Verordnung über die Schiffbarkeit von Gewässern
- Ausfertigungsdatum:
- 16.07.2016
Verordnung über die Schiffbarkeit von Gewässern
Vom 7. September 2009
Auf Grund des § 37 Absatz 2 Landeswassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 708), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet:
Der Flürener Altrhein bei Wesel ist in den aus der Anlage ersichtlichen Grenzen von der Zufahrt zur Grav-Insel bis zur Mündung in den Rhein zwischen Stromkilometer 820,58 und 820,73 schiffbares Gewässer im Sinne des § 118 Absatz 1 des Landeswassergesetzes vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 133) in der jeweils geltenden Fassung.
Die Ruhr ist von Ruhr-km 12,21 oberhalb der Schlossbrücke in Mülheim an der Ruhr bis Ruhr-km 41,40 in Essen-Rellinghausen schiffbares Gewässer im Sinne des § 118 Absatz 1 des Landeswassergesetzes vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 133) in der jeweils geltenden Fassung.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die Schiffbarkeit des Flürener Altrheins (Flürener Altrhein-Schifffahrtsverordnung – FlüARhSchVO) vom 24. Mai 1991 (GV. NRW. S. 252) und die Verordnung über die Schiffbarkeit der Ruhr vom 2. September 1963 (GV. NRW. S. 311) außer Kraft. Der Ministerfür Bauen und Verkehrdes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.