und Prüfungsordnung Berufskolleg · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg - APO-BK)

Ausfertigungsdatum:
15.11.2008
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg - APO-BK)

Anlage A chend der dem jeweiligen Ausbildungsberuf zugrunde liegenden Prüfungs- Bildungsgänge der Berufsschule ordnung der nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung zuständigen Stelle durchgeführt. Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann Inhaltsübersicht Abweichungen hiervon zulassen. 1. Abschnitt (3) Im Rahmen des Differenzierungsbereiches kann Stützunterricht zur Si- Allgemeine Bestimmungen cherung des Ausbildungszieles erteilt und können zusätzliche Qualifikatio- nen und Kenntnisse, erweiterte Zusatzqualifikationen oder die Fachhoch- §1 Bildungsgänge und Gliederung der Berufsschule schulreife erworben werden. 2. Abschnitt §3 Fachklassen des dualen Systems Aufnahmevoraussetzungen der Berufsausbildung (1) In die Fachklassen werden Schülerinnen und Schüler aufgenommen, §2 Qualifikationen und Abschlüsse die sich in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem BBiG oder der §3 Aufnahmevoraussetzungen HwO befinden. In Einzelfällen können auch Schülerinnen und Schüler §4 Dauer der Bildungsgänge ohne Berufsausbildungsverhältnis aufgenommen werden, soweit ein be- rechtigtes Interesse am Unterricht der Fachklasse besteht. §5 Umfang und Organisation des Unterrichts (2) Der Erwerb der Fachhochschulreife (§ 2 Abs. 3) setzt den mittleren §6 Gliederung der Bildungsgänge Schulabschluss (Fachoberschulreife) voraus. §7 Unterrichtsangebot und Differenzierung §4 §8 Zeugnisse Dauer der Bildungsgänge §9 Berufsschulabschluss, Berufsschulabschlussnote (1) Die Dauer der Ausbildung in den Fachklassen richtet sich nach den § 10 Fachhochschulreife Ausbildungsordnungen und den übergangsweise fortgeltenden Ausbil- dungsgrundlagen nach dem BBiG oder der HwO und beträgt in der Regel 3. Abschnitt drei Jahre. Berufsorientierungsjahr (2) Besteht die Schülerin oder der Schüler die Berufsabschlussprüfung § 11 Qualifikationen und Abschlüsse vor Ablauf der Ausbildungszeit, so endet der Unterricht in der Fachklasse § 12 Aufnahmevoraussetzungen mit dem Bestehen der Berufsabschlussprüfung. § 13 Dauer und Gliederung der Bildungsgänge, Unterrichtsumfang §5 § 14 Zeugnisse Umfang und Organisation des Unterrichts (1) Der Unterricht umfasst 480 Jahresstunden, soweit sich aus den Vor- 4. Abschnitt schriften für die Berufsausbildung nach dem BBiG oder der HwO nichts an- Berufsgrundschuljahr deres ergibt. An einem Tag sind acht Unterrichtsstunden zu erteilen. Eine § 15 Qualifikationen und Abschlüsse geringere tägliche Unterrichtsdauer ist im Benehmen mit den für die Be- § 16 Aufnahmevoraussetzungen rufsausbildung zuständigen Stellen zulässig. § 17 Dauer und Gliederung der Bildungsgänge, Unterrichtsumfang (2) Der Unterricht kann im Rahmen der Jahresstunden je nach den unter- § 18 Zeugnisse und Berechtigungen richtsorganisatorischen Möglichkeiten der einzelnen Schule auf die beiden Schulhalbjahre unterschiedlich verteilt werden. 5. Abschnitt (3) Unter Einhaltung des Gesamtunterrichtsvolumens für den jeweiligen Klassen für Schülerinnen und Schüler Bildungsgang kann der Unterricht jahrgangsübergreifend erteilt werden. ohne Berufsausbildungsverhältnis (4) Der Unterricht wird in Teilzeitform an einzelnen Wochentagen oder als § 19 Qualifikationen und Abschlüsse Blockunterricht erteilt. Blockunterricht liegt vor, wenn an fünf Unterrichtsta- § 20 Aufnahmevoraussetzungen gen in einer Woche Unterricht erteilt wird. Eine Verknüpfung von Teilzeit- § 21 Dauer und Gliederung des Bildungsganges, Unterrichtsumfang und Blockunterricht ist zulässig. § 22 Zeugnisse (5) Die Organisation des Unterrichts (Teilzeit- oder Blockunterricht) kann nur zu Beginn eines Schulhalbjahres geändert werden. 1. Abschnitt (6) Bei der Organisation des Unterrichts sind die Bedürfnisse der Ausbil- Allgemeine Bestimmungen dungsbetriebe und die Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen. Dabei sind folgende Rahmenbedingungen zu beachten: §1 Bildungsgänge und Gliederung der Berufsschule 1. das Gesamtunterrichtsvolumen des jeweiligen Bildungsganges gemäß (1) Die Berufsschule umfasst: Absatz 1, 1. für Schülerinnen und Schüler in einem Berufsausbildungsverhältnis 2. mit Rücksicht auf die betriebliche Ausbildungszeit der Auszubildenden nach dem BBiG oder der HwO oder mit einem berechtigten Interesse eine ausreichende Möglichkeit der Vor- und Nachbereitung des Unter- an der Teilnahme am Unterricht die Fachklassen des dualen Systems richts, der Berufsausbildung, 3. die personellen, organisatorischen und sächlichen Voraussetzungen. 2. für Schülerinnen und Schüler, die eine berufliche Grundbildung anstre- (7) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit dem für ben, das Berufsgrundschuljahr, die Wirtschaft zuständigen Fachministerium für einzelne Berufsfelder oder 3. für Schülerinnen und Schüler, die zum beruflichen Einstieg gefördert Berufe Blockzeiten festlegen. Im Übrigen entscheidet über die Einführung werden müssen, oder Aufhebung von Blockunterricht die Schule im Benehmen mit dem Schulträger und den nach dem BBiG oder der HwO für die Berufsausbil- – das Berufsorientierungsjahr und dung zuständigen Stellen. Werden vom Schulträger oder der für die Be- – die Klasse für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungs- rufsausbildung zuständigen Stellen Bedenken erhoben, bedarf die Ent- verhältnis. scheidung der Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde. (2) Die Bildungsgänge der Berufsschule sind in der Regel nach Berufsfel- §6 dern gegliedert. Gliederung der Bildungsgänge (3) Mit dem erfolgreichen Abschluss eines Bildungsganges gemäß Absatz (1) Die Fachklassen werden in der Regel für die einzelnen Ausbildungs- 1 Nr. 2 und 3 und insgesamt elf nachgewiesenen Schulbesuchsjahren en- berufe als Jahrgangsklassen gebildet. det die Schulpflicht gemäß § 38 Abs. 4 SchulG; § 38 Abs. 2 SchulG bleibt (2) Sofern die Ausbildungsordnungen nach dem BBiG oder der HwO eine unberührt. berufsfeldbreite Grundbildung vorsehen, können in der Grundbildung be- rufsübergreifende Fachklassen für alle Berufe des jeweiligen Berufsfeldes 2. Abschnitt eingerichtet werden. Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung §7 §2 Unterrichtsangebot und Differenzierung Qualifikationen und Abschlüsse (1) Die Unterrichtsfächer und die Differenzierungsmöglichkeiten ergeben (1) Die Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung vermitteln sich aus den Rahmenstundentafeln gemäß Anlagen A 1 bis A 3.2 und den Schülerinnen und Schülern den schulischen Teil der Berufsausbildung Stundentafeln in den einzelnen Lehrplänen der Ausbildungsberufe. Der in (Grund- und Fachbildung) gemäß § 1 Abs. 3 BBiG verbunden mit dem Be- den Anlagen A 1 bis A 3.2 vorgegebene Unterrichtsumfang ist bei Berufen rufsschulabschluss. In einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht mit zwei- und mit dreieinhalbjähriger Dauer entsprechend zu verkürzen der Berufsschulabschluss dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10. Der oder zu verlängern. Dabei sind alle Lernbereiche einzubeziehen. Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) wird ermög- licht. (2) Das Differenzierungsangebot und der dafür erforderliche Stundenum- fang werden für die Fachklassen je nach der Leistungsfähigkeit und den (2) Das Staatliche Berufskolleg Glas-Keramik-Gestaltung in Rheinbach, Neigungen der Schülerinnen und Schüler von der Schule festgelegt. das Theodor-Reuter-Berufskolleg in Iserlohn und die staatlich anerkannte Hiberniaschule in Herne bilden entsprechend der Gleichstellungsverord- (3) Wird für Schülerinnen oder Schüler während der Ausbildung die Not- nung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit in anerkannten Ausbil- wendigkeit von Stützunterricht zur Sicherung des Ausbildungserfolges fest- dungsberufen nach § 50 Abs. 1 BBiG und nach § 40 Abs. 1 HwO aus. Sie gestellt, wird dieser nach den organisatorischen Möglichkeiten der Schule vermitteln in der ergänzenden Fachpraxis die Inhalte der jeweiligen Be- angeboten. Soweit der Stützunterricht zur Sicherung des Ausbildungserfol- rufsausbildungsordnung im Umfang von 800 bis 1.000 Unterrichtsstunden ges innerhalb der 480 Jahresstunden nicht ausreicht, kann erweiterter pro Schuljahr. Die Berufsabschlussprüfung wird vom Berufskolleg entspre- Stützunterricht im Umfang von bis zu 80 Jahresstunden angeboten werden. Das erweiterte Stützangebot wird mit den nach dem BBiG oder der HwO für die Berufsausbildung zuständigen Stellen abgestimmt. Im Stützunterricht reren Berufsfeldern. Der Erwerb des Hauptschulabschlusses wird ermög- wird keine Note erteilt. licht. (4) Soweit der Erwerb erweiterter Zusatzqualifikationen oder der Erwerb § 12 der Fachhochschulreife es erfordert, kann der Unterricht von 480 Jahres- Aufnahmevoraussetzungen stunden bis zu einem Unterrichtsumfang von 560 Jahresstunden über- In das Berufsorientierungsjahr werden Schülerinnen und Schüler aufge- schritten werden. Für eine solche Überschreitung oder für eine Überschrei- nommen, die ihre Vollzeitschulpflicht erfüllt haben, aber nicht über den tung des Gesamtunterrichtsvolumens für den jeweiligen Bildungsgang im Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss verfügen. Das Falle des § 5 Abs. 3 soll die Schule das Einvernehmen mit den nach dem Berufsorientierungsjahr kann auch als zehntes Vollzeitpflichtschuljahr ge- BBiG oder der HwO für die Berufsausbildung zuständigen Stellen über die mäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SchulG und in Ausnahmefällen gemäß § 37 Abs. Einrichtung des Differenzierungsangebotes herstellen. 2 Satz 2 SchulG besucht werden. (5) Die Schule unterrichtet die betroffenen Ausbildungsbetriebe über den § 13 Inhalt des Differenzierungsangebots. Sie begründet die Auswahl der Schü- Dauer und Gliederung des Bildungsganges, Unterrichtsumfang lerin oder des Schülers für die Teilnahme an einem erweiterten Stützunter- (1) Das Berufsorientierungsjahr dauert ein Jahr. Der Unterrichtsumfang richt nach Absatz 3 bzw. die Eignung der Schülerin oder des Schülers für beträgt in der Regel 34 Unterrichtsstunden pro Woche, verteilt auf mindes- die Teilnahme an einem Angebot nach Absatz 4; über die Teilnahme der tens fünf Wochentage. Die Klassen des Berufsorientierungsjahres werden Schülerin oder des Schülers soll Einvernehmen mit dem jeweiligen Ausbil- in der Regel nach Berufsfeldern gebildet. Die Unterrichtsfächer und die Dif- dungsbetrieb hergestellt werden. Falls erforderlich, werden die nach dem ferenzierungsmöglichkeiten ergeben sich aus der Rahmenstundentafel BBiG oder der HwO für die Berufsausbildung zuständigen Stellen zur Ver- gemäß Anlage A 4 und den Einzelstundentafeln. mittlung eingeschaltet. In Fällen des Absatzes 3 entscheidet die zuständi- ge Stelle. (2) Das Berufsorientierungsjahr umfasst Orientierung, Beratung und Ein- arbeitung. Für Orientierung und Beratung wird Unterricht nach den schuli- (6) Die Teilnahme an einem eingerichteten und gewählten Differenzie- schen Möglichkeiten in mehreren Berufsfeldern angeboten. Die Einarbei- rungsangebot ist verpflichtend. tung erfolgt in einem Berufsfeld. Betriebspraktika sollen durchgeführt wer- §8 den (§ 7 der Allgemeinen Bestimmungen für die Bildungsgänge). Zeugnisse § 14 (1) Die Schülerinnen und Schüler der Fachklassen erhalten ein Zeugnis, Zeugnisse in dem vermerkt ist, ob sie die Leistungsanforderungen der Klasse erfüllt (1) Schülerinnen und Schüler erhalten ein Abschlusszeugnis, wenn sie die haben. Dabei werden für Schülerinnen und Schüler, die die Fachhoch- Leistungsanforderungen des Bildungsganges erfüllt haben und die Leis- schulreife anstreben, die Leistungen im Differenzierungsbereich einbezo- tungen in der berufsbezogenen Praxis insgesamt min-destens „ausrei- gen. chend“ sind. (2) Die Schülerinnen und Schüler rücken ohne Versetzung in die nächste (2) Mit dem Abschlusszeugnis erwerben die Schülerinnen und Schüler Klasse vor, sofern sie nicht wegen Verlängerung des Berufsausbildungs- den Hauptschulabschluss, wenn sie in den Fächern Deutsch/Kommunika- verhältnisses die Klasse wiederholen. tion, Politik/Gesellschaftslehre, Mathematik sowie in einem der Fächer Na- (3) Schülerinnen oder Schüler, die die Fachhochschulreife anstreben, turwissenschaft oder Englisch mindestens ausreichende Leistungen er- können von der Teilnahme an zusätzlichen Unterrichtsangeboten ausge- zielt und eine Durchschnittsnote von mindes-tens 4,0 in allen Fächern der schlossen werden, wenn sie die Leistungsanforderungen der Klasse nicht Stundentafel erreicht haben. Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote erfüllen. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz. bleibt eine nicht ausreichende Leistung im Fach Englisch unberücksichtigt. §9 4. Abschnitt Berufsschulabschluss, Berufsschulabschlussnote Berufsgrundschuljahr (1) Der Berufsschulabschluss wird unabhängig vom Berufsabschluss (§§ § 15 37 ff. BBiG, §§ 31 ff. HwO) zuerkannt, wenn die Leistungen am Ende des Qualifikationen und Abschlüsse Bildungsganges den Anforderungen entsprechen. Die Noten der Fächer Das Berufsgrundschuljahr vermittelt eine berufliche Grundbildung und den der letzten beiden Schulhalbjahre sowie die letzte Zeugnisnote vorher ab- Hauptschulabschluss nach Klasse 10. Der Erwerb des mittleren Schulab- geschlossener Fächer werden zu einer Berufsschulabschlussnote zusam- schlusses (Fachoberschulreife) wird ermöglicht. mengefasst. Die Leistungen im Differenzierungsbereich werden nicht ein- bezogen. § 16 (2) Zur Ermittlung der Berufsschulabschlussnote werden die nach Absatz Aufnahmevoraussetzungen 1 zu berücksichtigenden Einzelnoten gewichtet. In Fächern, in denen die In das Berufsgrundschuljahr werden Schülerinnen und Schüler aufgenom- Stundentafel des jeweiligen Ausbildungsberufes bei zweijährigen Berufen men, die ihre Vollzeitschulpflicht erfüllt haben und mindes-tens den Haupt- 160, bei dreijährigen Berufen 240 und bei dreieinhalbjährigen Berufen 280 schulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss erworben oder das Unterrichtsstunden vorsieht, wird die Note mit dem Gewichtungsfaktor Berufsorientierungsjahr erfolgreich besucht haben. Das Berufsgrundschul- zwei multipliziert. Die Noten der übrigen zu berücksichtigenden Fächer jahr kann auch als zehntes Vollzeitpflichtschuljahr gemäß § 37 Abs. 2 Satz werden mit dem Gewichtungsfaktor eins multipliziert. Die so gewichteten 1 SchulG besucht werden. Noten werden addiert. Das Ergebnis ist durch die Summe der Gewich- § 17 tungsfaktoren zu dividieren. Es wird auf eine Stelle hinter dem Komma ge- Dauer und Gliederung der Bildungsgänge, Unterrichtsumfang rechnet. Es wird nicht gerundet. (1) Das Berufsgrundschuljahr dauert ein Jahr. Der Unterrichtsumfang be- (3) Die Berufsschulabschlussnote ergibt sich aus der folgenden Zuord- trägt in der Regel 34 Unterrichtsstunden pro Woche, verteilt auf mindes- nung des nach Absatz 2 gebildeten Mittelwertes der Noten: tens fünf Wochentage. Die Unterrichtsfächer und die Differenzierungs- sehr gut (1,0–1,5), möglichkeiten ergeben sich aus der Rahmenstundentafel gemäß Anlage gut (1,6–2,5), A 5 und den Einzelstundentafeln. befriedigend (2,6–3,5), (2) Schülerinnen und Schüler können das Berufsgrundschuljahr einmal wiederholen, wenn die Ausbildungsziele nach § 15 verfehlt wurden. ausreichend (3,6–4,5). (4) Der Berufsschulabschluss gemäß § 2 Abs. 1 ist dem Hauptschulab- § 18 schluss nach Klasse 10 gleichwertig. Zeugnisse und Berechtigungen (5) Mit dem Berufsschulabschluss erwerben Schülerinnen und Schüler (1) Die Schülerinnen und Schüler erhalten ein Abschlusszeugnis, wenn sie den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife), wenn sie eine Berufs- die Leistungsanforderungen des Bildungsganges erfüllt haben. Der Ab- schulabschlussnote von mindestens 3,0 erreichen, die Berufsab- schluss umfasst die berufliche Grundbildung und den Hauptschulab- schlussprüfung bestanden haben und die für den mittleren Schulabschluss schluss nach Klasse 10. notwendigen Englischkenntnisse nachweisen. Die obere Schulaufsichts- (2) Mit dem Abschluss nach Absatz 1 erwerben Schülerinnen und Schüler behörde kann zulassen, dass an die Stelle von Englisch eine andere den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife), wenn sie im Durch- Fremdsprache tritt. schnitt mindestens befriedigende Leistungen (Notendurchschnitt 3,0 und besser) in den Fächern Deutsch/Kommunikation, Englisch und Mathema- § 10 tik erzielen. Fachhochschulreife (1) Die Fachhochschulreife wird zuerkannt, wenn die Schülerin oder der 5. Abschnitt Schüler im Rahmen des Differenzierungsangebotes die zur Erlangung der Klassen für Schülerinnen und Schüler Fachhochschulreife erforderlichen Unterrichtsveranstaltungen besucht, ohne Berufsausbildungsverhältnis den Berufsschulabschluss erworben und die Berufsabschlussprüfung und die Abschlussprüfung zur Erlangung der Fachhochschulreife bestanden § 19 hat. Qualifikationen und Abschlüsse Die Klasse für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsverhält- (2) Für die Abschlussprüfung gelten §§ 6 bis 12 der Anlage C entspre- nis vermittelt berufliche Kenntnisse und ermöglicht den Erwerb des Haupt- chend. schulabschlusses. 3. Abschnitt Berufsorientierungsjahr § 20 Aufnahmevoraussetzungen § 11 In die Klassen für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsver- Qualifikationen und Abschlüsse hältnis wird aufgenommen, wer die Vollzeitschulpflicht erfüllt hat und sich Das Berufsorientierungsjahr dient der Vorbereitung auf die Aufnahme ei- in keinem Berufsausbildungsverhältnis nach dem BBiG oder der HwO be- ner Berufsausbildung und vermittelt Kenntnisse und Fertigkeiten aus meh- findet. In die Klasse für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbil- Anlage A 3.1 dungsverhältnis wird auch aufgenommen, wer zur Vorbereitung auf eine Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung Berufsausbildung berufliche Kenntnisse erwerben will, wer sich in einem Berufsausbildung nach dem BBiG oder der HwO sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis befindet oder wer zur Vor- + erweiterte Stützangebote/erweiterte Zusatzqualifikationen bereitung auf eine Berufsausbildung an einer berufsvorbereitenden Maß- nahme teilnimmt. Die Schulaufsichtsbehörde kann in Ausnahmefällen zu- Unterrichtsstunden lassen, dass die Klasse für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbil- dungsverhältnis als zehntes Vollzeitpflichtschuljahr gemäß § 37 Abs. 2 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr Summe Satz 2 SchulG besucht wird. berufsbezogener Lernbereich § 21 Dauer und Gliederung des Bildungsganges, Summe: 280–360 280–360 280–360 840–1080 Unterrichtsumfang Die Klasse für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsverhält- Differenzierungsbereich nis dauert ein Jahr. Der Unterrichtsumfang ergibt sich aus der Rahmen- Summe: 0–200 0–200 0–200 40–480 stundentafel nach Anlagen A 6. § 22 berufsübergreifender Lernbereich Zeugnisse Deutsch/Kommunikation 0–40 0–40 0–40 80–120 (1) Die Schülerinnen und Schüler erhalten nach einem Jahr ein Abschlus- Religionslehre 0–40 0–40 0–40 80–120 szeugnis, wenn die Leistungsanforderungen erfüllt sind. Sport/Gesundheitsförderung 0–40 0–40 0–40 80–120 (2) Mit dem Abschlusszeugnis erwerben die Schülerinnen und Schüler, Politik/Gesellschaftslehre 0–40 0–40 0–40 80–120 die ohne Schulabschluss in den Bildungsgang eingetreten sind, den Summe: 320–360 Hauptschulabschluss, wenn sie in den Fächern Deutsch/Kommunikation, Politik/Gesellschaftslehre, Mathematik sowie in einem der Fächer Natur- Gesamtstundenzahl1): 480–560 480–560 480–560 1440 – wissenschaft oder Englisch mindestens ausreichende Leistungen erzielt 1680 und eine Durchschnittsnote von mindestens 4,0 in allen Fächern der Stun- dentafel erreicht haben. Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote bleibt ei- 1) Berufsausbildung nach § 50 Abs. 1 BBiG und § 40 Abs. 1 HwO: ne nicht ausreichende Leistung im Fach Englisch unberücksichtigt. Ergänzende Fachpraxis: 800 - 1.000 Unterrichtsstunden/Jahr. Anlage A 1 Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung Berufsausbildung nach dem BBiG oder der HwO Anlage A 3.2 Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung Unterrichtsstunden Berufsausbildung nach dem BBiG oder der HwO + Fachhochschulreife 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr Summe Unterrichtsstunden berufsbezogener Lernbereich 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr Summe Summe: 280–320 280–320 280–320 840–960 2) berufsbezogener Lernbereich Differenzierungsbereich Summe: 280–360 280–360 280–360 840–1080 Summe: 0–40 0–40 0–40 0–120 2) Differenzierungsbereich berufsübergreifender Lernbereich Deutsch/Kommunikation 40 40 40 120 Summe: 280–720 Religionslehre 40 40 40 120 2) Sport/Gesundheitsförderung 40 40 40 120 berufsübergreifender Lernbereich Politik/Gesellschaftslehre 40 40 40 120 Deutsch/Kommunikation 80–120 Religionslehre 80–120 Summe: 160 160 160 480 Sport/Gesundheitsförderung 80–120 Politik/Gesellschaftslehre 80–120 Gesamtstundenzahl: 480 480 480 1440 Summe: 320–360 Gesamtstundenzahl1) : 560 560 560 1680 Berufsausbildung nach § 43 Abs. 1 BBiG (jetzt: § 50 Abs. 1 BBiG): Ergänzende Fachpraxis: 800 - 1.000 Unterrichtsstunden/Jahr 1) Berufsausbildung nach § 50 Abs. 1 BBiG und § 40 Abs. 1 HwO: Ergänzende Fachpraxis: 800 - 1.000 Unterrichtsstunden/Jahr. 2) Folgende zeitliche Rahmenvorgaben zum Erwerb der Fachhochschulreife müssen erfüllt werden: Anlage A 2 1 Sprachlicher Bereich 240 Stunden Davon müssen jeweils mindestens 80 Stunden auf Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung Muttersprachliche Kommunikation/Deutsch und Berufsausbildung nach dem BBiG oder der HwO auf eine Fremdsprache entfallen. + Stützangebote/Zusatzqualifikationen 2 Mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereich 240 Stunden Unterrichtsstunden 3 Gesellschaftswissenschaftlicher Bereich mindestens (einschließlich wirtschaftswissenschaftlicher Inhalte) 80 Stunden 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr Summe Diese Stunden können jeweils auch im berufsbezogenen Lernbereich erfüllt wer- den, wenn es sich um entsprechende Unterrichtsangebote handelt, die in den Lehr- berufsbezogener Lernbereich plänen ausgewiesen sind. Summe: 280–360 280–360 280–360 840–1080 Differenzierungsbereich Summe: 0–120 0–120 0–120 40–240 berufsübergreifender Lernbereich Deutsch/Kommunikation 0–40 0–40 0–40 80–120 Religionslehre 0–40 0–40 0–40 80–120 Sport/Gesundheitsförderung 0–40 0–40 0–40 80–120 Politik/Gesellschaftslehre 0–40 0–40 0–40 80–120 Summe: 320–360 Gesamtstundenzahl:1) 480 480 480 1440 1)Berufsausbildung nach § 50 Abs. 1 BBiG und § 40 Abs. 1 HwO: Ergänzende Fachpraxis: 800 - 1.000 Unterrichtsstunden/Jahr. . Anlage A 4 Anlage A 6 Berufsorientierungsjahr Klasse für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsverhältnis Unterrichtsstunden Unterrichtsstunden 1) berufsbezogener Lernbereich Praxis1) berufsbezogener Lernbereich ⎫ Fachpraxis2) ⎬ 800–960 ⎫ 1) ⎭ ⎬ 840 – 1080 Theorie ⎭ Englisch 120 Theorie2) Mathematik 40–120 Englisch3) 40 – 120 Naturwissenschaft 40–80 Mathematik3) 40 – 120 Naturwissenschaften4) 0 –120 Summe: 1080–1200 Summe: 1160 – 1240 Differenzierungsbereich Differenzierungsbereich Summe: 0–120 Summe: 0 – 40 berufsübergreifender Lernbereich Deutsch/Kommunikation 40–120 berufsübergreifender Lernbereich Religionslehre*) 40–80 Deutsch/Kommunikation 40 – 80 Sport/Gesundheitsförderung 40–80 Religionslehre *) 40 Politik/Gesellschaftslehre 40–80 Sport/Gesundheitsförderung 40 Politik/Gesellschaftslehre 40 Summe: 160–360 Summe: 160 – 200 Gesamtstundenzahl: Gesamtstundenzahl: 1360 –1440 1) Von dem Gesamtstundenvolumen Praxis/Theorie müssen mindestens 50 % auf die Praxis entfallen. 1) An zwei Tagen findet Unterricht im Umfang von 480 Jahresstunden statt. Für den *) Für Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, kann bei Erwerb des Hauptschulabschlusses ist der Unterrichtsumfang um 80 Jahresstunden Vorliegen der personellen und sächlichen Voraussetzungen das Fach Praktische Philo- auf 560 zu erhöhen. sophie eingerichtet werden. An drei Tagen nehmen die Schülerinnen und Schüler an einem einjährigen von Lehr- kräften begleiteten Betriebspraktikum beziehungsweise an einer berufsvorbereitenden Maßnahme teil. Die Teilnahmepflicht entfällt bei Nachweis eines sozialversicherungs- pflichtigen Arbeitsverhältnisses. 2) Der Unterricht im Umfang von 480 bis 560 Jahresstunden enthält 120 Jahresstunden Fachpraxis/Theorie. 3) Um den Hauptschulabschluss zu ermöglichen, muss der Unterricht in diesen Fächern Anlage A 5 mit 120 Jahresstunden erteilt werden. Berufsgrundschuljahr 4) Sofern die Note im Fach Naturwissenschaft für den Erwerb des Hauptschulabschlus- ses maßgeblich ist, muss der Unterricht in diesem Fach mit 120 Jahresstunden erteilt Unterrichtsstunden werden. *) Für Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, wird bei berufsbezogener Lernbereich Vorliegen der personellen und sächlichen Voraussetzungen das Fach Praktische Philo- sophie eingerichtet. berufsfeld- und bereichsspezifische Fächer: – Praxis ⎫ ⎬ ⎭ 840–920 – Theorie Mathematik 80–120 Englisch 80–120 Summe: 1000–1120 Differenzierungsbereich Summe: 0–80 berufsübergreifender Lernbereich Deutsch/Kommunikation 40–120 Religionslehre*) 40–80 Sport/Gesundheitsförderung 40–80 Politik/Gesellschaftslehre 40–80 Summe: 160–280 Gesamtstundenzahl: 1360 *) Für Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, kann bei Vorliegen der personellen und sächlichen Voraussetzungen das Fach Praktische Philo- sophie eingerichtet werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.