Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zur CoronaSchVO NRW
Die nachfolgenden Hygiene- und Infektionsschutzstandards gelten für die nach der CoronaSchVO NRW
zulässigen Handelsgeschäfte, Handwerks- und Dienstleistungen, soweit auf diese Anlage verwiesen wird.
Die nachfolgenden Standards bilden nur die Verpflichtungen ab, die sich aus dem Infektionsschutzgesetz
des Bundes und der CoronaSchVO NRW ergeben. Ggf. weitergehende Pflichten zum Infektionsschutz
bzw. zur Hygiene aus anderen Rechtsvorschriften (z. B. Arbeitsschutzrecht) müssen ebenfalls und ggf.
auch darüber hinaus beachtet werden.
Inhalt:
I. Gastronomie (Innen- und Außengastronomie)
II. Beherbergungsbetriebe
IIa. Ferienwohnungen, Ferienhäuser und Campingplätze
III. Friseurhandwerk in Friseursalons (entsprechend bei mobilen Friseurdienstleistungen)
IV. Podologische Behandlungen, podologische Fußpflege und Fußpflege
V. Kosmetikbetriebe, Nagelstudios, Maniküre
VI. Massage/Massagestudios
VII. Fitnessstudios
VIII. Freibäder
I. Gastronomie (Innen- und Außengastronomie)
Unabhängig von den nachfolgend aufgeführten Regelungen zum Infektionsschutz sind die Vorschriften zur Le-
bensmittelhygiene und Lebensmittelsicherheit einzuhalten
1. Der gemeinsame Besuch von Gaststätten und die gemeinsame Nutzung eines Tisches ist nur den Personen ge-
stattet, die nach § 1 Absatz 2 der CoronaSchVO von den Kontaktverboten im öffentlichen Raum ausgenommen
sind. Gästen, die nicht zur Einhaltung der nachfolgenden Regeln bereit sind, ist im Rahmen des Hausrechtes der
Zutritt zu verwehren.
2. Reservierungen sollten soweit möglich genutzt werden, um einen Rückstau von Gästen in Wartebereichen zu
vermeiden. Gästen muss ein Platz zugewiesen werden (Sitzplatzpflicht).
3. Gäste sowie Beschäftigte mit Symptomen einer Atemwegsinfektion, ist der Zutritt zu den Geschäftsräumen zu
verweigern; Ausnahmen bei Beschäftigten sind nach ärztlicher Abklärung möglich.
4. Gäste müssen sich nach Betreten der Gastronomie (Innen- und Außengastronomie) die Hände waschen bzw.
bei Bedarf desinfizieren (Bereitstellung Desinfektionsmittel mind. „begrenzt viruzid“). Kundenkontaktdaten der
Gäste sowie Zeiträume des Aufenthaltes in der Innen- und Außengastronomie sind für jede Tischgruppe mittels
einfacher, auf den Tischen ausliegender Listen (einschließlich Einverständniserklärung zur Datenerhebung) zur
Ermöglichung einer Kontaktpersonennachverfolgung zu erheben und durch die Inhaberin/den Inhaber, unter
Wahrung der Vertraulichkeit, gesichert für 4 Wochen aufzubewahren und anschließend sicher zu vernichten.
5. Tische sind so anzuordnen, dass
a. zwischen den Tischen mindestens 1,5 m Abstand (gemessen ab Tischkante bzw. den zwischen zwei Tischen
liegenden Sitzplätzen) vorliegt. Ausnahme: bauliche Abtrennung zwischen den Tischen, die eine Übertra-
gung von Viren für den Tisch- und kompletten Sitzbereich verhindert.
b. bei Sitzbereichen in Nähe von Arbeitsplätzen (Theke etc.) ein 1,5 m Abstand zu den Bewegungsräumen des
Personals eingehalten wird. Unmittelbar vor der Theke sind Sitzplätze nur mit zusätzlichen Barrieren zuläs-
sig (z. B. Plexiglas wie im Einzelhandel).
6. Gänge zum Ein-/Ausgang, zur Küche, zu Toiletten etc. müssen eine Durchgangsbreite haben, mit der beim
Durchgehen die Einhaltung des 1,5 m Abstandes zu den an den Tischen sitzenden Personen grds. eingehalten
werden kann. Auf gesonderte Vorgaben zur Breite der Gänge kann verzichtet werden, wenn für die Innenberei-
che der Gastronomie das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung immer dann angeordnet wird, wenn die Kundin-
nen und Kunden nicht an ihrem Tisch sitzen. Die Ausnahmen nach § 2 Absatz 3 Satz 2 CoronaSchVO sind dabei
zuzulassen.
7. Über Tischanordnungen und Bewegungsflächen ist eine Raumskizze zu erstellen, aus der sich die Abstände er-
kennen lassen. Diese ist vor Ort vorzuhalten. In stark frequentierten Bereichen/Warteschlangen (Eingang, Toi-
letten, etc.) sollen Abstandsmarkierungen angebracht werden.
8. Gebrauchsgegenstände (Gewürzspender, Zahnstocher, etc.) dürfen nicht offen auf den Tischen stehen.
9. Speisen werden am Tisch ausschließlich als Tellergerichte serviert; Selbstbedienungsbuffets sind nur zulässig,
wenn die Gäste sich vor jeder Nutzung an bereitgestellten Desinfektionsmittelspendern die Hände desinfizieren
und bei der Nutzung eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Eine möglichst gute Abschirmung oder Abdeckung der
Speisen (“Spuckschutz“ o.ä.) ist zusätzlich sinnvoll.
10. Alle Gast- und Geschäftsräume sind ausreichend zu belüften. Abfälle müssen mit kurzen Intervallen ordnungs-
gemäß entsorgt werden.
11. Alle Kontaktflächen wie Arbeitsflächen, Polster, Stühle, Tische, Speisekarten, Gewürzspender etc. sind nach je-
dem Gebrauch mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger zu reinigen...
12. Zeitschriftenauslagen sind unter strengem Hygieneschutz zulässig. Spielecken, Sport- und Freizeitgeräte (Billard-
tische, Dartgeräte etc.) sowie sonstige Genussmittel (Shisha-Pfeifen etc.) dürfen bis auf Weiteres nicht genutzt
werden. Die Nutzung von Automatenspielgeräten für Einzelspieler ist zulässig, wenn die Mindestabstände ein-
gehalten werden und eine Reinigung nach Ziff. 12 erfolgt.
13. Gebrauchte Textilien u. ä. sind mit jedem Gästewechsel zu wechseln und bei mindestens 60 Grad Celsius zu
waschen.
14. Spülvorgänge für Geschirr und Gläser sollten möglichst maschinell mit Temperaturen von mindestens 60 Grad
Celsius durchgeführt werden. Nur ausnahmsweise sind niedrigere Temperaturen mit entsprechend wirksamen
Tensiden / Spülmitteln ausreichend.
15. Beschäftigte mit Kontakt zu den Gästen (Service etc.) müssen eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Diese muss
bei Durchfeuchtung gewechselt werden. Nach jedem Abräumen von Speisengeschirr sollen Händewaschen/-
desinfektion erfolgen. Händewaschen/-desinfektion ansonsten mindestens alle 30 min, soweit dies noch nicht
erfolgt ist.
16. In Sanitär- und Gemeinschafts-/Pausenräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmalhandtü-
cher zur Verfügung zu stellen. Die Räume sind in kurzen Intervallen zu reinigen. Es gilt hier ebenso der Mindest-
abstand untereinander.
17. Die Beschäftigten werden in den vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allg. Regeln des
Infektionsschutzes wie „Niesetikette“, Einordnung von Erkältungssymptomen etc.) unterwiesen. Gäste werden
durch Hinweisschilder, Aushänge usw. über die einzuhaltenden Regeln informiert.
Die Umsetzung der vorstehenden Vorgaben erfordert ein gemeinsames Zusammenwirken aller Beteiligten. Das kann
sowohl eine Anpassung der Personalstärke wie auch eine größere Geduld der Gäste für die zusätzlichen Arbeits-
schritte erfordern.
II. Beherbergungsbetriebe
Unabhängig von den nachfolgend aufgeführten Regelungen zum Infektionsschutz sind die Vorschriften zur Le-
bensmittelhygiene und Lebensmittelsicherheit einzuhalten
1. In Beherbergungsbetrieben ist die gemeinsame Nutzung eines Zimmers oder einer Unterkunft nur Personen
gestattet, die nach § 1 Absatz 2 der CoronaSchVO von den Kontaktverboten im öffentlichen Raum ausgenom-
men sind1. Gästen, die nicht zur Einhaltung der nachfolgenden Regeln bereit sind, ist im Rahmen des Hausrech-
tes der Zutritt zu verwehren.
2. Zutritt zu Beherbergungsbetrieben ist zudem Gästen sowie Beschäftigten mit Symptomen einer Atemwegsin-
fektion zu verweigern; Ausnahmen bei Beschäftigten sind nach ärztlicher Abklärung möglich.
3. Kontaktdaten der Gäste sowie der Zeitraum der Nutzung des Beherbergungsbetriebs sind –soweit nicht schon
durch den Meldeschein o.ä. gesichert - nach Einholen des Einverständnisses zur Ermöglichung einer Kontakt-
personennachverfolgung zu dokumentieren und durch die Inhaberin/den Inhaber unter Wahrung der Vertrau-
lichkeit gesichert für 4 Wochen aufzubewahren und anschließend sicher zu vernichten.
4. Das gastronomische Angebot (inkl. Frühstück) sowie sonstige andere Angebote und Dienstleistungen, für die in
dieser Anlage gesonderte Regelungen festgelegt sind, sind auch in Beherbergungsbetrieben nur unter Beach-
tung der in dieser Anlage angebotsbezogen festgelegten Infektionsschutzregelungen zulässig. Selbstbedienung
der Gäste an offenen Getränkespendern bleibt bis auf Weiteres unzulässig. Flaschenabgabe ist zulässig. Ange-
bote, die auch in anderen Einrichtungen nach der aktuellen CoronaSchVO unzulässig sind (aktuell Saunen,
Schwimmbäder, Tagungen, Veranstaltungen etc.) sind auch in Beherbergungsbetrieben unzulässig.
5. Die Nutzung von gemeinschaftlichen Dusch- und Waschräumen darf nur bei ausreichender Belüftung und in
Einzelkabinen oder mit einem Mindestabstand von 1,5 Metern (Markierung oder Sperrung von Armaturen) zu-
gelassen werden.
6. Gästen ist im Eingangsbereich ein Händedesinfektionsspender zur Verfügung zu stellen. Zudem sind sie im Ein-
gangsbereich und beim Einchecken durch deutlich sichtbare Hinweise und durch das Personal auf die im Beher-
bergungsbetrieb zu beachtenden Infektionsschutzregelungen hinzuweisen.
7. Beschäftigte, die direkten Kontakt mit Gästen haben, müssen eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Wiederver-
wendbare Mund-Nase-Bedeckungen müssen vor der nächsten Benutzung bei mindestens 60 Grad gewaschen
werden.
8. Im gesamten Beherbergungsbetrieb ist durch organisatorische Maßnahmen (Zugangsregelungen, Personenbe-
schränkung für Aufzugsanlagen etc.) oder bauliche/einrichtungsbezogene Maßnahmen (Abstandsmarkierun-
gen, Trennung von Verkehrswegen, Abstände zwischen Sitzmöbeln etc. etc.) sicherzustellen, dass zwischen allen
Personen, die nicht nach § 1 Absatz 2 der CoronaSchVO von den Kontaktverboten im öffentlichen Raum ausge-
nommen sind, ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird. Dies gilt insbesondere auch für die die Abstände
zwischen Service-Personal und Gästen beim Check-in etc.. Für Bereiche, in denen die Einhaltung des Mindest-
abstands nicht sicherzustellen ist, ist von der Inhaberin/dem Inhaber des Beherbergungsbetriebs unter Nutzung
des Hausrechts eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung auch für Gäste anzuordnen. Die
Ausnahmen nach § 2 Absatz 3 Satz 2 CoronaSchVO sind dabei zuzulassen.
9. Alle Gast- und Geschäftsräume sind ausreichend zu belüften.
10. Die Zimmereinigung sollte bei kürzeren Aufenthalten nur nach Abreisen erfolgen. Sowohl in Zimmern wie in den
Gemeinflächen sind alle Kontaktflächen wie Stühle, Tische, und (ggf.) Polster nach Gebrauch / Abreise bzw. in
regelmäßigen Abständen mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger zu reinigen.
11. Zeitschriftenauslagen oder die Auslage andere, von verschiedenen Gästen genutzten Gegenständen (Kulis etc.)
sind nur unter strengem Hygieneschutz zulässig. Sie sind regelmäßig – auf Zimmern mindestens nach jedem
Zimmerwechsel- angemessen zu reinigen. Nicht notwendige Textilen und Gegenstände sind aus den Räumlich-
keiten zu entfernen.
12. Allgemein zugängliche Sanitärräume sind mind. zweimal täglich zu reinigen, dazu gehört auch die sichere Ab-
fallentsorgung. Kontaktflächen sind regelmäßig mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger zu reinigen. In Sani-
tärräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen.
13. Auf den Hotelzimmern sollen den Gästen Desinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden. Einweggebinde
(Shampoo, Seife etc.) sind zu bevorzugen.
14. Gebrauchten Textilien u. ä. sind mit jedem Gastwechsel zu wechseln und müssen bei mindestens 60 Grad Celsius
gewaschen werden.
15. Die Beschäftigten werden in die vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allg. Regeln des
Infektionsschutzes wie „Niesetikette“, Einordnung von Erkältungssymptomen etc.) unterwiesen.
1
Personen aus einer Familie oder maximal zwei häuslichen Gemeinschaften
IIa. Ferienwohnungen, Ferienhäuser und Campingplätze
1. Der gemeinsame Besuch von Ferienwohnungen, Ferienhäusern und Campingplätzen und die gemeinsame Nut-
zung ist nur den Personen gestattet, die nach § 2 Absatz 2 der CoronaSchVO von den Kontaktverboten im öf-
fentlichen Raum ausgenommen sind. Gästen, die nicht zur Einhaltung der nachfolgenden Regeln bereit sind, ist
im Rahmen des Hausrechtes der Zutritt zu verwehren.
2. Das gastronomische Angebot (inkl. Frühstück) sowie sonstige andere Angebote und Dienstleistungen, für die in
dieser Anlage gesonderte Regelungen festgelegt sind, sind auch in Beherbergungsbetrieben nur unter Beach-
tung der in dieser Anlage angebotsbezogen festgelegten Infektionsschutzregelungen zulässig. Selbstbedienung
der Gäste an offenen Getränkespendern bleibt bis auf Weiteres unzulässig. Flaschenabgabe ist zulässig. Ange-
bote, die auch in anderen Einrichtungen nach der aktuellen CoronaSchVO unzulässig sind (aktuell Saunen,
Schwimmbäder, Tagungen, Veranstaltungen etc.) sind auch in Beherbergungsbetrieben unzulässig.
3. Kundenkontaktdaten sowie Zeitpunkt des Betretens und Verlassens der Ferienwohnung, des Ferienhauses oder
des Campingplatzes bzw. der Geschäftsräume sind nach Einholen des Einverständnisses zur Ermöglichung einer
Kontaktpersonennachverfolgung zu dokumentieren und durch die Inhaberin/den Inhaber unter Wahrung der
Vertraulichkeit gesichert für 4 Wochen aufzubewahren und anschließend sicher zu vernichten.
4. Gäste sowie Beschäftigte (jeweils inkl. Geschäftsinhaber/-inhaberin) mit Symptomen einer Atemwegsinfektion,
ist der Zutritt zu den Ferienwohnungen, Ferienhäusern und Campingplätzen, sowie anderen Geschäftsräumen
zu verweigern; Ausnahmen bei Beschäftigten sind nach ärztlicher Abklärung möglich.
5. Gästen ist im Eingangsbereich ein Händedesinfektionsspender zur Verfügung zu stellen. Zudem sind sie im Ein-
gangsbereich und beim Einchecken durch deutlich sichtbare Hinweise und durch das Personal auf die im Beher-
bergungsbetrieb zu beachtenden Infektionsschutzregelungen hinzuweisen.
6. In geschlossenen Räumen ist, soweit der Mindestabstand von 1,5 m nicht gewahrt werden kann, eine Mund-
Nasen-Bedeckung zu tragen. Stellplätze, Campingplätze, etc. sind so zu besetzen, dass durch eine deutliche Ab-
trennung der nötige Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden kann.
7. Auf öffentlich zugänglichen Bereichen des Geländes sind Sitzmöglichkeiten im Hinblick auf die Wahrung des
Abstandes abzusperren oder auszudünnen.
8. Alle Kontaktflächen wie Stühle, Tische, die nicht aus dem eigenen/gemieteten Hausstand sind, sind nach Ge-
brauch/Abreise mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger zu reinigen.
9. Die Nutzung von gemeinschaftlichen Dusch- und Waschräumen darf nur bei ausreichender Belüftung und in
Einzelkabinen oder mit einem Mindestabstand von 1,5 Metern (Markierung oder Sperrung von Armaturen) zu-
gelassen werden. Auf Campingplätzen ist darauf hinzuwirken, dass Camper mit eigenen sanitären Anlagen diese
bevorzugt nutzen sollen.
10. In Sanitärräumen zur gemeinsamen Nutzung, Gemeinschafts- und Pausenräumen, die von Gästen wie auch den
Beschäftigten genutzt werden (Ferienwohnungen und Ferienhäuser ausgenommen), sind Händedesinfektions-
mittel, Flüssigseife und Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen. Die Räume sind in kurzen Intervallen (Sani-
tärräume mind. zweimal täglich) zu reinigen. Es gilt hier ebenso der Mindestabstand untereinander.
11. Alle Gast- und Geschäftsräume sind ausreichend zu belüften. Abfälle müssen mit kurzen Intervallen und ord-
nungsgemäß entsorgt werden.
12. Beschäftigte mit Kontakt zu den Gästen müssen eine Mund-Nase-Bedeckung tragen, wenn ein ausreichender
Abstand nicht gewahrt werden kann. Diese muss bei Durchfeuchtung gewechselt werden. Wiederverwendbare
Mund-Nase-Bedeckungen müssen vor der nächsten Benutzung bei mindestens 60 Grad Celsius gewaschen wer-
den.
13. Zeitschriftenauslagen oder die Auslage andere, von verschiedenen Gästen genutzten Gegenständen, sind unter
strengem Hygieneschutz zulässig. Sport- und Freizeitgeräte (Billardtische, Dartgeräte etc.) für die gemeinschaft-
liche Nutzung dürfen bis auf Weiteres nicht genutzt werden.
14. Nach Abreise der Gäste sind in allen von diesen individuell genutzten Räumen die Flächen und Räume mit einem
fettlösenden Haushaltsreiniger zu reinigen. Es erfolgt zudem eine der Besucherfrequenz angemessene regelmä-
ßige Reinigung für Arbeitsflächen etc..
15. Gebrauchte Textilien u. ä. sind mit jedem Gastwechsel gleichfalls zu wechseln gewaschen werden. Alle sonstigen
Materialien (Küchenutensilien etc.) sind nach jedem Gast ordnungsgemäß mit einem fettlösenden Haushalts-
reiniger zu reinigen.
16. Die Beschäftigten werden in den vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allg. Regeln des
Infektionsschutzes wie „Niesetikette“, Einordnung von Erkältungssymptomen etc.) unterwiesen. Gäste werden
durch Hinweisschilder, Aushänge usw. über die einzuhaltenden Regeln informiert.
III. Friseurhandwerk in Friseursalons (entsprechend bei mobilen Friseurdienstleistungen)
Grundsätzlich ist die Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung) des Landes
Nordrhein-Westfalen in der geltenden Fassung zu beachten
1. Kundenkontaktdaten sowie Zeitpunkt des Betretens und Verlassens der Friseursalons bzw. der Geschäftsräume
sind nach Einholen des Einverständnisses zur Ermöglichung einer Kontaktpersonennachverfolgung zu dokumen-
tieren und durch die Inhaberin/ den Inhaber unter Wahrung der Vertraulichkeit gesichert für 4 Wochen aufzu-
bewahren und anschließend sicher zu vernichten. Kundschaft, die nicht zur Einhaltung der nachfolgenden Re-
geln bereit sind, ist im Rahmen des Hausrechtes der Zutritt zu verwehren.
2. Kundinnen und Kunden sowie Beschäftigte (jeweils inkl. Geschäftsinhaberin/-inhaber) mit Symptomen einer
Atemwegsinfektion, ist der Zutritt zu den Geschäftsräumen zu verweigern; Ausnahmen bei Beschäftigten sind
nach ärztlicher Abklärung möglich; Ausnahmen für Kundinnen und Kunden sind nur bei zwingenden medizini-
schen Gründen und unter Beachtung besonderer zusätzlicher Schutzmaßnahmen zulässig.
3. Kundinnen und Kunden müssen sich nach Betreten des Salons die Hände waschen oder desinfizieren (Desinfek-
tionsmittel mind. „begrenzt viruzid“). Beschäftigte, Kundinnen und Kunden müssen in den Geschäftsräumen
eine Mund-Nase-Bedeckung (MNB) tragen. Die Ausnahmen nach § 2 Absatz 3 Satz 2 CoronaSchVO sind dabei
zuzulassen. Die (MNB) darf von Kundinnen und Kunden maximal vorrübergehend entfernt werden, wenn das
zur Leistungserbringung zwingend erforderlich ist. Die Beschäftigten sollten die Mund-Nase-Bedeckung grds.
nach dem Abschluss einer Dienstleistung an einer Kundin/einem Kunden wechseln. Bei ausnahmsweise paral-
leler Kundenbetreuung und generell muss eine Maske bei Durchfeuchtung gewechselt werden. Wiederver-
wendbare Mund-Nase-Bedeckungen müssen vor der nächsten Benutzung bei mindestens 60 Grad Celsius ge-
waschen werden.
4. Bei gesichtsnahen Dienstleistungen und nicht einhaltbaren Schutzabständen müssen Beschäftigte während der
Behandlung mindestens eine FFP2-, eine KN95- oder N95-Maske tragen2, ergänzt von einer Schutzbrille oder
einem Gesichtsschild.
5. Die Beschäftigten müssen vor jedem Kundenwechsel die Hände waschen oder desinfizieren. Das Tragen von
Einweghandschuhen ist vom Beginn der Dienstleistung bis nach dem Waschen der Haare obligatorisch; die
Handschuhe sind nach jeder Kundin/jedem Kunden zu wechseln. Das gilt auch während einer möglichen paral-
lelen Betreuung mehrerer Kunden.
6. Kundinnen und Kunden müssen einen Umhang tragen, der alle Kontaktpunkte abdeckt. Gebrauchte Textilien u.
ä. sind mit jedem Kundenwechsel gleichfalls zu wechseln. Sofern es sich nicht um Einwegumhänge handelt müs-
sen diese, sowie die gebrauchten Textilien, wie Handtücher etc. mind. bei 60 Grad Celsius gewaschen werden.
7. Allen Kundinnen oder Kunden ist vor Beginn der Leistungserbringung das Haar zu waschen. Ausnahmen aus
zwingenden medizinischen Gründen sind zulässig.
8. In Sanitär- und Gemeinschafts-/Pausenräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmal-
handtücher zur Verfügung zu stellen. Die Räume sind in kurzen Intervallen zu reinigen. Es gilt hier ebenso der
Mindestabstand untereinander.
9. Erfolgt die Behandlung an zwei gleichzeitig mit Personen besetzten Behandlungsplätzen ohne eine räumli-
che/bauliche Trennung, muss der Abstand zwischen den Arbeitsplätzen mindestens 2,5 Metern betragen. (Ge-
sicherter Mindestabstand 1,5 m zzgl. Bewegungsraum).
10. Die gleichzeitige Anwesenheit von Kundinnen/Kunden in Wartebereichen ist durch Terminvergabe zu vermei-
den; Mindestabstände von 1,5 m sind einzuhalten; der Zutritt ist so zu regeln, dass je 10 qm Fläche im Geschäfts-
raum nicht mehr als 1 Kundin/Kunde anwesend ist.
11. Zeitschriftenauslagen sind unter strengem Hygieneschutz zulässig. Eine Bewirtung darf nur unter Beachtung der
entsprechenden Vorgaben für die Gastronomie (Reinigung von Geschirr mind. 60 C°, keine offenen Gefäße für
Milch, Zucker etc.) erfolgen. Spieleecken etc. sind bis auf Weiteres unzulässig.
12. Alle Kontaktflächen wie Stühle, Polster und Ablagen etc. sind nach jedem Gebrauch mit einem fettlösenden
Haushaltsreiniger zu reinigen. Es erfolgt zudem eine der Besucherfrequenz angemessene regelmäßige Desinfek-
tion für Arbeitsflächen etc. Alle Materialien und Arbeitsgeräte (z. B. Schere, Kämme) sind nach jeder Kundin,
jedem Kunden ordnungsgemäß zu reinigen und mindestens an jedem Arbeitstag zu desinfizieren.
13. Die Geschäftsräume müssen ausreichend belüftet sein. Abfälle (müssen mit kurzen Intervallen ordnungsgemäß
entsorgt werden.
14. Die Beschäftigten werden in die vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allg. Regeln des
Infektionsschutzes wie „Niesetikette“, Einordnung von Erkältungssymptomen etc.) unterwiesen. Die Kundinnen
und Kunden werden durch Hinweisschilder, Aushänge usw. über die einzuhaltenden Regeln informiert.
2
Bei arbeitstäglichem Gebrauch von mehr als 30 Minuten findet die DGUV Regel 112-190 sowie die Arbeitsmedizi-
nische Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) Anwendung.
IV. Podologische Behandlungen, podologische Fußpflege und Fußpflege
Grundsätzlich ist die Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung) des Landes
Nordrhein-Westfalen in der geltenden Fassung zu beachten.
1. Kundenkontaktdaten sowie Zeitpunkt des Betretens und Verlassens der Praxis/ Studios bzw. der Geschäfts-
räume sind nach Einholen des Einverständnisses zur Ermöglichung einer Kontaktpersonennachverfolgung zu
dokumentieren und durch die Inhaberin/den Inhaber unter Wahrung der Vertraulichkeit gesichert für 4 Wochen
aufzubewahren und anschließend sicher zu vernichten. Kundschaft, die nicht zur Einhaltung der nachfolgenden
Regeln bereit sind, ist im Rahmen des Hausrechtes der Zutritt zu verwehren.
2. Kundinnen und Kunden sowie Beschäftigte (jeweils inkl. Geschäftsinhaberin/-inhaber) mit Symptomen einer
Atemwegsinfektion, ist der Zutritt zu den Geschäftsräumen zu verweigern; Ausnahmen bei Beschäftigten sind
nach ärztlicher Abklärung möglich; Ausnahmen für Kundinnen und Kunden sind nur bei zwingenden medizini-
schen Gründen und unter Beachtung besonderer zusätzlicher Schutzmaßnahmen zulässig.
3. Kundschaft muss sich nach Betreten der Praxis/ des Studios die Hände mit Seife waschen oder desinfizieren
(Desinfektionsmittel mind. „begrenzt viruzid“).
4. Beschäftigte, Kundinnen und Kunden müssen in den Geschäftsräumen eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Die
Ausnahmen nach § 2 Absatz 3 Satz 2 CoronaSchVO sind dabei zuzulassen. Die Beschäftigten sollten die Mund-
Nase-Bedeckung grds. nach dem Abschluss einer Dienstleistung an einer Kundin/einem Kunden wechseln. Bei
ausnahmsweise paralleler Kundenbetreuung und generell muss eine Maske bei Durchfeuchtung gewechselt
werden. Wiederverwendbare Mund-Nase-Bedeckungen müssen vor der nächsten Benutzung bei mindestens
60 Grad Celsius gewaschen werden.
5. Die Beschäftigten müssen vor jedem Kundenwechsel die Hände waschen oder desinfizieren. Das Tragen von
Einweghandschuhen ist vom Beginn der Dienstleistung bis nach Abschluss der Behandlung obligatorisch; die
Handschuhe sind nach jeder Kundin/jedem Kunden zu wechseln. Das gilt auch während einer möglichen paral-
lelen Betreuung mehrerer Kunden.
6. Den Kundinnen und Kunden ist vor Beginn der Leistungserbringung die zu behandelnden Füße zu waschen oder
zu desinfizieren. Ausnahmen aus zwingenden medizinischen Gründen sind zulässig. Während der gesamten Be-
handlung sind von den Beschäftigten Einweghandschuhe zu tragen, die nach jeder Kundin/jedem Kunden zu
wechseln sind.
7. In Sanitär- und Gemeinschafts-/Pausenräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmal-
handtücher zur Verfügung zu stellen. Die Räume sind in kurzen Intervallen zu reinigen. Es gilt hier ebenso der
Mindestabstand untereinander.
8. Erfolgt die Behandlung an zwei gleichzeitig mit Personen besetzten Behandlungsplätzen ohne eine räumliche
Trennung, muss der Abstand zwischen den Arbeitsplätzen mindestens 2,5 Metern betragen (Gesicherter Min-
destabstand 1,5 m zzgl. Bewegungsraum).
9. . Die gleichzeitige Anwesenheit von Kundinnen und Kunden in Wartebereichen ist durch Terminvergabe zu ver-
meiden; Mindestabstände von 1,5 m sind einzuhalten; der Zutritt ist so zu regeln, dass je 10 qm Fläche im Ge-
schäftsraum nicht mehr als 1 Kundin/Kunde anwesend ist.
10. Zeitschriftenauslagen sind unter strengem Hygieneschutz zulässig. Eine Bewirtung darf nur unter Beachtung der
entsprechenden Vorgaben für die Gastronomie (Reinigung von Geschirr, keine offenen Gefäße für Milch, Zucker
etc.) erfolgen. Spieleecken etc. sind bis auf Weiteres unzulässig.
11. Alle Kontaktflächen wie Stühle, Polster und Ablagen etc. sind nach jedem Gebrauch mit einem fettlösenden
Haushaltsreiniger zu reinigen. Es erfolgt zudem eine der Besucherfrequenz angemessene regelmäßige Reinigung
der Arbeitsflächen.
12. Alle Materialien und Arbeitsgeräte (z. B. Nagelzangen, Feilen) sind nach jedem Kunden, jeder Kundin ordnungs-
gemäß zu reinigen und zu desinfizieren. Gebrauchte Textilien u. ä. sind mit jedem Kundenwechsel gleichfalls zu
wechseln und bei mindestens 60 Grad Celsius zu waschen.
13. Die Geschäftsräume müssen ausreichend belüftet sein. Abfälle (müssen mit kurzen Intervallen (und ordnungs-
gemäß entsorgt werden.
14. Die Beschäftigten werden in die vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allg. Regeln des
Infektionsschutzes wie „Niesetikette“, Einordnung von Erkältungssymptomen etc.) unterwiesen. Die Kundinnen
und Kunden werden durch Hinweisschilder, Aushänge usw. über die einzuhaltenden Regeln informiert.
V. Kosmetikbetriebe, Nagelstudios, Maniküre
Grundsätzlich ist die Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung) des Landes
Nordrhein-Westfalen in der geltenden Fassung zu beachten.
1. Kundinnen und Kunden sowie Beschäftigte (jeweils inkl. Geschäftsinhaberin/-inhaber) mit Symptomen einer
Atemwegsinfektion, ist der Zutritt zu den Geschäftsräumen zu verweigern; Ausnahmen bei Beschäftigten sind
nach ärztlicher Abklärung möglich; Ausnahmen für Kunden sind nur bei zwingenden medizinischen Gründen
und unter Beachtung besonderer zusätzlicher Schutzmaßnahmen zulässig.
2. Kundinnen und Kunden muss sich nach Betreten des Kosmetikstudios die Hände waschen oder desinfizieren
(Desinfektionsmittel mind. „begrenzt viruzid“).
3. Kundenkontaktdaten sowie Zeitpunkt des Betretens und Verlassens des Kosmetikstudios bzw. der Geschäfts-
räume sind nach Einholen des Einverständnisses zur Ermöglichung einer Kontaktpersonennachverfolgung zu
dokumentieren und durch die Inhaberin/den Inhaber unter Wahrung der Vertraulichkeit gesichert für 4 Wochen
aufzubewahren und anschließend sicher zu vernichten. Kunden, die nicht zur Einhaltung der nachfolgenden Re-
geln bereit sind, ist im Rahmen des Hausrechtes der Zutritt zu verwehren.
4. In Sanitär- und Gemeinschafts-/Pausenräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmal-
handtücher zur Verfügung zu stellen. Die Räume sind in kurzen Intervallen zu reinigen. Es gilt hier ebenso der
Mindestabstand untereinander.
5. Beschäftigte, Kundinnen und Kunden müssen in den Geschäftsräumen – soweit nicht medizinische Gründe ent-
gegenstehen - eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Diese darf bei Kundinnen und Kunden maximal vorrüberge-
hend entfernt werden, wenn das zur Leistungserbringung zwingend erforderlich ist. Die Beschäftigten sollten
die Mund-Nase-Bedeckung grds. nach dem Abschluss einer Dienstleistung an einer Kundin/einem Kunden wech-
seln. Bei ausnahmsweise paralleler Kundenbetreuung und generell muss eine Maske bei Durchfeuchtung ge-
wechselt werden. Wiederverwendbare Mund-Nase- Bedeckungen müssen vor der nächsten Benutzung bei min-
destens 60 Grad Celsius gewaschen werden.
6. Kontaktpunkte zur Kleidung der Kundin bzw. des Kunden sind während der Behandlung abzudecken.
7. Bei gesichtsnahen Dienstleistungen und nicht einhaltbaren Schutzabständen müssen Kosmetikerin oder Kosme-
tiker während der Behandlung mindestens eine FFP2-, eine KN95- oder N95-Maske tragen3, ergänzt von einer
Schutzbrille oder einem Gesichtsschild.
8. Erfolgt die Behandlung an zwei gleichzeitig mit Personen besetzten Behandlungsplätzen ohne eine räumliche
Trennung, muss der Abstand zwischen den Arbeitsplätzen mindestens 2,5 Metern betragen. (Gesicherter Min-
destabstand 1,5 m zzgl. Bewegungsraum).
9. Die gleichzeitige Anwesenheit von Kundinnen/Kunden in Wartebereichen ist durch Terminvergabe zu vermei-
den; Mindestabstände von 1,5 m sind einzuhalten; der Zutritt ist so zu regeln, dass je 10 qm Fläche im Geschäfts-
raum nicht mehr als 1 Kundin/Kunde anwesend ist.
10. Zeitschriftenauslagen sind unter strengem Hygieneschutz zulässig. Eine Bewirtung darf nur unter Beachtung der
entsprechenden Vorgaben für die Gastronomie (Reinigung von Geschirr, keine offenen Gefäße für Milch, Zucker
etc.) erfolgen. Spieleecken etc. sind bis auf Weiteres unzulässig.
11. Die Beschäftigten müssen vor jedem Kundenwechsel die Hände waschen oder desinfizieren. Das Tragen von
Einweghandschuhen ist vom Beginn der Dienstleistung bis nach Abschluss der Behandlung obligatorisch; die
Handschuhe sind nach jeder Kundin/jedem Kunden zu wechseln. Das gilt auch während einer möglichen paral-
lelen Betreuung mehrerer Kunden.
12. Alle Kontaktflächen wie Stühle, Polster und Ablagen etc. sind nach jedem Gebrauch mit einem fettlösenden
Haushaltsreiniger zu reinigen. Es erfolgt zudem eine der Besucherfrequenz angemessene regelmäßige Reinigung
der Arbeitsflächen etc.. Bei der Behandlung entstandene Abfälle sind nach jeder Leistungserbringung ordnungs-
gemäß zu entsorgen.
13. Alle Materialien und Arbeitsgeräte, sofern es sich nicht um Einmalartikel handelt, sind nach jedem Kunden bzw.
jeder Kundin ordnungsgemäß zu reinigen bzw. zu desinfizieren. Gebrauchte Textilien u. ä. sind mit jedem Kun-
denwechsel gleichfalls zu wechseln und bei mindestens 60 Grad Celsius zu waschen.
14. Die Geschäftsräume müssen ausreichend belüftet sein. Abfälle müssen mit kurzen Intervallen und ordnungsge-
mäß entsorgt werden.
15. Die Beschäftigten werden in die vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allg. Regeln des
Infektionsschutzes wie „Niesetikette“, Einordnung von Erkältungssymptomen etc.) unterwiesen. Die Kundschaft
wird durch Hinweisschilder, Aushänge usw. über die einzuhaltenden Regeln informiert.
3
Bei arbeitstäglichem Gebrauch von mehr als 30 Minuten findet die DGUV Regel 112-190 sowie die Arbeitsmedizi-
nische Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) Anwendung
VI. Massage/Massagestudios
1. Gesichtsnahe Dienstleistungen wie Gesichtsmassagen und ähnliche Behandlungen dürfen derzeit nicht ausge-
führt werden. Ausschließlich medizinisch notwendige gesichtsnahe Behandlungen sind möglich.
2. Kundinnen und Kunden sowie Beschäftigte (jeweils inkl. Geschäftsinhaberin/-inhaber) mit Symptomen einer
Atemwegsinfektion, ist der Zutritt zu den Geschäftsräumen zu verweigern; Ausnahmen bei Beschäftigten sind
nach ärztlicher Abklärung möglich; Ausnahmen für Kunden sind nur bei zwingenden medizinischen Gründen
und unter Beachtung besonderer zusätzlicher Schutzmaßnahmen zulässig.
3. Kundinnen und Kunden müssen sich nach Betreten des Massagestudios die Hände waschen oder desinfizieren
(Desinfektionsmittel mind. „begrenzt viruzid“).
4. Kundenkontaktdaten sowie Zeitpunkt des Betretens und Verlassens der Massagestudio bzw. der Geschäfts-
räume sind nach Einholen des Einverständnisses zur Ermöglichung einer Kontaktpersonennachverfolgung zu
dokumentieren und durch die Inhaberin/den Inhaber unter Wahrung der Vertraulichkeit gesichert für 4 Wochen
aufzubewahren und anschließend sicher zu vernichten. Kunden, die nicht zur Einhaltung der nachfolgenden Re-
geln bereit sind, ist im Rahmen des Hausrechtes der Zutritt zu verwehren.
5. Beschäftigte, Kundinnen und Kunden müssen in den Geschäftsräumen – soweit keine medizinischen Gründe
entgegenstehen – eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Die Beschäftigten müssen die Mund-Nase-Bedeckung
grds. nach dem Abschluss einer Dienstleistung an einer Kundin/einem Kunden wechseln. Bei ausnahmsweise
paralleler Kundenbetreuung und generell muss eine Maske bei Durchfeuchtung gewechselt werden. Wieder-
verwendbare Mund- Nase-Bedeckungen müssen vor der nächsten Benutzung bei mindestens 60 Grad Celsius
gewaschen werden.
6. In Sanitär- und Gemeinschafts-/Pausenräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmal-
handtücher zur Verfügung zu stellen. Die Räume sind in kurzen Intervallen zu reinigen. Es gilt hier ebenso der
Mindestabstand untereinander.
7. Die Beschäftigten müssen vor jedem Kundenwechsel die Hände waschen oder desinfizieren. Das gilt auch wäh-
rend einer möglichen parallelen Betreuung mehrerer Kunden.
8. Erfolgt die Behandlung an zwei gleichzeitig mit Personen besetzten Behandlungsplätzen ohne eine räumliche
Trennung, muss der Abstand zwischen den Arbeitsplätzen mindestens 2,5 Metern betragen. (Gesicherter Min-
destabstand 1,5 m zzgl. Bewegungsraum).
9. Die gleichzeitige Anwesenheit von Kundinnen/Kunden in Wartebereichen ist durch Terminvergabe zu vermei-
den; Mindestabstände von 1,5 m sind einzuhalten; der Zutritt ist so zu regeln, dass je 10 qm Fläche im Geschäfts-
raum nicht mehr als 1 Kundin/Kunde anwesend ist.
10. Zeitschriftenauslagen sind unter strengem Hygieneschutz zulässig. Eine Bewirtung darf nur unter Beachtung der
entsprechenden Vorgaben für die Gastronomie (Reinigung von Geschirr mit 60 C°, keine offenen Gefäße für
Milch, Zucker etc.) erfolgen. Spieleecken etc. sind bis auf Weiteres unzulässig.
11. Alle Kontaktflächen wie Stühle, Polster, Liegen und Ablagen sind nach jedem Gebrauch mit einem fettlösenden
Haushaltsreiniger zu reinigen. Es erfolgt zudem eine der Besucherfrequenz angemessene regelmäßige Reinigung
der Arbeitsflächen etc.. Bei der Behandlung entstandene Abfälle sind nach jeder Leistungserbringung ordnungs-
gemäß zu entfernen.
12. Alle Materialien und Arbeitsgeräte, sofern es sich nicht um Einmalartikel handelt, sind nach jedem Kunden bzw.
jeder Kundin ordnungsgemäß zu reinigen und zu desinfizieren. Gebrauchte Textilien u. ä. sind mit jedem Kun-
denwechsel gleichfalls zu wechseln und bei mindestens 60 Grad Celsius zu waschen.
13. Die Geschäftsräume müssen ausreichend belüftet sein. Abfälle müssen mit kurzen Intervallen und ordnungsge-
mäß entsorgt werden.
14. Die Beschäftigten werden in die vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allg. Regeln des
Infektionsschutzes wie „Niesetikette“, Einordnung von Erkältungssymptomen etc.) unterwiesen. Die Kundschaft
wird durch Hinweisschilder, Aushänge usw. über die einzuhaltenden Regeln informiert.
VII. Fitnessstudios
1. Der Zutritt zum Studio ist so zu regeln, dass nicht mehr Kunden in das Studio gelangen, als Plätze in den Kurs-
räumen und Geräte nach den folgenden Regeln nutzbar sind. Ersatzweise ist als Maßstab pro 7 qm Fläche im
Fitnessstudio nicht mehr als 1 Kundin/Kunde zuzulassen.
2. Kundinnen und Kunden sowie Beschäftigte (jeweils inkl. Geschäftsinhaberin/-inhaber) mit Symptomen einer
Atemwegsinfektion, dürfen keinen Zutritt zum Fitnessstudio haben; Ausnahmen bei Beschäftigten sind nach
ärztlicher Abklärung möglich.
3. Kundinnen und Kunden müssen sich nach Betreten des Fitnessstudios die Hände waschen oder desinfizieren
(Bereitstellung Desinfektionsmittel mind. „begrenzt viruzid“).
4. Kundenkontaktdaten, sowie Zeitpunkt des Betretens und Verlassens des Fitnessstudios bzw. der Geschäfts-
räume sowie die Teilnahme an bestimmten Kursen, sind nach Einholen des Einverständnisses zur Ermöglichung
einer Kontaktpersonennachverfolgung zu dokumentieren und durch die Inhaberin/den Inhaber unter Wahrung
der Vertraulichkeit gesichert für 4 Wochen aufzubewahren und anschließend sicher zu vernichten. Gästen, die
nicht zur Einhaltung der nachfolgenden Regeln bereit sind, ist im Rahmen des Hausrechtes der Zutritt zu ver-
wehren.
5. Sammelumkleiden sind ausschließlich zur Verwahrung der privaten Gegenstände der Kundinnen und Kunden in
den Spinden zu öffnen.
6. Die Nutzung der Duschen sowie Schwimmbecken, Saunen und Solarien etc. ist bis auf Weiteres untersagt. Mas-
sagen sind nach den gesonderten Maßgaben dieser Anlage zulässig.
7. Zeitschriftenauslagen sind unter strengem Hygieneschutz zulässig. Eine Bewirtung darf nur unter Beachtung der
entsprechenden Vorgaben für die Gastronomie (Reinigung von Geschirr, keine offenen Gefäße für Milch, Zucker
etc.) erfolgen. Spieleecken etc. sind bis auf Weiteres unzulässig.
8. Selbstbedienung der Kundschaft an offenen Getränkespendern bleibt bis auf Weiteres unzulässig. Flaschenab-
gabe ist zulässig.
9. Beratung von Kundschaft (z. B. Erstunterweisung, Ernährungsplanung, Trainingsplanung, etc.) ist unter Wahrung
des Mindestabstands möglich.
10. Das Ausüben von Sportarten mit unvermeidbarem Körperkontakt ist unzulässig. Ebenso unzulässig ist aufgrund
der Aerosolbelastung jedes hochintensive Ausdauertraining (Indoor-Cycling, HIIT und anaerobes Schwellentrai-
ning).
11. Bei Kursen ist der Zugang zum Kursraum so zu regeln, dass für jede Kundin/jeden Kunden ein Mindestabstand
von 2 m in alle Richtungen gegeben ist.
12. Fitnessgeräte sind so anzuordnen bzw. entsprechend abzusperren, dass der Abstand zwischen zwei gleichzeitig
mit Kundinnen/Kunden besetzten Sportgeräten grds. mindestens 3,0 Meter beträgt (Gesicherter Mindestab-
stand 1,5 m zzgl. Bewegungsraum und Trainingsgerät): Gegebenenfalls ist nur jedes zweite Gerät zu nutzen.
13. Über Geräteanordnungen und Bewegungsflächen ist eine Raumskizze zu erstellen, aus der sich die Abstände
erkennen lassen. Diese ist vor Ort vorzuhalten.
14. Beschäftigte müssen in allen Räumlichkeiten – soweit keine medizinischen Gründe entgegenstehen - eine
Mund-Nase-Bedeckung tragen. Diese muss bei Durchfeuchtung gewechselt werden. Wiederverwendbare
Mund-Nase-Bedeckungen müssen vor der nächsten Benutzung bei mindestens 60 Grad Celsius gewaschen wer-
den. Trainerinnen und Trainer bzw. Kursleiterinnen und Kursleiter können – sofern dies zur Ausübung ihrer Tä-
tigkeit erforderlich ist – unter Wahrung der Abstandsregeln auf eine Mund-Nase-Bedeckung verzichten.
15. Das Unterlegen großer, selbst mitgebrachter Handtücher durch die Kundinnen und Kunden ist obligatorisch.
16. Alle Kontaktflächen aller Sportgeräte sowie weitere Kontaktflächen (bspw. Spinde, Ablagen, Polster etc.) sind
nach jedem Gebrauch mit einem fettlösenden Reiniger zu reinigen. Es erfolgt zudem eine der Besucherfrequenz
angemessene regelmäßige Reinigung der Arbeitsflächen etc..
17. Sportequipment, wie Therabänder, Matten etc., mit denen die Kundinnen/Kunden in Kontakt kommen und de-
ren Kontaktflächen schlecht zu reinigen sind, dürfen nicht zur Verfügung gestellt werden.
18. In Sanitär- und Gemeinschafts-/Pausenräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmal-
handtücher zur Verfügung zu stellen. Die Räume sind in kurzen Intervallen (mind. zweimal täglich) zu reinigen.
Es gilt hier ebenso der Mindestabstand untereinander.
19. Alle genutzten Geschäftsräume (inkl. Einzelumkleiden etc.) müssen ausreichend belüftet sein. Abfälle müssen
mit kurzen Intervallen und ordnungsgemäß entfernt werden.
20. Die Beschäftigten werden in die vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allg. Regeln des
Infektionsschutzes wie „Niesetikette“, Einordnung von Erkältungssymptomen etc.) unterwiesen, die Kundinnen
und Kunden durch Hinweisschilder, Aushänge usw. über die einzuhaltenden Regeln informiert.
VIII. Freibäder
Grundsätzlich ist die Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung) des Landes
Nordrhein-Westfalen in der geltenden Fassung zu beachten
1. Die Betreiber der Freibäder haben unter Berücksichtigung der folgenden Rahmenvorgaben ein anlagenbezoge-
nes Infektionsschutz- und Zugangskonzept (insbesondere zur Einhaltung der Abstandsgebote) zu erstellen und
umzusetzen. Die örtliche Gesundheitsbehörde ist über das Konzept zu informieren.
2. Gästen, die nicht zur Einhaltung der nachfolgenden Regeln bereit sind, ist im Rahmen des Hausrechtes der Zu-
tritt zu verwehren.
3. Der Zutritt zum Freibad ist so zu regeln, dass nicht mehr Kunden in das Freibad gelangen, als Plätze und Anla-
gen unter Wahrung der allgemeinen Abstandsregeln nutzbar sind. Ersatzweise ist als Maßstab pro 10 qm Flä-
che im Freibad nicht mehr als 1 Gast zuzulassen.
4. Im Freibad haben alle Personen, die nicht nach § 2 Absatz 1 und 2 der CoronaSchVO von den Kontaktverboten
im öffentlichen Raum ausgenommen sind, immer einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Hierzu
sind in den Konzepten der Freibäder entsprechende organisatorische und räumliche Maßnahmen festzulegen.
5. Das gastronomische Angebot sowie sonstige andere Angebote und Dienstleistungen, für die in dieser Anlage
gesonderte Regelungen festgelegt sind, sind auch in Freibädern nur unter Beachtung der in dieser Anlage ange-
botsbezogen festgelegten Infektionsschutzregelungen zulässig. Selbstbedienung der Gäste an offenen Geträn-
kespendern bleibt bis auf Weiteres unzulässig. Flaschenabgabe ist zulässig. Angebote, die auch in anderen Ein-
richtungen nach der aktuellen CoronaSchVO unzulässig sind (aktuell Saunen, Schwimmbäder, Tagungen, Veran-
staltungen etc.) sind auch in Freibädern unzulässig.
6. Kundenkontaktdaten sowie Zeitpunkt des Betretens und Verlassens des Freibads bzw. der Geschäftsräume sind
nach Einholen des Einverständnisses zur Ermöglichung einer Kontaktpersonennachverfolgung zu dokumentie-
ren und durch den Inhaber unter Wahrung der Vertraulichkeit gesichert für 4 Wochen aufzubewahren und an-
schließend sicher zu vernichten.
7. Gästen sowie Beschäftigten mit Symptomen einer Atemwegsinfektion ist der Zutritt zu dem Freibad, sowie an-
deren Geschäftsräumen zu verweigern; Ausnahmen bei Beschäftigten sind nach ärztlicher Abklärung möglich.
8. Gäste müssen sich nach Betreten des Freibads die Hände waschen oder desinfizieren (Bereitstellung Desinfekti-
onsmittel mind. „begrenzt viruzid“). In geschlossenen Räumen ist ein Munde-Nasen-Schutz zu tragen.
9. Einzelumkleiden sind bevorzugt zu nutzen. Sammelumkleiden sind unter Wahrung des Mindestabstandes zuläs-
sig. Die Nutzung von Duschen sind unter Einhaltung des Mindestabstands möglich.
10. Alle Kontaktflächen wie Stühle, Tische, Liegen etc. sind regelmäßig mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger zu
reinigen.
11. In Sanitär-, Gemeinschafts- und Pausenräumen, sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmalhandtü-
cher zur Verfügung zu stellen. Die Räume sind in kurzen Intervallen zu reinigen. Es gilt hier ebenso der Mindest-
abstand untereinander. Es erfolgt eine der Besucherfrequenz angemessene regelmäßige Reinigung der sanitä-
ren Anlagen für die Gäste, Arbeitsflächen etc. mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger oder mit einem geeig-
neten (mind. „begrenzt viruziden“) Desinfektionsmittel.
12. Alle Gast- und Geschäftsräume sind ausreichend zu belüften. Abfälle müssen mit kurzen Intervallen und ord-
nungsgemäß entsorgt werden.
13. Beschäftigte mit Kontakt zu den Gästen in geschlossenen Räumen, müssen eine Mund-Nase-Bedeckung tragen.
Eine Ausnahme bildet hier das Fachpersonal für den Bäderbetrieb, welches im Notfall zu einer Rettung eingrei-
fen muss. Die Mund-Nase-Bedeckung muss bei Durchfeuchtung gewechselt werden. Wiederverwendbare
Mund-Nase-Bedeckungen müssen vor der nächsten Benutzung bei mind. mit 60 Grad gewaschen werden.
14. Die Benutzung von mitgebrachten Badeschuhen, Handtüchern etc. ist obligatorisch.
15. Der Verleih von Schwimmutensilien (Schwimmnudeln, Tauchringe etc.) ist unzulässig.
16. Die Beschäftigten werden in den vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allg. Regeln des
Infektionsschutzes wie „Niesetikette“, Einordnung von Erkältungssymptomen etc.) unterwiesen. Gäste werden
durch Hinweisschilder, Aushänge usw. über die einzuhaltenden Regeln informiert.