Verordnung über die Zuständigkeit für Angelegenheiten nach dem Gesetz zur Ausführung des Abkommens über deutsche Auslandsschulden (Konzentrations-VO-Auslandsschulden)
- Ausfertigungsdatum:
- 15.12.2001
Eingangsformel
Konzentration
Angelegenheiten, für die nach dem Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden die Landgerichte ausschließlich zuständig sind, werden für den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen dem Landgericht Essen zugewiesen.
Aufhebung von Vorschriften
Die Verordnung über die Zuständigkeit des Landgerichts Essen für Angelegenheiten nach dem Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden vom 24. August 1953 (BGBl. I S. 1003) vom 6. Oktober 1953 (GV. NW. S. 387) wird aufgehoben.
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 2).
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Justizminister
Fußnoten
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.