Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 30 vom 14. November 2008 657
Anlage 1
(zu § 5 Abs. 2)
A Theoretischer und praktischer Unterricht
Der theoretische und praktische Unterricht umfasst folgende Themenbereiche:
1. Pflegemaßnahmen in stabilen Pflegesituationen durchführen
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
- die Pflegemaßnahmen im Rahmen der pflegerischen Beziehung mit einer ent-
sprechenden Interaktion und Kommunikation durchzuführen,
- bei der patienten- und situationsgerechten Durchführung der pflegerischen
Maßnahmen den jeweiligen Hintergrund des stationären, teilstationären, ambu-
lanten oder weiteren Versorgungsbereichs mit einzubeziehen,
- den akuten oder chronischen Zustand bei Erkrankungen, bei Beeinträchtigun-
gen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie physischen und psychi-
schen Einschränkungen und in der Endphase des Lebens zu erkennen und bei
pflegerischen Interventionen entsprechend zu berücksichtigen,
- zu Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge, zur Erhaltung, Förderung und Wie-
derherstellung von Gesundheit anzuregen,
- die durchgeführten pflegerischen Maßnahmen zu dokumentieren.
2. Pflegehandeln personenbezogen ausrichten
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
- in ihrem Pflegehandeln insbesondere das Selbstbestimmungsrecht und die indi-
viduelle Situation der zu pflegenden Personen zu berücksichtigen,
- in ihr Pflegehandeln das soziale Umfeld von zu pflegenden Personen einzube-
ziehen, ethnische, interkulturelle, religiöse und andere gruppenspezifische As-
pekte sowie ethische Grundfragen zu beachten.
3. Pflegebegleitende Krankenbeobachtung einschließlich Erkennen unmittelbarer
vitaler Gefährdungen durchführen sowie lebenserhaltende Sofortmaßnahmen bis
zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes einleiten
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Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
- instabile Pflegesituationen zu erkennen und entsprechende Maßnahmen zu er-
greifen,
- in akuten Notfallsituationen adäquat zu handeln,
- in Katastrophensituationen erste Hilfe zu leisten und mitzuwirken.
4. Bei diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen assistieren
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
- in Zusammenarbeit mit Ärztinnen und Ärzten sowie Pflegefachkräften die für die
jeweiligen medizinischen Maßnahmen erforderlichen Vor- und Nachbereitungen
zu treffen und bei der Durchführung der Maßnahmen zu assistieren,
- Patientinnen und Patienten bei Maßnahmen der medizinischen Diagnostik und
Therapie zu unterstützen,
- ärztliche An- und Verordnungen durchzuführen und die dabei relevanten rechtli-
chen Aspekte zu berücksichtigen.
5. Bei der eigenständigen Lebensführung unterstützen und begleiten
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
- kranke und behinderte Menschen im Bereich der Körperhygiene und bei der
Anwendung von Hilfsmitteln zu unterstützen,
- hauswirtschaftliche Bedarfe unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und so-
zialen Situation zu erfassen und bei der Haushaltsführung mitzuwirken,
- kranke und behinderte Menschen bei Aufenthalten in Gesundheits- und Behin-
derteneinrichtungen und außerhalb der Wohnung (z.B. Arzt- und Behördengän-
ge) zu begleiten.
6. Berufliches Selbstverständnis entwickeln und lernen, berufliche Anforderungen zu
bewältigen
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
- den pflegerischen Beruf im Kontext der Gesundheitsberufe zu positionieren,
- sich kritisch mit dem Beruf auseinander zu setzen,
- zur eigenen Gesundheitsvorsorge beizutragen,
- mit Krisen- und Konfliktsituationen konstruktiv umzugehen.
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7. In Gruppen und Teams zusammenarbeiten
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
- pflegerische Erfordernisse in einem intra- sowie in einem interdisziplinären
Team zu erklären, angemessen zu vertreten sowie an der Aushandlung ge-
meinsamer Behandlungs- und Betreuungskonzepte mitzuwirken,
- die Grenzen des eigenen Verantwortungsbereichs zu beachten und im Bedarfs-
fall die Unterstützung und Mitwirkung durch andere Experten im Gesundheits-
wesen einzufordern und zu organisieren.
8. Pflegehandeln an rechtlichen Rahmenbestimmungen sowie wirtschaftlichen und
ökologischen Prinzipien ausrichten
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
- rechtliche Rahmenbedingungen zu reflektieren und diese bei ihrem Pflegehan-
deln zu berücksichtigen,
- mit materiellen und personalen Ressourcen ökonomisch und ökologisch umzu-
gehen.
Innerhalb dieser Themenbereiche sind jeweils verschiedene fachliche Wissensgrund-
lagen zu vermitteln. Bei der Planung des Unterrichts sind diese den einzelnen The-
menbereichen zuzuordnen.
Stundenzahl
Die Wissensgrundlagen umfassen
1. Kenntnisse der Gesundheits- und Krankenpflege 240
2. Pflegerelevante Kenntnisse der Naturwissenschaften
und der Medizin 100
3. Pflegerelevante Kenntnisse der Geistes- und
Sozialwissenschaften 70
4. Pflegerelevante Kenntnisse aus Recht, Politik und Wirtschaft 40
Zur Verteilung 50
Stundenzahl insgesamt 500
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B Praktische Ausbildung
Stundenzahl
Gesundheits- und Krankenpflegeassistenz bei Menschen aller
Altersgruppen in der stationären Versorgung in
konservativen und operativen Bereichen 980
Gesundheits- und Krankenpflegeassistenz bei Menschen aller
Altersgruppen in der ambulanten Versorgung außerhalb des
Krankenhausbereichs sowie in teilstationären Einrichtungen:
Einsatz in ambulanten Pflegediensten oder in Einrichtungen
des betreuten Wohnens oder in Tageskliniken 120
Stundenzahl insgesamt 1.100