Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die gerichtliche Entscheidung in Wertpapiererwerbs- und Übernahmesachen (Wertpapiererwerbs- und Übernahmesachen - Konzentrations-VO - § 66 WpÜG)

Ausfertigungsdatum:
15.05.2002
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Auf Grund des § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 66 Abs. 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes vom 5. März 2002 (GV. NRW. S. 104) (Fn 2) wird verordnet:
§ 1

Konzentration bei den Landgerichten

Die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 66 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ausschließlich die Landgerichte zuständig sind, werden zugewiesen:

1. dem Landgericht Düsseldorf

für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf,

2. dem Landgericht Dortmund

für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm,

3. dem Landgericht Köln

für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln.

§ 2

Konzentration bei dem Oberlandesgericht

Die Entscheidungen über Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der nach § 66 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes zuständigen Landgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten werden

dem Oberlandesgericht Köln

für die Oberlandesgerichtsbezirke Düsseldorf, Hamm und Köln

zugewiesen.

§ 3

Übergangsvorschrift

Für Verfahren, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung anhängig sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

§ 4

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(Fn 3)

Der Justizminister

des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten

Fn 1 GV. NRW. 2002 S. 123. Fn 2 SGV. NRW. 301 Fn 3 GV. NRW. ausgegeben am 14. Mai 2002.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.