PrV · Nordrhein-Westfalen

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegeassistentin und des Gesundheits- und Krankenpflegeassistenten (GesKrPflassAPrV)

Ausfertigungsdatum:
15.11.2008
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegeassistentin und des Gesundheits- und Krankenpflegeassistenten (GesKrPflassAPrV)

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 30 vom 14. November 2008 657 Anlage 1 (zu § 5 Abs. 2) A Theoretischer und praktischer Unterricht Der theoretische und praktische Unterricht umfasst folgende Themenbereiche: 1. Pflegemaßnahmen in stabilen Pflegesituationen durchführen Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, - die Pflegemaßnahmen im Rahmen der pflegerischen Beziehung mit einer ent- sprechenden Interaktion und Kommunikation durchzuführen, - bei der patienten- und situationsgerechten Durchführung der pflegerischen Maßnahmen den jeweiligen Hintergrund des stationären, teilstationären, ambu- lanten oder weiteren Versorgungsbereichs mit einzubeziehen, - den akuten oder chronischen Zustand bei Erkrankungen, bei Beeinträchtigun- gen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie physischen und psychi- schen Einschränkungen und in der Endphase des Lebens zu erkennen und bei pflegerischen Interventionen entsprechend zu berücksichtigen, - zu Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge, zur Erhaltung, Förderung und Wie- derherstellung von Gesundheit anzuregen, - die durchgeführten pflegerischen Maßnahmen zu dokumentieren. 2. Pflegehandeln personenbezogen ausrichten Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, - in ihrem Pflegehandeln insbesondere das Selbstbestimmungsrecht und die indi- viduelle Situation der zu pflegenden Personen zu berücksichtigen, - in ihr Pflegehandeln das soziale Umfeld von zu pflegenden Personen einzube- ziehen, ethnische, interkulturelle, religiöse und andere gruppenspezifische As- pekte sowie ethische Grundfragen zu beachten. 3. Pflegebegleitende Krankenbeobachtung einschließlich Erkennen unmittelbarer vitaler Gefährdungen durchführen sowie lebenserhaltende Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes einleiten 658 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 30 vom 14. November 2008 Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, - instabile Pflegesituationen zu erkennen und entsprechende Maßnahmen zu er- greifen, - in akuten Notfallsituationen adäquat zu handeln, - in Katastrophensituationen erste Hilfe zu leisten und mitzuwirken. 4. Bei diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen assistieren Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, - in Zusammenarbeit mit Ärztinnen und Ärzten sowie Pflegefachkräften die für die jeweiligen medizinischen Maßnahmen erforderlichen Vor- und Nachbereitungen zu treffen und bei der Durchführung der Maßnahmen zu assistieren, - Patientinnen und Patienten bei Maßnahmen der medizinischen Diagnostik und Therapie zu unterstützen, - ärztliche An- und Verordnungen durchzuführen und die dabei relevanten rechtli- chen Aspekte zu berücksichtigen. 5. Bei der eigenständigen Lebensführung unterstützen und begleiten Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, - kranke und behinderte Menschen im Bereich der Körperhygiene und bei der Anwendung von Hilfsmitteln zu unterstützen, - hauswirtschaftliche Bedarfe unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und so- zialen Situation zu erfassen und bei der Haushaltsführung mitzuwirken, - kranke und behinderte Menschen bei Aufenthalten in Gesundheits- und Behin- derteneinrichtungen und außerhalb der Wohnung (z.B. Arzt- und Behördengän- ge) zu begleiten. 6. Berufliches Selbstverständnis entwickeln und lernen, berufliche Anforderungen zu bewältigen Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, - den pflegerischen Beruf im Kontext der Gesundheitsberufe zu positionieren, - sich kritisch mit dem Beruf auseinander zu setzen, - zur eigenen Gesundheitsvorsorge beizutragen, - mit Krisen- und Konfliktsituationen konstruktiv umzugehen. Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 30 vom 14. November 2008 659 7. In Gruppen und Teams zusammenarbeiten Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, - pflegerische Erfordernisse in einem intra- sowie in einem interdisziplinären Team zu erklären, angemessen zu vertreten sowie an der Aushandlung ge- meinsamer Behandlungs- und Betreuungskonzepte mitzuwirken, - die Grenzen des eigenen Verantwortungsbereichs zu beachten und im Bedarfs- fall die Unterstützung und Mitwirkung durch andere Experten im Gesundheits- wesen einzufordern und zu organisieren. 8. Pflegehandeln an rechtlichen Rahmenbestimmungen sowie wirtschaftlichen und ökologischen Prinzipien ausrichten Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, - rechtliche Rahmenbedingungen zu reflektieren und diese bei ihrem Pflegehan- deln zu berücksichtigen, - mit materiellen und personalen Ressourcen ökonomisch und ökologisch umzu- gehen. Innerhalb dieser Themenbereiche sind jeweils verschiedene fachliche Wissensgrund- lagen zu vermitteln. Bei der Planung des Unterrichts sind diese den einzelnen The- menbereichen zuzuordnen. Stundenzahl Die Wissensgrundlagen umfassen 1. Kenntnisse der Gesundheits- und Krankenpflege 240 2. Pflegerelevante Kenntnisse der Naturwissenschaften und der Medizin 100 3. Pflegerelevante Kenntnisse der Geistes- und Sozialwissenschaften 70 4. Pflegerelevante Kenntnisse aus Recht, Politik und Wirtschaft 40 Zur Verteilung 50 Stundenzahl insgesamt 500 660 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 30 vom 14. November 2008 B Praktische Ausbildung Stundenzahl Gesundheits- und Krankenpflegeassistenz bei Menschen aller Altersgruppen in der stationären Versorgung in konservativen und operativen Bereichen 980 Gesundheits- und Krankenpflegeassistenz bei Menschen aller Altersgruppen in der ambulanten Versorgung außerhalb des Krankenhausbereichs sowie in teilstationären Einrichtungen: Einsatz in ambulanten Pflegediensten oder in Einrichtungen des betreuten Wohnens oder in Tageskliniken 120 Stundenzahl insgesamt 1.100

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.