VO Gemeinschaftsgeschmacksmuster · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Zusammenfassung von Gemeinschaftsgeschmacksmusterstreitsachen (Konzentrations-VO Gemeinschaftsgeschmacksmuster - § 63 GeschmMG)

Ausfertigungsdatum:
16.06.2004
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Auf Grund des § 63 Abs. 2 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 63 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes vom 11. Mai 2004 (GV. NRW. S. 244) (Fn 2) wird verordnet:
§ 1

Konzentration

Die Gemeinschaftsgeschmacksmusterstreitsachen, für die nach § 63 Abs. 1 des Geschmacksmustergesetzes die Landgerichte in erster Instanz ausschließlich zuständig sind, werden für die Bezirke aller Landgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen dem Landgericht Düsseldorf zugewiesen.

§ 2

Übergangsregelung

Für Gemeinschaftsgeschmacksmusterstreitsachen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

§ 3

In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.

Der Justizminister

des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten

Fn 1 GV. NRW. S. 291; in Kraft getreten am 16. Juni 2004. Fn 2 SGV. NRW. 301.  

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.