StG · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Bestimmung des zuständigen Amtsgerichts für gerichtliche Verfahren nach dem Personenstandsgesetz (ZuständigkeitsVO PStG)

Ausfertigungsdatum:
15.12.2018
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Bestimmung des zuständigen Amtsgerichts für gerichtliche Verfahren nach dem Personenstandsgesetz (ZuständigkeitsVO PStG)

Vom 6. Mai 2008

 

Aufgrund des § 74 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) wird verordnet:

§ 1

Für die Entscheidungen nach §§ 48 und 49 des Personenstandsgesetzes sind in den Orten, die Sitz eines Landgerichts und mehrerer Amtsgerichte sind, folgende Amtsgerichte zuständig: a) in Duisburg das Amtsgericht Duisburg, b) in Mönchengladbach das Amtsgericht Mönchengladbach, c) in Essen das Amtsgericht Essen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Die Justizministerin

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.