Anlage „Hygiene und Infektionsschutzstandards“ zur CoronaSchVO NRW
Die nachfolgenden Hygiene und Infektionsschutzstandards gelten für die nach der CoronaSchVO NRW
zulässigen Angebote und Einrichtungen, soweit auf diese Anlage verwiesen wird.
Die nachfolgenden Standards bilden nur die Verpflichtungen ab, die sich aus dem Infektionsschutzgesetz
des Bundes und der CoronaSchVO NRW ergeben. Ggf. weitergehende Pflichten zum Infektionsschutz
bzw. zur Hygiene aus anderen Rechtsvorschriften (z. B. Arbeitsschutzrecht) müssen ebenfalls und ggf.
auch darüber hinaus beachtet werden.
Inhalt:
I. Gastronomie (Innen und Außengastronomie)
II. Beherbergungsbetriebe
IIa. Ferienwohnungen, Ferienhäuser und Campingplätze
III. Friseurhandwerk in Friseursalons (entsprechend bei mobilen Friseurdienstleistungen)
IV. Podologische Behandlungen, podologische Fußpflege und Fußpflege
V. Kosmetikstudios, Nagelstudios, Tätowierstudios, Piercingstudios, Manikürestudios
VI. Massage/Massagestudios
VII. Fitnessstudios
VIII. Hallenschwimmbäder, Freibäder, Naturbäder und ähnliche Einrichtungen
IX. Fahrten in Reisebussen
X. Tagesausflüge, Ferienfreizeiten, Stadtranderholungen und Ferienreisen für Kinder und Jugendliche
XI. Kongresse und Messen
XII. Hygienestandards für Musik und Gesang im Orchester und Theaterbetrieb (einschließlich Probenbetrieb) im
Profi und Amateurbereich sowie in Musikschulen
Stand 15.06.2020
I. Gastronomie (Innen und Außengastronomie)
Unabhängig von den nachfolgend aufgeführten Regelungen zum Infektionsschutz sind die Vorschriften zur Le
bensmittelhygiene und Lebensmittelsicherheit einzuhalten.
1. Der gemeinsame Besuch von Gaststätten und die gemeinsame Nutzung eines Tisches ist nur den Personen ge
stattet, die nach § 1 Absatz 2 der CoronaSchVO von den Kontaktverboten im öffentlichen Raum ausgenommen
sind. Gästen, die nicht zur Einhaltung der nachfolgenden Regeln bereit sind, ist im Rahmen des Hausrechtes der
Zutritt zu verwehren.
2. Reservierungen sollten soweit möglich genutzt werden, um einen Rückstau von Gästen in Wartebereichen zu
vermeiden. Gästen muss ein Platz zugewiesen werden (Sitzplatzpflicht).
3. Gästen sowie Beschäftigten mit Symptomen einer Atemwegsinfektion ist der Zutritt zu den Geschäftsräumen
zu verweigern; Ausnahmen bei Beschäftigten sind nach ärztlicher Abklärung möglich.
4. Gäste müssen sich nach Betreten der Gastronomie (Innen und Außengastronomie) die Hände waschen bzw.
bei Bedarf desinfizieren (Bereitstellung Desinfektionsmittel mind. „begrenzt viruzid“). Kundenkontaktdaten der
Gäste sowie Zeiträume des Aufenthaltes in der Innen und Außengastronomie sind für jede Tischgruppe unter
Einholen des Einverständnisses nach § 2a Absatz 1 der CoronaSchVO zu erheben. Dabei ist ausdrücklich eine
einfache, auf den Tischen ausliegende Liste (einschließlich Einverständniserklärung zur Datenerhebung) für jede
den Tisch nutzende Personengruppe ausreichend. Für zulässige Veranstaltungen kann eine Gesamtliste erstellt
werden, wobei es ausreichend ist, wenn der Veranstalter im Bedarfsfall die weiteren Kontaktdaten zur Verfü
gung stellen kann. Soweit nach der CoronaSchVO erforderlich hat die Liste eine Sitzplatzzuordnung zu enthalten.
5. Tische sind so anzuordnen, dass
a. zwischen den Tischen mindestens 1,5 m Abstand (gemessen ab Tischkante bzw. den zwischen zwei Tischen
liegenden Sitzplätzen) vorliegt. Ausnahme: bauliche Abtrennung zwischen den Tischen, die eine Übertra
gung von Viren für den Tisch und kompletten Sitzbereich verhindert.
b. bei Sitzbereichen in Nähe von Arbeitsplätzen (Theke etc.) ein 1,5 m Abstand zu den Bewegungsräumen des
Personals eingehalten wird. Unmittelbar vor der Theke sind Sitzplätze nur mit zusätzlichen Barrieren zuläs
sig (z. B. Plexiglas wie im Einzelhandel).
6. Gänge zum Ein/Ausgang, zur Küche, zu Toiletten etc. müssen eine Durchgangsbreite haben, mit der beim
Durchgehen die Einhaltung des 1,5 m Abstandes zu den an den Tischen sitzenden Personen grds. eingehalten
werden kann. Soweit dies baulich nicht sichergestellt werden kann, sind aber Abweichungen flexibel zulässig,
da grundsätzlich im Innenbereich eine Verpflichtung zum Tragen einer MundNaseBedeckung außer am Sitz
platz (§ 2 Abs. 3 Ziffer 7 CoronaSchVO) gilt.
7. Über Tischanordnungen und Bewegungsflächen ist eine Raumskizze zu erstellen, aus der sich die Abstände er
kennen lassen. Diese ist vor Ort vorzuhalten. In stark frequentierten Bereichen/Warteschlangen (Eingang, Toi
letten etc.) sollen Abstandsmarkierungen angebracht werden.
8. Gebrauchsgegenstände (Gewürzspender, Zahnstocher etc.) dürfen nicht offen auf den Tischen stehen.
9. Speisen werden am Tisch ausschließlich als Tellergerichte serviert; Selbstbedienungsbuffets sind nur zulässig,
wenn die Gäste sich vor jeder Nutzung an bereitgestellten Desinfektionsmittelspendern die Hände desinfizieren
und bei der Nutzung eine MundNaseBedeckung tragen. Eine möglichst gute Abschirmung oder Abdeckung der
Speisen („Spuckschutz“ o.ä.) ist zusätzlich sinnvoll.
10. Alle Gast und Geschäftsräume sind ausreichend zu belüften. Abfälle müssen in kurzen Intervallen ordnungsge
mäß entsorgt werden.
11. Alle Kontaktflächen wie Arbeitsflächen, Polster, Stühle, Tische, Speisekarten, Gewürzspender etc. sind nach je
dem Gebrauch mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger zu reinigen.
12. Sofern neben der gastronomischen Versorgung andere Angebote (Sport und Unterhaltungsanlagen, Shisha
Pfeifen oder andere gerätegebundene Genussmittel) vorgehalten und genutzt werden, so sind deren Kontakt
flächen regelmäßig – mindestens einmal täglich zu reinigen bzw. zu desinfizieren und die Gäste vor der Nutzung
ihrerseits zum Händewaschen/desinfizieren aufzufordern. ShishaPfeifen dürfen nicht von mehreren Personen
gleichzeitig, nur unter Verwendung von EinmalMundstücken und Schläuchen, die nach Gebrauch entsorgt wer
den, und nur bei vollständiger dauerhafter Durchlüftung der Räumlichkeiten verwendet werden. Gebrauchte
Textilien u. ä. sind mit jedem Gästewechsel zu wechseln und bei mindestens 60 Grad Celsius zu waschen.
13. Spülvorgänge für Geschirr und Gläser sollten möglichst maschinell mit Temperaturen von mindestens 60 Grad
Celsius durchgeführt werden. Nur ausnahmsweise sind niedrigere Temperaturen mit entsprechend wirksamen
Tensiden / Spülmitteln ausreichend.
14. Beschäftigte mit Kontakt zu den Gästen (Service etc.) müssen eine MundNaseBedeckung tragen. Diese muss
bei Durchfeuchtung gewechselt werden. Nach jedem Abräumen von Speisengeschirr sollen Händewaschen/
desinfektion erfolgen. Händewaschen/desinfektion ansonsten mindestens alle 30 min, soweit dies noch nicht
erfolgt ist. Für Gäste gilt die Pflicht zum Tragen einer MundNaseBedeckung nach § 2 Absatz 3 CoronaSchVO
mit Ausnahme der Sitzplätze und des Außenbereichs.
Stand 15.06.2020
15. In Sanitär und Gemeinschafts/Pausenräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmalhandtü
cher zur Verfügung zu stellen. Die Räume sind in kurzen Intervallen zu reinigen. Es gilt hier ebenso der Mindest
abstand untereinander.
16. Die Beschäftigten werden in den vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allg. Regeln des
Infektionsschutzes wie „Niesetikette“, Einordnung von Erkältungssymptomen etc.) unterwiesen. Gäste werden
durch Hinweisschilder, Aushänge usw. über die einzuhaltenden Regeln informiert.
17. Ein Fest nach § 13 Absatz 5 CoronaSchVO kann in der gastronomischen Einrichtung in vom übrigen Gastverkehr
abgetrennten Räumlichkeiten mit höchstens 50 Teilnehmern ohne Einhaltung des Abstandsgebots und ohne
Verpflichtung zum Tragen einer MundNaseBedeckung durchgeführt werden, soweit geeignete Vorkehrungen
zur Hygiene und zur einfachen Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 CoronaSchVO sichergestellt sind.
Die Umsetzung der vorstehenden Vorgaben erfordert ein gemeinsames Zusammenwirken aller Beteiligten. Das kann
sowohl eine Anpassung der Personalstärke wie auch eine größere Geduld der Gäste für die zusätzlichen Arbeits
schritte erfordern.
Stand 15.06.2020
II. Beherbergungsbetriebe
Unabhängig von den nachfolgend aufgeführten Regelungen zum Infektionsschutz sind die Vorschriften zur Le
bensmittelhygiene und Lebensmittelsicherheit einzuhalten.
1. In Beherbergungsbetrieben ist die gemeinsame Nutzung eines Zimmers oder einer Unterkunft nur Personen
gestattet, die nach § 1 Absatz 2 der CoronaSchVO von den Kontaktverboten im öffentlichen Raum ausgenom
men sind1. Gästen, die nicht zur Einhaltung der nachfolgenden Regeln bereit sind, ist im Rahmen des Hausrech
tes der Zutritt zu verwehren.
2. Zutritt zu Beherbergungsbetrieben ist zudem Gästen sowie Beschäftigten mit Symptomen einer Atemwegsin
fektion zu verweigern; Ausnahmen bei Beschäftigten sind nach ärztlicher Abklärung möglich.
3. Kontaktdaten der Gäste sowie der Zeitraum der Nutzung des Beherbergungsbetriebs sind unter Einholen des
Einverständnisses nach § 2 a Absatz 1 der CoronaSchVO zu erheben. Dabei können bereits aus dem Buchungs
vorgang vorliegende Daten genutzt werden.
4. Das gastronomische Angebot (inkl. Frühstück) sowie sonstige andere Angebote und Dienstleistungen, für die in
dieser Anlage gesonderte Regelungen festgelegt sind, sind auch in Beherbergungsbetrieben nur unter Beach
tung der in dieser Anlage angebotsbezogen festgelegten Infektionsschutzregelungen zulässig. Selbstbedienung
der Gäste an offenen Getränkespendern bleibt bis auf Weiteres unzulässig. Flaschenabgabe ist zulässig. Für
Wellnessbereiche, Schwimmbäder und Saunen gelten die Regelungen der Ziff. VIII dieser Anlage entsprechend.
5. Die Nutzung von gemeinschaftlichen Dusch und Waschräumen darf nur bei ausreichender Belüftung und in
Einzelkabinen oder mit einem Mindestabstand von 1,5 m (Markierung oder Sperrung von Armaturen) zugelas
sen werden.
6. Gästen ist im Eingangsbereich ein Händedesinfektionsspender zur Verfügung zu stellen. Zudem sind sie im Ein
gangsbereich und beim Einchecken durch deutlich sichtbare Hinweise und durch das Personal auf die im Beher
bergungsbetrieb zu beachtenden Infektionsschutzregelungen hinzuweisen.
7. Beschäftigte, die direkten Kontakt mit Gästen haben, müssen eine MundNaseBedeckung tragen. Wiederver
wendbare MundNaseBedeckungen müssen vor der nächsten Benutzung bei mindestens 60 Grad Celsius ge
waschen werden. Für Gäste gilt die Pflicht zum Tragen einer MundNaseBedeckung nach § 2 Absatz 3
CoronaSchVO mit Ausnahme der Sitzplätze und des Außenbereichs.
8. Im gesamten Beherbergungsbetrieb ist durch organisatorische Maßnahmen (Zugangsregelungen, Personenbe
schränkung für Aufzugsanlagen etc.) oder bauliche/einrichtungsbezogene Maßnahmen (Abstandsmarkierun
gen, Trennung von Verkehrswegen, Abstände zwischen Sitzmöbeln etc.) sicherzustellen, dass zwischen allen
Personen, die nicht nach § 1 Absatz 2 der CoronaSchVO von den Kontaktverboten im öffentlichen Raum ausge
nommen sind, ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird. Dies gilt insbesondere auch für die Abstände
zwischen ServicePersonal und Gästen beim Checkin etc.. Für Bereiche, in denen die Einhaltung des Mindest
abstands nicht sicherzustellen ist, ist von der Inhaberin/dem Inhaber des Beherbergungsbetriebs unter Nutzung
des Hausrechts eine Verpflichtung zum Tragen einer MundNaseBedeckung im Sinne des § 2 CoronaSchVO
auch für Gäste anzuordnen. Die Ausnahmen nach § 2 Absatz 3 CoronaSchVO sind dabei zuzulassen.
9. Alle Gast und Geschäftsräume sind ausreichend zu belüften.
10. Die Zimmerreinigung sollte bei kürzeren Aufenthalten nur nach Abreisen erfolgen. Sowohl in Zimmern wie in
den Gemeinflächen sind alle Kontaktflächen wie Stühle, Tische und (ggf.) Polster nach Gebrauch / Abreise bzw.
in regelmäßigen Abständen mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger zu reinigen.
11. Zeitschriftenauslagen oder die Auslage anderer, von verschiedenen Gästen genutzten Gegenständen (Kulis etc.)
sind nur unter strengem Hygieneschutz zulässig. Sie sind regelmäßig – auf Zimmern mindestens nach jedem
Gästewechsel – angemessen zu reinigen. Nicht notwendige Textilien und Gegenstände sind aus den Räumlich
keiten zu entfernen.
12. Allgemein zugängliche Sanitärräume sind mind. zweimal täglich zu reinigen, dazu gehört auch die sichere Ab
fallentsorgung. Kontaktflächen sind regelmäßig mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger zu reinigen. In Sani
tärräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen.
13. Auf den Hotelzimmern sollen den Gästen Desinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden. Einweggebinde
(Shampoo, Seife etc.) sind zu bevorzugen.
14. Gebrauchte Textilien u. ä. sind mit jedem Gastwechsel zu wechseln und müssen bei mindestens 60 Grad Celsius
gewaschen werden.
15. Die Beschäftigten werden in die vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allg. Regeln des
Infektionsschutzes wie „Niesetikette“, Einordnung von Erkältungssymptomen etc.) unterwiesen.
1
Personen aus einer Familie oder maximal zwei häuslichen Gemeinschaften
Stand 15.06.2020
IIa. Ferienwohnungen, Ferienhäuser und Campingplätze
1. Der gemeinsame Besuch von Ferienwohnungen, Ferienhäusern und Campingplätzen und die gemeinsame Nut
zung ist nur den Personen gestattet, die nach § 1 Absatz 2 der CoronaSchVO von den Kontaktverboten im öf
fentlichen Raum ausgenommen sind. Gästen, die nicht zur Einhaltung der nachfolgenden Regeln bereit sind, ist
im Rahmen des Hausrechtes der Zutritt zu verwehren.
2. Das gastronomische Angebot (inkl. Frühstück) sowie sonstige andere Angebote und Dienstleistungen, für die in
dieser Anlage gesonderte Regelungen festgelegt sind, sind auch in Anlagen mit Ferienwohnungen etc. nur unter
Beachtung der in dieser Anlage angebotsbezogen festgelegten Infektionsschutzregelungen zulässig. Selbstbe
dienung der Gäste an offenen Getränkespendern bleibt bis auf Weiteres unzulässig. Flaschenabgabe ist zulässig.
Für Wellnessbereiche, Schwimmbäder und Saunen gelten die Regelungen der Ziff. VIII dieser Anlage entspre
chend.
3. Kundenkontaktdaten sowie Zeitpunkt des Einzugs und Auszugs in die/aus der Ferienwohnung, in das/aus dem
Ferienhaus oder in den/aus dem Campingplatz sind unter Einholen des Einverständnisses nach § 2a Absatz 1
der CoronaSchVO zu erheben.
4. Gästen sowie Beschäftigten (jeweils inkl. Geschäftsinhaber/inhaberin) mit Symptomen einer Atemwegsinfek
tion ist der Zutritt zu den Ferienwohnungen, Ferienhäusern und Campingplätzen sowie anderen Geschäftsräu
men zu verweigern; Ausnahmen bei Beschäftigten sind nach ärztlicher Abklärung möglich.
5. Gästen ist im Eingangsbereich ein Händedesinfektionsspender zur Verfügung zu stellen. Zudem sind sie im Ein
gangsbereich und beim Einchecken durch deutlich sichtbare Hinweise und durch das Personal auf die in der
Anlage und den Unterkünften zu beachtenden Infektionsschutzregelungen hinzuweisen.
6. In geschlossenen Räumen ist, soweit der Mindestabstand von 1,5 m nicht gewahrt werden kann, eine Mund
NasenBedeckung zu tragen. Stellplätze, Campingplätze etc. sind so zu besetzen, dass durch eine deutliche Ab
trennung der nötige Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden kann.
7. Auf öffentlich zugänglichen Bereichen des Geländes sind Sitzmöglichkeiten im Hinblick auf die Wahrung des
Abstandes abzusperren oder auszudünnen.
8. Alle Kontaktflächen wie Stühle, Tische, die nicht aus dem eigenen/gemieteten Hausstand sind, sind nach Ge
brauch/Abreise mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger zu reinigen.
9. Die Nutzung von gemeinschaftlichen Dusch und Waschräumen darf nur bei ausreichender Belüftung und in
Einzelkabinen oder mit einem Mindestabstand von 1,5 m (Markierung oder Sperrung von Armaturen) zugelas
sen werden. Auf Campingplätzen ist darauf hinzuwirken, dass Camper mit eigenen sanitären Anlagen diese be
vorzugt nutzen sollen.
10. In Sanitärräumen zur gemeinsamen Nutzung, Gemeinschafts und Pausenräumen, die von Gästen wie auch den
Beschäftigten genutzt werden (Ferienwohnungen und Ferienhäuser ausgenommen), sind Händedesinfektions
mittel, Flüssigseife und Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen. Die Räume sind in kurzen Intervallen (Sani
tärräume mind. zweimal täglich) zu reinigen. Es gilt hier ebenso der Mindestabstand von 1,5 m untereinander.
11. Alle Gast und Geschäftsräume sind ausreichend zu belüften. Abfälle müssen in kurzen Intervallen und ord
nungsgemäß entsorgt werden.
12. Beschäftigte mit Kontakt zu den Gästen müssen eine MundNaseBedeckung tragen, wenn ein ausreichender
Abstand nicht gewahrt werden kann. Diese muss bei Durchfeuchtung gewechselt werden. Wiederverwendbare
MundNaseBedeckungen müssen vor der nächsten Benutzung bei mindestens 60 Grad Celsius gewaschen wer
den. Für Gäste gilt die Pflicht zum Tragen einer MundNaseBedeckung nach § 2 Absatz 3 CoronaSchVO mit
Ausnahme der Sitzplätze und des Außenbereichs.
13. Sofern neben der gastronomischen Versorgung andere Angebote (Sport und Unterhaltungsgeräte, ShishaPfei
fen oder andere gerätegebundene Genussmittel) vorgehalten und genutzt werden, so sind deren Kontaktflä
chen regelmäßig – mindestens einmal täglich zu reinigen bzw. zu desinfizieren und die Gäste vor der Nutzung
ihrerseits zum Händewaschen/desinfizieren aufzufordern. Shisha Pfeifen dürfen nicht von mehreren Personen
gleichzeitig, nur unter Verwendung von EinmalMundstücken und Schläuchen, die nach Gebrauch entsorgt wer
den, und nur bei vollständiger dauerhafter Durchlüftung der Räumlichkeiten verwendet werden.
14. Nach Abreise der Gäste sind in allen von diesen individuell genutzten Räumen die Flächen und Räume mit einem
fettlösenden Haushaltsreiniger zu reinigen. Es erfolgt zudem eine der Besucherfrequenz angemessene regelmä
ßige Reinigung für Arbeitsflächen etc..
15. Gebrauchte Textilien u. ä. sind mit jedem Gastwechsel gleichfalls zu wechseln und müssen bei mindestens 60
Grad Celsius gewaschen werden. Alle sonstigen Materialien (Küchenutensilien etc.) sind nach jedem Gast ord
nungsgemäß mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger zu reinigen.
16. Die Beschäftigten werden in den vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allg. Regeln des
Infektionsschutzes wie „Niesetikette“, Einordnung von Erkältungssymptomen etc.) unterwiesen. Gäste werden
durch Hinweisschilder, Aushänge usw. über die einzuhaltenden Regeln informiert.
Stand 15.06.2020
III. Friseurhandwerk in Friseursalons (entsprechend bei mobilen Friseurdienstleistungen)
Grundsätzlich ist die Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (HygieneVerordnung) des Landes
NordrheinWestfalen in der geltenden Fassung zu beachten
1. Kundenkontaktdaten sowie Zeitpunkt des Betretens und Verlassens der Friseursalons bzw. der Geschäftsräume
sind unter Einholen des Einverständnisses nach § 2a Absatz 1 der CoronaSchVO zu erheben. Kundschaft, die
nicht zur Einhaltung der nachfolgenden Regeln bereit ist, ist im Rahmen des Hausrechtes der Zutritt zu verweh
ren.
2. Kundinnen und Kunden sowie Beschäftigten (jeweils inkl. Geschäftsinhaberin/inhaber) mit Symptomen einer
Atemwegsinfektion ist der Zutritt zu den Geschäftsräumen zu verweigern; Ausnahmen bei Beschäftigten sind
nach ärztlicher Abklärung möglich; Ausnahmen für Kundinnen und Kunden sind nur bei zwingenden medizini
schen Gründen und unter Beachtung besonderer zusätzlicher Schutzmaßnahmen zulässig.
3. Kundinnen und Kunden müssen sich nach Betreten des Salons die Hände waschen oder desinfizieren (Desinfek
tionsmittel mind. „begrenzt viruzid“). Beschäftigte, Kundinnen und Kunden müssen in den Geschäftsräumen
eine MundNaseBedeckung im Sinne des § 2 tragen. Die Ausnahmen nach § 2 Absatz 3 CoronaSchVO sind dabei
zuzulassen. Die MundNaseBedeckung darf von Kundinnen und Kunden maximal vorrübergehend entfernt wer
den, wenn das zur Leistungserbringung zwingend erforderlich ist. Die Beschäftigten sollten die MundNaseBe
deckung grds. nach dem Abschluss einer Dienstleistung an einer Kundin/einem Kunden wechseln. Bei aus
nahmsweise paralleler Kundenbetreuung und generell muss eine Maske bei Durchfeuchtung gewechselt wer
den. Wiederverwendbare MundNaseBedeckungen müssen vor der nächsten Benutzung bei mindestens 60
Grad Celsius gewaschen werden.
4. Bei gesichtsnahen Dienstleistungen und nicht einhaltbaren Schutzabständen müssen Beschäftigte während der
Behandlung mindestens eine FFP2, eine KN95 oder N95Maske tragen2, ergänzt von einer Schutzbrille oder
einem Gesichtsschild.
5. Die Beschäftigten müssen vor jedem Kundenwechsel die Hände waschen oder desinfizieren. Das Tragen von
Einweghandschuhen ist vom Beginn der Dienstleistung bis nach dem Waschen der Haare obligatorisch; die
Handschuhe sind nach jeder Kundin/jedem Kunden zu wechseln. Das gilt auch während einer möglichen paral
lelen Betreuung mehrerer Kunden.
6. Kundinnen und Kunden müssen einen Umhang tragen, der alle Kontaktpunkte abdeckt. Gebrauchte Textilien u.
ä. sind mit jedem Kundenwechsel gleichfalls zu wechseln. Sofern es sich nicht um Einwegumhänge handelt,
müssen diese sowie die gebrauchten Textilien wie Handtücher etc. bei mindestens 60 Grad Celsius gewaschen
werden.
7. Allen Kundinnen oder Kunden ist vor Beginn der Leistungserbringung das Haar zu waschen. Ausnahmen aus
zwingenden medizinischen Gründen sind zulässig.
8. In Sanitär und Gemeinschafts/Pausenräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmal
handtücher zur Verfügung zu stellen. Die Räume sind in kurzen Intervallen zu reinigen. Es gilt hier ebenso der
Mindestabstand untereinander.
9. Erfolgt die Behandlung an zwei gleichzeitig mit Personen besetzten Behandlungsplätzen ohne eine räumli
che/bauliche Trennung, muss der Abstand zwischen den Arbeitsplätzen mindestens 2,5 m betragen (gesicherter
Mindestabstand 1,5 m zzgl. Bewegungsraum).
10. Die gleichzeitige Anwesenheit von Kundinnen/Kunden in Wartebereichen ist durch Terminvergabe zu vermei
den; Mindestabstände von 1,5 m sind einzuhalten; der Zutritt ist so zu regeln, dass je 7 qm Fläche im Geschäfts
raum nicht mehr als 1 Kundin/Kunde anwesend ist.
11. Zeitschriftenauslagen sind unter strengem Hygieneschutz zulässig. Eine Bewirtung darf nur unter Beachtung der
entsprechenden Vorgaben für die Gastronomie (Reinigung von Geschirr bei mindestens 60 Grad Celsius, keine
offenen Gefäße für Milch, Zucker etc.) erfolgen. Spielecken etc. sind bis auf Weiteres unzulässig.
12. Alle Kontaktflächen wie Stühle, Polster und Ablagen etc. sind nach jedem Gebrauch mit einem fettlösenden
Haushaltsreiniger zu reinigen. Es erfolgt zudem eine der Besucherfrequenz angemessene regelmäßige Desinfek
tion für Arbeitsflächen etc. Alle Materialien und Arbeitsgeräte (z. B. Schere, Kämme) sind nach jeder Kundin,
jedem Kunden ordnungsgemäß zu reinigen und mindestens an jedem Arbeitstag zu desinfizieren.
13. Die Geschäftsräume müssen ausreichend belüftet sein. Abfälle müssen in kurzen Intervallen ordnungsgemäß
entsorgt werden.
14. Die Beschäftigten werden in die vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allg. Regeln des
Infektionsschutzes wie „Niesetikette“, Einordnung von Erkältungssymptomen etc.) unterwiesen. Die Kundinnen
und Kunden werden durch Hinweisschilder, Aushänge usw. über die einzuhaltenden Regeln informiert.
2
Bei arbeitstäglichem Gebrauch von mehr als 30 Minuten findet die DGUV Regel 112190 sowie die Arbeitsmedizi
nische Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) Anwendung.
Stand 15.06.2020
IV. Podologische Behandlungen, podologische Fußpflege und Fußpflege
Grundsätzlich ist die Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (HygieneVerordnung) des Landes
NordrheinWestfalen in der geltenden Fassung zu beachten.
1. Kundenkontaktdaten sowie Zeitpunkt des Betretens und Verlassens der Praxis/des Studios bzw. der Geschäfts
räume sind unter Einholen des Einverständnisses nach § 2a Absatz 1 der CoronaSchVO zu erheben. Kund
schaft, die nicht zur Einhaltung der nachfolgenden Regeln bereit ist, ist im Rahmen des Hausrechtes der Zutritt
zu verwehren.
2. Kundinnen und Kunden sowie Beschäftigten (jeweils inkl. Geschäftsinhaberin/inhaber) mit Symptomen einer
Atemwegsinfektion ist der Zutritt zu den Geschäftsräumen zu verweigern; Ausnahmen bei Beschäftigten sind
nach ärztlicher Abklärung möglich; Ausnahmen für Kundinnen und Kunden sind nur bei zwingenden medizini
schen Gründen und unter Beachtung besonderer zusätzlicher Schutzmaßnahmen zulässig.
3. Kundschaft muss sich nach Betreten der Praxis/ des Studios die Hände mit Seife waschen oder desinfizieren
(Desinfektionsmittel mind. „begrenzt viruzid“).
4. Beschäftigte, Kundinnen und Kunden müssen in den Geschäftsräumen eine MundNaseBedeckung tragen. Die
Ausnahmen nach § 2 Absatz 3 CoronaSchVO sind dabei zuzulassen. Die Beschäftigten sollten die MundNase
Bedeckung grds. nach dem Abschluss einer Dienstleistung an einer Kundin/einem Kunden wechseln. Bei aus
nahmsweise paralleler Kundenbetreuung und generell muss eine Maske bei Durchfeuchtung gewechselt wer
den. Wiederverwendbare MundNaseBedeckungen müssen vor der nächsten Benutzung bei mindestens 60
Grad Celsius gewaschen werden.
5. Die Beschäftigten müssen vor jedem Kundenwechsel die Hände waschen oder desinfizieren. Das Tragen von
Einweghandschuhen ist vom Beginn der Dienstleistung bis nach Abschluss der Behandlung obligatorisch; die
Handschuhe sind nach jeder Kundin/jedem Kunden zu wechseln. Das gilt auch während einer möglichen paral
lelen Betreuung mehrerer Kunden.
6. Den Kundinnen und Kunden sind vor Beginn der Leistungserbringung die zu behandelnden Füße zu waschen
oder zu desinfizieren. Ausnahmen aus zwingenden medizinischen Gründen sind zulässig. Während der gesam
ten Behandlung sind von den Beschäftigten Einweghandschuhe zu tragen, die nach jeder Kundin/jedem Kunden
zu wechseln sind.
7. In Sanitär und Gemeinschafts/Pausenräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmal
handtücher zur Verfügung zu stellen. Die Räume sind in kurzen Intervallen zu reinigen. Es gilt hier ebenso der
Mindestabstand untereinander.
8. Erfolgt die Behandlung an zwei gleichzeitig mit Personen besetzten Behandlungsplätzen ohne eine räumliche
Trennung, muss der Abstand zwischen den Arbeitsplätzen mindestens 2,5 m betragen (gesicherter Mindestab
stand 1,5 m zzgl. Bewegungsraum).
9. Die gleichzeitige Anwesenheit von Kundinnen und Kunden in Wartebereichen ist durch Terminvergabe zu ver
meiden; Mindestabstände von 1,5 m sind einzuhalten; der Zutritt ist so zu regeln, dass je 7 qm Fläche im Ge
schäftsraum nicht mehr als 1 Kundin/Kunde anwesend ist.
10. Zeitschriftenauslagen sind unter strengem Hygieneschutz zulässig. Eine Bewirtung darf nur unter Beachtung der
entsprechenden Vorgaben für die Gastronomie (Reinigung von Geschirr, keine offenen Gefäße für Milch, Zucker
etc.) erfolgen. Spielecken etc. sind bis auf Weiteres unzulässig.
11. Alle Kontaktflächen wie Stühle, Polster und Ablagen etc. sind nach jedem Gebrauch mit einem fettlösenden
Haushaltsreiniger zu reinigen. Es erfolgt zudem eine der Besucherfrequenz angemessene regelmäßige Reinigung
der Arbeitsflächen.
12. Alle Materialien und Arbeitsgeräte (z. B. Nagelzangen, Feilen) sind nach jeder Kundin, jedem Kunden ordnungs
gemäß zu reinigen und zu desinfizieren. Gebrauchte Textilien u. ä. sind mit jedem Kundenwechsel gleichfalls zu
wechseln und bei mindestens 60 Grad Celsius zu waschen.
13. Die Geschäftsräume müssen ausreichend belüftet sein. Abfälle müssen in kurzen Intervallen und ordnungsge
mäß entsorgt werden.
14. Die Beschäftigten werden in die vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allg. Regeln des
Infektionsschutzes wie „Niesetikette“, Einordnung von Erkältungssymptomen etc.) unterwiesen. Die Kundinnen
und Kunden werden durch Hinweisschilder, Aushänge usw. über die einzuhaltenden Regeln informiert.
Stand 15.06.2020
V. Kosmetikstudios, Nagelstudios, Tätowierstudios, Piercingstudios, Manikürestudios
Grundsätzlich ist die Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (HygieneVerordnung) des Landes
NordrheinWestfalen in der geltenden Fassung zu beachten.
1. Kundenkontaktdaten sowie Zeitpunkt des Betretens und Verlassens des Studios bzw. der Geschäftsräume sind
unter Einholen des Einverständnisses nach § 2a Absatz 1 der CoronaSchVO zu erheben. Personen, die nicht
zur Einhaltung der nachfolgenden Regeln bereit sind, ist im Rahmen des Hausrechtes der Zutritt zu verwehren.
2. Kundinnen und Kunden sowie Beschäftigten (jeweils inkl. Geschäftsinhaberin/inhaber) mit Symptomen einer
Atemwegsinfektion ist der Zutritt zu den Geschäftsräumen zu verweigern; Ausnahmen bei Beschäftigten sind
nach ärztlicher Abklärung möglich; Ausnahmen für Kundinnen und Kunden sind nur bei zwingenden medizini
schen Gründen und unter Beachtung besonderer zusätzlicher Schutzmaßnahmen zulässig.
3. Kundinnen und Kunden müssen sich nach Betreten des Studios bzw. der Geschäftsräume (im Folgenden: „Stu
dios“) die Hände waschen oder desinfizieren (Desinfektionsmittel mind. „begrenzt viruzid“).
4. In Sanitär und Gemeinschafts/Pausenräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmal
handtücher zur Verfügung zu stellen. Die Räume sind in kurzen Intervallen zu reinigen. Es gilt hier ebenso der
Mindestabstand untereinander.
5. Beschäftigte, Kundinnen und Kunden müssen in den Geschäftsräumen – soweit nicht medizinische Gründe ent
gegenstehen eine MundNaseBedeckung tragen. Diese darf bei Kundinnen und Kunden maximal vorüberge
hend entfernt werden, wenn das zur Leistungserbringung zwingend erforderlich ist. Die Beschäftigten sollten
die MundNaseBedeckung grds. nach dem Abschluss einer Dienstleistung an einer Kundin/einem Kunden wech
seln. Bei ausnahmsweise paralleler Kundenbetreuung und generell muss eine Maske bei Durchfeuchtung ge
wechselt werden. Wiederverwendbare MundNase Bedeckungen müssen vor der nächsten Benutzung bei min
destens 60 Grad Celsius gewaschen werden.
6. Kontaktpunkte zur Kleidung der Kundin bzw. des Kunden sind während der Behandlung abzudecken.
7. Bei gesichtsnahen Dienstleistungen und nicht einhaltbaren Schutzabständen müssen die Beschäftigten während
der Behandlung mindestens eine FFP2, eine KN95 oder N95Maske tragen3, ergänzt von einer Schutzbrille oder
einem Gesichtsschild.
8. Erfolgt die Behandlung an zwei gleichzeitig mit Personen besetzten Behandlungsplätzen ohne eine räumliche
Trennung, muss der Abstand zwischen den Arbeitsplätzen mindestens 2,5 m betragen (gesicherter Mindestab
stand 1,5 m zzgl. Bewegungsraum).
9. Die gleichzeitige Anwesenheit von Kundinnen/Kunden in Wartebereichen ist durch Terminvergabe zu vermei
den; Mindestabstände von 1,5 m sind einzuhalten; der Zutritt ist so zu regeln, dass je 7 qm Fläche im Geschäfts
raum nicht mehr als 1 Kundin/Kunde anwesend ist.
10. Zeitschriftenauslagen sind unter strengem Hygieneschutz zulässig. Eine Bewirtung darf nur unter Beachtung der
entsprechenden Vorgaben für die Gastronomie (Reinigung von Geschirr, keine offenen Gefäße für Milch, Zucker
etc.) erfolgen. Spielecken etc. sind bis auf Weiteres unzulässig.
11. Die Beschäftigten müssen vor jedem Kundenwechsel die Hände waschen oder desinfizieren. Das Tragen von
Einweghandschuhen ist vom Beginn der Dienstleistung bis nach Abschluss der Behandlung obligatorisch; die
Handschuhe sind nach jeder Kundin/jedem Kunden zu wechseln. Das gilt auch während einer möglichen paral
lelen Betreuung mehrerer Kunden.
12. Alle Kontaktflächen wie Stühle, Polster und Ablagen etc. sind nach jedem Gebrauch mit einem fettlösenden
Haushaltsreiniger zu reinigen. Es erfolgt zudem eine der Besucherfrequenz angemessene regelmäßige Reinigung
der Arbeitsflächen etc.. Bei der Behandlung entstandene Abfälle sind nach jeder Leistungserbringung ordnungs
gemäß zu entsorgen.
13. Alle Materialien und Arbeitsgeräte, sofern es sich nicht um Einmalartikel handelt, sind nach jeder Kundin bzw.
jedem Kunden ordnungsgemäß zu reinigen bzw. zu desinfizieren. Gebrauchte Textilien u. ä. sind mit jedem Kun
denwechsel gleichfalls zu wechseln und bei mindestens 60 Grad Celsius zu waschen.
14. Die Geschäftsräume müssen ausreichend belüftet sein. Abfälle müssen in kurzen Intervallen und ordnungsge
mäß entsorgt werden.
15. Die Beschäftigten werden in die vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allg. Regeln des
Infektionsschutzes wie „Niesetikette“, Einordnung von Erkältungssymptomen etc.) unterwiesen. Die Kundschaft
wird durch Hinweisschilder, Aushänge usw. über die einzuhaltenden Regeln informiert.
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Bei arbeitstäglichem Gebrauch von mehr als 30 Minuten findet die DGUV Regel 112190 sowie die Arbeitsmedizi
nische Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) Anwendung.
Stand 15.06.2020
VI. Massage/Massagestudios
1. Kundenkontaktdaten sowie Zeitpunkt des Betretens und Verlassens der Massagestudio bzw. der Geschäfts
räume sind unter Einholen des Einverständnisses nach § 2a Absatz 1 der CoronaSchVO zu erheben. Kunden,
die nicht zur Einhaltung der nachfolgenden Regeln bereit sind, ist im Rahmen des Hausrechtes der Zutritt zu
verwehren.
2. Bei gesichtsnahen Dienstleistungen und nicht einhaltbaren Schutzabständen müssen Beschäftigte während der
Behandlung mindestens eine FFP2, eine KN95 oder N95Maske tragen4, ergänzt von einer Schutzbrille oder
einem Gesichtsschild.
3. Kundinnen und Kunden sowie Beschäftigten (jeweils inkl. Geschäftsinhaberin/inhaber) mit Symptomen einer
Atemwegsinfektion ist der Zutritt zu den Geschäftsräumen zu verweigern; Ausnahmen bei Beschäftigten sind
nach ärztlicher Abklärung möglich; Ausnahmen für Kundinnen und Kunden sind nur bei zwingenden medizini
schen Gründen und unter Beachtung besonderer zusätzlicher Schutzmaßnahmen zulässig.
4. Kundinnen und Kunden müssen sich nach Betreten des Massagestudios die Hände waschen oder desinfizieren
(Desinfektionsmittel mind. „begrenzt viruzid“).
5. Kundinnen und Kunden müssen in den Geschäftsräumen – soweit keine medizinischen Gründe entgegenstehen
– eine MundNaseBedeckung tragen. Die Beschäftigten müssen während der Dienstleistung normale Beklei
dung (mind. Hose und TShirt) und eine MundNaseBedeckung tragen; die MundNaseBedeckung ist grds. nach
dem Abschluss einer Dienstleistung an einer Kundin/einem Kunden zu wechseln. Bei ausnahmsweise paralleler
Kundenbetreuung und generell muss eine Maske bei Durchfeuchtung gewechselt werden. Wiederverwendbare
Mund NaseBedeckungen müssen vor der nächsten Benutzung bei mindestens 60 Grad Celsius gewaschen wer
den.
6. In Sanitär und Gemeinschafts/Pausenräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmal
handtücher zur Verfügung zu stellen. Die Räume sind in kurzen Intervallen zu reinigen. Es gilt hier ebenso der
Mindestabstand untereinander.
7. Die Beschäftigten müssen vor jedem Kundenwechsel die Hände waschen oder desinfizieren. Das gilt auch wäh
rend einer möglichen parallelen Betreuung mehrerer Kunden.
8. Erfolgt die Behandlung an zwei gleichzeitig mit Personen besetzten Behandlungsplätzen ohne eine räumliche
Trennung, muss der Abstand zwischen den Arbeitsplätzen mindestens 2,5 m betragen (gesicherter Mindestab
stand 1,5 m zzgl. Bewegungsraum).
9. Die gleichzeitige Anwesenheit von Kundinnen/Kunden in Wartebereichen ist durch Terminvergabe zu vermei
den; Mindestabstände von 1,5 m sind einzuhalten; der Zutritt ist so zu regeln, dass je 7 qm Fläche im Geschäfts
raum nicht mehr als 1 Kundin/Kunde anwesend ist.
10. Zeitschriftenauslagen sind unter strengem Hygieneschutz zulässig. Eine Bewirtung darf nur unter Beachtung der
entsprechenden Vorgaben für die Gastronomie (Reinigung von Geschirr bei mindestens 60 Grad Celsius, keine
offenen Gefäße für Milch, Zucker etc.) erfolgen. Spielecken etc. sind bis auf Weiteres unzulässig.
11. Alle Kontaktflächen wie Stühle, Polster, Liegen und Ablagen sind nach jedem Gebrauch mit einem fettlösenden
Haushaltsreiniger zu reinigen. Es erfolgt zudem eine der Besucherfrequenz angemessene regelmäßige Reinigung
der Arbeitsflächen etc.. Bei der Behandlung entstandene Abfälle sind nach jeder Leistungserbringung ordnungs
gemäß zu entfernen.
12. Alle Materialien und Arbeitsgeräte, sofern es sich nicht um Einmalartikel handelt, sind nach jeder Kundin bzw.
jedem Kunden ordnungsgemäß zu reinigen und zu desinfizieren. Gebrauchte Textilien u. ä. sind mit jedem Kun
denwechsel gleichfalls zu wechseln und bei mindestens 60 Grad Celsius zu waschen.
13. Die Geschäftsräume müssen ausreichend belüftet sein. Abfälle müssen in kurzen Intervallen und ordnungsge
mäß entsorgt werden.
14. Die Beschäftigten werden in die vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allg. Regeln des
Infektionsschutzes wie „Niesetikette“, Einordnung von Erkältungssymptomen etc.) unterwiesen. Die Kundschaft
wird durch Hinweisschilder, Aushänge usw. über die einzuhaltenden Regeln informiert.
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Bei arbeitstäglichem Gebrauch von mehr als 30 Minuten findet die DGUV Regel 112190 sowie die Arbeitsmedizi
nische Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) Anwendung.
Stand 15.06.2020
VII. Fitnessstudios
1. Kundenkontaktdaten sowie Zeitpunkt des Betretens und Verlassens des Fitnessstudios bzw. der Geschäfts
räume sowie die Teilnahme an bestimmten Kursen sind unter Einholen des Einverständnisses nach § 2a Ab
satz 1 der CoronaSchVO zu erheben. Gästen, die nicht zur Einhaltung der nachfolgenden Regeln bereit sind, ist
im Rahmen des Hausrechtes der Zutritt zu verwehren.
2. Der Zutritt zum Studio ist so zu regeln, dass nicht mehr Kunden in das Studio gelangen als Plätze in den Kursräu
men und Geräte nach den folgenden Regeln nutzbar sind. Ersatzweise ist als Maßstab pro 7 qm Fläche im Fit
nessstudio nicht mehr als 1 Kundin/Kunde zuzulassen.
3. Kundinnen und Kunden sowie Beschäftigte (jeweils inkl. Geschäftsinhaberin/inhaber) mit Symptomen einer
Atemwegsinfektion dürfen keinen Zutritt zum Fitnessstudio haben; Ausnahmen bei Beschäftigten sind nach
ärztlicher Abklärung möglich.
4. Kundinnen und Kunden müssen sich nach Betreten des Fitnessstudios die Hände waschen oder desinfizieren
(Bereitstellung Desinfektionsmittel mind. „begrenzt viruzid“).
5. Einzelumkleiden sind bevorzugt zu nutzen. Sammelumkleiden sind unter Wahrung des Mindestabstands von
1,5 m zulässig. Die Nutzung von Duschen ist unter Einhaltung des Mindestabstands möglich. Die Einhaltung
der Abstände ist vom Betreiber durch besondere Maßnahmen (Sperrung von Spinden, Duschen etc.) sicherzu
stellen.
6. Für Wellnessbereiche, Schwimmbäder und Saunen gelten die Regelungen der Ziff. VIII dieser Anlage entspre
chend. Massagen sind nach den gesonderten Maßgaben dieser Anlage zulässig.
7. Zeitschriftenauslagen sind unter strengem Hygieneschutz zulässig. Eine Bewirtung darf nur unter Beachtung der
entsprechenden Vorgaben für die Gastronomie (Reinigung von Geschirr, keine offenen Gefäße für Milch, Zucker
etc.) erfolgen. Spielecken etc. sind bis auf Weiteres unzulässig.
8. Selbstbedienung der Kundschaft an offenen Getränkespendern bleibt bis auf Weiteres unzulässig. Flaschenab
gabe ist zulässig.
9. Beratung von Kundschaft (z. B. Erstunterweisung, Ernährungsplanung, Trainingsplanung etc.) ist unter Wahrung
des Mindestabstands von 1,5 m möglich.
10. Das Ausüben von Sportarten mit unvermeidbarem Körperkontakt ist unzulässig. Ebenso unzulässig ist aufgrund
der Aerosolbelastung jedes hochintensive Ausdauertraining (IndoorCycling, HIIT und anaerobes Schwellentrai
ning).
11. Bei Kursen ist der Zugang zum Kursraum so zu regeln, dass für jede Kundin/jeden Kunden ein Mindestabstand
von 2 m in alle Richtungen gegeben ist.
12. Fitnessgeräte sind so anzuordnen bzw. entsprechend abzusperren, dass der Abstand zwischen zwei gleichzeitig
mit Kundinnen/Kunden besetzten Sportgeräten grds. mindestens 2,0 m beträgt (gesicherter Mindestabstand
1,5 m zzgl. Bewegungsraum und Trainingsgerät). Gegebenenfalls ist nur jedes zweite Gerät zu nutzen.
13. Über Geräteanordnungen und Bewegungsflächen ist eine Raumskizze zu erstellen, aus der sich die Abstände
erkennen lassen. Diese ist vor Ort vorzuhalten.
14. Beschäftigte müssen in allen Räumlichkeiten – soweit keine medizinischen Gründe entgegenstehen eine
MundNaseBedeckung tragen. Diese muss bei Durchfeuchtung gewechselt werden. Wiederverwendbare
MundNaseBedeckungen müssen vor der nächsten Benutzung bei mindestens 60 Grad Celsius gewaschen wer
den. Trainerinnen und Trainer bzw. Kursleiterinnen und Kursleiter können – sofern dies zur Ausübung ihrer Tä
tigkeit erforderlich ist – unter Wahrung der Abstandsregeln auf eine MundNaseBedeckung verzichten.
15. Das Unterlegen großer, selbst mitgebrachter Handtücher durch die Kundinnen und Kunden ist obligatorisch.
16. Alle Kontaktflächen aller Sportgeräte sowie weitere Kontaktflächen (bspw. Spinde, Ablagen, Polster etc.) sind
nach jedem Gebrauch mit einem fettlösenden Reiniger zu reinigen. Es erfolgt zudem eine der Besucherfrequenz
angemessene regelmäßige Reinigung der Arbeitsflächen etc..
17. Sportequipment wie Therabänder, Matten etc., mit denen die Kundinnen/Kunden in Kontakt kommen und de
ren Kontaktflächen schlecht zu reinigen sind, dürfen nicht zur Verfügung gestellt werden.
18. In Sanitär und Gemeinschafts/Pausenräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmal
handtücher zur Verfügung zu stellen. Die Räume sind in kurzen Intervallen (mind. zweimal täglich) zu reinigen.
Es gilt hier ebenso der Mindestabstand untereinander.
19. Alle genutzten Geschäftsräume (inkl. Einzelumkleiden etc.) müssen ausreichend belüftet sein. Abfälle müssen
in kurzen Intervallen und ordnungsgemäß entfernt werden.
20. Die Beschäftigten werden in die vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allg. Regeln des
Infektionsschutzes wie „Niesetikette“, Einordnung von Erkältungssymptomen etc.) unterwiesen, die Kundinnen
und Kunden durch Hinweisschilder, Aushänge usw. über die einzuhaltenden Regeln informiert.
Stand 15.06.2020
VIII. Schwimmbäder, Saunen, Wellnessbereiche und ähnliche Einrichtungen
1. Die Betreiber der Einrichtungen haben unter Berücksichtigung der folgenden Rahmenvorgaben ein anlagenbe
zogenes Infektionsschutz und Zugangskonzept (insbesondere zur Einhaltung der Abstandsgebote) zu erstellen
und umzusetzen. Es gilt § 2b CoronaSchVO. Bei einzelnen Einrichtungen, die einem Beherbergungsbetrieb, ei
ner Sporteinrichtung o.ä. angeschlossen sind und nicht mehr als 100 qm Gesamtfläche aufweisen, kann auf ein
schriftliches Konzept verzichtet werden. Die in § 2 CoronaSchVO genannten inhaltlichen Vorgaben (Abstands
gebot etc.) sind aber gleichwohl zu beachten.
2. Gästen, die nicht zur Einhaltung der nachfolgenden Regeln bereit sind, ist im Rahmen des Hausrechtes der Zu
tritt zu verwehren.
3. Gästen sowie Beschäftigten mit Symptomen einer Atemwegsinfektion ist der Zutritt zur Einrichtung sowie an
deren Geschäftsräumen zu verweigern; Ausnahmen bei Beschäftigten sind nach ärztlicher Abklärung möglich.
4. Gäste müssen sich nach Betreten der Einrichtung die Hände waschen oder desinfizieren (Bereitstellung Desin
fektionsmittel mind. „begrenzt viruzid“). Die nach § 2 Absatz 3 der CoronaSchVO zu beachtende Pflicht zum
Tragen einer MundNaseBedeckung gilt nicht, soweit das mit der Art der Nutzung nicht vereinbar ist.
5. Der Zutritt zur Einrichtung ist so zu regeln, dass nicht mehr Kundinnen und Kunden in die Einrichtung gelangen
als Plätze und Anlagen unter Wahrung der allgemeinen Abstandsregeln nutzbar sind. Ersatzweise ist als Maß
stab pro 7 qm Fläche nicht mehr als 1 Gast zuzulassen.
6. Alle Personen, die nicht nach § 1 Absatz 2 der CoronaSchVO von den Kontaktverboten im öffentlichen Raum
ausgenommen sind, haben bei der Nutzung aller Einrichtungen immer einen Mindestabstand von 1,5 m einzu
halten. Hierzu sind in den Konzepten der Einrichtungen entsprechende organisatorische und räumliche Maß
nahmen festzulegen.
7. Bei Einrichtungen in geschlossenen Räumen ist eine gute Durchlüftung sicherzustellen. Whirlpools und ähnliche
Einrichtungen dürfen gleichzeitig nur von Personengruppen genutzt werden, die nach § 1 Absatz 2 der
CoronaSchVO von den Kontaktverboten im öffentlichen Raum ausgenommen sind. Im Fall des § 1 Absatz 2 Nr.
5 (10 Personen) muss es sich für den jeweiligen Besuch der Einrichtungen um bewusst gebildete und konstante
Gruppen handeln.
8. Saunen müssen mit einer Temperatur von mindestens 80 Grad betrieben werden; Dampfbäder sind bis auf
Weiteres nicht zulässig. Ausnahmen gelten nur für Saunen/Dampfbäder, die ausschließlich von Personengrup
pen genutzt werden, die nach § 1 Absatz 2 der CoronaSchVO von den Kontaktverboten im öffentlichen Raum
ausgenommen sind, wenn nach jeder Nutzung eine vollständige Durchlüftung erfolgt.
9. Das gastronomische Angebot sowie sonstige andere Angebote und Dienstleistungen, für die in dieser Anlage
gesonderte Regelungen festgelegt sind, sind auch in den Einrichtungen nur unter Beachtung der in dieser An
lage angebotsbezogen festgelegten Infektionsschutzregelungen zulässig. Selbstbedienung der Gäste an offenen
Getränkespendern bleibt bis auf Weiteres unzulässig. Flaschenabgabe ist zulässig. Kundenkontaktdaten sowie
Zeitpunkt des Betretens und Verlassens der Einrichtung bzw. der Geschäftsräume sind unter Einholen des Ein
verständnisses nach § 2a Absatz 1 der CoronaSchVO zu erheben.
10. Einzelumkleiden sind bevorzugt zu nutzen. Sammelumkleiden sind unter Wahrung des Mindestabstands von
1,5 m zulässig. Die Nutzung von Duschen ist unter Einhaltung des Mindestabstands möglich.
11. Alle Kontaktflächen wie Stühle, Tische, Liegen etc. sind regelmäßig mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger zu
reinigen.
12. In Sanitär, Gemeinschafts und Pausenräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmalhandtü
cher zur Verfügung zu stellen. Die Räume sind in kurzen Intervallen zu reinigen. Es gilt hier ebenso der Mindest
abstand untereinander. Es erfolgt eine der Besucherfrequenz angemessene regelmäßige Reinigung der sanitä
ren Anlagen für die Gäste, Arbeitsflächen etc. mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger oder mit einem geeig
neten (mind. „begrenzt viruziden“) Desinfektionsmittel.
13. Alle Innenbereiche sind ständig gut zu durchlüften. Abfälle müssen in kurzen Intervallen und ordnungsgemäß
entsorgt werden.
14. Beschäftigte mit Kontakt zu den Gästen in geschlossenen Räumen müssen eine MundNaseBedeckung tragen.
Eine Ausnahme bildet hier das Fachpersonal für den Bäderbetrieb, welches im Notfall zu einer Rettung eingrei
fen muss. Die MundNaseBedeckung muss bei Durchfeuchtung gewechselt werden. Wiederverwendbare
MundNaseBedeckungen müssen vor der nächsten Benutzung bei mindestens 60 Grad Celsius gewaschen wer
den.
15. Es dürfen nur selbst mitgebrachte oder käuflich erworbene Badeschuhe, Handtücher, Schwimmutensilien etc.
benutzt werden.
16. Der Verleih von Schwimmutensilien (Schwimmnudeln, Tauchringen etc.) ist nur nach vorheriger gründlicher
Reinigung bzw. Desinfektion zulässig.
17. Die Beschäftigten werden in den vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allg. Regeln des
Infektionsschutzes wie „Niesetikette“, Einordnung von Erkältungssymptomen etc.) unterwiesen. Gäste werden
durch Hinweisschilder, Aushänge usw. über die einzuhaltenden Regeln informiert.
Stand 15.06.2020
IX. Fahrten in Reisebussen
1. Fahrgäste, die bei Beginn der Beförderung Symptome einer Atemwegserkrankung aufweisen, müssen von der
Beförderung ausgeschlossen werden.
2. Treten die Symptome bei einem Fahrgast während der Beförderung auf, ist der betroffene Fahrgast von ande
ren Personen abzusondern. Der Betroffene muss sobald wie möglich die Busreise abbrechen. Insbesondere
muss jeglicher Kontakt zu anderen Personen vermieden werden und ein Mindestabstand von 1,50 m gewahrt
werden.
3. Fahr und Betriebspersonal mit Symptomen einer Atemwegserkrankung darf nicht für Beförderungen einge
setzt werden.
4. Fahrgäste müssen sich vor jedem Betreten des Busses die Hände waschen oder desinfizieren. Das Busunterneh
men hat Desinfektionsmittel (mind. „begrenzt viruzid“) zur Verfügung zu stellen. Auf nicht kontaktfreie Begrü
ßungsrituale (Händeschütteln etc.) ist zu verzichten. Zu und Ausstieg müssen so geregelt werden, dass der Ab
stand von mind. 1,5 m eingehalten wird.
5. Die Fahrgäste werden vor Reiseantritt über die geltenden Infektionsschutzmaßnahmen informiert.
6. Soweit die Kontaktdaten der Fahrgäste dem Busunternehmen nicht bereits bekannt sind, sind diese Kontaktda
ten sowie die Zeiträume der Beförderung unter Einholen des Einverständnisses nach § 2a Absatz 1 der
CoronaSchVO zu erheben. Jedem Fahrgast ist durch das Busunternehmen für die gesamte Dauer der Beförde
rung, die erst mit dem Erreichen des Fahrtziels endet, ein bestimmter Sitzplatz zuzuweisen. Der Fahrgast darf
nur denjenigen Sitzplatz einnehmen, der ihm durch das Busunternehmen zugewiesen worden ist. Ein Beset
zungsplan ist im Fahrzeug mitzuführen und nach der Fahrt zusammen mit den Kontaktdaten aufzubewahren.
7. Während der Beförderung ist zwischen Personen, einschließlich des Fahr und Betriebspersonals, grundsätzlich
ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. Kann der Mindestabstand von 1,5 m wegen des Besetzungsgrades
des Fahrzeugs mit Fahrgästen – auch nach Maßgabe von Ziffer 8 – nicht eingehalten werden, gilt Ziffer 11.
8. Bei der Besetzung von Sitzplätzen durch das Busunternehmen darf der Mindestabstand von 1,5 m unterschrit
ten werden, wenn die betreffenden Sitzplätze durch eine Gruppe besetzt werden, die aus Personen besteht,
die gem. § 1 Absatz 2 CoronaSchVO von Kontaktverboten im öffentlichen Raum ausgenommen sind. Zu Sitz
plätzen (einschließlich des Fahrerplatzes) von Personen außerhalb einer solchen Gruppe oder anderen Gruppen
ist ein Mindestabstand von 1,5 m jedoch einzuhalten.
9. Die Fahrgäste sind verpflichtet, eine MundNaseBedeckung zu tragen
a. beim Zustieg in das Fahrzeug
b. beim Verlassen des Fahrzeugs
c.beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes gem. § 21a Abs. 1 Nr. 6 StVO.
10. Mitglieder des Fahr und Betriebspersonals sind verpflichtet, eine Mund NaseBedeckung zu tragen
a. während des Zustiegs und Ausstiegs der Fahrgäste
b. wenn sie sich im besetzten Fahrzeug bewegen.
11. Fahrgäste und Mitglieder des Fahr und Betriebspersonal sind verpflichtet, eine MundNaseBedeckung zu tra
gen während des gesamten Aufenthalts im Omnibus, wenn im Einzelfall während der Beförderung aufgrund
der Besetzung der Sitzplätze der Mindestabstand von 1,5 m zwischen Sitzplätzen (einschließlich des Fahrerplat
zes) nach Maßgabe von Ziffer 8 nicht im gesamten Fahrzeug eingehalten werden kann. Abweichend von Satz 1
muss auf dem Fahrerplatz keine MundNaseBedeckung getragen werden, wenn gleichwirksame Schutzmaß
nahmen ergriffen worden sind (z.B. Abtrennung des Fahrerplatzes von Einstieg und Fahrgastraum durch Glas,
Plexiglas).
12. Auf die Verpflichtungen gemäß den vorstehenden Regelungen weist das Busunternehmen die Fahrgäste vor
Antritt der Fahrt sowie über eine Durchsage zu Beginn der Fahrt hin.
13. Bordtoiletten bleiben außer Betrieb.
14. Im Bus dürfen durch das Betriebspersonal nur verpackte Speisen ausgegeben werden. Beim Ausgeben von Ge
tränken und Speisen muss das Betriebspersonal Einweghandschuhe und MundNaseBedeckung tragen.
15. Reisegepäck wird ausschließlich vom Fahr und Betriebspersonal in den Gepäckraum ver und entladen.
16. Nach Abschluss jeder Beförderung werden durch das Fahr und Betriebspersonal Kontaktstellen wie z.B. Halte
griffe, Armlehnen und Klapptische desinfiziert oder mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger gereinigt. Die Rei
nigungsmaßnahmen für den gesamten Bus einschließlich Handkontaktflächen werden in einem Reinigungsplan
festgelegt. Die regelmäßige Reinigung und Wartung der Lüftungsanlagen muss sichergestellt werden.
17. Personen, die nicht zur Einhaltung der vorstehenden Regeln bereit sind, sind von der Beförderung auszuschlie
ßen.
Stand 15.06.2020
X. Tagesausflüge, Ferienfreizeiten, Stadtranderholungen und Ferienreisen für Kinder und Jugendliche
1. An den Veranstaltungen dürfen nur Kinder und Jugendliche teilnehmen, bei denen sich die Erziehungsberech
tigten vorab mit der Beachtung der nachfolgenden Regelungen einverstanden erklärt haben. Teilnehmende,
die die Regeln nicht beachten, sind von der Veranstaltung auszuschließen.
2. Die Erziehungsberechtigten sowie die Kinder und Jugendlichen sind vor der Maßnahme umfassend über die zu
beachtenden Infektionsschutzvorgaben zu informieren.
3. Kinder und Jugendliche, die vor Beginn der Veranstaltungen Symptome einer Atemwegsinfektion aufweisen,
müssen von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Das Gleiche gilt für Betreuerinnen und Betreuer.
4. Für die verschiedenen Aktivitäten während einer Veranstaltung gelten die jeweiligen Anforderungen der
CoronaSchVO bzw. dieser Anlage. Insbesondere sind zu beachten:
a. Für alle sportlichen Aktivitäten und vergleichbare Bewegungsaktivitäten die Regelungen des § 9
CoronaSchVO. Aktivitäten mit direktem Körperkontakt sollten auf ein Minimum beschränkt wer
den.
b. Für die Nutzung von Reisebussen die Regelung dieser Anlage. Dies gilt sowohl für Fahrten zum
Ziel einer Ferienfreizeit als auch für Tagesausflüge und die Beförderung von Kindern und Jugend
lichen zu einer der o.g. Veranstaltungen (z.B. Sammeltransport zur Stadtranderholung) oder wäh
rend der Veranstaltungen.
c. Für die Nutzung gastronomischer Versorgungsangebote und von Beherbergungsbetrieben die
Regelungen der §§ 14,15 CoronaSchVO.
5. Bei größeren Gruppen von mehr als 15 Teilnehmenden sind feste Bezugsgruppen zu bilden. Diese festen Be
zugsgruppen (Richtwert ca. 10 Teilnehmende) gelten als Personengruppen nach § 1 Absatz 2 Nr. 5
CoronaSchVO, in denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden muss.
6. Programm und Abläufe sind so zu gestalten, dass der Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Teilnehmen
den, die nicht zu einer festen Bezugsgruppe gehören, möglichst umfassend eingehalten werden kann. Hierzu
sind insbesondere
a. Essenszeiten und „Anreisezeiten“ zu entzerren und eine zeitversetze Nutzung der Speiseräume
vorzusehen
b. „Verkehrsflächen“ auf dem Veranstaltungsgelände zu gestalten, dass sie unter Einhaltung des
Mindestabstands genutzt werden können.
c. Gemeinsame Programmpunkte so zu gestalten, dass zwischen verschiedenen „festen Bezugs
gruppen“ der Mindestabstand eingehalten wird.
d. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen so zu gestalten, dass zwischen unterschiedlichen festen
Bezugsgruppen die Einhaltung des Mindestabstandes gewährleistet ist.
7. Soweit der Mindestabstand aufgrund räumlicher Verhältnisse oder zwingender programmbedingter Abläufe
nicht eingehalten werden kann, ist das Tragen einer MundNaseBedeckung vorzugeben. Hierzu haben die
Teilnehmenden grundsätzliche eine MundNaseBedeckung mitzuführen. Der Veranstalter hat die Teilneh
menden in die Nutzung einzuweisen und sie dabei zu unterstützen sowie einen ausreichenden Ersatz an
MundNaseBedeckungen vorzuhalten.
8. Es sind während der Veranstaltung und am Veranstaltungsort ausreichende Möglichkeiten zur Handhygiene
bereitzustellen.
9. Es ist für eine ständige ausreichende Belüftung sämtlicher genutzter Räumlichkeiten zu sorgen.
10. Die Belegung von Zimmern/Zelten darf höchstens mit der halben maximalen Kapazität unter Einhaltung des
Mindestabstands der Betten/Isomatten o.ä. erfolgen. Ausnahmen können für Mitglieder einer Familie bzw.
eines Hausstandes zugelassen werden.
11. Die gleichzeitige Nutzung von Sanitärräumen ist nur für Kinder und Jugendliche zulässig, die auf einem Zimmer
untergebracht sind. Zwischen verschiedenen Gruppen ist eine gute Durchlüftung der Sanitärräume sicherzu
stellen.
12. Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche gemeinsam genutzte Gegenstände und Räumlich
keiten regelmäßig (in Abhängigkeit von der Nutzungsfrequenz) gereinigt werden.
13. Die Teilnahmedaten der Kinder und Jugendlichen sind zur Ermöglichung einer Kontaktpersonennachverfol
gung unter Einholen des Einverständnisses nach § 2a Absatz 1 der CoronaSchVO zu erheben. Neben den
Kontaktdaten sind insbesondere die Teilnahmezeiten und die Zugehörigkeit zu bestimmten festen Bezugs
gruppen zu erfassen.
Stand 15.06.2020
XI. Kongresse und Messen
1. Die Durchführung von Messen und Kongressen erfordert ein besonderes Hygiene und Infektionsschutzkonzept
nach § 2 b der CoronaSchVO. Dieses hat mindestens die nachfolgenden Maßgaben zu beachten:
a. Begrenzung der Höchstzahl an Besuchern, sodass ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Personen
eingehalten werden kann. Bei Messen gilt entsprechend § 11 Absatz 1 CoronaSchVO eine Begrenzung auf
eine Person je 7 qm zugänglicher Ausstellungsfläche. Beschäftigte von Ausstellern etc. sind dabei nicht mit
zurechnen, soweit ihre Zahl 1 Person je 35 qm Ausstellungsfläche nicht übersteigt. Bei Kongressen ohne ei
nen relevanten Ausstellungsanteil kann im Konzept dargelegt werden, dass und wie auch bei einer größeren
Personenzahl der Mindestabstand eingehalten werden kann.
b. Es gilt außer am Sitzplatz eine Pflicht zum Tragen einer MundNaseBedeckung (§ 2 Abs. 3 CoronaSchVO)
c. Möglichst kontaktfreie Überprüfung der Eintrittskarten, kontaktfreies Bezahlen, zeitversetzter Einlass (Ein
trittskarten für begrenzte Zeitspannen, einzelne Tage)
d. Mit Erkältungssymptomen darf ein Einlass nicht erfolgen. Hierauf ist durch entsprechende Informationsta
feln o.ä. am Eingang deutlich hinzuweisen.
e. Zentrale Teilnehmerregistrierung Erfassung der Kontaktdaten, um ggfls. eine Kontaktpersonennachverfol
gung durchführen zu können (§ 2a CoronaSchVO).
f. Angebote zur Händehygiene insb. an Eingängen (Handwaschmöglichkeiten, Handdesinfektionsmöglichkei
ten)
g. Hinweise zur Einhaltung der Infektionsschutzregeln (Husten und Niesetikette, Händehygiene und Abstands
regeln), die angepasst an die zu erwartenden Teilnehmenden auch für ausländische Teilnehmende ver
ständlich sein müssen
h. Ausreichende Belüftung der Räumlichkeiten oder Veranstaltung im Freien
i. Aufbau der Ausstellungsbereiche, sodass der Abstand zwischen den Personen eingehalten werden kann
(z.B. bei Posterpräsentationen, Firmenpräsentationen)
j. Zulassung einer begrenzten Anzahl von Personen zu den einzelnen Vortragsräumen; Sicherstellung des Min
destabstands von 1,5 m zwischen den nicht zu den in § 1 Absatz 2 CoronaSchVO genannten Personengrup
pen
k. Sitze in den Vortragsräumen so markieren, dass zwischen den Teilnehmenden der Mindestabstand einge
halten wird.
2. Die Konzepte müssen folgende Angaben beinhalten
a. Angaben zur verantwortlichen Person
b. Angaben zur Größe der Räumlichkeiten bzw. der Außenbereiche, zu Standformaten und zur Wegeführung
c. Angaben zur raumlufttechnischen Ausstattung und Maßnahmen zur regelmäßigen Durchlüftung
d. Maßnahmen zur Einhaltung des Abstands von 1,5 m zwischen Personen
e. Maßnahmen zur Beschränkung Besucherzahl
f. Information der Besucher und Kunden über die notwendigen Infektionsschutzmaßnahmen (Händehygiene,
Abstandsregeln, Husten und Niesetikette)
g. Information über Zutrittsverbote für Personen mit Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung
h. Maßnahmen zur Vermeidung von Tröpfcheninfektionen und Übertragung über Vehikel (Schmierinfektio
nen)
i. Maßnahmen zur Gastronomie entsprechend den dortigen Auflagen
3. Gastronomische und sonstige in der CoronaSchVO gesondert geregelten Angebote sind nur unter Beachtung
der hierzu in der CoronaSchVO und dieser Anlage enthaltenen Vorgaben zulässig.
Stand 15.06.2020
XII. Hygienestandards für Musik und Gesang im Orchester und Theaterbetrieb (einschließlich Probenbetrieb) im
Profi und Amateurbereich sowie in Musikschulen
1. Aufgrund des größeren Bewegungsradius und des größeren Aerosolausstoßes ist beim Singen und Musizieren
ein Mindestabstand von 2 m statt von 1,5 m einzuhalten. Zwischen Bühne und Publikum müssen mindestens 3
m Abstand liegen; zwischen Darstellenden und Publikum sollten dadurch 4 m Mindestabstand gesichert wer
den. Für Sänger und Musiker ist eine versetzte Sitzordnung zu empfehlen.
2. Weitergabe oder gemeinsame Benutzung von Instrumenten sollte möglichst vermieden werden. Bei der wech
selnden Nutzung von Tasteninstrumenten muss sich jede Musikerin/jeder Musiker vor der Nutzung des Instru
ments die Hände waschen oder desinfizieren. Instrumente, die ausnahmsweise von mehreren Personen ge
nutzt werden, sind zwischen den Nutzungen angemessen zu reinigen bzw. zu desinfizieren.
3. Die Reinigung von Blasinstrumenten soll, wenn möglich, nicht in den Konzert oder Übungsräumen erfolgen.
Das bei Blechblasinstrumenten während des Spielens entstehende Kondenswasser gemischt mit Speichel ist als
potentiell infektiös anzusehen und muss mit Einmaltüchern aufgefangen werden. ein bloßes „Ausblasen“ ist zu
unterlassen. Holzblasinstrumente müssen zur Entfernung der im Instrument angesammelten Flüssigkeit regel
mäßig durchgewischt werden. Anschließend müssen die Hände gewaschen oder desinfiziert werden.
4. Bei Blasinstrumenten ist zur Vermeidung der Verbreitung von Aerosolen über Schalltrichter einen Schutz aus
geeignetem Material (auch „Ploppschutz“) vor dem Schalltrichter der Instrumente zu verwenden. Zur Vermei
dung der Verteilung von Aerosol in den Arbeitsbereich der vor der Bläsergruppe sitzenden Musikerinnen und
Musikern sollte ein Schutz aus transparentem Material aufgestellt werden, der den Schalltrichter der jeweiligen
Instrumente ausreichend überragt, so dass auch bei Bewegung des Instrumentes beim Spiel ein ausreichender
Schutz gewährt ist. Da von Querflöten die stärkste Luftbewegung erzeugt und aerodynamisch nach unten ge
lenkt wird, sollten die Flötisten in der vordersten Reihe des Orchesters platziert werden.
5. Auch bei Proben sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur ständigen guten Durchlüftung von Innenräu
men und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 2 m zwischen Personen sicherzustellen sowie eine
Raumgröße von mindestens 10 qm pro Person; Zuschauern ist der Zutritt zu den Proberäumen zu verwehren.
Beim Singen ist ein Abstand von 3 mzwischen Personen und von 4 m in Ausstoßrichtung sicherzustellen.
6. Bei der mechanischen Belüftung der Räume ist eine hohe Luftwechselzahl sicherzustellen.
Stand 15.06.2020