CoronaBetrVO · Nordrhein-Westfalen

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung - CoronaBetrVO)

Ausfertigungsdatum:
15.06.2020
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung - CoronaBetrVO)

Anlage 1 Tätigkeitsbereiche für eine erweiterte Notfallbetreuung bis 22. April 2020 1. Sektor Energie: Strom, Gas, Wärme und Kraftstoffversorgung (inklusive Logistik), insbesondere Einrichtungen zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze; 2. Sektor Wasser, Entsorgung: Hoheitliche und privatrechtliche Wasserversorgung und Entsorgung, insbesondere Einrichtungen zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze; 3. Sektor Ernährung, Hygiene: Produktion, Groß- und Einzelhandel (inklusive Zulieferung, Logistik); 4. Sektor Informationstechnik und Telekommunikation: insbesondere Einrichtungen zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze und der Kommunikationsinfrastruktur; 5. Sektor Gesundheit: - insbesondere Krankenhäuser, Rettungsdienst, Pflege, niedergelassener Bereich, Medizinproduktehersteller, Arzneimittelhersteller, Apotheken, Labore, - veterinärmedizinische Notfallversorgung; 6. Sektor Finanz- und Wirtschaftswesen: - insbesondere Kreditversorgung der Unternehmen, Bargeldversorgung, Sozialtransfers, - Personal der Bundesagentur für Arbeit, der Jobcenter und der Sozialhilfeträger zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes (insbesondere Auszahlung des Kurzarbeitergeldes), - Personal im Bereich der Sozialversicherungen; 7. Sektor Transport und Verkehr: - insbesondere Betrieb für kritische Infrastrukturen, öffentlicher Personennah- und Personenfern- und Güterverkehr, - Personal der Deutschen Bahn und nicht bundeseigenen Eisenbahnen zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes, - Personal zur Aufrechterhaltung des Flug- und Schiffsverkehrs, - Personal der Post- und Paketzustelldienste (insbesondere im Zustelldienst); 8. Sektor Medien: insbesondere Nachrichten- und Informationswesen sowie Risiko-und Krisenkommunikation; 9. Sektor staatliche Verwaltung (Bund, Land, Kommune) - Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung und Justiz, Polizei, Bundeswehr, Zoll, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Justizvollzug, Veterinärwesens, Lebensmittelkontrolle, Asyl- und Flüchtlingswesen einschließlich Abschiebungshaft, Verfassungsschutz, aufsichtliche Aufgaben, Finanzverwaltung sowie Hochschulen und sonstige wissenschaftlichen Einrichtungen, soweit sie für den Betrieb von sicherheitsrelevanten Einrichtungen oder unverzichtbaren Aufgaben zuständig sind, - Gesetzgebung/Parlament; 10. Sektor Schulen, Kinder- und Jugendhilfe, Behindertenhilfe: - Sicherstellung notwendiger Betreuung in Schulen, Kindertageseinrichtungen, Behindertenhilfe, Kindertagespflege, stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, - notwendige Hilfe- und Schutzangebote der Kinder- und Jugendhilfe sowie Hilfe- und Schutzangebote für weitere schutzbedürftige Personen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.