Verordnung über die gerichtliche Entscheidung in Wertpapiererwerbs- und Übernahmesachen (Wertpapiererwerbs- und Übernahmesachen - Konzentrations-VO - § 66 WpÜG)
- Ausfertigungsdatum:
- 15.05.2002
Eingangsformel
Konzentration bei den Landgerichten
Die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 66 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ausschließlich die Landgerichte zuständig sind, werden zugewiesen:
1. dem Landgericht Düsseldorf
für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf,
2. dem Landgericht Dortmund
für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm,
3. dem Landgericht Köln
für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln.
Konzentration bei dem Oberlandesgericht
Die Entscheidungen über Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der nach § 66 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes zuständigen Landgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten werden
dem Oberlandesgericht Köln
für die Oberlandesgerichtsbezirke Düsseldorf, Hamm und Köln
zugewiesen.
Übergangsvorschrift
Für Verfahren, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung anhängig sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(Fn 3)
Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Fußnoten
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.