Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen

Ausfertigungsdatum:
16.03.2006
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen

Vom 20. Februar 2006

Aufgrund des § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz vom 28. Januar 1975 (GV. NRW. S. 158), zuletzt geändert durch Artikel 52 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird verordnet:

§ 1

Zuständige Stellen für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 bis 3 des Verpflichtungsgesetzes sind die Behörden und Einrichtungen meines Geschäftsbereichs jeweils für die zu verpflichtenden Personen, die bei ihnen beschäftigt oder für sie tätig sind oder als Sachverständige von ihnen öffentlich bestellt werden.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. Juli 2004 (GV. NRW. S. 442) aufgehoben. (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft. Der Ministerfür Generationen, Familie,Frauen und Integrationdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.