 0,02 Euro/m³/Jahr - von 1.000.001 bis 2.000.000 m³/Jahr = 0,01 Euro/m³/Jahr - von 2.000.001 m³/Jahr an aufwärts = 0,005 Euro/m³/Jahr

d) zur Speisung von Fischteichen und Teichanlagen - bis 100.000 m³/Jahr Entnahme- beziehungsweise Durchflussmenge = 0,02 Euro/m³/Jahr für die darüber hinausgehende Menge - von 100.001 bis 1.000.000 m³/Jahr = 0,01 Euro/m³/Jahr - von 1.000.001 m³/Jahr an aufwärts = 0,005 Euro/m³/Jahr

e) zur Grundwasseranreicherung durch oberirdisches Wasser - bis 1.000.000 m³/Jahr = 0,01 Euro/m³/Jahr für die darüber hinausgehende Menge - von 1.000.001 bis 10.000.000 m³/Jahr = 0,005 Euro/m³/Jahr - von 10.000.001 m³/Jahr an aufwärts = 0,001 Euro/m³/Jahr

f) als Gruben- oder Sümpfungswasser, soweit daneben Gebühren nach Tarifstelle 3.3.1 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für die Zulassung eines Betriebsplans (§§ 51, 55 BBergG) zu erheben sind - bis 100.000 m³/Jahr = 0,10 Euro/m³/Jahr - von 100.001 bis 1.000.000 m³/Jahr = 0,05 Euro/m³/Jahr - von 1.000.001 bis 2.000.000 m³/Jahr = 0,02 Euro/m³/Jahr - von 2.000.001 bis 10.000.000 m³/Jahr = 0,01 Euro/m³/Jahr - von 10.000.001 bis 100.000.000 m³/Jahr = 0,005 Euro m³/Jahr - von 100.000.001 bis 200.000.000 m³/Jahr = 0,001 Euro/m³/Jahr - von 200.000.001 an aufwärts = 0,0005 Euro/m³/Jahr

g) Entnahme und Wiedereinleitung von Betriebswasser für Wasserkraftanlagen - bis 100.000 m³/Jahr = 0,05 Euro/m³/Jahr - von 100.001 bis 1.000.000 m³/Jahr = 0,025 Euro/m³/Jahr - von 1.000.001 bis 10.000.000 m³/Jahr = 0,0025 Euro/m³/Jahr - von 10.000.001 bis 100.000.000 m³/Jahr = 0,00125 Euro/m³/Jahr - von 100.000.001 m³/Jahr an aufwärts = 0,00025 Euro/m³/Jahr

1.2 Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 WHG)

a) Zur Anlage von Talsperren und Rückhaltebecken gemäß § 75 LWG - bis 50.000 m³ nutzbarer Stauraum = 35 Euro/m³ für den darüber hinausgehenden nutzbaren Stauraum - von 50.001 bis 100.000 m³ = 12 Euro/m³

- von 100.001 bis 500.000 m³ = 4,00 Euro/m³ - von 500.001 bis 1.000.000 m³ = 1,00 Euro/m³ - von 1.000.001 bis 10.000.000 m³ = 0,50 Euro/m³ - von 10.000.001 bis 50.000.000 m³ = 0,25 Euro/m³ - von 50.000.001 m³ an aufwärts = 0,10 Euro/m³

b) durch sonstige Stauanlagen - bis 1,00 m Stauhöhe = 600 Euro/cm für die darüber hinausgehende Stauhöhe - von 1,01 bis 1,50 m = 2 000 Euro/cm - von 1,51 bis 2,00 m = 3 000 Euro/cm - von 2,01 bis 3,00 m = 5 000 Euro/cm - von 3,01 m Stauhöhe an aufwärts = 10 000 Euro/cm

1.3 Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt (§ 9 Absatz 1 Nummer 3 WHG) - bis 1.000.000 m³ Stoffmenge = 5,00 Euro/m³ für die darüber hinausgehende Menge - von 1.000.001 bis 2.000.000 m³ = 2,50 Euro/m³ - von 2.000.001 m³ an aufwärts = 1,00 Euro/m³

1.4 Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer (§ 9 Absatz 1 Nummer 4 WHG) a) Abwasser, soweit dies nicht von Buchstabe b, c oder d erfasst wird; sonstige Stoffe - bis 2.000 m³/Jahr = 3,00 Euro/m³/Jahr für die darüber hinausgehende Menge - von 2.001 bis 10.000 m³/Jahr = 1,75 Euro/m³/Jahr - von 10.001 bis 100.000 m³/Jahr = 0,60 Euro/m³/Jahr - von 100.001 bis 1.000.000 m³/Jahr = 0,20 Euro/m³/Jahr - von 1.000.001 bis 10.000.000 m³/Jahr = 0,08 Euro/m³/Jahr - von 10.000.001 m³/Jahr an aufwärts = 0,01 Euro/m³/Jahr

b) abgekühltes und erwärmtes Wasser, soweit dies nicht von Nummer 1.1 Abschnitt g erfasst wird, - bis 2.000 m³/Jahr = 2,00 Euro/m³/Jahr - von 2.001 bis 10.000 m³/Jahr = 0,75 Euro/m³/Jahr - von 10.001 bis 100.000 m³/Jahr = 0,20 Euro/m³/Jahr - von 100.001 bis 1.000.000 m³/Jahr = 0,06 Euro/m³/Jahr - von 1.000.001 bis 10.000.000 m³/Jahr = 0,03 Euro/m³/Jahr - von 10.000.001 bis 100.000.000 m³/Jahr = 0,01 Euro/m³/Jahr - von 100.000.001 m³/Jahr an aufwärts = 0,002 Euro/m³/Jahr

c) Wasser aus Fischteichen - bis 100.000 m³/Jahr Durchflussmenge = 0,02 Euro/m³/Jahr für die darüber hinausgehende Menge - von 100.001 bis 1.000.000 m³/Jahr = 0,01 Euro/m³/Jahr - von 1.000.001 m³/Jahr an aufwärts = 0,005 Euro/m³/Jahr

d) Niederschlagswasser aus Trenn- oder Mischwasserkanalisation - bis zu einer Höchstmenge von 0,02 m³/sec. = 1 000 Euro/Jahr je weitere angefangene 0,01 m³/sec. - bis zu 0,10 m³/sec. = 400 Euro/Jahr - darüber hinaus bis zu 1,00 m³/sec. = 200 Euro/Jahr - für die darüber hinausgehende Spitze = 100 Euro/Jahr

e) Gruben- oder Sümpfungswasser, soweit dies ungenutzt eingeleitet wird und daneben Gebühren nach Tarifstelle 3.3.1 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für die Zulassung eines Betriebsplans (§§ 51, 55 BBergG) zu erheben sind - bis 100.000 m³/Jahr = 0,10 Euro/m³/Jahr - von 100.001 bis 1.000.000 m³/Jahr = 0,05 Euro/m³/Jahr - von 100.0001 bis 2.000.000 m³/Jahr = 0,02 Euro/m³/Jahr - von 2.000.001 bis 10.000.000 m³/Jahr = 0,01 Euro/m³/Jahr - von 10.000.001 bis 100.000.000 m³/Jahr = 0,005 Euro/m³/Jahr - von 100.000.001 bis 200.000.000 m³/Jahr = 0,001 Euro/m³/Jahr - von 200.000.001 m³/Jahr an aufwärts = 0,0005 Euro/m³/Jahr

1.5 Einbringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser (§ 9 Absatz 1 Nummer 4 WHG)

a) Einleiten von Abwasser einschließlich abgekühltem oder erwärmtem Wasser und sonstigen Stoffen, soweit nicht von b oder c erfasst - bis 2.000 m³/Jahr = 3,00 Euro/m³/Jahr für die darüber hinausgehende Menge - von 2.001 bis 5.000 m³/Jahr = 1,75 Euro/m³/Jahr - von 5.001 bis 10.000 m³/Jahr = 1,00 Euro/m³/Jahr - von 10.001 bis 100.000 m³/Jahr = 0,20 Euro/m³/Jahr - von 100.001 bis 1.000.000 m³/Jahr = 0,06 Euro/m³/Jahr - von 1.000.001 bis 10.000.000 m³/Jahr = 0,03 Euro/ m³/Jahr - von 10.000.001 m³/Jahr an aufwärts = 0,01 Euro/m³/Jahr

b) Einleiten von Oberflächenwasser zur Grundwasseranreicherung - bis 1.000.000 m³/Jahr = 0,01 Euro/m³/Jahr für die darüber hinausgehende Menge - von 1.000.001 bis 10.000.000 m³/Jahr = 0,005 Euro/m³/Jahr - von 10.000.001 m³/Jahr an aufwärts = 0,001 Euro/m³/Jahr

c) Niederschlagswasser - bis zu einer Höchstmenge von 0,02 m³/sec. = 1 000 Euro/Jahr je weitere angefangene 0,01 m³/sec. - bis zu 0,10 m³/sec. = 400 Euro/Jahr. - darüber hinaus bis zu 1,00 m³/sec. = 200 Euro/Jahr - für die darüber hinausgehende Spitze = 100 Euro/Jahr

d) Gruben- und Sümpfungswasser - bis zu 1.000.000 m³/Jahr = 0,01 Euro/m³/Jahr für die darüber hinausgehende Menge - von 1.000.001 bis 10.000.000m³/Jahr = 0,005 Euro/m³/Jahr - von 10.000.001 m³/Jahr an aufwärts = 0,001 Euro/m³/Jahr

1.6 Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierzu bestimmt oder hierfür geeignet sind (§ 9 Absatz 2 Nummer 1 WHG) - entsprechend dem beanspruchten Stauraum oder Absenkraum oder der Wassermenge 2,00 bis 0,10 Euro/m³

1.7 Nutzung thermischer Energie durch erd- oder wassergekoppelte Wärmepumpen - bis 50 kJ/s = 5 000 Euro/(kJ/s) für die darüber hinaus gehende Menge - 51 kJ/s bis 200 kJ/s = 4 000 Euro/(kJ/s) - 201 kJ/s bis 400 kJ/s = 2 000 Euro/(kJ/s) - 401 kJ/s bis 800 kJ/s = 1 000 Euro/(kJ/s) - 801 kJ/s bis 1 600 kJ/s = 500 Euro/(kJ/s) - 1 601 kJ/s bis 3 200 kJ/s = 100 Euro/(kJ/s) für die darüber hinaus gehende Menge = 10 Euro/(kJ/s)

1.8 Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen (§ 9 Absatz 2 Nummer 2 WHG)

a) Entnehmen von Stoffen aus dem Untergrund (z. B. Kies, Sand, Ton) a.1) gewerbemäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen - bis 1.000.000 m³ Stoffmenge = 5,00 Euro/m³ für die darüber hinausgehende Menge - von 1.000.001 bis 2.000.000 m³ = 2,50 Euro/m³ - von 2.000.001 m³ an aufwärts = 1,00 Euro/m³ a.2) für sonstige Zwecke (z. B. Anlage von Fischteichen) - bis 1.000.000 m³ = 2,50 Euro/m³ für die darüber hinausgehende Menge - 1,00 Euro/m³

b) Sonstige Maßnahmen entsprechend der von der Maßnahme erfassten Bodenfläche - bis 10.000 m² = 80 Euro/m² - von 10.001 bis 100.000 m² = 40 Euro/m² - von 100.001 bis 1.000.000 m² = 10 Euro/m² für die darüber hinausgehende Fläche = 1,00 Euro/m²

c) Die im Bereich des Bergbaus nach Tarifstelle 3.3.1 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für die Zulassung eines Betriebsplans (§§ 51, 55 BBergG) zu erhebenden Gebühren bleiben unberührt.

2. Berechnung des Wertes der Gewässerbenutzung

2.1 Die Berechnung des Wertes der Gewässerbenutzung geht, außer in den Fällen der vorstehenden Nummern 1.4 Buchstabe d und 1.5 Buchstabe c (Niederschlagswasser) folgenderweise vor sich: Die zugelassene oder beantragte Menge ist zunächst nach Maßgabe der bei dem entsprechenden Benutzungstatbestand vorgenommenen Staffelung in Teilmengen aufzugliedern. Die so entstandenen Teilmengen werden mit der zugehörigen Wertzahl multipliziert. Die einzelnen Produkte werden sodann addiert. Die Summe daraus gibt in den Fällen, in denen die Wertzahl keinen zeitlichen Bezug hat (Nummern 1.2, 1.3, 1.6 und 1.7) den Wert der Gewässerbenutzung wieder. In den übrigen Fällen entspricht die gefundene Summe dem Wert der Gewässerbenutzung für ein Jahr. Sie ist deshalb weiter mit der Zahl der für die Gewässerbenutzung anzusetzenden Jahre zu multiplizieren. Das Produkt hieraus gibt dann den Wert der Gewässerbenutzung während des Bewilligungs- oder Erlaubniszeitraums wieder. Die Menge, von der die vorstehend beschriebene Berechnungsweise ausgeht, ist die Jahresmenge, soweit in der Wertzahl auf das Jahr abgestellt wird, im Übrigen die absolute Menge der Gewässerbenutzung (Nummern 1.2, 1.3, 1.6 und 1.7). Ist die Wertzahl auf die Jahresmenge bezogen (Euro/m³/Jahr), so muss die in der Bewilligung oder Erlaubnis angegebene bzw. beantragte höchstzulässige Jahresmenge zu Grunde gelegt werden. Fehlt die Angabe hierüber, so ist von der höchstzulässigen Tagesmenge auszugehen und diese auf ein Betriebsjahr mit je nach Art des Betriebes 100 bis 365 Betriebstagen hochzurechnen. Das so gefundene Ergebnis ist als Jahresmenge einzusetzen. Fehlt auch die Angabe einer höchstzulässigen Tagesmenge, so ist von der höchstzulässigen Stundenmenge auszugehen und diese zunächst auf einen Betriebstag mit je nach Art des Betriebes 12 bis 24 Betriebsstunden hochzurechnen. Anschließend ist die so errechnete Tagesmenge nach der im vorhergehenden Satz angegebenen Methode auf die Jahresmenge hochzurechnen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn die höchstzulässige Menge nur für Minuten oder für Sekunden angegeben ist. Zur Ermittlung der Stundenmenge ist dabei die volle Stunde als Betriebsdauer zu Grunde zu legen. Unter einem Jahr wird eine Frist von zwölf Monaten verstanden, erstmals beginnend am ersten Tage des Monats, welcher dem Monat folgt, in dem der Antragsteller die Entscheidung zugestellt bekommt. Die Jahresfrist endet mit dem Ablauf des letzten Tages des Monats, welcher durch seine Benennung dem Monat entspricht, in dem die Entscheidung dem Antragsteller zugestellt wurde. Angefangene Jahre gelten als volle Jahre, wenn der angefangene Zeitraum sechs oder mehr Monate umfasst. Angefangene Jahre bis zu sechs Monaten werden nicht gerechnet, es sei denn, die Gewässerbenutzung soll für einen kürzeren Zeitraum als ein Jahr vorgenommen werden. Soll die Gewässerbenutzung für einen kürzeren Zeitraum als ein Jahr vorgenommen werden, so ist der Ermittlung der höchstzulässigen Menge die angegebene Zahl der Tage, Wochen oder Monate zu Grunde zu legen und die so gefundene Mengenzahl mit der entsprechenden Wertzahl zu multiplizieren.

2.2 Im Fall der Nummer 1.4 Buchstabe d (Niederschlagswasser) wird der Wert der Gewässerbenutzung folgendermaßen berechnet:

a) Erfolgt die Einleitung über Trennkanalisation, so ist die höchstzulässige oder beantragte Regenwasserspitze zunächst nach Maßgabe der vorgesehenen Staffelung in Teilmengen aufzugliedern. Den einzelnen Teilmengen sind alsdann die zugehörigen Wertzahlen zuzuordnen. Danach werden diese Wertzahlen addiert. Ihre Summe entspricht dem Wert der Gewässerbenutzung für ein Jahr. Sie ist nun mit der Zahl der für die Gewässerbenutzung anzusetzenden Jahre zu multiplizieren. Das Produkt hieraus gibt den Wert der Gewässerbenutzung für den Benutzungszeitraum wieder.

b) Wird das Regenwasser über Mischwasserkanalisation abgeführt, so ist für die Berechnung der Anteil des Regenwassers im Abwasser zu Grunde zu legen. Liegt der Anteil nicht fest, so ist er zu schätzen.

2.3 Im Fall der Nummer 1.5 Buchstabe c (Niederschlagswasser) wird der Wert der Gewässerbenutzung wie unter Nummer 2.2 Buchstabe a angegeben ermittelt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.