Strafkammern · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Bildung auswärtiger Strafkammern (VO auswärtige Strafkammern)

Ausfertigungsdatum:
15.12.2018
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Bildung auswärtiger Strafkammern (VO auswärtige Strafkammern)

Vom 28. Oktober 2008

Auf Grund des § 78 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198), wird verordnet:

§ 1

Auswärtige Strafkammern werden gebildet a) im Landgerichtsbezirk Münsterbei dem Amtsgericht Bocholt für die Bezirke der Amtsgerichte Bocholt und Borken, b) im Landgerichtsbezirk Klevebei dem Amtsgericht Moers für die Bezirke der Amtsgerichte Moers und Rheinberg. Diesen Strafkammern wird für die Bezirke der genannten Amtsgerichte die gesamte Tätigkeit der Strafkammer des Landgerichts mit Ausnahme der in § 74 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Verbrechen zugewiesen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Stellvertreterdes Ministerpräsidenten Die Justizministerin

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.