Landesausführungsgesetz
zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) -
Sozialhilfe - für das Land Nordrhein-Westfalen
(AG-SGB XII NRW)
Vom
16. Dezember 2004 (Fn 1)
(Artikel
1 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Sozialgesetzbuch (SGB)
Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 16.12.2004 (GV. NRW. S. 816))
§ 1 (Fn
4)
(1) Die Kreise und kreisfreien
Städte als örtliche Träger der Sozialhilfe (örtliche Träger) und die
Landschaftsverbände als überörtliche Träger der Sozialhilfe (überörtliche
Träger) führen die Aufgaben der Sozialhilfe als Selbstverwaltungsangelegenheit
durch, soweit sie nicht Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27.
Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, erbringen.
(2) Soweit Geldleistungen erbracht
werden, wird das Vierte Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in
Bundesauftragsverwaltung durchgeführt. Die örtlichen und überörtlichen Träger
nehmen dann die ihnen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch obliegenden Aufgaben als
Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr. § 6 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(3) Für die Leistungen nach dem
Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist der Träger örtlich
zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort des
Leistungsberechtigten liegt. Soweit keine abweichende landesrechtliche Regelung
besteht, gilt das Zwölfte Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch über die
Regelungen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit für das Vierte Kapitel
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
§ 2 (Fn
5)
(1) Das für das Sozialhilferecht
zuständige Ministerium ist zuständige Behörde für
1. die Festsetzung des Barbetrages
nach § 27b Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und
2. die Zustimmung nach § 5 Absatz 1
der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2170-1-4,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2557) geändert worden ist.
(1a) Zuständige Behörde nach § 27b Absatz 4 des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch ist der jeweilige örtliche Träger der Sozialhilfe, der
für die in seinem Bereich bestehenden Einrichtungen die Höhe der
Bekleidungspauschale festsetzt.
(2) Aufsichtsführende Behörde über
die örtlichen und überörtlichen Träger ist das für das Sozialhilferecht
zuständige Ministerium. Soweit die Träger Geldleistungen nach dem Vierten
Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erbringen, ist das für das
Sozialhilferecht zuständige Ministerium die oberste Fachaufsichtsbehörde über
die örtlichen und überörtlichen Träger; mittlere Fachaufsichtsbehörden über die
örtlichen Träger sind die Bezirksregierungen.
(3) Die aufsichtsführende
Behörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Träger unterrichten
und die Wahrnehmung der Aufgaben prüfen. Sie kann hierzu mündliche,
schriftliche und elektronische Berichte sowie Akten und sonstige Unterlagen
anfordern und einsehen.
(4) Soweit die Träger Aufgaben nach
dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch durchführen, kann die
aufsichtführende Behörde ihnen allgemeine oder besondere Weisungen erteilen, um
die rechtmäßige Erfüllung der Aufgaben und die Beachtung der Weisungen nach
Artikel 85 Absatz 3 des Grundgesetzes zu sichern. Zur zweckmäßigen Erfüllung
der Aufgaben kann die aufsichtführende Behörde den Trägern allgemeine Weisungen
erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern oder
besondere Weisungen erteilen, wenn dies im Einzelfall zur Sicherung des Zwecks
des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch geboten erscheint.
Dieses gilt insbesondere, wenn das Verhalten des Trägers zum Vollzug des
Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nicht geeignet erscheint
oder überörtliche Interessen gefährden kann. Weisungen im Einzelfall führt der
Hauptverwaltungsbeamte des Trägers als staatliche Verwaltungsbehörde durch,
sofern die aufsichtführende Behörde dies in der Weisung festlegt. Das
Weisungsrecht erstreckt sich auch auf
1. die Prüfung, dass die Ausgaben
für Geldleistungen für die Ausführung des Vierten Kapitels des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch begründet und belegt sind und den Grundsätzen für Wirtschaftlichkeit
und Sparsamkeit entsprechen und
2. die Ermöglichung des Abrufs der
Bundeserstattung nach § 46a Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und
den Nachweis der Ausgaben im Sinne von § 46a Absatz 3 bis 5 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch.
(5) Das für das Sozialhilferecht
zuständige Ministerium unterstützt die Träger bei der Durchführung ihrer
Aufgaben. § 7 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt auch für das Vierte
Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
§ 2a (Fn
8)
(1) Der überörtliche Träger ist sachlich zuständig für
1. Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch
a) für Personen nach § 99 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch –
Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 23
des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, und für
Menschen mit einer sonstigen geistigen oder seelischen Beeinträchtigung, mit
Anfallserkrankung oder einer Suchterkrankung bis zur Vollendung des 65.
Lebensjahres, wenn es wegen der Beeinträchtigung oder der Krankheit dieser
Personen in Verbindung mit den Besonderheiten des Einzelfalls erforderlich ist,
die Hilfe in einer teilstationären oder stationären Einrichtung oder in einer
gemeinschaftlichen Wohnform nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch zu gewähren,
b) für Personen, die bei Vollendung des 65. Lebensjahres Eingliederungshilfe
nach dem Sechsten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der am 31.
Dezember 2019 geltenden Fassung oder nach Teil 2 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch erhalten haben und für die unabhängig von der Wohnform
weiterhin Eingliederungshilfe oder in einer stationären Einrichtung Leistungen
nach Buchstabe a erbracht werden;
§ 97 Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt bei der Erbringung
von stationären Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch unberührt,
2. alle gleichzeitig zu erbringenden Leistungen nach dem Fünften bis Neunten
Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in den Fällen des § 103 Absatz 2
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch; eine Kostenerstattung im Sinne von § 103
Absatz 2 Satz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt nicht,
3. die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§
67 bis 69 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für Personen bis zur Vollendung
des 65. Lebensjahres,
a) wenn es erforderlich ist, die Hilfe in einer teilstationären oder
stationären Einrichtung zu gewähren oder
b) wenn sie dazu dient, Hilfe in einer teilstationären oder stationären
Einrichtung zu verhindern;
§ 97 Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
4. die Leistungen der Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch,
5. alle Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, die gleichzeitig
mit der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch für
die Betreuung in einer Pflegefamilie gemäß § 80 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch oder für die Betreuung über Tag und Nacht entsprechend § 27c
Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu erbringen sind;
für Volljährige in einer Pflegefamilie gilt dies nicht für Leistungen nach dem
Dritten und Vierten Kapitel und
6. die durch §§ 85 und 86 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale
Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014,
1015), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S.
2757) geändert worden ist, zugewiesenen Aufgaben.
(2) Die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers nach Absatz 1 umfasst auch
die Planungsverantwortung und die Ermittlung des Bedarfs. Die überörtlichen
Träger arbeiten mit den örtlichen Trägern und mit anderen Stellen, deren
gesetzliche Aufgaben dem gleichen Ziel dienen oder die an Leistungen beteiligt
sind oder beteiligt werden sollen, zusammen. Dies gilt insbesondere, wenn neben
den in Absatz 1 genannten Leistungen zugleich auch Eingliederungshilfe nach dem
Neunten Buch Sozialgesetzbuch im gemeinschaftlichen Wohnen im Sinne von § 42a
Absatz 2 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erbracht wird. Zur
Sicherung der gleichmäßigen, gemeinsamen oder ergänzenden Erbringung von
Leistungen sind Arbeitsgemeinschaften zu bilden. § 4 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch sowie § 95 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch –
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel
2 Absatz 6 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739) geändert worden
ist, sind entsprechend anzuwenden.
(2a) In den Fällen von Absatz 2 Satz 3 arbeiten die überörtlichen Träger der
Sozialhilfe neben den für die Existenzsicherung zuständigen örtlichen Trägern
auch mit den Leistungsanbietern von gemeinschaftlichem Wohnen eng zusammen.
Durch geeignete Verfahren stellen der überörtliche Träger und der Träger der
Eingliederungshilfe als Träger der Fachleistung und der örtliche Träger als
Träger der Existenzsicherung sicher, dass die sozialen Rechte der betroffenen
Leistungsberechtigten verwirklicht werden und keine Leistungslücken entstehen. Die
Beteiligten tauschen die notwendigen Informationen zur Berechnung der
jeweiligen Leistung vor der Entscheidung über die Festsetzung aus. Unter
Hinweis auf § 42a Absatz 2 Nummer 2, Absatz 5 und 7 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch sowie § 77 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sollen die
Beteiligten insbesondere die Höhe der zu übernehmenden Kosten für Unterkunft
und Heizung gemeinsam festlegen. § 8 bleibt unberührt.
(3) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers bei der
Leistungserbringung nach Absatz 1 umfasst auch die Zuständigkeit und die
Aufgaben nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Soweit
ein örtlicher Träger für Verträge und Vereinbarungen mit Leistungserbringern
nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder dem Siebten
und Achten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch
– Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I
S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2017
(BGBl. I S. 2757) geändert worden ist, zuständig ist, kann der überörtliche
Träger auf Anforderung den örtlichen Träger dabei unterstützen. Verträge und
Vereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
die vom überörtlichen Träger vor dem 1. Januar 2018 geschlossen wurden, bleiben
bis zum Abschluss neuer Vereinbarungen wirksam.
(4) Interessenvertretungen nach § 131 Absatz 2 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch sind die Landesverbände der Menschen mit körperlichen,
seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen.
§ 2b (Fn
8)
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach § 117 Absatz 6 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch wird den örtlichen Trägern übertragen.
§ 3 (Fn
9)
(1) Die überörtlichen Träger können zur Sicherstellung eines
effektiven und effizienten Verwaltungsvollzugs und zur Sicherstellung
einheitlicher Lebensverhältnisse und einheitlicher Leistungen örtliche Träger
und kreisangehörige Gemeinden und die Kreise als örtliche Träger können
kreisangehörige Gemeinden zur Durchführung der ihnen als Trägern der
Sozialhilfe obliegenden Aufgaben durch Satzung heranziehen, wenn die
ordnungsgemäße und einheitliche Erfüllung der Aufgaben gewährleistet ist; diese
entscheiden dann in eigenem Namen. In den Satzungen ist zu bestimmen, welche
Aufgaben ganz oder teilweise zu erfüllen sind. Die Heranziehung erfolgt im
Benehmen mit den Heranzuziehenden. Für die Aufgaben nach dem Zehnten Kapitel
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist Satz 1 nicht anzuwenden. Zur
ordnungsgemäßen und einheitlichen Erfüllung der Aufgaben erlassen die
heranziehenden Träger im Rahmen ihrer Fachaufsicht Richtlinien. Die
Heranziehung nach Satz 1 ist der aufsichtführenden Behörde anzuzeigen. Mit der
Anzeige sind der aufsichtführenden Behörde Satzung und Richtlinien vorzulegen.
(2) § 89 Abs. 3 und 5 SGB X gilt entsprechend.
§ 4
(1) Solange zwischen dem überörtlichen und dem örtlichen
Träger streitig ist, wer sachlich zuständig ist, ist der örtliche Träger
verpflichtet, die erforderliche Hilfe zu gewähren.
(2) Kann der überörtliche Träger nicht rechtzeitig tätig
werden, hat der örtliche Träger die notwendigen Maßnahmen zu treffen.
(3) Kann ein Kreis als örtlicher Träger nicht rechtzeitig
tätig werden, hat die kreisangehörige Gemeinde, auch in den Fällen des Absatzes
2, die notwendigen Maßnahmen zu treffen.
§ 5 (Fn
10)
(1) In den Fällen der §§ 3 und 4 gelten § 91 Abs. 1 Satz 1 und
2, Abs. 3 sowie die §§ 111 und 113 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
entsprechend.
(2) Eine Erstattungspflicht besteht nicht, soweit
Sozialleistungen zu Unrecht erbracht oder Ansprüche gegen Dritte nicht geltend
gemacht worden sind und dies auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Verletzung von Pflichten durch die herangezogene Körperschaft beruht.
§ 6
Um die Zusammenführung der Aufgaben- und Finanzverantwortung
zu erproben, können Kreise und kreisangehörige Gemeinden auch eine von § 5 Abs.
1 abweichende Verteilung der Sozialhilfeaufwendungen vereinbaren. Ziel, Inhalt,
Dauer und Verfahren entsprechender Vorhaben teilen die Kreise dem für das
Sozialhilferecht zuständigen Ministerium mit.
§ 7 (Fn
7)
(1) Die Erstattung nach § 46a Absatz
1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch durch den Bund wird vom Land nach
Maßgabe von § 46a Absatz 2 bis 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch an die
für die Ausführung des Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
zuständigen Träger weitergeleitet. Grundlage für die Weiterleitung an die
zuständigen Träger sind die nachgewiesenen tatsächlichen Nettoausgaben gemäß §
46a Absatz 2 SGB XII. Eine Verteilung und Weiterleitung ist auf die Höhe der
Bundeserstattung beschränkt.
(2) Die Träger gewährleisten, dass
ihre Ausgaben begründet und belegt sind und den Grundsätzen der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Sie bestätigen dieses zusammen
mit dem Nachweis ihrer Ausgaben. Dem Jahresnachweis nach Absatz 5 ist daneben auch
ein Testat der örtlichen Rechnungsprüfung beizufügen. Die Träger sind
vorbehaltlich der Ausführungen in den Absätzen 3 bis 5 dazu verpflichtet, alle
Daten und Informationen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, damit
das Land die Bundeserstattung im Rahmen des § 46a Absatz 3 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch abrufen und sowohl den vierteljährlichen als auch jährlichen
Nachweis des Landes nach § 46a Absatz 4 und 5 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch erstellen kann.
(3) Der Abruf der Erstattung erfolgt
quartalsweise. Die Träger weisen innerhalb der nach § 46a Absatz 3 des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch angegebenen Abrufzeiträume die für das jeweilige
laufende Quartal bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Nettoausgaben gemäß § 46a
Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nach. Auf Grundlage dieser
gemeldeten Daten ruft das Land gemäß § 46a Absatz 3 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch den Erstattungsbetrag für das laufende Quartal beim Bund ab.
Nach Eingang des Erstattungsbetrages leitet das Land den Trägern unverzüglich
den ihnen jeweils zustehenden Betrag weiter.
(4) Die Träger haben dem Land in den
Monaten Februar, Mai, August und November, spätestens jedoch zu den vom für
Sozialhilfe zuständigen Ministerium im Erlasswege nach Absatz 6 festgelegten
Terminen, für das jeweils abgeschlossene Quartal die Nettoausgaben entsprechend
§ 46a Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch differenziert in
tabellarischer Form zu belegen.
(5) Die Träger haben dem Land die
Nettoausgaben des jeweiligen Vorjahres im Monat März des Folgejahres,
spätestens jedoch zu dem vom zuständigen Ministerium im Erlasswege nach Absatz
6 festgelegten Termin, entsprechend § 46a Absatz 5 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch differenziert in tabellarischer Form nachzuweisen.
(6) Die Einzelheiten zur
Zahlungsabwicklung, zu den Nachweisen und zu den Terminen regelt das für das
Sozialhilferecht zuständige Ministerium im Erlasswege. Soweit
erforderlich kann das zuständige Ministerium von den in den Absätzen 3 bis 5
genannten Terminen abweichende Termine festlegen. Die
Nachweise nach den Absätzen 3 bis 5 und die Bestätigungen nach Absatz 2 Satz 2
und 3 erfolgen nach einem vom Ministerium vorgegebenen Muster.
(7) Die Träger haften im Verhältnis
zum Land für eine ordnungsmäßige Verwaltung im Sinne des Artikel 104a Absatz 5
Satz 1 2. Halbsatz des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2012
(BGBl. I S. 1478) geändert wurde. Verauslagt ein Träger bei der Durchführung
des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Mittel in einer nicht
von den einschlägigen Rechtsvorschriften gedeckten Weise und erlangt er hierfür
eine Ausgabenerstattung nach diesem Paragraphen, ist er dem Land zur Herausgabe
verpflichtet. Weitergehende öffentlichrechtliche
Erstattungsansprüche des Landes gegenüber den Trägern bleiben unberührt.
(Fn 2)
§ 8 (Fn
11)
(1) Die örtlichen und überörtlichen Träger arbeiten bei der
Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz eng und vertrauensvoll zusammen und
unterstützen sich gegenseitig. Die Zusammenarbeit beinhaltet insbesondere eine
Abstimmung, Koordinierung und Vernetzung der jeweils in eigener Zuständigkeit
wahrzunehmenden Aufgaben. Sie sind verpflichtet, ihre Leistungsinhalte und
-strukturen in Steuerungs- und Planungsgremien gemeinsam weiterzuentwickeln und
zu koordinieren. Zu diesem Zweck schließen sie Kooperationsvereinbarungen, die
alle fünf Jahre fortzuschreiben sind.
(2) Die örtlichen und überörtlichen Träger wirken gemeinsam
darauf hin, dass die fachlich notwendigen Dienste und Einrichtungen in
ausreichender Zahl und Qualität zur Verfügung stehen und diese sozialräumlich
ausgerichtet sind. Bei der Planung und Ausgestaltung sind dabei die
Organisationen und Verbände der Menschen mit Behinderungen sowie die Verbände
der Freien Wohlfahrtspflege und Organisationen, die im Bereich der Leistungen und
Dienste für Menschen mit Behinderung tätig sind, aktiv einzubeziehen.
(3) Die örtlichen und überörtlichen Träger unterrichten das
für das Sozialhilferecht zuständige Ministerium beginnend mit dem Jahr 2021
alle drei Jahre über den Stand der Zusammenarbeit und der
Kooperationsvereinbarungen nach Absatz 1 und 2 und der Vereinbarungen nach § 2a
Absatz 2a.
§ 9 (Fn
12)
(1) Das für das Sozialhilferecht zuständige Ministerium leitet
den auf Nordrhein-Westfalen entfallenden Anteil an der Bundeserstattung nach §
136a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch an die Träger der Sozialhilfe, die
Leistungsberechtigte mit Leistungen im Sinne von § 136a Absatz 1 und 2 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nachweisen und diese nach Absatz 2 mitgeteilt haben,
nach Erhalt weiter. Grundlage für die Weiterleitung sind die nach Absatz 2
gemeldeten Daten. Die Weiterleitung der Bundesmittel je Kalendermonat im
Meldezeitraum erfolgt entsprechend § 136a Absatz 3 und 4 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch. Eine Verteilung und Weiterleitung an die nach Satz 1
genannten Träger ist auf die Höhe der vom Bund erhaltenen Erstattung begrenzt.
(2) Die Träger der Sozialhilfe weisen dem für das
Sozialhilferecht zuständigen Ministerium ab dem Jahr 2021 jährlich für jedes
Kalenderjahr (Meldezeitraum) für die Jahre 2020 bis 2025 jeweils bis zum Ablauf
der 23. Kalenderwoche des Folgejahres die Anzahl der Leistungsberechtigten, die
die Voraussetzungen nach § 136a Absatz 1 und 2 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch erfüllen, nach Kalendermonaten getrennt nach.
(3) Die Einzelheiten und Modalitäten zur Zahlungsabwicklung
und zum Verfahren regelt das für das Sozialhilferecht zuständige Ministerium im
Erlasswege. Soweit erforderlich kann dieses von den in Absatz 2 genannten
Terminen abweichende Termine festlegen. Die Nachweise nach Absatz 2 erfolgen
nach einem vom zuständigen Ministerium zur Verfügung gestellten Muster.
(Fn 6)
In-Kraft-Treten/Befristung
(Artikel 13 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das
Sozialgesetzbuch (SGB)
Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe vom 16.12.2004 (GV. NRW. S. 816))
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
(Fn 3)
Fn 1
GV. NRW. S. 816, in Kraft getreten am 1. Januar 2005;
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2009 (GV. NRW. S. 335), in
Kraft getreten am 1. Juli 2009; Gesetz vom 5. März 2013 (GV. NRW. S. 130), in
Kraft getreten am 16. März 2013; Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2016
(GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 1. Juli 2016; Artikel 2 des Gesetzes
vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1.
Januar 2018; Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414, ber. S. 460), in Kraft getreten am 1. Januar 2020;
Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 197), in Kraft getreten
am 1. Januar 2020; Gesetz vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1384), in Kraft
getreten am 15. Dezember (Nummer 4).
Fn 2
§ 8 (alt) aufgehoben durch Gesetz vom 5. März 2013 (GV.
NRW. S. 130), in Kraft getreten am 16. März 2013.
Fn 3
Absätze 2 und 3 des Artikel 13 des Gesetzes zur
Anpassung des Landesrechts an das Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII)
– Sozialhilfe vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 816) aufgehoben durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2009 (GV. NRW. S. 335), in Kraft getreten
am 1. Juli 2009.
Fn 4
§ 1 neu gefasst durch Gesetz vom 5. März 2013 (GV. NRW. S.
130), in Kraft getreten am 16. März 2013; geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1.
Januar 2018.
Fn 5
§ 2: Absätze 2 bis 5 angefügt durch Gesetz vom 5. März
2013 (GV. NRW. S. 130), in Kraft getreten am 16. März 2013; Absätze 1 und 2
neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442),
in Kraft getreten am 1. Juli 2016; Absatz 1 und 3 bis 5 geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten
mit Wirkung vom 1. Januar 2018; Absatz 1 zuletzt geändert und Absatz 1a
eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414, ber. S. 460), in Kraft getreten am 1. Januar 2020.
Fn 6
§ 10: angefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni
2016 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 1. Juli 2016; aufgehoben durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten
mit Wirkung vom 1. Januar 2018;
Fn 7
§ 7 neu gefasst durch Gesetz vom 5. März 2013 (GV. NRW. S.
130), in Kraft getreten am 16. März 2013; Absatz 6 Satz 2 eingefügt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten
am 1. Juli 2016; Absatz 1, 2, 6 und 7 geändert und Absatz 4 und 5 neugefasst
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten
mit Wirkung vom 1. Januar 2018.
Fn 8
§§ 2a und 2b eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 1. Juli 2016; § 2a
Absatz 1 und 2 geändert und Absatz 3 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1.
Januar 2018; § 2a Absatz 1 und 2 neugefasst, Absatz 2a eingefügt und Absatz 4
angefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414, ber. S. 460), in Kraft getreten am 1. Januar 2020; § 2a
Absatz 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S.
197), in Kraft getreten am 1. Januar 2020.
Fn 9
§ 3: Absatz 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414, ber. S. 460), in
Kraft getreten am 1. Januar 2020.
Fn 10
§ 5: Absatz 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414, ber. S. 460), in
Kraft getreten am 1. Januar 2020.
Fn 11
§ 8: angefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni
2016 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 1. Juli 2016; § 8 Absatz 3
angefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414, ber. S. 460), tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Fn 12
§ 9: angefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni
2016 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 1. Juli 2016; neu gefasst durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414, ber. S. 460), in Kraft getreten am 1. Januar 2020; Absatz
2 neu gefasst durch Gesetz vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1384), in Kraft
getreten am 15. Dezember 2021.