Bekanntmachung
der Neufassung des Kommunalwahlgesetzes
(Kommunalwahlgesetz)
Vom 30. Juni 1998 (Fn 1)
Aufgrund des Artikels IV Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes
vom 12. Mai 1998 (GV. NW. S. 384) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes
über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz) in
der seit dem 5. Juni 1998 geltenden Fassung bekanntgemacht.
Die Neufassung berücksichtigt
1. die Fassung der Bekanntmachung des
Kommunalwahlgesetzes vom 15. August 1993 (GV. NW. S. 521),
2. das am 30. Dezember 1993 in Kraft getretene
Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes vom 14. Dezember 1993 (GV. NW. S.
992),
3. Artikel V des am 17. Oktober 1994 in Kraft
getretenen Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1994 (GV.
NW. S. 270),
4. Artikel I des am 16. Dezember 1995 in Kraft
getretenen Gesetzes zur Einführung des Kommunalwahlrechts für
Unionsbürger/-innen vom 12. Dezember 1995 (GV. NW. S. 1198),
5. Artikel I des am 5. Juni 1998 in Kraft
getretenen eingangs erwähnten Gesetzes.
Nach Artikel IX Abs. 2 des unter Nummer 3 genannten Gesetzes und Artikel IV
Abs. 1 Satz 2 des unter Nummer 5 genannten Gesetzes finden die Vorschriften des
§ 3 Abs. 2 und 3, der §§ 7, 21, 32, 33 Abs. 2 bis 5 sowie des § 50 in der
Fassung dieser Bekanntmachung erstmals auf die allgemeinen Kommunalwahlen des
Jahres 1999 Anwendung; für bis dahin stattfindende einzelne Neu- und
Wiederholungswahlen gelten die Vorschriften in der bisherigen Fassung.
Der Minister
für Inneres und Justiz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Gesetz
über die Kommunalwahlen
im Lande Nordrhein-Westfalen
(Kommunalwahlgesetz)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 30. Juni 1998
I. Wahlgebiet
1. Geltungsbereich
§ 1
(1) Dieses Gesetz gilt für die Wahl der folgenden Vertretungen:
des Rates in den Gemeinden,
des Kreistages in den Kreisen.
Es gilt darüber hinaus für die Wahl
der Bezirksvertretungen nach Maßgabe des § 46 a,
der Bürgermeister und Landräte nach Maßgabe der
§§ 46 b bis 46 e.
(2) Das Gebiet der Körperschaft, deren Vertretung gewählt wird, bildet das
Wahlgebiet.
2. Wahlorgane
§ 2 (Fn 2)
(1) Wahlorgane sind
für das Wahlgebiet der Wahlleiter und der Wahlausschuss sowie für die Gemeinde
der Briefwahlvorsteher und der Briefwahlvorstand,
für den Stimmbezirk der Wahlvorsteher und der Wahlvorstand.
Für die Briefwahl können mehrere Wahlvorsteher und Wahlvorstände eingesetzt
werden.
(2) Wahlleiter für das Wahlgebiet der Gemeinde ist der Bürgermeister, für
das Wahlgebiet des Kreises der Landrat, stellvertretender Wahlleiter jeweils
sein Vertreter im Amt. Bürgermeister, Landräte und ihre Vertreter können im
Falle ihrer Bewerbung für das Amt des Bürgermeisters oder des Landrates ab
ihrer Aufstellung nicht Wahlleiter oder stellvertretender Wahlleiter in dem
Wahlgebiet sein, in dem sie sich bewerben; an ihre Stelle tritt der jeweilige
Vertreter im Amt. Bei gleichzeitigen Wahlen des Bürgermeisters einer
kreisangehörigen Gemeinde und des Landrates desselben Kreises kann ein
Bürgermeister, der sich für das Amt des Landrates bewirbt, nicht Wahlleiter für
das Wahlgebiet der Gemeinde und der Landrat, der sich für das Amt des
Bürgermeisters in einer kreisangehörigen Gemeinde bewirbt, nicht Wahlleiter für
das Wahlgebiet des Kreises sein; an die Stelle des Bürgermeisters oder
Landrates tritt der jeweilige Vertreter im Amt. Wahlleiter und ihre Vertreter
können auf ihr Amt als Wahlleiter oder stellvertretender Wahlleiter verzichten;
an ihre Stelle tritt der jeweilige Vertreter im Amt. Der Wahlleiter ist für die
ordnungsmäßige Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortlich, soweit
nicht dieses Gesetz und die Wahlordnung bestimmte Zuständigkeiten anderen
Wahlorganen übertragen.
(3) Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und vier,
sechs, acht oder zehn Beisitzern, die die Vertretung des Wahlgebiets wählt;
eine Benennung oder Bestellung weiterer Mitglieder ist nicht zulässig. Der
Wahlausschuss entscheidet in öffentlicher Sitzung. Er ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Im Übrigen finden auf den
Wahlausschuss die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts
entsprechende Anwendung.
(4) Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher, dem stellvertretenden
Wahlvorsteher und drei bis sechs Beisitzern. Der Bürgermeister beruft die
Mitglieder des Wahlvorstandes und berücksichtigt hierbei nach Möglichkeit die
in der Gemeinde vertretenen Parteien und Wählergruppen. Die Beisitzer des
Wahlvorstandes können im Auftrage des Bürgermeisters auch vom Wahlvorsteher
berufen werden. Der Wahlvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Wahlvorstehers den Ausschlag.
(5) Die Körperschaften und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen
Rechts sind verpflichtet, auf Anforderung des Bürgermeisters Bedienstete aus der
Gemeinde zum Zweck der Berufung als Mitglieder des Wahlvorstandes zu benennen.
Die ersuchte Stelle hat den Betroffenen über die übermittelten Daten und den
Empfänger zu benachrichtigen.
(6) Der Bürgermeister ist befugt, personenbezogene Daten von Wahlberechtigten
zum Zweck ihrer Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen zu erheben und zu
verarbeiten. Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von
Wahlberechtigten, die zur Tätigkeit in Wahlvorständen geeignet sind, auch für
künftige Wahlen verarbeitet werden, sofern der Betroffene der Verarbeitung
nicht widersprochen hat. Der Betroffene ist über das Widerspruchsrecht
schriftlich zu unterrichten. Im Einzelnen dürfen folgende Daten erhoben und
verarbeitet werden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern,
Zahl der Berufungen zu einem Mitglied der Wahlvorstände und die dabei ausgeübte
Funktion.
(7) Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Bewerber für das
Amt des Bürgermeisters oder des Landrates können nicht Mitglied des Wahlausschusses
der Gemeinde oder des Kreises oder eines Wahlvorstandes sein. Andere
Wahlbewerber dürfen nicht Mitglied eines Wahlvorstandes in dem Wahlbezirk sein,
in dem sie aufgestellt sind (Wahlbezirksbewerber) oder ihre Wohnung haben (auf
Reservelisten aufgestellte Bewerber).
(8) Die Beisitzer in den Wahlausschüssen und Wahlvorständen sowie die
Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus,
auf die sinngemäß die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts
mit Ausnahme der Vorschriften über Ausschließungsgründe Anwendung finden.
3. Zahl der Vertreter
§ 3 (Fn 13)
(1) Die Vertreter werden in den Wahlbezirken und aus den Reservelisten
gewählt.
(2) Die Zahl der zu wählenden Vertreter beträgt
a) für Gemeinden mit einer Bevölkerungszahl von
5 000 und weniger
20 Vertreter, davon 10 in Wahlbezirken;
über 5 000, aber nicht über 8 000
26 Vertreter, davon 13 in Wahlbezirken;
über 8 000, aber nicht über 15 000
32 Vertreter, davon 16 in Wahlbezirken;
über 15 000, aber nicht über 30 000
38 Vertreter, davon 19 in Wahlbezirken;
über 30 000, aber nicht über 50 000
44 Vertreter, davon 22 in Wahlbezirken;
über 50 000, aber nicht über 100 000
50 Vertreter, davon 25 in Wahlbezirken;
über 100 000, aber nicht über 250 000
58 Vertreter, davon 29 in Wahlbezirken;
über 250 000, aber nicht über 400 000
66 Vertreter, davon 33 in Wahlbezirken;
über 400 000, aber nicht über 550 000
74 Vertreter, davon 37 in Wahlbezirken;
über 550 000, aber nicht über 700 000
82 Vertreter, davon 41 in Wahlbezirken;
über 700 000
90 Vertreter, davon 45 in Wahlbezirken;
b) für Kreise mit einer Bevölkerungszahl von
200 000 und weniger
48 Vertreter, davon 24 in Wahlbezirken;
über 200 000, aber nicht über 300 000
54 Vertreter, davon 27 in Wahlbezirken;
über 300 000, aber nicht über 400 000
60 Vertreter, davon 30 in Wahlbezirken;
über 400 000, aber nicht über 500 000
66 Vertreter, davon 33 in Wahlbezirken;
über 500 000
72 Vertreter, davon 36 in Wahlbezirken.
Die Gemeinden und Kreise können bis spätestens 15 Monate vor Ablauf der
Wahlperiode durch Satzung die Zahl der zu wählenden Vertreter um 2, 4 oder 6,
davon je zur Hälfte in Wahlbezirken, verringern; die Zahl von 20 Vertretern
darf nicht unterschritten werden. Die nach Satz 2 durch Satzung verringerte
Zahl der zu wählenden Vertreter bleibt bestehen, bis sie spätestens 15 Monate
vor Ablauf einer späteren Wahlperiode nach Satz 2 durch Satzung verändert wird.
(3) Weitere Vertreter werden aus den Reservelisten gewählt, soweit dies zur
Durchführung des Verhältnisausgleichs gemäß § 33 erforderlich ist, mit der
Maßgabe, dass die Gesamtzahl der Vertreter gerade ist.
(4) Gesetzliche Mitgliederzahl ist die Zahl der nach Absatz 2 und 3 in jedem
Wahlgebiet zu wählenden Gesamtzahl von Vertretern. Sie erhöht sich um die nach
§ 33 Absatz 3 zuzuteilenden weiteren Sitze. Sie vermindert sich um die nach §
33 Absatz 6 unbesetzt bleibenden Sitze.
4. Wahlbezirke
§ 4 (Fn 10)
(1) Der Wahlausschuss der Gemeinde teilt spätestens acht Monate, der
Wahlausschuss des Kreises spätestens sieben Monate vor Ablauf der Wahlperiode
das Wahlgebiet in so viele Wahlbezirke ein, wie Vertreter gemäß § 3 Abs. 2 in
Wahlbezirken zu wählen sind.
(2) Bei der Abgrenzung der Wahlbezirke ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass
räumliche Zusammenhänge möglichst gewahrt werden. Sind Bezirke nach der
Gemeindeordnung vorhanden, so soll die Bezirkseinteilung nach Möglichkeit
eingehalten werden. Die Abweichung von der durchschnittlichen Einwohnerzahl der
Wahlbezirke im Wahlgebiet darf nicht mehr als 25 vom Hundert nach oben oder
unten betragen.
(3) Finden Gemeinde- und Kreiswahlen gleichzeitig statt, so dürfen die
Grenzen der Wahlbezirke der Gemeinde durch die Grenzen der Wahlbezirke des
Kreises nicht durchschnitten werden.
5. Stimmbezirke
§ 5 (Fn 10)
(1) Der Bürgermeister teilt, soweit erforderlich, die Wahlbezirke in
Stimmbezirke ein.
(2) Die Stimmbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt
sein, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst
erleichtert wird. Die Verwaltungsbezirksgrenzen sollen eingehalten werden. Kein
Stimmbezirk soll mehr als 2500 Einwohner umfassen. Die Einwohnerzahl eines
Stimmbezirks darf nicht so gering sein, dass sich die Wahlentscheidung der
einzelnen Wahlberechtigten ermitteln ließe.
(3) Finden Gemeinde- und Kreiswahlen gleichzeitig statt (verbundene Wahlen),
so müssen die Stimmbezirke für beide Wahlen dieselben sein. Der Bürgermeister
hat dem Landrat die Abgrenzung der Wahlbezirke und der Stimmbezirke in seiner
Gemeinde mitzuteilen.
§ 6
Die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke ist vom Wahlleiter des
Wahlgebietes unverzüglich, spätestens vier Wochen nach dem Beschluß des
Wahlausschusses über die Einteilung der Wahlbezirke, öffentlich bekanntzugeben;
vereinfachte Bekanntmachung genügt.
II. Wahlberechtigung, Wählbarkeit,
Unvereinbarkeit
1. Wahlberechtigung
§ 7 (Fn 9)
Wahlberechtigt für die Wahl in einem Wahlgebiet ist, wer am Wahltag
Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft
besitzt, das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit dem 16.
Tag vor der Wahl in dem Wahlgebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine
Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb
des Wahlgebiets hat.
§ 8
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist
1. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein
Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch,
wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt,
2. wer infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das
Wahlrecht nicht besitzt.
2. Wählerverzeichnisse und
Wahlscheine
§ 9 (Fn 10)
(1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen
Wahlschein hat.
(2) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,
erhält auf Antrag einen Wahlschein. Ein Wahlberechtigter, der nicht in das
Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn
1. er nachweist, dass er aus einem von ihm nicht
zu vertretenden Grund die Einspruchsfrist versäumt hat;
2. er aus einem von ihm nicht zu vertretenden
Grund nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden ist;
3. seine Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl
erst nach der Einspruchsfrist entstanden ist oder sich herausstellt.
(3) Wird der Wahlschein versagt, so kann dagegen Einspruch eingelegt werden.
§ 11 Abs. 3 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 10 (Fn 10)
(1) In jedem Stimmbezirk wird ein Wählerverzeichnis geführt. In das Wählerverzeichnis
werden alle Personen eingetragen, bei denen am fünfunddreißigsten Tage vor der
Wahl (Stichtag) feststeht, dass sie wahlberechtigt und nicht vom Wahlrecht
ausgeschlossen sind. Von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind
auch die nach dem Stichtag bis zum 16. Tag vor der Wahl zugezogenen und bei der
Meldebehörde gemeldeten Wahlberechtigten. Wahlberechtigte zur Kreiswahl, die
bisher eine Wohnung in einer anderen kreisangehörigen Gemeinde desselben
Kreises gehabt haben, nach dem 16. Tag vor der Wahl zuziehen und vor der Wahl
bei der Meldebehörde gemeldet sind, werden von Amts wegen für die Kreiswahl in
das Wählerverzeichnis eingetragen.
(2) Der Wähler kann nur in dem Stimmbezirk wählen, in dessen
Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
(3) Inhaber eines Wahlscheins können in jedem Stimmbezirk des Wahlbezirks
oder durch Briefwahl wählen.
(4) Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum
16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindebehörde
die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis
eingetragenen Daten zu prüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder
Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen
Personen haben Wahlberechtigte während des in Satz 1 genannten Zeitraumes nur
dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen
glaubhaft machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des
Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung gemäß Satz 2
besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im
Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 34 Abs. 6 des Meldegesetzes eingetragen
ist.
(5) Ab Beginn der in Absatz 4 Satz 1 genannten Frist können Personen nur auf
rechtzeitigen Einspruch in das Wählerverzeichnis aufgenommen oder darin
gestrichen werden, es sei denn, dass es sich um offenbare Unrichtigkeiten
handelt, die vom Bürgermeister bis zum Tag vor der Wahl zu berichtigen sind.
Absatz 1 Satz 3 und 4 bleibt unberührt.
§ 11 (Fn 10)
(1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann
innerhalb der Einsichtsfrist bei der Gemeindeverwaltung Einspruch einlegen.
(2) Richtet sich der Einspruch gegen die Eintragung eines anderen, so ist
dieser vor der Entscheidung zu hören.
(3) Der Bürgermeister hat die Entscheidung unverzüglich zu fällen und dem
Antragsteller und dem Betroffenen zuzustellen.
(4) Gegen die Entscheidung des Bürgermeisters kann binnen drei Tagen nach
Zustellung Beschwerde eingelegt werden, über die die Aufsichtsbehörde
entscheidet.
(5) Die Einspruchs- oder Beschwerdeentscheidung ist für die Berechtigung zur
Teilnahme an der Wahl endgültig. Sie schließt die Erhebung eines Einspruchs im
Wahlprüfungsverfahren nicht aus (§ 39 Abs. 2).
3. Wählbarkeit
§ 12 (Fn 10)
(1) Wählbar ist jede wahlberechtigte Person, die das achtzehnte Lebensjahr
vollendet hat und seit mindestens drei Monaten in dem Wahlgebiet ihre Wohnung, bei
mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und
keine Wohnung außerhalb des Wahlgebiets hat.
(2) Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der
Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Ämter nicht besitzt.
4. Unvereinbarkeit
§ 13 (Fn 10)
(1) Beamte und Arbeitnehmer (soweit sie nicht überwiegend körperliche Arbeit
verrichten), die im Dienst einer der in den Buchstaben a bis e genannten
Körperschaften stehen, können in den folgenden Fällen nicht gleichzeitig einer
Vertretung angehören:
a) Sie können nicht der Vertretung ihrer
Anstellungskörperschaft angehören.
b) Stehen sie im Dienst des Landes und sind sie
in einer staatlichen Behörde unmittelbar mit der Ausübung der allgemeinen
Aufsicht oder der Sonderaufsicht über Gemeinden und Gemeindeverbände befasst,
können sie nicht der Vertretung einer beaufsichtigten Gemeinde oder eines
beaufsichtigten Gemeindeverbandes angehören.
c) Stehen sie im Dienste des Landes und werden
sie in einer Kreispolizeibehörde beschäftigt, so können sie nicht der
Vertretung des Kreises angehören, bei dem die Kreispolizeibehörde gebildet ist.
d) Stehen sie im Dienst eines Kreises und sind
sie bei dem Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde unmittelbar mit
der Ausübung der allgemeinen Aufsicht oder der Sonderaufsicht über
kreisangehörige Gemeinden befasst, können sie nicht der Vertretung einer
kreisangehörigen Gemeinde angehören.
e) Stehen sie im Dienste einer Gemeinde, so
können sie nicht Mitglied der Vertretung des Kreises sein, dem die Gemeinde
angehört, es sei denn, dass sie bei einer öffentlichen Einrichtung (§ 107 Abs.
2 der Gemeindeordnung) oder einem Eigenbetrieb der Gemeinde beschäftigt sind.
Die vorstehenden Vorschriften finden auf abgeordnete Beamte sinngemäß
Anwendung, wenn die Abordnung an eine der in Buchstaben a bis e genannten
Körperschaften die Dauer von insgesamt drei Monaten überschreitet.
(2) Bewerben sich Beamte oder Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes um
einen Sitz im Wahlgebiet, so ist ihnen der zur Vorbereitung der Wahl
erforderliche Urlaub auch dann zu erteilen, wenn im Falle der Wahl ein
Hindernis für die gleichzeitige Zugehörigkeit zur Vertretung gemäß Absatz 1
vorliegen würde.
(3) Werden Beamte oder Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes gewählt, die
gemäß Absatz 1 an der gleichzeitigen Zugehörigkeit zur Vertretung gehindert
sind, so können sie die Annahme der Wahl nur erklären, wenn sie die Beendigung
ihres Dienstverhältnisses nachweisen. Stellt der Wahlleiter nachträglich fest,
dass ein Bewerber die Wahl angenommen hat, obwohl er nach Absatz 1 an der
gleichzeitigen Zugehörigkeit zur Vertretung gehindert war, und weist der
Vertreter nicht innerhalb einer Frist von einer Woche nach Zustellung der
nachträglichen Feststellung die Beendigung seines Dienstverhältnisses nach, so
scheidet er mit Ablauf der Frist aus der Vertretung aus. Den Verlust der
Mitgliedschaft stellt der Wahlleiter fest.
(4) Werden Mitglieder einer Vertretung Beamte oder Arbeitnehmer des
öffentlichen Dienstes, die gemäß Absatz 1 an der gleichzeitigen Zugehörigkeit
zur Vertretung gehindert sind, so gilt Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechend.
(5) Absätze 1 bis 4 finden auf Ehrenbeamte keine Anwendung.
(6) Arbeitnehmer einer rechtsfähigen Gesellschaft oder Stiftung sowie Beamte
und Arbeitnehmer einer rechtsfähigen Anstalt, an der eine Gemeinde, ein Kreis
oder ein Zweckverband maßgeblich beteiligt ist, können, soweit sie allein oder
mit anderen ständig, auch vertretungsweise, berechtigt sind, das Unternehmen in
seiner Gesamtheit zu vertreten, wie Vorstandsmitglieder, stellvertretende
Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, stellvertretende Geschäftsführer und
Prokuristen, nicht zugleich der Vertretung dieser Gemeinde, dieses Kreises oder
der Vertretung einer Mitgliedskörperschaft dieses Zweckverbandes angehören. Die
maßgebliche Beteiligung erfasst die Gewährträgerschaft und neben den Fällen
einer Kapitalbeteiligung mit einem Anteil von mehr als 50 vom Hundert auch die
Fälle, in denen die Gebietskörperschaft aufgrund ihrer Stimmenmehrheit in
Aufsichts- und Kontrollorganen oder in sonstiger Weise entscheidenden Einfluss
auf die Unternehmensführung besitzt. Die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5
finden entsprechende Anwendung.
III. Wahlvorbereitung
1. Wahltag
§ 14 (Fn 11)
(1) Wahltag ist ein Sonntag. Die allgemeinen Neuwahlen finden in der Zeit
zwischen dem 1. April und dem 15. Juli statt; sie sollen am Tag der Wahl der
Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland
durchgeführt werden. Der Wahltag wird vom Innenminister festgelegt und bekannt
gemacht (Wahlausschreibung). Im Übrigen wird der Wahltag von der
Aufsichtsbehörde festgelegt und bekannt gemacht, soweit dieses Gesetz und die
Wahlordnung nichts anderes bestimmen.
(2) Die Wahlperiode endet bei allgemeinen Wahlen mit Ablauf des Monats, in
dem die Wahl stattgefunden hat. Die neue Wahlperiode beginnt am ersten Tag des
folgenden Monats.
(3) Die Wahlzeit dauert von 8 bis 18 Uhr. Der Wahlausschuss der Gemeinde
kann die Wahlzeit schon mit einem früheren Beginn festsetzen, wenn besondere
Gründe es erfordern.
2. Wahlvorschläge
§ 15 (Fn 10)
(1) Beim Wahlleiter können bis zum achtundvierzigsten Tage vor der Wahl, 18
Uhr, Wahlvorschläge für die Wahl in den einzelnen Wahlbezirken des Wahlgebiets
eingereicht werden. Wahlvorschläge können von politischen Parteien im Sinne des
Artikels 21 des Grundgesetzes (Parteien), von mitgliedschaftlich organisierten
Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von einzelnen Wahlberechtigten
(Einzelbewerbern) eingereicht werden.
(2) Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen von der für das
Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein. Ist die Partei oder
Wählergruppe in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung (§ 14 Abs. 1) laufenden
Wahlperiode nicht ununterbrochen in der zu wählenden Vertretung, in der
Vertretung des zuständigen Kreises, im Landtag oder auf Grund eines
Wahlvorschlages aus dem Land im Bundestag vertreten, so kann sie einen
Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie nachweist, dass sie einen nach
demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung und
ein Programm hat; dies gilt nicht für Parteien, die die Unterlagen gemäß § 6
Abs. 3 Satz 1 Nummer 1 und 2, Abs. 4 des Parteiengesetzes bis zum Tage der
Wahlausschreibung (§ 14 Abs. 1) ordnungsgemäß beim Bundeswahlleiter eingereicht
haben. Die Wahlvorschläge dieser Parteien und Wählergruppen (Satz 2, erster
Halbsatz) müssen ferner
in Wahlbezirken bis zu
5 000 Einwohnern von 5,
in Wahlbezirken von
5 000 bis 10 000 Einwohnern von 10,
in Wahlbezirken von mehr als
10 000 Einwohnern von 20
Wahlberechtigten des Wahlbezirks persönlich und handschriftlich
unterzeichnet sein; dies gilt auch für Wahlvorschläge von Einzelbewerbern, es
sei denn, dass sie in der zu wählenden Vertretung einen Sitz auf Grund eines
Wahlvorschlages haben, in dem sie als Einzelbewerber benannt waren, und der
Wahlvorschlag von ihnen selbst unterzeichnet ist. Die Wahlberechtigung ist
nachzuweisen. Die ordnungsgemäße Unterzeichnung mit dem Nachweis der
Wahlberechtigung der Unterzeichner bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist
Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages, es sei denn,
der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte
nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden.
(3) Jeder Wahlvorschlag muss Familienname, Vorname, Beruf, Geburtsdatum, Geburtsort,
Anschrift, Staatsangehörigkeit sowie bei Parteien oder Wählergruppen deren
Namen oder Bezeichnung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch
diese, angeben. Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten. Ein
Bewerber darf, unbeschadet seiner Bewerbung in einer Reserveliste, nur in einem
Wahlvorschlag benannt werden. In einen Wahlvorschlag darf nur aufgenommen
werden, wer seine Zustimmung schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist
unwiderruflich. Die ordnungsgemäße Abgabe der Zustimmungserklärung bis zum
Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für die Abgabe eines gültigen
Wahlvorschlags.
(4) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine
stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung,
so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und
diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende
Vertrauensperson.
§ 16
(1) Für die Reserveliste können nur Bewerber benannt werden, die für eine
Partei oder für eine Wählergruppe auftreten. Die Reserveliste muß von der für
das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein. Ist die Partei oder
Wählergruppe in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung (§ 14 Abs. 1) laufenden
Wahlperiode nicht ununterbrochen in der zu wählenden Vertretung, in der
Vertretung des zuständigen Kreises, im Landtag oder auf Grund eines
Wahlvorschlags aus dem Land im Bundestag vertreten, so muß die Reserveliste von
1 vom Tausend der Wahlberechtigten des Wahlgebiets, und zwar mindestens von 5
und höchstens von 100 Wahlberechtigten, persönlich und handschriftlich
unterzeichnet sein.
(2) Auf der Reserveliste kann vorgesehen werden, daß ein Bewerber,
unbeschadet der Reihenfolge im übrigen, Ersatzbewerber für einen im Wahlbezirk
oder für einen auf einer Reserveliste aufgestellten Bewerber sein soll.
(3) § 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, 4 und 5, Abs. 3 Satz 1, 3 bis 5 und
Abs. 4 gilt sinngemäß.
§ 17 (Fn 10)
(1) Als Bewerber einer Partei oder einer Wählergruppe kann in einem
Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitglieder- oder
Vertreterversammlung im Wahlgebiet hierzu gewählt worden ist.
(2) Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlungen sind in
geheimer Wahl zu wählen. Entsprechendes gilt für die Festlegung der Reihenfolge
der Bewerber auf der Reserveliste und für die Bestimmung der Ersatzbewerber.
Stimmberechtigt ist nur, wer am Tage des Zusammentritts der Versammlung im
Wahlgebiet wahlberechtigt ist. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der
Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern und Ersatzbewerbern ist
Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener
Zeit vorzustellen.
(3) Als Vertreter für eine Vertreterversammlung kann nur gewählt werden, wer
am Tage des Zusammentritts der zur Wahl der Vertreter einberufenen Versammlung
im Wahlgebiet wahlberechtigt ist.
(4) Die Vertreter für die Vertreterversammlung und die Bewerber sind
innerhalb der letzten 15 Monate vor Ablauf der Wahlperiode, die Bewerber für die
Wahlbezirke frühestens nach der öffentlichen Bekanntgabe der Einteilung des
Wahlgebietes in Wahlbezirke zu wählen.
(5) Kommt eine Versammlung nach Absatz 1 nicht zustande, so kann die Partei
oder Wählergruppe ihre Bewerber in einer Versammlung von Wahlberechtigten
aufstellen lassen. Absatz 2 gilt entsprechend.
(6) Die in der Satzung der Partei oder Wählergruppe hierfür vorgesehene
Stelle kann gegen den Beschluss einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung
Einspruch erheben. Auf einen solchen Einspruch ist die Abstimmung zu
wiederholen. Ihr Ergebnis ist endgültig.
(7) Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung,
über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder
Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl des Bewerbers regeln
die Parteien und Wählergruppen durch ihre Satzungen.
(8) Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers mit
Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der
erschienenen Mitglieder, Vertreter oder Wahlberechtigten und Ergebnis der
Abstimmung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Leiter der
Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Wahlleiter
an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber in geheimer Abstimmung
erfolgt ist. Hinsichtlich der Reservelisten hat sich die Versicherung an Eides
statt auch darauf zu erstrecken, dass die Festlegung der Reihenfolge der
Bewerber und die Bestimmung der Ersatzbewerber in geheimer Abstimmung erfolgt
sind. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt
zuständig; er ist Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches. Die
Beibringung einer Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherung an Eides
statt bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen
eines gültigen Wahlvorschlages.
§ 18
(1) Der Wahlleiter hat die Wahlvorschläge sofort zu prüfen. Stellt er Mängel
fest, so fordert er unverzüglich die Vertrauensperson auf, sie rechtzeitig zu
beseitigen. Die Vertrauensperson kann gegen Verfügungen des Wahlleiters den
Wahlausschuß anrufen.
(2) Mängel des Wahlvorschlages können nur so lange behoben werden, als nicht
über seine Zulassung entschieden ist. Sind in einer Reserveliste die
Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht erfüllt, so werden ihre
Namen aus der Reserveliste gestrichen.
(3) Der Wahlausschuß entscheidet spätestens am neununddreißigsten Tage vor
der Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge. Er hat Wahlvorschläge
zurückzuweisen, wenn sie verspätet eingereicht sind, den durch dieses Gesetz
oder durch die Wahlordnung aufgestellten Anforderungen nicht entsprechen oder
auf Grund einer Entscheidung nach Artikel 9 Abs. 2, Artikel 21 Abs. 2 des
Grundgesetzes oder Artikel 32 Abs. 2 der Landesverfassung unzulässig sind.
(4) Weist der Wahlausschuß einen Wahlvorschlag zurück, so kann binnen drei
Tagen nach Verkündung in der Sitzung des Wahlausschusses von der
Vertrauensperson des Wahlvorschlags oder vom Wahlleiter oder von der
Aufsichtsbehörde Beschwerde eingelegt werden. Der Wahlleiter, die
Aufsichtsbehörde oder die oberste Aufsichtsbehörde kann auch gegen eine
Entscheidung, durch die ein Wahlvorschlag zugelassen wird, Beschwerde erheben.
Die Beschwerde ist bei Entscheidungen der Wahlausschüsse der kreisangehörigen
Gemeinden an den Wahlausschuß des Kreises und bei Entscheidungen der
Wahlausschüsse der kreisfreien Städte und Kreise an den Landeswahlausschuß (§ 9
Abs. 2 des Landeswahlgesetzes) zu richten. Legt die oberste Aufsichtsbehörde
Beschwerde ein, so ist die Beschwerde an den Landeswahlausschuß zu richten, der
für die Entscheidung auch dann ausschließlich zuständig ist, wenn gegen die
Zulassung oder Nichtzulassung desselben Wahlvorschlages Beschwerde zum
Wahlausschuß des Kreises erhoben ist. Die Beschwerde kann nur auf die in Absatz
3 Satz 2 genannten Gründe gestützt werden. In der Beschwerdeverhandlung sind
die erschienenen Beteiligten zu hören. Die Entscheidung über die Beschwerde muß
vom Landeswahlausschuß spätestens am einunddreißigsten Tage, von den
Wahlausschüssen der Kreise spätestens am dreißigsten Tage vor der Wahl
getroffen werden. Die Beschwerdeentscheidung ist für die Aufstellung der
Bewerber zur Wahl endgültig. Sie schließt die Erhebung eines Einspruchs im
Wahlprüfungsverfahren nicht aus (§ 39 Abs. 2).
§ 19
(1) Der Wahlleiter macht die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens am
zwanzigsten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt.
(2) Für die Reihenfolge der Bekanntmachung gilt § 23 Abs.1 Satz 3.
§ 20
(1) Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der
Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen
werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Wahlvorschläge, die
von Wahlberechtigten unterzeichnet sind, können auch von der Mehrheit der
Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich
unterzeichnete Erklärung zurückgenommen werden.
(2) Ein Wahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nur durch
gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden
Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn ein Bewerber stirbt oder
die Wählbarkeit verliert. Das Verfahren nach § 17 braucht nicht eingehalten zu
werden; der Unterschriften nach § 15 Abs. 2 Satz 3 und § 16 Abs. 1 Satz 3
bedarf es nicht. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlags
ist jede Änderung ausgeschlossen.
3. Nachwahlen und einzelne Neuwahlen
§ 21 (Fn 10)
(1) Eine Nachwahl findet statt, wenn
1. in einem Wahlgebiet, einem Wahlbezirk oder
einem Stimmbezirk die Wahl nicht durchgeführt worden ist,
2. ein im Wahlbezirk vorgeschlagener Bewerber
nach der Zulassung des Wahlvorschlages, aber noch vor dem Wahltage stirbt und
ein Ersatzbewerber auf der Reserveliste (§ 16 Abs. 2) nicht vorhanden ist,
3. in einem Wahlbezirk kein Bewerber oder im
Wahlgebiet weniger Bewerber zugelassen wird oder werden, als Vertreter zu
wählen sind.
(2) Die Nachwahl muss spätestens fünf Wochen nach dem Tag der ausgefallenen
Wahl und kann im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 schon an diesem Tag stattfinden. Im
Fall des Absatzes 1 Nr. 3 kann sie auch auf einen späteren Zeitpunkt als fünf
Wochen nach dem Tag der ausgefallenen Wahl festgelegt werden. Den Tag der
Nachwahl und die für ihre Vorbereitung maßgeblichen Fristen und Termine
bestimmt die Aufsichtsbehörde.
(3) Die Nachwahl findet auf denselben Grundlagen und nach denselben
Vorschriften wie die ausgefallene Wahl statt, soweit nicht eine Ergänzung der
Wahlvorschläge erforderlich ist.
§ 22 (Fn 6)
(1) Ist nach einer Gebietsänderung oder für eine neugebildete
Gebietskörperschaft eine Vertretung zu wählen, so beruft die Aufsichtsbehörde
die Beisitzer des Wahlausschusses. Sie berücksichtigt hierbei nach Möglichkeit
die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen. Entsprechendes gilt,
wenn im Falle der Auflösung der Vertretung gemäß § 125 der Gemeindeordnung oder
aus anderen Gründen eine Neuwahl durchzuführen ist.
(2) Der Tag der Wahl ist so festzusetzen, dass sie baldmöglich innerhalb von
sechs Monaten - im Falle der Auflösung gemäß § 125 der Gemeindeordnung von drei
Monaten - nach Auflösung der alten Vertretung stattfindet.
(3) Der nach Absatz 2 bestimmte Wahltag ist für die Wahlberechtigung und die
Wählbarkeit maßgebend. Findet die Wahl während der allgemeinen Wahlperiode
statt, so endet die Wahlzeit - abweichend von § 42 Abs. 1 Satz 1 der
Gemeindeordnung und § 27 Abs. 1 Satz 1 der Kreisordnung - mit dem Ablauf der
allgemeinen Wahlperiode.
4. Stimmzettel
§ 23
(1) Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Sie enthalten die für den
Wahlbezirk zugelassenen Wahlvorschläge sowie die zugelassenen Reservelisten der
Parteien und Wählergruppen, deren Wahlvorschlag für den Wahlbezirk zugelassen
ist, mit den Namen der ersten drei Bewerber. Die Reihenfolge auf dem
Stimmzettel richtet sich nach der Stimmenzahl, die die Parteien, Wählergruppen
und Einzelbewerber bei der letzten Wahl zur Vertretung des Wahlgebiets erreicht
haben; sonstige Wahlvorschläge schließen sich in der Reihenfolge des Eingangs
der Reservelisten, sofern eine Reserveliste nicht eingereicht oder nicht
zugelassen worden ist, in der Reihenfolge des Eingangs der Wahlvorschläge für
den Wahlbezirk, bei gleichzeitigem Eingang in alphabetischer Reihenfolge der
Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber, an.
(2) In Stimmbezirken, in denen eine repräsentative Wahlstatistik (§ 50 Abs.
2) oder eine wahlstatistische Auszählung (§ 50 Abs. 4) stattfindet, werden
Stimmzettel mit Unterscheidungsbezeichnungen nach Geschlecht und
Geburtsjahresgruppen verwendet.
IV. Durchführung der Wahl
1. Anwesenheit im Wahllokal
§ 24 (Fn 10)
(1) Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses in den Stimmbezirken
sind öffentlich. Der Wahlvorstand kann aber im Interesse der Wahlhandlung die
Zahl der im Wahllokal Anwesenden beschränken.
(2) Den Anwesenden ist jede Einflussnahme auf die Wahlhandlung und das
Wahlergebnis untersagt.
(3) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der
Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede
Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede
Unterschriftensammlung verboten.
(4) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der
Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit
unzulässig.
2. Stimmabgabe
§ 25 (Fn 5)
(1) Der Wähler hat eine Stimme. Er gibt seine Stimme geheim ab.
(2) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er durch ein auf den
Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht,
welchem Bewerber sie gelten soll.
(3) Der Wähler faltet daraufhin den Stimmzettel in der Weise, dass seine
Stimmabgabe nicht erkennbar ist, und wirft ihn in die Wahlurne.
(4) Der Wähler kann seine Stimme nur persönlich abgeben. Ein Wähler, der des
Lesens unkundig oder aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der
Lage ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten und in die Wahlurne zu
werfen, kann sich der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson) bedienen. Blinde
oder Sehbehinderte können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer
Stimmzettelschablone bedienen.
(5) Der Innenminister kann zulassen, dass anstelle von Stimmzetteln amtlich
zugelassene Wahlgeräte verwendet werden.
§ 26 (Fn 10)
(1) Bei der Briefwahl hat der Wähler dem Bürgermeister in einem
verschlossenen Wahlbriefumschlag
a) seinen Wahlschein,
b) in einem besonderen verschlossenen
Stimmzettelumschlag seinen Stimmzettel
so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief am Wahltage bis 16 Uhr bei
ihm eingeht.
(2) Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Hilfsperson (§ 25 Abs. 4 Satz
2) dem Bürgermeister an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel
persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden
ist. Der Bürgermeister ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides
statt zuständig; er ist Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
§ 27 (Fn 10)
(1) Der Briefwahlvorstand öffnet den Wahlbrief, prüft die Gültigkeit der
Stimmabgabe und legt den Stimmzettelumschlag im Falle der Gültigkeit der
Stimmabgabe ungeöffnet in die Wahlurne des Wahlbezirks, der auf dem Wahlbrief
bezeichnet ist.
(2) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn
1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen
ist,
2. dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger
Wahlschein beiliegt,
3. dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag
beigefügt ist,
4. weder der Wahlbriefumschlag noch der
Stimmzettelumschlag verschlossen ist,
5. der Wahlbriefumschlag mehrere
Stimmzettelumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der
vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält,
6. der Wähler oder die Person seines Vertrauens
die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefwahl auf dem
Wahlschein nicht unterschrieben hat,
7. kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt
worden ist,
8. ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist,
der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den
übrigen abweicht.
Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt;
ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.
(3) Die Feststellung des Briefwahlergebnisses im Wahlbezirk obliegt dem
Wahlvorstand eines vom Bürgermeister bestimmten Stimmbezirks; bei Bedarf können
im Wahlbezirk auch mehrere Wahlvorstände bestimmt werden. In Wahlbezirken, in
denen mindestens 50 Wahlbriefe eingegangen sind, kann der Briefwahlvorstand
auch das Ergebnis der Briefwahl feststellen.
(4) Die Stimmen eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, werden
nicht dadurch ungültig, dass er vor dem oder am Wahltag stirbt oder sonst sein
Wahlrecht nach § 8 verliert. Vor einem Fortzug aus dem Wahlgebiet abgegebene
Stimmen werden ungültig, bei einem Wohnortwechsel innerhalb desselben Kreises
auch für die Kreiswahl.
§ 28
(weggefallen)
3. Stimmenzählung
§ 29
(1) Die Stimmenzählung erfolgt unmittelbar im Anschluß an die Wahlhandlung
durch den Wahlvorstand.
(2) Bei der Stimmenzählung ist zunächst die Gesamtzahl der abgegebenen
Stimmen an Hand des Wählerverzeichnisses und der eingenommenen Wahlscheine
festzustellen und mit der Zahl der in den Urnen befindlichen Stimmzettel zu
vergleichen. Danach wird die Zahl der gültigen Stimmen und der auf jeden
Wahlvorschlag entfallenen Stimmen ermittelt.
(3) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Wahlvorstand.
§ 30
Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
1. nicht amtlich hergestellt ist oder für einen
anderen Wahlbezirk gültig ist,
2. keine Kennzeichnung enthält,
3. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei
erkennen läßt,
4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
V. Wahlsystem und Verteilung der
Sitze
1. Wahlsystem
§ 31
Jeder Wähler hat eine Stimme. Mit ihr wählt er den Vertreter im Wahlbezirk
(§ 32) und, falls der Bewerber von einer Partei oder Wählergruppe aufgestellt
ist, die von ihr für das Wahlgebiet aufgestellte Reserveliste. Die Sitze werden
nach Maßgabe des § 33 auf die an der Listenwahl teilnehmenden Parteien und
Wählergruppen entsprechend ihrem jeweiligen Anteil an der Gesamtzahl der
abgegebenen gültigen Stimmen unter Anrechnung der in den Wahlbezirken
errungenen Sitze verteilt.
2. Wahl im Wahlbezirk
§ 32
Im Wahlbezirk ist derjenige Bewerber gewählt, der die meisten Stimmen auf
sich vereinigt. Ein Bewerber, der seine Wählbarkeit nach der Zulassung, aber
noch vor dem Wahltag verloren hat, wird nicht berücksichtigt; an seine Stelle
tritt gegebenenfalls der Ersatzbewerber. Bei Stimmengleichheit entscheidet das
vom Wahlleiter zu ziehende Los.
3. Wahl aus der Reserveliste
§ 33 (Fn 3)
(1) Der Wahlausschuss zählt zunächst die für alle Bewerber abgegebenen
gültigen Stimmen, nach Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbern getrennt,
zusammen (Gesamtstimmenzahl). Durch Abzug der Stimmen der Parteien und
Wählergruppen, für die keine Reserveliste zugelassen ist, und der Stimmen der
Einzelbewerber von der Gesamtstimmenzahl wird die bereinigte Gesamtstimmenzahl
gebildet.
(2) Von der gemäß § 3 in jedem Wahlgebiet zu wählenden Gesamtzahl von
Vertretern wird die Zahl der erfolgreichen Wahlbezirksbewerber abgezogen, die
als Einzelbewerber aufgetreten oder von einer nach Absatz 1 Satz 2 nicht zu
berücksichtigenden Partei oder Wählergruppe vorgeschlagen sind. Von der so
gebildeten Ausgangszahl werden den am Verhältnisausgleich teilnehmenden
Parteien und Wählergruppen nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung so
viele Sitze zugeteilt, wie ihnen im Verhältnis der auf ihre Reserveliste
entfallenen Stimmenzahlen zur Gesamtstimmenzahl nach Absatz 1 zustehen (erste
Zuteilungszahl). Jede Partei oder Wählergruppe erhält so viele Sitze, wie sich
nach Teilung ihrer Stimmen durch den Zuteilungsdivisor und anschließender
Rundung ergeben. Der Zuteilungsdivisor ist so zu bestimmen, dass insgesamt so
viele Sitze wie nach der Ausgangszahl auf die Reservelisten entfallen. Bei der
Rundung sind Zahlenbruchteile unter 0,5 auf die darunter liegende Zahl abzurunden
und Zahlenbruchteile ab 0,5 auf die darüber liegende Zahl aufzurunden. Kommt es
bei Berücksichtigung von bis zu vier Stellen nach dem Komma zu
Rundungsmöglichkeiten mit gleichen Zahlenbruchteilen, entscheidet das vom
Wahlleiter zu ziehende Los. Zur Ermittlung des Zuteilungsdivisors ist die
Gesamtstimmenzahl durch die Ausgangszahl zu teilen.
Falls nach dem sich so ergebenden Divisor bei Rundung insgesamt weniger
Sitze als nach der Ausgangszahl vergeben würden, ist der Divisor auf den
nächstfolgenden Divisor, der bei Rundung die Ausgangszahl ergibt,
herunterzusetzen; würden insgesamt mehr Sitze als nach der Ausgangszahl
vergeben, ist der Divisor auf den nächstfolgenden Divisor, der bei Rundung die
Ausgangszahl ergibt, heraufzusetzen.
(3) Haben Parteien und Wählergruppen mehr Sitze in den Wahlbezirken
errungen, als ihnen nach Absatz 2 zustehen, wird die Ausgangszahl um so viele
Sitze erhöht, wie notwendig sind, um auch unter Berücksichtigung der erzielten
Mehrsitze eine Sitzverteilung nach dem Verhältnis der Stimmenzahlen zu
erreichen. Dazu wird die Zahl der in den Wahlbezirken errungenen Sitze der
Partei oder Wählergruppe, die das günstigste Verhältnis dieser Sitzzahl zur
ersten Zuteilungszahl erreicht hat, mit der Gesamtstimmenzahl nach Absatz 1
multipliziert und durch die Stimmenzahl dieser Partei oder Wählergruppe
dividiert. Die zweite Ausgangszahl für die Sitzzuteilung ist mit einer Stelle
nach dem Komma zu berechnen und auf eine ganze Zahl nach Absatz 2 Satz 5 auf-
oder abzurunden. Ist durch die erhöhte Ausgangszahl die Gesamtzahl der Sitze
eine ungerade Zahl, wird diese Ausgangszahl um eins erhöht.
Erhalten Parteien oder Wählergruppen bei der Berechnung der erhöhten
Ausgangszahl nicht eine Sitzzahl, die der Zahl ihrer erfolgreichen
Wahlbezirksbewerber entspricht, wird die erhöhte Ausgangszahl um zwei erhöht,
bis die Zahl der Listenmandate nach erneuter Berechnung gemäß Absatz 2 erstmals
der Zahl ihrer erfolgreichen Wahlbezirksbewerber entspricht oder diese
übersteigt.
(4) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 eine Partei oder
Wählergruppe, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat, nicht
mehr als die Hälfte der insgesamt zu vergebenden Sitze, wird ihr vorab ein
weiterer Sitz zugeteilt (Zusatzmandat). Von den anderen Parteien oder
Wählergruppen erhält diejenige mit dem niedrigsten Zahlenbruchteil ab 0,5 einen
Sitz weniger als nach Absatz 2. Betragen die Zahlenbruchteile sämtlich weniger
als 0,5, erhält die Partei oder Wählergruppe einen Sitz weniger, die bei einer
erneuten Berechnung nach Absatz 2 mit der Gesamtstimmenzahl und der
Gesamtsitzzahl der verbleibenden Parteien und Wählergruppen den niedrigsten
Zahlenbruchteil erreicht. Bei gleichen zu berücksichtigenden Zahlenbruchteilen
bis zu vier Stellen nach dem Komma entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende
Los.
(5) Parteien und Wählergruppen, die weniger Sitze in den Wahlbezirken
errungen haben, als ihre Sitzzahl beträgt, erhalten die fehlenden Sitze aus der
Reserveliste.
(6) Die Sitze werden aus den Reservelisten in der dort festgelegten
Reihenfolge besetzt. § 32 Satz 2 gilt entsprechend. Bewerber, die in einem
Wahlbezirk gewählt sind, bleiben hierbei unberücksichtigt. Entfallen auf eine
Partei oder Wählergruppe mehr Sitze, als Bewerber auf der Reserveliste benannt
sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt.
4. Feststellung des Wahlergebnisses
§ 34
(1) Der Wahlausschuß stellt fest, wieviel Stimmen für die Bewerber in den
Wahlbezirken und für die Parteien und Wählergruppen abgegeben worden sind und
welche Bewerber in den Wahlbezirken und aus den Reservelisten gewählt sind.
(2) Der Wahlausschuß ist an die vom Wahlvorstand getroffenen Entscheidungen
gebunden, jedoch berechtigt, Rechenfehler zu berichtigen.
§ 35
(1) Der Wahlleiter benachrichtigt die in den Wahlbezirken und aus den
Reservelisten gewählten Bewerber durch Zustellung und fordert sie auf, binnen
einer Woche nach Zustellung schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.
(2) Der Wahlleiter gibt die Namen der in den Wahlbezirken und aus den
Reservelisten gewählten Bewerber öffentlich bekannt.
5. Annahmeerklärung
§ 36 (Fn 12)
(1) Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft in der Vertretung mit
dem Eingang der auf die Benachrichtigung nach § 35 Abs. 1 erfolgenden
Annahmeerklärung beim zuständigen Wahlleiter. Eine Erklärung unter Vorbehalt
gilt als Ablehnung. Eine Ablehnung kann nicht widerrufen werden. Gibt der
Gewählte bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Erklärung ab, so gilt die
Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. Wer die Annahme der Wahl im Wahlbezirk
ablehnt, scheidet auch als Bewerber der Reserveliste aus.
(2) Für die Annahmeerklärung eines Beamten oder Arbeitnehmers des
öffentlichen Dienstes im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 gelten die besonderen
Vorschriften des § 13 Abs. 3 und Abs. 6 Satz 3.
VI. Wahlprüfung, Ausscheiden und
Ersatz
von Vertretern
1. Mandatsverlust
§ 37 (Fn 10)
Ein Vertreter verliert seinen Sitz
1. durch Verzicht,
2. durch nachträglichen Verlust der Wählbarkeit,
3. durch ein Parteiverbot gemäß Artikel 21 des
Grundgesetzes, durch eine Entscheidung nach Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes
und durch eine Entscheidung nach Artikel 32 Abs. 2 der Landesverfassung (§ 46
Abs. 1 und 3),
4. durch Ungültigkeit seiner Wahl gemäß einer
Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren,
5. durch nachträgliche Feststellung eines
Hindernisses für die gleichzeitige Zugehörigkeit zu einer Vertretung (§ 13 Abs.
3 Satz 2 und 3, Abs. 4 und Abs. 6 Satz 3),
6. durch Annahme der Wahl zum Bürgermeister oder
Landrat der Gebietskörperschaft, deren Vertretung er angehört.
§ 38
Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er dem Wahlleiter oder einem von ihm
Beauftragten zur Niederschrift erklärt wird. Der Verzicht kann mit Wirkung ab
einem bestimmten späteren Zeitpunkt erklärt werden; er kann nicht widerrufen
werden.
2. Wahlprüfung
§ 39
(1) Gegen die Gültigkeit der Wahl können
jeder Wahlberechtigte des Wahlgebiets,
die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen,
die an der Wahl teilgenommen haben, sowie
die Aufsichtsbehörde
binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben,
wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Abs. 1
Buchstaben a bis c für erforderlich halten. Der Einspruch ist bei dem
Wahlleiter schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu
erklären.
(2) Gegen die von den Wahlbehörden bei der Vorbereitung der Wahl oder bei
der Wahlhandlung getroffenen Entscheidungen kann Einspruch gemäß Absatz 1
eingelegt werden, um eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40
Abs. 1 herbeizuführen. § 9 Abs. 3 Satz 2, § 11, § 18 Abs. 4 bleiben unberührt.
§ 40
(1) Die neue Vertretung hat nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten
Ausschuß unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl
von Amts wegen in folgender Weise zu beschließen:
a) Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit
eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist das Ausscheiden dieses
Vertreters anzuordnen.
b) Wird festgestellt, daß bei der Vorbereitung
der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im
jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die
Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluß gewesen
sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Abs. 1 ersichtlichen Umfang für
ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen (§
42).
c) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für
ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen (§
43). Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verlorengegangen
sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden
Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze
aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluß sein, so gilt Buchstabe b
entsprechend.
d) Wird festgestellt, daß keiner der unter
Buchstaben a bis c genannten Fälle vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu
erklären.
(2) Die Mitglieder der Vertretung sind auch dann nicht gehindert, an der
Entscheidung gemäß Absatz 1 mitzuwirken, wenn sich die Feststellungen im
Einzelfall auf ihre Wahl erstrecken.
(3) Die Vertreter scheiden aus, sobald der Beschluß der Vertretung
unanfechtbar geworden oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig bestätigt
ist. Die Rechtswirksamkeit ihrer bisherigen Tätigkeit wird durch das
Ausscheiden nicht berührt.
(4) Die Vertretung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer
Mitglieder beschließen, daß ein Mitglied, dessen Wahl für ungültig erklärt ist,
bis zur Unanfechtbarkeit des Beschlusses der Vertretung bzw. bis zur
Rechtskraft der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht an der Arbeit der
Vertretung teilnehmen darf.
§ 41
(1) Gegen den Beschluß der Vertretung nach § 40 Abs. 1 kann binnen eines
Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage steht auch der
Aufsichtsbehörde zu. Ein Vorverfahren nach dem 8. Abschnitt der
Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt.
(2) Das Verwaltungsgericht kann auf Antrag des Klägers den gemäß § 40 Abs. 4
ergangenen Beschluß durch einstweilige Anordnung aufheben oder, falls ein
solcher Beschluß nicht gefaßt worden ist, auf Antrag von mindestens einem
Viertel der Mitglieder der Vertretung eine Anordnung gemäß § 40 Abs. 4 treffen.
§ 42
(1) Sind in einem Stimmbezirk Unregelmäßigkeiten gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe
b vorgekommen, so ist die Wahl im ganzen Wahlbezirk zu wiederholen. Erstrecken
sich die Unregelmäßigkeiten auf mehr als die Hälfte der Wahlbezirke, so ist die
Wahl im ganzen Wahlgebiet zu wiederholen.
(2) Bei der Wiederholungswahl wird, vorbehaltlich einer anderen Entscheidung
im Wahlprüfungsverfahren, nach denselben Wahlvorschlägen und, wenn seit der
Hauptwahl noch nicht sechs Monate verflossen sind, auf Grund derselben
Wählerverzeichnisse gewählt, wie bei der für ungültig erklärten Wahl.
(3) Die Verteilung der Sitze aus den Reservelisten ist nach den Ergebnissen
der Wiederholungswahl neu zu berechnen.
(4) Wiederholungswahlen müssen baldmöglich stattfinden, spätestens innerhalb
von vier Monaten, nachdem der Beschluß der Vertretung unanfechtbar geworden
oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig bestätigt ist. Den Tag
der Wiederholungswahl und die für ihre Vorbereitung maßgeblichen Fristen und
Termine bestimmt die Aufsichtsbehörde.
§ 43
(1) Ist der Beschluß über die Neufeststellung des Wahlergebnisses gemäß § 40
Abs. 1 Buchstabe c unanfechtbar geworden oder im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren rechtskräftig bestätigt, so hat der von der neuen Vertretung gewählte
Wahlausschuß das Ergebnis neu festzustellen. Er ist hierbei an die Grundsätze
der Entscheidung gemäß Satz 1 gebunden.
(2) Das Wahlergebnis ist vom Wahlleiter neu bekanntzumachen. Auf seine
Nachprüfung finden die Vorschriften der §§ 39 bis 41 Anwendung.
§ 44 (Fn 10)
(1) Die Vertretung entscheidet darüber, ob ein Vertreter seinen Sitz
verloren hat, weil die Voraussetzungen seiner Wählbarkeit nach der Wahl
weggefallen sind; § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 2 bis 4 und § 41 finden entsprechende
Anwendung.
(2) Die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts über das
Beanstandungsrecht des Bürgermeisters oder Landrates und über die Befugnisse
der Aufsichtsbehörden bleiben unberührt.
3. Ersatzbestimmung von Vertretern
§ 45 (Fn 9)
(1) Wenn ein gewählter Bewerber stirbt oder die Annahme der Wahl ablehnt
oder wenn ein Vertreter stirbt oder sonst aus der Vertretung ausscheidet, so
wird der Sitz nach der Reserveliste derjenigen Partei oder Wählergruppe
besetzt, für die der Ausgeschiedene bei der Wahl aufgetreten ist; ein späterer
Wechsel der Zugehörigkeit des Ausgeschiedenen zur Partei oder Wählergruppe
bleibt unberücksichtigt. Auf der Reserveliste bleiben diejenigen Bewerber außer
Betracht, die aus der Partei oder Wählergruppe, für die sie bei der Wahl
aufgestellt waren, ausgeschieden sind oder in der gemäß § 38 vorgesehenen Form
auf ihre Anwartschaft verzichtet haben. Wer die Annahme der Wahl im Wahlbezirk
oder die Wahl gemäß der Reserveliste ablehnt, kann nicht bzw. nicht erneut aus
der Reserveliste berufen werden. Ist der nach Satz 1 Ausgeschiedene bei der
Wahl nicht als Bewerber für eine Partei oder Wählergruppe aufgetreten oder ist
die Reserveliste erschöpft, so bleiben die betreffenden Sitze unbesetzt; die
gesetzliche Mitgliederzahl vermindert sich entsprechend. Der Ersatzbewerber für
einen im Wahlbezirk aufgestellten und dort nicht gewählten Bewerber wird bei
der Listennachfolge nicht berücksichtigt. An die Stelle des nach Satz 1
Ausgeschiedenen tritt der für ihn auf der Reserveliste aufgestellte
Ersatzbewerber, falls ein solcher nicht benannt ist, der auf der Reserveliste
der Reihenfolge nach nächste Bewerber. Wenn der bei der Listennachfolge zu
berücksichtigende Ersatzbewerber oder Bewerber die Wählbarkeit verloren hat,
gestorben ist oder die Annahme der Wahl abgelehnt hat, gilt Satz 6
entsprechend.
(2) Der Wahlleiter stellt unverzüglich nach Ausscheiden des bisherigen
Vertreters den Nachfolger oder das Freibleiben des Sitzes fest und macht dies
öffentlich bekannt. § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 3 und § 41 finden mit der Maßgabe
entsprechende Anwendung, dass an die Stelle des Beschlusses der Vertretung die
Entscheidung des Wahlleiters tritt.
4. Folgen des Verbots einer Partei
oder Wählergruppe
§ 46
(1) Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das
Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 21 des Grundgesetzes für
verfassungswidrig erklärt, so verlieren die Vertreter, die dieser Partei oder
Teilorganisation zur Zeit der Antragstellung oder der Verkündung des Urteils
angehören, ihren Sitz.
(2) Die nach Absatz 1 freigewordenen Sitze bleiben unbesetzt; die
gesetzliche Mitgliederzahl der Vertretung vermindert sich entsprechend. Dies
gilt nicht, wenn die Vertreter auf Grund eines Wahlvorschlags einer nicht für
verfassungswidrig erklärten Partei oder Wählergruppe gewählt waren; in diesem
Falle rücken Vertreter aus der Reserveliste gemäß § 45 nach.
(3) Absatz 1 und 2 finden sinngemäß Anwendung, wenn eine Partei oder
Wählergruppe als Ersatzorganisation einer für verfassungswidrig erklärten
Partei festgestellt, wenn eine Wählergruppe nach Artikel 9 Abs. 2 des
Grundgesetzes verboten oder wenn eine Entscheidung nach Artikel 32 Abs. 2 der
Landesverfassung getroffen ist.
(4) Den Verlust der Mitgliedschaft nach Absatz 1 oder 3 stellt der
Wahlleiter fest. § 45 Abs. 2 findet Anwendung.
VI. a Wahl der Bezirksvertretungen
§ 46 a (Fn 11)
(1) Auf die Wahl der Bezirksvertretungen in den kreisfreien Städten finden die
Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den
Absätzen 2 bis 6 etwas anderes ergibt.
(2) Die für die Wahl des Rates zuständigen Wahlorgane führen die Wahl der
Bezirksvertretungen durch.
(3) Die Wahl der Bezirksvertretungen erfolgt nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl nach Listenwahlvorschlägen. Der Wähler hat eine Stimme, die er
für eine Liste abgeben kann.
(4) Wahlberechtigt für die Wahl der Bezirksvertretung eines Stadtbezirks
ist, wer in diesem Stadtbezirk für die Wahl des Rates wahlberechtigt ist.
Wählbar für die Bezirksvertretung sind alle nach Satz 1 Wahlberechtigten, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben und die übrigen Voraussetzungen des § 12
erfüllen, sowie Wahlberechtigte, die in einem Gemeindewahlbezirk des
Stadtbezirks als Bewerber für die Wahl des Rates aufgestellt sind.
(5) Listenwahlvorschläge können von Parteien und Wählergruppen eingereicht
werden. § 16 findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass der
Listenwahlvorschlag von der für das Gebiet der kreisfreien Stadt zuständigen
Leitung der Partei oder Wählergruppe unterzeichnet sein muss, dass die Zahl der
nach § 16 Abs. 1 Satz 3 erforderlichen Unterschriften von Wahlberechtigten
höchstens 50 beträgt und dass ein Bewerber, unbeschadet seiner Bewerbung für
die Wahl des Rates, nur in einem Listenwahlvorschlag benannt werden darf. Als
Bewerber in einem Listenwahlvorschlag kann nur benannt werden, wer in einer
Mitglieder-, Vertreter- oder Wahlberechtigtenversammlung im Gebiet der
kreisfreien Stadt oder des Stadtbezirks hierzu gewählt worden ist.
(6) Die Sitze in der Bezirksvertretung werden entsprechend § 33 Abs. 2 auf
die Parteien und Wählergruppen verteilt. Entfällt bei dieser Sitzverteilung auf
den Listenwahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, die im Stadtbezirk 5
vom Hundert oder mehr der Gesamtstimmenzahl erhalten hat, kein Sitz, so ist die
Sitzverteilung mit einer jeweils um 2 erhöhten Gesamtsitzzahl so oft zu
wiederholen, bis auf den Listenwahlvorschlag einer solchen Partei oder Wählergruppe
mindestens ein Sitz entfallen ist. Die so geänderte Gesamtsitzzahl tritt an die
Stelle der satzungsmäßigen Sitzzahl der Bezirksvertretung.
VI. b Wahl der Bürgermeister und
Landräte
§ 46 b (Fn 4)
Auf die Wahl sowie die Abwahl der Bürgermeister gemäß den §§ 65 und 66 der
Gemeindeordnung und der Landräte gemäß den §§ 44 und 45 der Kreisordnung finden
die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus
den §§ 46 c bis 46 e oder aus der Gemeindeordnung, der Kreisordnung und dem
Landesbeamtengesetz etwas anderes ergibt.
§ 46 c (Fn 2)
(1) Wahltag ist ein Sonntag. Der Wahltag wird von der Aufsichtsbehörde
festgelegt und bekannt gemacht.
(2) Jeder Wähler hat für jede Wahl eine Stimme. Als Bürgermeister oder
Landrat ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei gleicher
Stimmenzahl entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. Gibt es nur einen
zugelassenen Wahlvorschlag, ist der Bewerber gewählt, wenn sich die Mehrheit
der Wähler für ihn entschieden hat und dabei mindestens 25 vom Hundert der
Wahlberechtigten für ihn gestimmt haben.
(3) § 4 ist nicht entsprechend anzuwenden. Abweichend von § 10 Abs. 3 können
Inhaber eines Wahlscheins in jedem Stimmbezirk des Wahlgebiets wählen.
§ 46 d (Fn 10)
(1) Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten. Wer gemäß der
Gemeindeordnung oder gemäß der Kreisordnung wählbar ist, kann sich selbst
vorschlagen; für einen solchen Vorschlag gelten die Regelungen für
Einzelbewerber entsprechend. § 15 Abs. 2 Satz 3 findet mit der Maßgabe
Anwendung, dass die dort genannten Wahlvorschläge von mindestens fünfmal, für
die Wahl in Gemeinden bis zu 10000 Einwohnern von mindestens dreimal soviel
Wahlberechtigten, wie die Vertretung Mitglieder hat, persönlich und
handschriftlich unterzeichnet sein müssen; dies gilt nicht, wenn der bisherige
Bürgermeister oder Landrat als Bewerber vorgeschlagen wird.
(2) Bewerber können nicht gleichzeitig für die Wahl zum Bürgermeister oder
Landrat in mehreren Gemeinden und Kreisen kandidieren.
(3) Gemeinsame Wahlvorschläge sind zulässig. Wird eine Person von mehreren
Parteien oder Wählergruppen als gemeinsamer Bewerber benannt, ist sie hierzu in
geheimer Abstimmung entweder in einer gemeinsamen Versammlung oder in
getrennten Versammlungen der Wahlvorschlagsträger zu wählen. Die
Wahlvorschlagsträger des gemeinsamen Wahlvorschlags dürfen keinen anderen als
den gemeinsamen Bewerber wählen und zur Wahl vorschlagen.
(4) Bei gemeinsamen Wahlvorschlägen mit Beteiligung von Parteien oder
Wählergruppen, die in der Vertretung des Wahlgebietes vertreten sind, richtet
sich die Reihenfolge auf dem Stimmzettel nach der höchsten bei der letzten Wahl
zur Vertretung des Wahlgebiets erreichten Stimmenzahl einer der beteiligten
Parteien oder Wählergruppen. In diesem Fall werden auf dem Stimmzettel die an
dem gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligten Parteien und Wählergruppen in der
Reihenfolge aufgeführt, die sich bei selbstständigen Wahlvorschlägen entsprechend
§ 23 Abs. 1 Satz 3 erster Satzteil ergeben hätte; die an dem gemeinsamen
Wahlvorschlag beteiligten Parteien und Wählergruppen im Sinne des § 23 Abs. 1
Satz 3 zweiter Satzteil schließen sich auf dem Stimmzettel in alphabetischer
Reihenfolge an. Bei anderen gemeinsamen Wahlvorschlägen richtet sich bei
gleichzeitigem Eingang von Wahlvorschlägen die alphabetische Reihenfolge in
entsprechender Anwendung des § 23 Abs. 1 Satz 3 zweiter Satzteil nach dem
Anfangsbuchstaben des an dem gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligten
Wahlvorschlagsträgers, der in dem Wahlvorschlag alphabetisch an erster Stelle
steht. Auf dem Stimmzettel werden im Fall des § 23 Abs. 1 Satz 3 zweiter
Satzteil die an dem gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligten Parteien und
Wählergruppen in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt.
(5) Die Abstimmung über die Abwahl eines Bürgermeisters oder eines Landrates
muss baldmöglichst, spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Beschluss
des Rates gemäß der Gemeindeordnung oder des Kreistages gemäß der Kreisordnung
zur Einleitung des Abwahlverfahrens stattfinden. Den Tag der Abstimmung sowie
die für ihre Vorbereitung maßgeblichen Fristen und Termine bestimmt die
Vertretung.
§ 46 e (Fn 10)
(1) Der Bürgermeister oder der Landrat darf an der Beratung und Entscheidung
der Vertretung über die Gültigkeit seiner Wahl oder Abwahl (§ 40) nicht
mitwirken.
(2) Nach der Gemeindeordnung oder Kreisordnung wählbare Bewerber für das Amt
des Bürgermeisters oder des Landrats können auch dann gegen die Gültigkeit der
Wahl binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch
erheben, wenn sie nicht wahlberechtigt gemäß § 7 sind.
VII. Schlußbestimmungen
1. Kosten
§ 47
Jedes Wahlgebiet trägt die Kosten der Wahl seiner Vertretung. Finden Wahlen
zu den Vertretungen der Gemeinden und Kreise gleichzeitig statt, so hat
hinsichtlich der Kosten, die im Interesse der verschiedenen Wahlgebiete
aufgewendet werden, ein billiger Ausgleich zwischen den Wahlgebieten zu
erfolgen. Falls diese sich nicht einigen, entscheidet die für den Kreis
zuständige Aufsichtsbehörde.
§ 48
Eine Erstattung von Wahlkampfkosten findet nicht statt.
2. Funktionsbezeichnungen; Fristen
und Termine
§ 49
(1) Die Funktionsbezeichnungen dieses Gesetzes werden in weiblicher oder
männlicher Form geführt.
(2) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder
ändern sich nicht dadurch, daß der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf
einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten
Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.
3. Wahlstatistik
§ 50 (Fn 13)
(1) Die Ergebnisse der Kommunalwahlen sind vom Landesbetrieb Information und
Technik NRW (IT.NRW) statistisch auszuwerten; die Auswertung ist zu
veröffentlichen.
(2) Aus den Ergebnissen der Wahlen zu den Vertretungen der Kreise und
kreisfreien Städte ist vom Landesbetrieb Information und Technik NRW (IT.NRW) eine
Landesstatistik auf repräsentativer Grundlage über
a) die Wahlberechtigten und ihre Beteiligung an
der Wahl nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen,
b) die Wähler und ihre Stimmabgabe nach
Geschlecht und Geburtsjahresgruppen
zu erstellen und zu veröffentlichen. Die Durchführung der Statistiken ist
nur zulässig, wenn das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt und die Feststellung des
Wahlergebnisses nicht verzögert wird. Ergebnisse für einzelne Stimmbezirke
dürfen nicht bekanntgegeben werden. Die Erhebung wird mit einem Auswahlsatz von
höchstens 5 vom Hundert in ausgewählten Stimmbezirken durchgeführt. Die
Stimmbezirke werden vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik im
Einvernehmen mit dem Innenministerium ausgewählt. Ein ausgewählter Stimmbezirk
muss mindestens 400 Wahlberechtigte umfassen.
(3) Für die Erhebung nach Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a dürfen höchstens elf
Geburtsjahresgruppen gebildet werden, in denen jeweils mindestens drei
Geburtsjahrgänge zusammengefasst sind. Für die Erhebung nach Absatz 2 Satz 1 Buchstabe
b dürfen höchstens fünf Geburtsjahresgruppen gebildet werden, in denen
mindestens neun Geburtsjahrgänge zusammengefasst sind.
(4) In Gemeinden mit einer Statistikdienststelle, die die Voraussetzungen
des § 32 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen erfüllt, kann der
Bürgermeister anordnen, dass in weiteren Stimmbezirken für eigene statistische
Zwecke wahlstatistische Auszählungen durchgeführt werden. Absatz 2 Satz 2, 3
und 6 sowie Absatz 3 gelten entsprechend.
4. Wahlordnung
§ 51 (Fn 10)
(1) Das Innenministerium erlässt in der Kommunalwahlordnung die zur
Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften, insbesondere in
§ 2
über Bildung, Beschlussfassung und Verfahren der Wahlausschüsse und
Wahlvorstände einschließlich der Briefwahlvorstände, über die Berufung in ein
Wahlehrenamt, über den Ersatz von Auslagen der Inhaber von Wahlehrenämtern
sowie die Pauschalierung dieses Auslagenersatzes,
§ 3
über den maßgeblichen Zeitpunkt für die Bevölkerungszahl,
§§ 4 bis 6
über die Einteilung der Stimmbezirke sowie über die Bekanntmachung der
Wahlbezirke, Stimmbezirke und Wahlräume,
§ 9
über die Ausgabe von Wahlscheinen,
§§ 10 und 11
über Führung der Wählerverzeichnisse und Einsichtnahme in diese, über die
Eintragung auf Antrag sowie über das Verfahren bei Einsprüchen und über die
Benachrichtigung der Wahlberechtigten,
§§ 14, 21, 22 und 42
über die Durchführung von einzelnen Neuwahlen, Nachwahlen und
Wiederholungswahlen; dabei bestimmt er, inwieweit Wahlvorschläge geändert oder
durch neue ersetzt werden dürfen, wenn die Entwicklung seit dem Tage der
Hauptwahl dies erfordert, im Besonderen wenn ein Bewerber gestorben ist, seine
Wählbarkeit verloren hat, seine Zustimmung zurückgezogen hat oder aus der
Partei ausgeschieden ist, für die er bei der Wahl aufgestellt war,
§§ 15 bis 20
über Art, Einreichung und Form der Wahlvorschläge (einschließlich
beizubringender Nachweise), über die Aufstellung der Bewerber, über das
Verfahren für ihre Prüfung, Zulassung und Bekanntgabe, über die Befugnisse der
Vertrauenspersonen, über die Berechnung der Zahl der Wahlberechtigten im
Zusammenhang mit der Unterzeichnung von Wahlvorschlägen und über die Befugnis
zur Unterzeichnung von Wahlvorschlägen, wobei ein vereinfachtes
Nachweisverfahren für solche Parteien und Wählergruppen vorgesehen werden kann,
die sich gleichzeitig in mehreren Wahlgebieten oder innerhalb eines Wahlgebiets
in mehreren Wahlbezirken bewerben,
§ 23
über Form und Inhalt des Stimmzettels,
§ 25
über Wahlschutzvorrichtungen, Wahlurnen, die Stimmabgabe sowie die Zulassung
von Wahlgeräten und die Stimmabgabe am Wahlgerät,
§§ 26 und 27
über die Briefwahl,
§ 29
über die Stimmenzählung, wobei besondere Bestimmungen über die Feststellung der
am Wahlgerät abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen getroffen werden
können,
§ 30
über die Ungültigkeit der Stimmzettel,
§§ 34 bis 36
über die Feststellung des Wahlergebnisses, die Benachrichtigung der Gewählten
und die Aufbewahrung der Wahlunterlagen,
§§ 39 bis 44
über die Bekanntmachung von Entscheidungen im Wahlprüfungsverfahren,
§ 45
über die Durchführung der Ersatzbestimmung,
§ 46a
über die Wahl der Bezirksvertretungen,
§§ 46 b bis 46 d
über die Wahl und Abwahl der Bürgermeister und Landräte,
§ 47
über die Erstattung von Kosten, insbesondere durch Festlegung von Pauschsätzen,
§ 50
über die Wahlstatistik.
(2) In der Wahlordnung kann das Wahlverfahren in Krankenhäusern, Alten- und
Pflegeheimen, Klöstern sowie in sozialtherapeutischen und
Justizvollzugsanstalten unter Anpassung an die Besonderheiten dieser
Einrichtungen besonders geregelt werden.
(3) In der Wahlordnung sind besondere Bestimmungen zu treffen über die
gemeinsame Durchführung von Gemeinde-, Kreis-, Bürgermeister- und
Landratswahlen sowie der Kommunalwahlen mit anderen Wahlen, um insbesondere die
gemeinsame Benutzung der Wahlunterlagen und die Zusammenarbeit der Wahlorgane
sicherzustellen.
(4) In der Wahlordnung sind besondere Bestimmungen zu treffen, in welcher Weise
Wahlbekanntmachungen zu veröffentlichen und ob und in welcher Weise amtliche
Vordrucke zu verwenden und von Amts wegen zu beschaffen sind.
§ 52 (Fn 7)
Berichtspflicht
Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum Ablauf des Jahres 2016
über die mit diesem Gesetz gemachten Erfahrungen (Fn 8).
Zusatz:
(Artikel 23 des Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in
Nordrhein-Westfalen
vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 622))
Übergangsregelung
zum Kommunalwahlgesetz
Für die Beamten und Angestellten, die nach Artikel 1 mit
In-Kraft-Treten dieses Gesetzes auf eine staatliche Behörde übergeleitet sind,
welche die allgemeine Aufsicht oder die Sonderaufsicht über Gemeinden und
Gemeindeverbände führt, und die einer im Jahr 2004 gewählten Vertretung einer
von dieser Behörde beaufsichtigten Gemeinde oder eines von ihr beaufsichtigten
Gemeindeverbandes angehören, findet § 13 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 Satz 1
Buchstabe c) des Kommunalwahlgesetzes keine Anwendung, sofern sie nicht unmittelbar
Aufgaben der allgemeinen Aufsicht oder der Sonderaufsicht über Gemeinden und
Gemeindeverbände wahrnehmen. Dies gilt auch für Bewerber und Ersatzbewerber,
die nach Maßgabe des § 45 des Kommunalwahlgesetzes bis zum Ende der laufenden
Wahlperiode an die Stelle ausgeschiedener Vertreter treten.
Zusatz:
(Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 374))
In-Kraft-Treten,
Übergangsregelung
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Für zuvor auf einen Zeitpunkt ab dem In-Kraft-Treten festgelegte Wahlen für das
Amt des Bürgermeisters oder Landrates gilt das Gesetz in der bisherigen
Fassung; abweichend davon gilt § 46 c in der durch Artikel 1 Nr. 25 geänderten
Fassung.
(2) Abweichend von § 46 c Abs. 1 Satz 2 in der durch Artikel
1 geänderten Fassung wird der Wahltag für die Wahl der Bürgermeister und
Landräte, deren Amtszeit zum Ablauf der Wahlperiode der im Jahr 2004 gewählten
kommunalen Vertretungen endet, vom Innenminister auf den Wahltag der
allgemeinen Neuwahlen der kommunalen Vertretungen für die nächste Wahlperiode
festgelegt.
Zusatz:
(Artikel 11 und 12 des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514))
Artikel 11
Übergangsregelungen
§ 1
Ende der Wahlperiode im Jahr 2009 und Beginn der Wahlperiode nach den Kommunalwahlen
2009
(1) Die Wahlperiode der im Jahr 2004 gewählten
Vertretungen und Bezirksvertretungen endet am 20. Oktober 2009.
(2) Die Wahlperiode der im Jahr 2009 gewählten
Vertretungen und Bezirksvertretungen beginnt am 21. Oktober 2009.
§ 2
Wahl der Nachfolger der Bürgermeister und Landräte, deren Amtszeit am
20. Oktober 2009 endet
Die Wahl der Nachfolger der
Bürgermeister und Landräte, deren Amtszeit am 20. Oktober 2009 endet, findet am
Tag der allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2009 statt. Satz 1 gilt auch für die
Wahl der Nachfolger der Bürgermeister und Landräte, die vorzeitig, aber nach
dem 1. September 2008 aus dem Amt ausscheiden, es sei denn, die
Aufsichtsbehörde hat den Tag der Neuwahl bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses
Gesetzes festgelegt.
§ 3
Amtszeit der nach den Kommunalwahlen 2004 und vor dem 17. Oktober 2007
gewählten Bürgermeister und Landräte
Die Amtszeit der nach den allgemeinen Kommunalwahlen
im Jahr 2004 und vor dem 17. Oktober 2007 gewählten Bürgermeister und Landräte endet
am 20. Oktober 2014.
§ 4
Einteilung in Wahlbezirke zu den Kommunalwahlen 2009
Für die allgemeinen Neuwahlen im
Jahr 2009 teilen die Wahlausschüsse der Gemeinden spätestens bis zum 30.
September 2008, die Wahlausschüsse der Kreise spätestens bis zum 31. Oktober
2008 das Wahlgebiet in so viele Wahlbezirke ein, wie Vertreter gemäß § 3 Abs. 2
des Kommunalwahlgesetzes in Wahlbezirken zu wählen sind.
Artikel
12
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach
der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die Änderungen der §§ 3
Abs. 2 Satz 2 und 3, 4 Abs. 1 und 17 Abs. 4 des Kommunalwahlgesetzes durch
Artikel 1 am 1. August 2014 in Kraft. Für die am 21. Oktober 2009 beginnende
Wahlperiode gelten die in Satz 2 genannten Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes
mit der Maßgabe, dass die dort bestimmten Monatszahlen um jeweils 4
Monate verringert werden.
Anmerkung der Redaktion:
Die in Artikel 12 Satz 2 genannten Änderungen lauten wie folgt:
1.
§ 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung:
Die Gemeinden und Kreise können bis spätestens 45 Monate nach Beginn der
Wahlperiode durch Satzung die Zahl der zu wählenden Vertreter um 2, 4 oder 6,
davon je zur Hälfte in Wahlbezirken, verringern; die Zahl von 20 Vertretern
darf nicht unterschritten werden. Die nach Satz 2 durch Satzung verringerte
Zahl der zu wählenden Vertreter bleibt bestehen, bis sie spätestens 45 Monate
nach Beginn einer späteren Wahlperiode nach Satz 2 durch Satzung verändert
wird.
2.
§ 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1) Der Wahlausschuss der Gemeinde teilt spätestens 52 Monate, der
Wahlausschuss des Kreises spätestens 53 Monate nach Beginn der Wahlperiode das
Wahlgebiet in so viele Wahlbezirke ein, wie Vertreter gemäß § 3 Abs. 2 in
Wahlbezirken zu wählen sind.
4.
§ 17 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Die Vertreter für die Vertreterversammlung und die Bewerber sind ab dem
46. Monat nach Beginn der Wahlperiode, die Bewerber für die Wahlbezirke
frühestens nach der öffentlichen Bekanntgabe der Einteilung des Wahlgebietes in
Wahlbezirke zu wählen.
Fn 1
GV. NW. 1998 S. 454, ber. S. 509, geändert durch Gesetz
zur Änderung des Landeswahlgesetzes und anderer Gesetze v. 23.3.1999 (GV.
NRW. S. 66; ber. S. 70), Artikel I d. Gesetzes zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften
v. 14.7.1999 (GV. NRW. S. 412), Artikel III d. Gesetzes zur weiteren Stärkung
der Bürgerbeteiligung in den Kommunen v. 28.3.2000 (GV. NRW. S. 245); Artikel
3 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am 1.
Januar 2004; Artikel 3 d. Gesetzes v. 16. 11. 2004 (GV. NRW. S. 644), in
Kraft getreten am 1. Januar 2005; Artikel 4 des Vierten Befristungsgesetzes
vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel
23 d. Gesetzes vom 12.12.2006 (GV. NRW. S. 622), in Kraft getreten am 1.
Januar 2007; Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 374), in
Kraft getreten am 17. Oktober 2007; Artikel 1 Nr. 3, 5, 6 und 7 des Gesetzes
über die Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahlen mit den Europawahlen
vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514), in Kraft getreten am 16. Juli 2008;
Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 372), in Kraft getreten am 15. Juli
2009.
Fn 2
§ 2 und § 46c zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober
2007 (GV. NRW. S. 374), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007.
Fn 3
§ 33 zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 372), in
Kraft getreten am 15. Juli 2009.
Fn 4
§ 46 b neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV.
NRW. S. 374), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007.
Fn 5
§ 25 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2007
(GV. NRW. S. 374), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007.
Fn 6
§ 22 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2007
(GV. NRW. S. 374), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007.
Fn 7
§ 52 angefügt durch Artikel 4 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005
(GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005. § 52 neu gefasst
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 374), in Kraft
getreten am 17. Oktober 2007.
Fn 8
Dies ist eine gesetzlich angeordnete Evaluierungsverpflichtung. Sie
verpflichtet die Landesregierung, dem Landtag rechtzeitig vor dem genannten
Datum das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.
Fn 9
§ 7 und § 45 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2007
(GV. NRW. S. 374), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007.
Fn 10
§ 4, § 5, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 15, § 17, § 21, § 24, § 26, § 27,
§ 37, § 44, § 46d, § 46e und § 51 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 374), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007.
Fn 11
§ 14 und § 46a zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 3 und Nr. 7 des
Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514), in Kraft getreten am 16. Juli
2008.
Fn 12
§ 36 geändert durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GV.
NRW. S. 514), in Kraft getreten am 16. Juli 2008.
Fn 13
§ 3 und § 50 zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S.
372), in Kraft getreten am 15. Juli 2009.