Anlage A chend der dem jeweiligen Ausbildungsberuf zugrunde liegenden Prüfungs-
Bildungsgänge der Berufsschule ordnung der nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung
zuständigen Stelle durchgeführt. Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann
Inhaltsübersicht Abweichungen hiervon zulassen.
1. Abschnitt (3) Im Rahmen des Differenzierungsbereiches kann Stützunterricht zur Si-
Allgemeine Bestimmungen cherung des Ausbildungszieles erteilt und können zusätzliche Qualifikatio-
nen und Kenntnisse, erweiterte Zusatzqualifikationen oder die Fachhoch-
§1 Bildungsgänge und Gliederung der Berufsschule
schulreife erworben werden.
2. Abschnitt §3
Fachklassen des dualen Systems Aufnahmevoraussetzungen
der Berufsausbildung (1) In die Fachklassen werden Schülerinnen und Schüler aufgenommen,
§2 Qualifikationen und Abschlüsse die sich in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem BBiG oder der
§3 Aufnahmevoraussetzungen HwO befinden. In Einzelfällen können auch Schülerinnen und Schüler
§4 Dauer der Bildungsgänge ohne Berufsausbildungsverhältnis aufgenommen werden, soweit ein be-
rechtigtes Interesse am Unterricht der Fachklasse besteht.
§5 Umfang und Organisation des Unterrichts
(2) Der Erwerb der Fachhochschulreife (§ 2 Abs. 3) setzt den mittleren
§6 Gliederung der Bildungsgänge Schulabschluss (Fachoberschulreife) voraus.
§7 Unterrichtsangebot und Differenzierung
§4
§8 Zeugnisse Dauer der Bildungsgänge
§9 Berufsschulabschluss, Berufsschulabschlussnote (1) Die Dauer der Ausbildung in den Fachklassen richtet sich nach den
§ 10 Fachhochschulreife Ausbildungsordnungen und den übergangsweise fortgeltenden Ausbil-
dungsgrundlagen nach dem BBiG oder der HwO und beträgt in der Regel
3. Abschnitt drei Jahre.
Berufsorientierungsjahr
(2) Besteht die Schülerin oder der Schüler die Berufsabschlussprüfung
§ 11 Qualifikationen und Abschlüsse vor Ablauf der Ausbildungszeit, so endet der Unterricht in der Fachklasse
§ 12 Aufnahmevoraussetzungen mit dem Bestehen der Berufsabschlussprüfung.
§ 13 Dauer und Gliederung der Bildungsgänge, Unterrichtsumfang §5
§ 14 Zeugnisse Umfang und Organisation des Unterrichts
(1) Der Unterricht umfasst 480 Jahresstunden, soweit sich aus den Vor-
4. Abschnitt schriften für die Berufsausbildung nach dem BBiG oder der HwO nichts an-
Berufsgrundschuljahr deres ergibt. An einem Tag sind acht Unterrichtsstunden zu erteilen. Eine
§ 15 Qualifikationen und Abschlüsse geringere tägliche Unterrichtsdauer ist im Benehmen mit den für die Be-
§ 16 Aufnahmevoraussetzungen rufsausbildung zuständigen Stellen zulässig.
§ 17 Dauer und Gliederung der Bildungsgänge, Unterrichtsumfang (2) Der Unterricht kann im Rahmen der Jahresstunden je nach den unter-
§ 18 Zeugnisse und Berechtigungen richtsorganisatorischen Möglichkeiten der einzelnen Schule auf die beiden
Schulhalbjahre unterschiedlich verteilt werden.
5. Abschnitt (3) Unter Einhaltung des Gesamtunterrichtsvolumens für den jeweiligen
Klassen für Schülerinnen und Schüler Bildungsgang kann der Unterricht jahrgangsübergreifend erteilt werden.
ohne Berufsausbildungsverhältnis
(4) Der Unterricht wird in Teilzeitform an einzelnen Wochentagen oder als
§ 19 Qualifikationen und Abschlüsse Blockunterricht erteilt. Blockunterricht liegt vor, wenn an fünf Unterrichtsta-
§ 20 Aufnahmevoraussetzungen gen in einer Woche Unterricht erteilt wird. Eine Verknüpfung von Teilzeit-
§ 21 Dauer und Gliederung des Bildungsganges, Unterrichtsumfang und Blockunterricht ist zulässig.
§ 22 Zeugnisse (5) Die Organisation des Unterrichts (Teilzeit- oder Blockunterricht) kann
nur zu Beginn eines Schulhalbjahres geändert werden.
1. Abschnitt (6) Bei der Organisation des Unterrichts sind die Bedürfnisse der Ausbil-
Allgemeine Bestimmungen dungsbetriebe und die Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler zu
berücksichtigen. Dabei sind folgende Rahmenbedingungen zu beachten:
§1
Bildungsgänge und Gliederung der Berufsschule 1. das Gesamtunterrichtsvolumen des jeweiligen Bildungsganges gemäß
(1) Die Berufsschule umfasst: Absatz 1,
1. für Schülerinnen und Schüler in einem Berufsausbildungsverhältnis 2. mit Rücksicht auf die betriebliche Ausbildungszeit der Auszubildenden
nach dem BBiG oder der HwO oder mit einem berechtigten Interesse eine ausreichende Möglichkeit der Vor- und Nachbereitung des Unter-
an der Teilnahme am Unterricht die Fachklassen des dualen Systems richts,
der Berufsausbildung, 3. die personellen, organisatorischen und sächlichen Voraussetzungen.
2. für Schülerinnen und Schüler, die eine berufliche Grundbildung anstre- (7) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit dem für
ben, das Berufsgrundschuljahr, die Wirtschaft zuständigen Fachministerium für einzelne Berufsfelder oder
3. für Schülerinnen und Schüler, die zum beruflichen Einstieg gefördert Berufe Blockzeiten festlegen. Im Übrigen entscheidet über die Einführung
werden müssen, oder Aufhebung von Blockunterricht die Schule im Benehmen mit dem
Schulträger und den nach dem BBiG oder der HwO für die Berufsausbil-
– das Berufsorientierungsjahr und dung zuständigen Stellen. Werden vom Schulträger oder der für die Be-
– die Klasse für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungs- rufsausbildung zuständigen Stellen Bedenken erhoben, bedarf die Ent-
verhältnis. scheidung der Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde.
(2) Die Bildungsgänge der Berufsschule sind in der Regel nach Berufsfel- §6
dern gegliedert. Gliederung der Bildungsgänge
(3) Mit dem erfolgreichen Abschluss eines Bildungsganges gemäß Absatz (1) Die Fachklassen werden in der Regel für die einzelnen Ausbildungs-
1 Nr. 2 und 3 und insgesamt elf nachgewiesenen Schulbesuchsjahren en- berufe als Jahrgangsklassen gebildet.
det die Schulpflicht gemäß § 38 Abs. 4 SchulG; § 38 Abs. 2 SchulG bleibt (2) Sofern die Ausbildungsordnungen nach dem BBiG oder der HwO eine
unberührt. berufsfeldbreite Grundbildung vorsehen, können in der Grundbildung be-
rufsübergreifende Fachklassen für alle Berufe des jeweiligen Berufsfeldes
2. Abschnitt eingerichtet werden.
Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung
§7
§2 Unterrichtsangebot und Differenzierung
Qualifikationen und Abschlüsse (1) Die Unterrichtsfächer und die Differenzierungsmöglichkeiten ergeben
(1) Die Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung vermitteln sich aus den Rahmenstundentafeln gemäß Anlagen A 1 bis A 3.2 und den
Schülerinnen und Schülern den schulischen Teil der Berufsausbildung Stundentafeln in den einzelnen Lehrplänen der Ausbildungsberufe. Der in
(Grund- und Fachbildung) gemäß § 1 Abs. 3 BBiG verbunden mit dem Be- den Anlagen A 1 bis A 3.2 vorgegebene Unterrichtsumfang ist bei Berufen
rufsschulabschluss. In einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht mit zwei- und mit dreieinhalbjähriger Dauer entsprechend zu verkürzen
der Berufsschulabschluss dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10. Der oder zu verlängern. Dabei sind alle Lernbereiche einzubeziehen.
Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) wird ermög-
licht. (2) Das Differenzierungsangebot und der dafür erforderliche Stundenum-
fang werden für die Fachklassen je nach der Leistungsfähigkeit und den
(2) Das Staatliche Berufskolleg Glas-Keramik-Gestaltung in Rheinbach, Neigungen der Schülerinnen und Schüler von der Schule festgelegt.
das Theodor-Reuter-Berufskolleg in Iserlohn und die staatlich anerkannte
Hiberniaschule in Herne bilden entsprechend der Gleichstellungsverord- (3) Wird für Schülerinnen oder Schüler während der Ausbildung die Not-
nung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit in anerkannten Ausbil- wendigkeit von Stützunterricht zur Sicherung des Ausbildungserfolges fest-
dungsberufen nach § 50 Abs. 1 BBiG und nach § 40 Abs. 1 HwO aus. Sie gestellt, wird dieser nach den organisatorischen Möglichkeiten der Schule
vermitteln in der ergänzenden Fachpraxis die Inhalte der jeweiligen Be- angeboten. Soweit der Stützunterricht zur Sicherung des Ausbildungserfol-
rufsausbildungsordnung im Umfang von 800 bis 1.000 Unterrichtsstunden ges innerhalb der 480 Jahresstunden nicht ausreicht, kann erweiterter
pro Schuljahr. Die Berufsabschlussprüfung wird vom Berufskolleg entspre- Stützunterricht im Umfang von bis zu 80 Jahresstunden angeboten werden.
Das erweiterte Stützangebot wird mit den nach dem BBiG oder der HwO
für die Berufsausbildung zuständigen Stellen abgestimmt. Im Stützunterricht reren Berufsfeldern. Der Erwerb des Hauptschulabschlusses wird ermög-
wird keine Note erteilt. licht.
(4) Soweit der Erwerb erweiterter Zusatzqualifikationen oder der Erwerb § 12
der Fachhochschulreife es erfordert, kann der Unterricht von 480 Jahres- Aufnahmevoraussetzungen
stunden bis zu einem Unterrichtsumfang von 560 Jahresstunden über- In das Berufsorientierungsjahr werden Schülerinnen und Schüler aufge-
schritten werden. Für eine solche Überschreitung oder für eine Überschrei- nommen, die ihre Vollzeitschulpflicht erfüllt haben, aber nicht über den
tung des Gesamtunterrichtsvolumens für den jeweiligen Bildungsgang im Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss verfügen. Das
Falle des § 5 Abs. 3 soll die Schule das Einvernehmen mit den nach dem Berufsorientierungsjahr kann auch als zehntes Vollzeitpflichtschuljahr ge-
BBiG oder der HwO für die Berufsausbildung zuständigen Stellen über die mäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SchulG und in Ausnahmefällen gemäß § 37 Abs.
Einrichtung des Differenzierungsangebotes herstellen. 2 Satz 2 SchulG besucht werden.
(5) Die Schule unterrichtet die betroffenen Ausbildungsbetriebe über den
§ 13
Inhalt des Differenzierungsangebots. Sie begründet die Auswahl der Schü-
Dauer und Gliederung des Bildungsganges, Unterrichtsumfang
lerin oder des Schülers für die Teilnahme an einem erweiterten Stützunter-
(1) Das Berufsorientierungsjahr dauert ein Jahr. Der Unterrichtsumfang
richt nach Absatz 3 bzw. die Eignung der Schülerin oder des Schülers für
beträgt in der Regel 34 Unterrichtsstunden pro Woche, verteilt auf mindes-
die Teilnahme an einem Angebot nach Absatz 4; über die Teilnahme der
tens fünf Wochentage. Die Klassen des Berufsorientierungsjahres werden
Schülerin oder des Schülers soll Einvernehmen mit dem jeweiligen Ausbil-
in der Regel nach Berufsfeldern gebildet. Die Unterrichtsfächer und die Dif-
dungsbetrieb hergestellt werden. Falls erforderlich, werden die nach dem
ferenzierungsmöglichkeiten ergeben sich aus der Rahmenstundentafel
BBiG oder der HwO für die Berufsausbildung zuständigen Stellen zur Ver-
gemäß Anlage A 4 und den Einzelstundentafeln.
mittlung eingeschaltet. In Fällen des Absatzes 3 entscheidet die zuständi-
ge Stelle. (2) Das Berufsorientierungsjahr umfasst Orientierung, Beratung und Ein-
arbeitung. Für Orientierung und Beratung wird Unterricht nach den schuli-
(6) Die Teilnahme an einem eingerichteten und gewählten Differenzie-
schen Möglichkeiten in mehreren Berufsfeldern angeboten. Die Einarbei-
rungsangebot ist verpflichtend.
tung erfolgt in einem Berufsfeld. Betriebspraktika sollen durchgeführt wer-
§8 den (§ 7 der Allgemeinen Bestimmungen für die Bildungsgänge).
Zeugnisse § 14
(1) Die Schülerinnen und Schüler der Fachklassen erhalten ein Zeugnis, Zeugnisse
in dem vermerkt ist, ob sie die Leistungsanforderungen der Klasse erfüllt (1) Schülerinnen und Schüler erhalten ein Abschlusszeugnis, wenn sie die
haben. Dabei werden für Schülerinnen und Schüler, die die Fachhoch- Leistungsanforderungen des Bildungsganges erfüllt haben und die Leis-
schulreife anstreben, die Leistungen im Differenzierungsbereich einbezo- tungen in der berufsbezogenen Praxis insgesamt min-destens „ausrei-
gen. chend“ sind.
(2) Die Schülerinnen und Schüler rücken ohne Versetzung in die nächste (2) Mit dem Abschlusszeugnis erwerben die Schülerinnen und Schüler
Klasse vor, sofern sie nicht wegen Verlängerung des Berufsausbildungs- den Hauptschulabschluss, wenn sie in den Fächern Deutsch/Kommunika-
verhältnisses die Klasse wiederholen. tion, Politik/Gesellschaftslehre, Mathematik sowie in einem der Fächer Na-
(3) Schülerinnen oder Schüler, die die Fachhochschulreife anstreben, turwissenschaft oder Englisch mindestens ausreichende Leistungen er-
können von der Teilnahme an zusätzlichen Unterrichtsangeboten ausge- zielt und eine Durchschnittsnote von mindes-tens 4,0 in allen Fächern der
schlossen werden, wenn sie die Leistungsanforderungen der Klasse nicht Stundentafel erreicht haben. Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote
erfüllen. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz. bleibt eine nicht ausreichende Leistung im Fach Englisch unberücksichtigt.
§9 4. Abschnitt
Berufsschulabschluss, Berufsschulabschlussnote Berufsgrundschuljahr
(1) Der Berufsschulabschluss wird unabhängig vom Berufsabschluss (§§
§ 15
37 ff. BBiG, §§ 31 ff. HwO) zuerkannt, wenn die Leistungen am Ende des
Qualifikationen und Abschlüsse
Bildungsganges den Anforderungen entsprechen. Die Noten der Fächer
Das Berufsgrundschuljahr vermittelt eine berufliche Grundbildung und den
der letzten beiden Schulhalbjahre sowie die letzte Zeugnisnote vorher ab-
Hauptschulabschluss nach Klasse 10. Der Erwerb des mittleren Schulab-
geschlossener Fächer werden zu einer Berufsschulabschlussnote zusam-
schlusses (Fachoberschulreife) wird ermöglicht.
mengefasst. Die Leistungen im Differenzierungsbereich werden nicht ein-
bezogen. § 16
(2) Zur Ermittlung der Berufsschulabschlussnote werden die nach Absatz Aufnahmevoraussetzungen
1 zu berücksichtigenden Einzelnoten gewichtet. In Fächern, in denen die In das Berufsgrundschuljahr werden Schülerinnen und Schüler aufgenom-
Stundentafel des jeweiligen Ausbildungsberufes bei zweijährigen Berufen men, die ihre Vollzeitschulpflicht erfüllt haben und mindes-tens den Haupt-
160, bei dreijährigen Berufen 240 und bei dreieinhalbjährigen Berufen 280 schulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss erworben oder das
Unterrichtsstunden vorsieht, wird die Note mit dem Gewichtungsfaktor Berufsorientierungsjahr erfolgreich besucht haben. Das Berufsgrundschul-
zwei multipliziert. Die Noten der übrigen zu berücksichtigenden Fächer jahr kann auch als zehntes Vollzeitpflichtschuljahr gemäß § 37 Abs. 2 Satz
werden mit dem Gewichtungsfaktor eins multipliziert. Die so gewichteten 1 SchulG besucht werden.
Noten werden addiert. Das Ergebnis ist durch die Summe der Gewich-
§ 17
tungsfaktoren zu dividieren. Es wird auf eine Stelle hinter dem Komma ge-
Dauer und Gliederung der Bildungsgänge, Unterrichtsumfang
rechnet. Es wird nicht gerundet.
(1) Das Berufsgrundschuljahr dauert ein Jahr. Der Unterrichtsumfang be-
(3) Die Berufsschulabschlussnote ergibt sich aus der folgenden Zuord- trägt in der Regel 34 Unterrichtsstunden pro Woche, verteilt auf mindes-
nung des nach Absatz 2 gebildeten Mittelwertes der Noten: tens fünf Wochentage. Die Unterrichtsfächer und die Differenzierungs-
sehr gut (1,0–1,5), möglichkeiten ergeben sich aus der Rahmenstundentafel gemäß Anlage
gut (1,6–2,5), A 5 und den Einzelstundentafeln.
befriedigend (2,6–3,5), (2) Schülerinnen und Schüler können das Berufsgrundschuljahr einmal
wiederholen, wenn die Ausbildungsziele nach § 15 verfehlt wurden.
ausreichend (3,6–4,5).
(4) Der Berufsschulabschluss gemäß § 2 Abs. 1 ist dem Hauptschulab- § 18
schluss nach Klasse 10 gleichwertig. Zeugnisse und Berechtigungen
(5) Mit dem Berufsschulabschluss erwerben Schülerinnen und Schüler (1) Die Schülerinnen und Schüler erhalten ein Abschlusszeugnis, wenn sie
den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife), wenn sie eine Berufs- die Leistungsanforderungen des Bildungsganges erfüllt haben. Der Ab-
schulabschlussnote von mindestens 3,0 erreichen, die Berufsab- schluss umfasst die berufliche Grundbildung und den Hauptschulab-
schlussprüfung bestanden haben und die für den mittleren Schulabschluss schluss nach Klasse 10.
notwendigen Englischkenntnisse nachweisen. Die obere Schulaufsichts- (2) Mit dem Abschluss nach Absatz 1 erwerben Schülerinnen und Schüler
behörde kann zulassen, dass an die Stelle von Englisch eine andere den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife), wenn sie im Durch-
Fremdsprache tritt. schnitt mindestens befriedigende Leistungen (Notendurchschnitt 3,0 und
besser) in den Fächern Deutsch/Kommunikation, Englisch und Mathema-
§ 10
tik erzielen.
Fachhochschulreife
(1) Die Fachhochschulreife wird zuerkannt, wenn die Schülerin oder der 5. Abschnitt
Schüler im Rahmen des Differenzierungsangebotes die zur Erlangung der Klassen für Schülerinnen und Schüler
Fachhochschulreife erforderlichen Unterrichtsveranstaltungen besucht, ohne Berufsausbildungsverhältnis
den Berufsschulabschluss erworben und die Berufsabschlussprüfung und
die Abschlussprüfung zur Erlangung der Fachhochschulreife bestanden § 19
hat. Qualifikationen und Abschlüsse
Die Klasse für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsverhält-
(2) Für die Abschlussprüfung gelten §§ 6 bis 12 der Anlage C entspre-
nis vermittelt berufliche Kenntnisse und ermöglicht den Erwerb des Haupt-
chend.
schulabschlusses.
3. Abschnitt
Berufsorientierungsjahr § 20
Aufnahmevoraussetzungen
§ 11
In die Klassen für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsver-
Qualifikationen und Abschlüsse
hältnis wird aufgenommen, wer die Vollzeitschulpflicht erfüllt hat und sich
Das Berufsorientierungsjahr dient der Vorbereitung auf die Aufnahme ei-
in keinem Berufsausbildungsverhältnis nach dem BBiG oder der HwO be-
ner Berufsausbildung und vermittelt Kenntnisse und Fertigkeiten aus meh-
findet. In die Klasse für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbil- Anlage A 3.1
dungsverhältnis wird auch aufgenommen, wer zur Vorbereitung auf eine Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung
Berufsausbildung berufliche Kenntnisse erwerben will, wer sich in einem Berufsausbildung nach dem BBiG oder der HwO
sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis befindet oder wer zur Vor- + erweiterte Stützangebote/erweiterte Zusatzqualifikationen
bereitung auf eine Berufsausbildung an einer berufsvorbereitenden Maß-
nahme teilnimmt. Die Schulaufsichtsbehörde kann in Ausnahmefällen zu- Unterrichtsstunden
lassen, dass die Klasse für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbil-
dungsverhältnis als zehntes Vollzeitpflichtschuljahr gemäß § 37 Abs. 2 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr Summe
Satz 2 SchulG besucht wird.
berufsbezogener Lernbereich
§ 21
Dauer und Gliederung des Bildungsganges, Summe: 280–360 280–360 280–360 840–1080
Unterrichtsumfang
Die Klasse für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsverhält- Differenzierungsbereich
nis dauert ein Jahr. Der Unterrichtsumfang ergibt sich aus der Rahmen- Summe: 0–200 0–200 0–200 40–480
stundentafel nach Anlagen A 6.
§ 22 berufsübergreifender Lernbereich
Zeugnisse Deutsch/Kommunikation 0–40 0–40 0–40 80–120
(1) Die Schülerinnen und Schüler erhalten nach einem Jahr ein Abschlus- Religionslehre 0–40 0–40 0–40 80–120
szeugnis, wenn die Leistungsanforderungen erfüllt sind. Sport/Gesundheitsförderung 0–40 0–40 0–40 80–120
(2) Mit dem Abschlusszeugnis erwerben die Schülerinnen und Schüler, Politik/Gesellschaftslehre 0–40 0–40 0–40 80–120
die ohne Schulabschluss in den Bildungsgang eingetreten sind, den Summe: 320–360
Hauptschulabschluss, wenn sie in den Fächern Deutsch/Kommunikation,
Politik/Gesellschaftslehre, Mathematik sowie in einem der Fächer Natur- Gesamtstundenzahl1): 480–560 480–560 480–560 1440 –
wissenschaft oder Englisch mindestens ausreichende Leistungen erzielt 1680
und eine Durchschnittsnote von mindestens 4,0 in allen Fächern der Stun-
dentafel erreicht haben. Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote bleibt ei- 1)
Berufsausbildung nach § 50 Abs. 1 BBiG und § 40 Abs. 1 HwO:
ne nicht ausreichende Leistung im Fach Englisch unberücksichtigt.
Ergänzende Fachpraxis: 800 - 1.000 Unterrichtsstunden/Jahr.
Anlage A 1
Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung
Berufsausbildung nach dem BBiG oder der HwO Anlage A 3.2
Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung
Unterrichtsstunden Berufsausbildung nach dem BBiG oder der HwO
+ Fachhochschulreife
1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr Summe
Unterrichtsstunden
berufsbezogener Lernbereich
1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr Summe
Summe: 280–320 280–320 280–320 840–960
2)
berufsbezogener Lernbereich
Differenzierungsbereich
Summe: 280–360 280–360 280–360 840–1080
Summe: 0–40 0–40 0–40 0–120
2)
Differenzierungsbereich
berufsübergreifender Lernbereich
Deutsch/Kommunikation 40 40 40 120 Summe: 280–720
Religionslehre 40 40 40 120
2)
Sport/Gesundheitsförderung 40 40 40 120 berufsübergreifender Lernbereich
Politik/Gesellschaftslehre 40 40 40 120 Deutsch/Kommunikation 80–120
Religionslehre 80–120
Summe: 160 160 160 480 Sport/Gesundheitsförderung 80–120
Politik/Gesellschaftslehre 80–120
Gesamtstundenzahl: 480 480 480 1440
Summe: 320–360
Gesamtstundenzahl1) : 560 560 560 1680
Berufsausbildung nach § 43 Abs. 1 BBiG (jetzt: § 50 Abs. 1 BBiG):
Ergänzende Fachpraxis: 800 - 1.000 Unterrichtsstunden/Jahr 1)
Berufsausbildung nach § 50 Abs. 1 BBiG und § 40 Abs. 1 HwO:
Ergänzende Fachpraxis: 800 - 1.000 Unterrichtsstunden/Jahr.
2)
Folgende zeitliche Rahmenvorgaben zum Erwerb der Fachhochschulreife müssen
erfüllt werden:
Anlage A 2 1 Sprachlicher Bereich 240 Stunden
Davon müssen jeweils mindestens 80 Stunden auf
Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung Muttersprachliche Kommunikation/Deutsch und
Berufsausbildung nach dem BBiG oder der HwO auf eine Fremdsprache entfallen.
+ Stützangebote/Zusatzqualifikationen 2 Mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer
Bereich 240 Stunden
Unterrichtsstunden 3 Gesellschaftswissenschaftlicher Bereich mindestens
(einschließlich wirtschaftswissenschaftlicher Inhalte) 80 Stunden
1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr Summe
Diese Stunden können jeweils auch im berufsbezogenen Lernbereich erfüllt wer-
den, wenn es sich um entsprechende Unterrichtsangebote handelt, die in den Lehr-
berufsbezogener Lernbereich plänen ausgewiesen sind.
Summe: 280–360 280–360 280–360 840–1080
Differenzierungsbereich
Summe: 0–120 0–120 0–120 40–240
berufsübergreifender Lernbereich
Deutsch/Kommunikation 0–40 0–40 0–40 80–120
Religionslehre 0–40 0–40 0–40 80–120
Sport/Gesundheitsförderung 0–40 0–40 0–40 80–120
Politik/Gesellschaftslehre 0–40 0–40 0–40 80–120
Summe: 320–360
Gesamtstundenzahl:1) 480 480 480 1440
1)Berufsausbildung nach § 50 Abs. 1 BBiG und § 40 Abs. 1 HwO:
Ergänzende Fachpraxis: 800 - 1.000 Unterrichtsstunden/Jahr.
.
Anlage A 4 Anlage A 6
Berufsorientierungsjahr Klasse für Schülerinnen und Schüler
ohne Berufsausbildungsverhältnis
Unterrichtsstunden
Unterrichtsstunden 1)
berufsbezogener Lernbereich
Praxis1) berufsbezogener Lernbereich
⎫ Fachpraxis2)
⎬ 800–960 ⎫
1) ⎭ ⎬ 840 – 1080
Theorie ⎭
Englisch 120 Theorie2)
Mathematik 40–120 Englisch3) 40 – 120
Naturwissenschaft 40–80 Mathematik3) 40 – 120
Naturwissenschaften4) 0 –120
Summe: 1080–1200
Summe: 1160 – 1240
Differenzierungsbereich
Differenzierungsbereich
Summe: 0–120
Summe: 0 – 40
berufsübergreifender Lernbereich
Deutsch/Kommunikation 40–120 berufsübergreifender Lernbereich
Religionslehre*) 40–80 Deutsch/Kommunikation 40 – 80
Sport/Gesundheitsförderung 40–80 Religionslehre *) 40
Politik/Gesellschaftslehre 40–80 Sport/Gesundheitsförderung 40
Politik/Gesellschaftslehre 40
Summe: 160–360
Summe: 160 – 200
Gesamtstundenzahl:
Gesamtstundenzahl: 1360 –1440
1) Von dem Gesamtstundenvolumen Praxis/Theorie müssen mindestens 50 % auf die
Praxis entfallen. 1) An zwei Tagen findet Unterricht im Umfang von 480 Jahresstunden statt. Für den
*) Für Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, kann bei Erwerb des Hauptschulabschlusses ist der Unterrichtsumfang um 80 Jahresstunden
Vorliegen der personellen und sächlichen Voraussetzungen das Fach Praktische Philo- auf 560 zu erhöhen.
sophie eingerichtet werden.
An drei Tagen nehmen die Schülerinnen und Schüler an einem einjährigen von Lehr-
kräften begleiteten Betriebspraktikum beziehungsweise an einer berufsvorbereitenden
Maßnahme teil. Die Teilnahmepflicht entfällt bei Nachweis eines sozialversicherungs-
pflichtigen Arbeitsverhältnisses.
2) Der Unterricht im Umfang von 480 bis 560 Jahresstunden enthält 120 Jahresstunden
Fachpraxis/Theorie.
3) Um den Hauptschulabschluss zu ermöglichen, muss der Unterricht in diesen Fächern
Anlage A 5
mit 120 Jahresstunden erteilt werden.
Berufsgrundschuljahr 4) Sofern die Note im Fach Naturwissenschaft für den Erwerb des Hauptschulabschlus-
ses maßgeblich ist, muss der Unterricht in diesem Fach mit 120 Jahresstunden erteilt
Unterrichtsstunden werden.
*) Für Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, wird bei
berufsbezogener Lernbereich Vorliegen der personellen und sächlichen Voraussetzungen das Fach Praktische Philo-
sophie eingerichtet.
berufsfeld- und bereichsspezifische
Fächer:
– Praxis
⎫
⎬
⎭ 840–920
– Theorie
Mathematik 80–120
Englisch 80–120
Summe: 1000–1120
Differenzierungsbereich
Summe: 0–80
berufsübergreifender Lernbereich
Deutsch/Kommunikation 40–120
Religionslehre*) 40–80
Sport/Gesundheitsförderung 40–80
Politik/Gesellschaftslehre 40–80
Summe: 160–280
Gesamtstundenzahl: 1360
*) Für Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, kann bei
Vorliegen der personellen und sächlichen Voraussetzungen das Fach Praktische Philo-
sophie eingerichtet werden.