LBesG NRW · Nordrhein-Westfalen

Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG NRW)

Ausfertigungsdatum:
15.04.2021
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG NRW)

Anlage 1 Landesbesoldungsordnung A Besoldungsgruppe A 5 Oberwachtmeisterin, Oberwachtmeister 1) 2) E r s t e H a u p t w a c h t m e i s t e r i n, E r s t e r H a u p t w a c h t m e i s t e r 1) 2) Hauptwartin, Hauptwart 1) 2) Justizoberwachtmeisterin, Justizoberwachtmeister 3) Landgestüthauptwärterin, Landgestüthauptwärter O b e r a m t s m e i s t e r i n, O b e r a m t s m e i s t e r 2) 4) Sattelmeisterin, Sattelmeister 1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 14. 2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppen A 6. 3) Erhält in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdiens- tes eine Amtszulage nach Anlage 14. Neben der Amts- zulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 1 nicht zu. 4) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 14, wenn im Sit- zungsdienst der Gerichte eingesetzt. Besoldungsgruppe A 6 E r s t e H a u p t w a c h t m e i s t e r i n, E r s t e r H a u p t w a c h t m e i s t e r 1) H a u p t w a r t i n, H a u p t w a r t 1) Justizhauptwachtmeisterin, Justizhauptwachtmeister 2) Landgestüthauptwärterin, Landgestüthauptwärter 3) Obersattelmeisterin, Obersattelmeister 4) S e k r e t ä r i n, S e k r e t ä r 5) 6) W e r k m e i s t e r i n, W e r k m e i s t e r 1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5. Für bis zu 20 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen der Lauf- bahngruppe 1, erstes Einstiegsamt. 2) Erhält in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdiens- tes eine Amtszulage nach Anlage 14. 3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5. Für bis zu 20 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen im Gestüt- wärterdienst. 4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 7. 5) Als Einstiegsamt für Laufbahnen der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt sowie als Beförderungsamt für Laufbahnen der Laufbahngruppe 1, erstes Einstieg- samt. 6) In der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt für bis zu 20 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen. Besoldungsgruppe A 7 Brandmeisterin, Brandmeister 1) Erste Justizhauptwachtmeisterin, Erster Justizhaupt- wachtmeister 2) − als Leiterin oder Leiter einer Justizwachtmeisterei – Krankenschwester, Krankenpfleger 1) Obersattelmeisterin, Obersattelmeister 3) O b e r s e k r e t ä r i n, O b e r s e k r e t ä r 4) 5) O b e r w e r k m e i s t e r i n, O b e r w e r k m e i s t e r 6) 7) Stationsschwester, Stationspfleger 8) 1) Als Einstiegsamt. 2) Als Beförderungsamt der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt für die Laufbahn des Justizwachtmeis- terdienstes. Nur in Fällen von besonderer Bedeutung. Erhält eine Amtszulage nach Anlage 14. 3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6. 4) Auch als Einstiegsamt für Laufbahnen der Laufbahn- Kriminaloberkommissarin, Kriminaloberkommissar gruppe 1, zweites Einstiegsamt der technischen Dienste. O b e r i n s p e k t o r i n, O b e r i n s p e k t o r 5) 5) Als Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1, zweites Ein- O b e r i n s p e k t o r i n, O b e r i n s p e k t o r 6) 7) 8) 9) stiegsamt für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugs- Polizeioberkommissarin, Polizeioberkommissar dienstes bei den Justizvollzugsanstalten. Auch als Ein- stiegsamt der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt 1) Ohne Strukturzulage nach § 47. für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes in 2) Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 11. besonderen Abschiebungshafteinrichtungen. 6) Auch als Einstiegsamt. 3) Als Einstiegsamt. 7) Als Einstiegsamt für die Laufbahn des Werkdienstes 4) Nur für Beamtinnen und Beamte ohne Fachhochschul- bei den Justizvollzugsanstalten. oder Ingenieurschulabschluss. 8) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 14. 5) Als erstes Einstiegsamt in der Laufbahngruppe 2 in technischen Laufbahnen. Besoldungsgruppe A 8 6) Als Beförderungsamt der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt für die Laufbahn des allgemeinen Voll- Abteilungsschwester, Abteilungspfleger zugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten oder der Gerichtsvollzieherin, Gerichtsvollzieher 1) Laufbahn des Werkdienstes bei den Justizvollzugsan- stalten. Das Amt kann nur Beamtinnen und Beamten Hauptsattelmeisterin, Hauptsattelmeister verliehen werden, die eine mindestens vierjährige H a u p t s e k r e t ä r i n, H a u p t s e k r e t ä r Dienstzeit in der Besoldungsgruppe A 9 verbracht haben. Hauptwerkmeisterin, Hauptwerkmeister Oberbrandmeisterin, Oberbrandmeister 7) Das Amt kann nur Beamtinnen und Beamten, denen die Leitung des allgemeinen Justizvollzugsdienstes 1) Als Einstiegsamt. oder des Werkdienstes in einer Justizvollzugsanstalt übertragen worden ist, verliehen werden. Nur in Stel- Besoldungsgruppe A 9 len von besonderer Bedeutung. A m t s i n s p e k t o r i n, A m t s i n s p e k t o r 1) 8) Das Amt kann auch Beamtinnen und Beamten als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer in B e t r i e b s i n s p e k t o r i n, die Besoldungsgruppe A 11 eingestuften Leitung des B e t r i e b s i n s p e k t o r 1) allgemeinen Vollzugsdienstes oder des Werkdienstes in Erste Hauptsattelmeisterin, Erster Hauptsattelmeister einer Justizvollzugsanstalt verliehen werden. Nur in Stellen von besonderer Bedeutung. Fachlehrerin, Fachlehrer mit der Befähigung für die Laufbahn 2) 3) 9) Das Amt kann auch Beamtinnen und Beamten, denen die Leitung des Krankenpflegedienstes in dem Justiz- − der Fachlehrerin oder des Fachlehrers an Berufskol- vollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen übertragen legs – worden ist, oder als ständige Vertreterin oder ständiger − der Fachlehrerin oder des Fachlehrers an Förderschu- Vertreter einer in Besoldungsgruppe A 11 eingestuften len – Leitung des Krankenpflegedienstes in dem Justizvoll- zugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen verliehen wer- − der Werkstattlehrerin oder des Werkstattlehrers – den. Hauptbrandmeisterin, Hauptbrandmeister 1) I n s p e k t o r i n, I n s p e k t o r Besoldungsgruppe A 11 Kriminalkommissarin, Kriminalkommissar A m t f r a u, A m t m a n n Obergerichtsvollzieherin, Obergerichtsvollzieher 1) A m t f r a u, A m t m a n n 1) 2) 3) Oberin, Pflegevorsteher 4) 5) Oberschwester, Oberpfleger 5) Fachlehrerin, Fachlehrer − an einer Fachhochschule oder in einem Fachhochschulstudiengang an einer Universität Polizeikommissarin, Polizeikommissar mit der Befähigung für die Laufbahn 1) Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungs- − der Lehrerin oder des Lehrers für Sozialarbeit − 4) gruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachge- rechter Bewertung jeweils bis zu 35 Prozent der Stel- − der Lehrerin oder des Lehrers für Sozialpädagogik − 4) len mit einer Amtszulage nach Anlage 14 ausgestattet − der Technischen Lehrerin oder des Technischen Leh- werden. rers − 4) 2) Als Einstiegsamt. Fachlehrerin, Fachlehrer mit der Befähigung für die 3) Ohne Strukturzulage nach § 47. Laufbahn 4) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 14. – der Fachlehrerin oder des Fachlehrers an Berufskollegs – 9) 5) Erhält bei Bestellung zum Mitglied einer Kranken- – der Fachlehrerin oder des Fachlehrers an Berufskollegs als hausbetriebsleitung für die Dauer dieser Tätigkeit eine Fachberaterin oder Fachberater – 5) 6) Stellenzulage nach Anlage 15. – der Fachlehrerin oder des Fachlehrers an Förderschulen – 9) – der Technischen Lehrerin oder des Technischen Lehrers an Besoldungsgruppe A 10 Berufskollegs – 5) 7) 8) Fachlehrerin, Fachlehrer mit der Befähigung für die – der Werkstattlehrerin oder des Werkstattlehrers – 9) Laufbahn Kriminalhauptkommissarin, Kriminalhauptkommissar 6) − der Fachlehrerin oder des Fachlehrers an allgemeinbil- denden Schulen − 1) Polizeihauptkommissarin, Polizeihauptkommissar 6) − der Fachlehrerin oder des Fachlehrers an Berufskollegs 1) Als Beförderungsamt der Laufbahngruppe 1, zweites − 1) 2) Einstiegsamt für die Laufbahn des allgemeinen Voll- zugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten, der Lauf- − der Fachlehrerin oder des Fachlehrers an Förderschu- bahn des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten len − 1) 2) oder der Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes in − der Technischen Lehrerin oder des Technischen Leh- besonderen Abschiebungshafteinrichtungen. Das Amt rers an Berufskollegs – 1) 3) 4) kann nur Beamtinnen und Beamten verliehen werden, die eine mindestens zweijährige Dienstzeit in der Be- − der Werkstattlehrerin oder des Werkstattlehrers − 1) 2) soldungsgruppe A 10 verbracht haben. 2) Das Amt kann nur Beamtinnen und Beamten, denen die Leitung des allgemeinen Vollzugsdienstes in einer Justizvollzugsanstalt oder in einer besonderen Ab- schiebungshafteinrichtung oder des Werkdienstes in einer Justizvollzugsanstalt übertragen worden ist, ver- liehen werden. Nur in Stellen von besonderer Bedeu- tung. 3) Das Amt kann auch Beamtinnen und Beamten, denen die Leitung des Krankenpflegedienstes in dem Justiz- 3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11. vollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen übertragen worden ist, verliehen werden. 4) Als Beförderungsamt für Beamtinnen und Beamte mit Fachhochschul- oder Ingenieurschulabschluss, die eine 4) Nur für Beamtinnen und Beamte ohne Fachhochschul- achtjährige Lehrtätigkeit ausgeübt oder eine dreijäh- oder Ingenieurschulabschluss. rige Dienstzeit seit der Beendigung der Probezeit 5) Ohne Strukturzulage nach § 47. als Fachlehrerin oder Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 11 verbracht haben. 6) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12. 5) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13. 7) Als Einstiegsamt nur für Beamtinnen und Beamte mit Fachhochschul- oder Ingenieurschulabschluss. 8) Als Beförderungsamt für Beamtinnen und Beamte, die nach Abschluss der Ausbildung eine achtjährige Lehr- Besoldungsgruppe A 13 tätigkeit ausgeübt oder seit der Beendigung der Ä r z t i n, A r z t 1) Probezeit eine vierjährige Dienstzeit in einem Amt ihrer Laufbahn oder einer gleichwertigen Laufbahn in Akademische Rätin, Akademischer Rat der Besoldungsgruppe A 10 verbracht haben. – als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin, 9) Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 10. Für bis zu 20 als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter Prozent der Gesamtzahl der für diese Lehrkräftegruppen an einer Hochschule – ausgebrachten Planstellen. Erste Kriminalhauptkommissarin, Erster Kriminal- hauptkommissar Besoldungsgruppe A 12 Erste Polizeihauptkommissarin, Erster Polizeihaupt- Amtsanwältin, Amtsanwalt 1) kommissar A m t s r ä t i n, A m t s r a t Gesamtschulrektorin, Gesamtschulrektor Fachlehrerin, Fachlehrer − an einer Fachhochschule oder – als Koordinatorin oder Koordinator – 2) in einem Fachhochschulstudiengang an einer Universität Geschäftsführerin, Geschäftsführer bei einer Hand- mit der Befähigung für die Laufbahn werkskammer 3) − der Lehrerin oder des Lehrers für Sozialarbeit − 2) Konrektorin, Konrektor − der Lehrerin oder des Lehrers für Sozialpädagogik − 2) − einer Grundschule oder Hauptschule mit mehr als 180 − der Technischen Lehrerin oder des Technischen Leh- Schülerinnen und Schülern − 4) rers − 2) − als Fachleiterin oder Fachleiter in der Lehrerfortbil- Fachlehrerin, Fachlehrer mit der Befähigung für die dung auf Bezirksebene − 1) Laufbahn − einer Schule im organisatorischen Zusammenschluss − der Fachlehrerin oder des Fachlehrers an Berufskollegs mit mehr als 180 und bis zu 360 Schülerinnen und als Fachberaterin oder Fachberater – 3) Schülern − 4) − der Technischen Lehrerin oder des Technischen Leh- − einer Schule im organisatorischen Zusammenschluss rers an Berufskollegs – 4) mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern − 5) Konservatorin, Konservator Kriminalhauptkommissarin, Kriminalhauptkommissar 3) Kustodin, Kustos Lehrerin, Lehrer Lehrerin, Lehrer − mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden − mit der Befähigung für ein sonderpädagogisches Lehr- Jahrgangsstufen der Gesamtschulen − 1) 5) amt – 6) Polizeihauptkommissarin, Polizeihauptkommissar 3) − mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Rechnungsrätin, Rechnungsrat Jahrgangsstufen der Gesamtschulen – 7) − als Prüfungsbeamtin oder Prüfungsbeamter beim Lan- Oberamtsanwältin, Oberamtsanwalt 8) desrechnungshof – Oberlehrerin, Oberlehrer – an einer Justizvollzugsan- Sportlehrerin, Sportlehrer stalt – − an einer allgemeinbildenden Schule, an einem Berufs- Oberrechnungsrätin, Oberrechnungsrat kolleg oder an einer Förderschule – − als Prüfungsbeamtin oder Prüfungsbeamter beim Lan- desrechnungshof – P f a r r e r i n, P f a r r e r 1) R ä t i n, R a t 9) 10) 11) Sekundarschulrektorin, Sekundarschulrektor 1) Als Einstiegsamt. 2) Nur für Beamtinnen und Beamte ohne Fachhochschul- − als didaktische Leiterin oder didaktische Leiter an oder Ingenieurschulabschluss. Das Amt kann nur Be- einer noch nicht voll ausgebauten Sekundarschule mit amtinnen und Beamten verliehen werden, die nach weniger als vier Zügen in vier Jahrgangsstufen − 12) Abschluss der Ausbildung eine achtjährige Lehrtätig- keit ausgeübt oder seit der Beendigung der Probezeit − als Koordinatorin oder Koordinator lernbereichs- und eine vierjährige Dienstzeit in einem Amt ihrer abteilungsübergreifender Aufgaben − 12) 13) Laufbahn oder einer − als Leiterin oder Leiter einer Abteilung mit mehr als gleichwertigen Laufbahn in der Besoldungsgruppe A 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern einer Se- 11 verbracht haben. kundarschule − 12) Studienrätin, Studienrat Chefärztin, Chefarzt 2) − im Hochschuldienst − Förderschulkonrektorin, Förderschulkonrektor − mit der Befähigung für das Lehramt an Berufskol- − einer Förderschule, deren Leitung in Besoldungs- legs – gruppe A 14 mit Amtszulage eingestuft ist − − mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien − einer Förderschule, deren Leitung mindestens in Be- und Gesamtschulen – 14) soldungsgruppe A 15 eingestuft ist − 3) Verwaltungsdirektorin, Verwaltungsdirektor einer Hoch- Förderschulrektorin, Förderschulrektor schule 1) − einer Förderschule mit Förderschwerpunkt Lernen mit Zweite Konrektorin, Zweiter Konrektor bis zu 100 Schülerinnen und Schülern oder einer sons- tigen Förderschule mit bis zu 60 Schülerinnen und – einer Grundschule oder Hauptschule mit mehr als 540 Schülern − Schülerinnen und Schülern – 4) − einer Förderschule mit Förderschwerpunkt Lernen mit 101 bis 200 Schülerinnen und Schülern oder einer 1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14. sonstigen Förderschule mit 61 bis 120 Schülerinnen und Schülern − 3) 2) Nur an einer Gesamtschule mit mindestens vier Zügen in drei Jahrgangsstufen. An einer Gesamt- Gesamtschulrektorin, Gesamtschulrektor schule mit mindestens sechs Zügen in drei Jahrgangs- − als didaktische Leiterin oder didaktischer Leiter an stufen dürfen zwei Stellen für das Amt vorgesehen einer Gesamtschule mit noch nicht voll ausgebauter werden. Sekundarstufe I – 4) 3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15, − als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der A 16. Leitung einer Gesamtschule, bei der die Voraussetzun- 4) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 14. gen der Fußnote 6 zur Besoldungsgruppe A 15 nicht erfüllt sind − 3) 5) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 14. − als Koordinatorin oder Koordinator lernbereichs- und 6) Als Einstiegsamt. abteilungsübergreifender Aufgaben − 5) 7) Für dieses Amt dürfen höchstens 40 Prozent der Stel- − als Leiterin oder Leiter einer Abteilung mit mehr als len für planmäßige „Lehrerinnen und Lehrer“ in der 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern der Sekun- Sekundarstufe I (Klassen 5 bis 10), davon an Haupt- schulen höchstens 10 Prozent der für diese Beamtin- darstufe I an einer Gesamtschule − nen und Beamten an Hauptschulen vorhandenen Stel- − als Leiterin oder Leiter einer Abteilung mit mehr als len, ausgewiesen werden. Der Amtsinhaberin oder 360 Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe I dem Amtsinhaber kann bei Übertragung der Funktion an einer Gesamtschule − 3) der Schulleitung, der ständigen Vertretung der Schul- leitung oder der Zweiten Konrektorin, des Zweiten Geschäftsführerin, Geschäftsführer bei einer Hand- Konrektors die entsprechende Amtsbezeichnung ver- werkskammer 1) 2) liehen werden. Konrektorin, Konrektor 8) Für Funktionen einer Amtsanwältin oder eines Amts- − als Fachleiterin oder Fachleiter in der Lehrerfortbil- anwalts bei einer Staatsanwaltschaft, die sich von dung auf Bezirksebene − 6) denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 25 − einer Schule im organisatorischen Zusammenschluss Prozent der Stellen für Oberamtsanwältinnen und mit mehr als 360 Realschülerinnen und Realschülern − Oberamtsanwälte mit einer Amtszulage nach Anlage 14 ausgestattet werden. − einer Schule im organisatorischen Zusammenschluss mit mehr als 180 und höchstens 360 Realschülerinnen 9) Als zweites Einstiegsamt für Laufbahnen der Lauf- und Realschülern und gleichzeitig insgesamt mehr als bahngruppe 2 sowie als Beförderungsamt für Lauf- 360 Schülerinnen und Schülern – bahnen der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt. Konrektorin, Konrektor an einem Weiterbildungskolleg 10) Für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt der technischen Dienste können − als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter für den für Funktionen, die sich von denen der Besoldungs- Bildungsgang Abendrealschule mit bis zu 240 Studie- gruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter renden – Bewertung bis zu 25 Prozent der für technische Be- − als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter für den amtinnen und Beamte ausgebrachten Stellen der Be- Bildungsgang Abendrealschule mit mehr als 240 Stu- soldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach An- dierenden − 3) lage 14 ausgestattet werden. Oberärztin, Oberarzt 7) 11) Für Beamtinnen und Beamte der Rechtspflegerlauf- bahn können für Funktionen der Rechtspflegerinnen Oberkonservatorin, Oberkonservator und Rechtspfleger bei Gerichten, Notariaten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besol- Oberkustodin, Oberkustos dungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachge- O b e r r ä t i n, O b e r r a t rechter Bewertung bis zu 25 Prozent der für Rechts- pflegerinnen und Rechtspfleger ausgebrachten Stellen Oberstudienrätin, Oberstudienrat der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage 14 ausgestattet werden. − mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen – 12) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 14. − mit der Befähigung für das Lehramt an Berufskol- 13) Nur an einer Sekundarschule mit mindestens fünf legs − Zügen. An einer Sekundarschule mit acht und mehr Zügen dürfen zwei Stellen für das Amt vorgesehen − im Hochschuldienst – werden. P f a r r e r i n, P f a r r e r 1) 14) Für dieses Amt dürfen an Gesamtschulen höchstens Realschulkonrektorin, Realschulkonrektor 33 Prozent der Planstellen für die Sekundarstufe I und an Sekundarschulen höchstens 16,5 Prozent der − einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schüle- Planstellen ausgewiesen werden. rinnen und Schülern − − einer Realschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Besoldungsgruppe A 14 Schülern − 3) Ä r z t i n, A r z t 1) − eines Weiterbildungskollegs des Bildungsgangs Abend- Akademische Oberrätin, Akademischer Oberrat realschule mit 121 bis 240 Schülerinnen und Schü- lern − − als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin, als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule – − eines Weiterbildungskollegs des Bildungsgangs Abend- Zweite Realschulkonrektorin, Zweiter Realschulkonrek- realschule mit mehr als 240 Schülerinnen und Schü- tor lern – 3) − einer Realschule mit mehr als 540 Schülerinnen und − einer Förderschule im Bildungsbereich der Realschule Schülern − mit 61 bis 120 Schülerinnen und Schülern – 8) 1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13. − einer Förderschule im Bildungsbereich der Realschule mit mehr als 120 Schülerinnen und Schülern – 3) 8) 2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16. Realschulrektorin, Realschulrektor 3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 14. − einer Realschule mit bis zu 180 Schülerinnen und 4) Erhält an einer Gesamtschule mit mindestens vier Schülern − Zügen in vier Jahrgangsstufen eine Amtszulage nach Anlage 14. − einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schüle- rinnen und Schülern − 3) 5) Nur an einer Gesamtschule mit mindestens fünf Zügen. An einer Gesamtschule mit acht und mehr − eines Weiterbildungskollegs des Bildungsgangs Abend- Zügen dürfen zwei Stellen für das Amt vorgesehen realschule mit bis zu 120 Schülerinnen und Schülern − werden. − eines Weiterbildungskollegs des Bildungsgangs Abend- 6) Dieses Amt kann nur Fachleiterinnen oder Fachleitern realschule mit 121 bis 240 Schülerinnen und Schü- mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundar- lern − 3) stufe I, für das Lehramt an der Realschule, für das − einer Förderschule im Bildungsbereich der Realschule Lehramt an Sonderschulen oder für das Lehramt für mit bis zu 60 Schülerinnen und Schülern − 8) Sonderpädagogik verliehen werden. − einer Förderschule im Bildungsbereich der Realschule 7) Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 15. mit 61 bis 120 Schülerinnen und Schülern − 3) 8) 8) Dieses Amt kann nur Beamtinnen oder Beamten mit Regierungsschulrätin, Regierungsschulrat der Befähigung für ein sonderpädagogisches Lehramt und für das Lehramt an der Realschule verliehen wer- − als Dezernentin oder Dezernent in der Schulaufsicht den. auf Bezirksebene − 9) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 14. − im Schulaufsichtsdienst – 10) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 14. Rektorin, Rektor − als didaktische Leiterin oder didaktischer Leiter an Besoldungsgruppe A 15 einer noch nicht voll ausgebauten Sekundarschule mit mindestens vier Zügen in vier Jahrgangsstufen − Akademische Direktorin, Akademischer Direktor − als didaktische Leiterin oder didaktischer Leiter einer − als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin, voll ausgebauten Sekundarschule − 9) als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule – − als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leitung einer voll ausgebauten Sekundarschule oder Chefärztin, Chefarzt 1) einer Sekundarschule mit mindestens vier Zügen in drei Jahrgangsstufen − 9) D e k a n i n, D e k a n 2) − als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer D i r e k t o r i n, D i r e k t o r Sekundarschulleitung, bei der die Voraussetzungen für Direktorin, Direktor die Einstufung der Leitung in Besoldungsgruppe A 15 nicht erfüllt sind − − eines Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung für Lehrämter der Laufbahngruppe 2, erstes Einstieg- − einer Grundschule oder Hauptschule − samt − 3) − als Leitung der Abteilung Pädagogisches Zentrum bei − eines Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung der Justizvollzugsbehörde Münster − mit mindestens einem Seminar für Lehrämter der − als Leiterin oder Leiter einer Abteilung mit mehr als Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt und bis zu 360 Schülerinnen und Schülern an einer Sekundar- 220 Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwär- schule − tern − 4) – einer Schule im organisatorischen Zusammenschluss mit bis Direktorin, Direktor an einer Gesamtschule zu 180 Schülerinnen und Schülern – − als didaktische Leiterin oder didaktischer Leiter an − einer Schule im organisatorischen Zusammenschluss einer Gesamtschule, bei der die Voraussetzungen für mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schü- die Einstufung der Leitung in Besoldungsgruppe A 16 lern − 3) er- füllt sind oder die Sekundarstufe I voll ausgebaut − einer Schule im organisatorischen Zusammenschluss ist, aber nicht mehr als 1 000 Schülerinnen und mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern − 7) 10) Schüler vorhanden sind − Rektorin, Rektor an einem Weiterbildungskolleg − als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leitung einer Gesamtschule mit voll ausgebauter Se- − als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der kundarstufe I oder an einer Gesamtschule mit mindes- Leitung eines nicht voll ausgebauten Weiterbildungs- tens vier Zügen in drei Jahrgangsstufen − kollegs mit mindestens zwei Bildungsgängen, darunter dem Bildungsgang Abendrealschule – − als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter an einer Gesamtschule, deren Leitung in die Besoldungs- Schulrätin, Schulrat gruppe A 16 eingestuft ist − 4) − als Schulaufsichtsbeamtin oder Schulaufsichtsbeam- − als Leiterin oder Leiter der Sekundarstufe II an einer ter auf Kreisebene − 3) Gesamtschule − 5) − an der Qualitäts- und UnterstützungsAgentur – Lan- Direktorin, Direktor an einer Sekundarschule desinstitut für Schule − 3) − als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der − als Leitung des Fachbereichs Pädagogik im Justizvoll- Leitung einer voll ausgebauten Sekundarschule oder zug Nordrhein-Westfalen – 3) 7) einer voll ausgebauten Sekundarschule mit mindes- Sekundarschulrektorin, Sekundarschulrektor tens vier Zügen in drei Jahrgangsstufen und einer Schülerzahl von mehr als 750 – − einer Sekundarschule, bei der die Voraussetzungen für die Einstufung der Leitung in Besoldungsgruppe A 15 Direktorin, Direktor an einem Weiterbildungskolleg nicht erfüllt sind − 9) − als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Verwaltungsdirektorin, Verwaltungsdirektor einer Hoch- Leitung eines voll ausgebauten Weiterbildungskollegs schule 1) mit mindestens zwei Bildungsgängen, darunter dem Stellvertretende Geschäftsführerin, Stellvertretender Bildungsgang Abendrealschule − 4) Geschäftsführer eines Medizinischen Dienstes der Kran- kenversicherung in Nordrhein-Westfalen 2) Direktorin, Direktor an einem Zentrum für schulprakti- sche Lehrerausbildung Studiendirektorin, Studiendirektor − als Leiterin oder Leiter eines Seminars für ein Lehr- − als Fachberaterin oder Fachberater in der Schulauf- amt – sicht, als Fachleiterin oder Fachleiter an Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung oder zur Koordinie- Förderschulrektorin, Förderschulrektor rung schulfachlicher Aufgaben − 12) − einer Förderschule mit Schwerpunkt Lernen mit mehr − als Fachleiterin oder Fachleiter in der Lehrerfortbil- als 200 Schülerinnen und Schülern oder einer sonsti- dung auf Bezirksebene − 13) gen Förderschule mit mehr als 120 Schülerinnen und Schülern − − als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leitung eines Berufskollegs mit mehr als 80 bis zu 360 − einer Förderschule im Bildungsbereich des Gymnasi- Schülerinnen und Schülern − 14) ums oder eines Berufskollegs oder einer sonstigen För- derschule mit angegliederten Gymnasial- oder Berufs- − als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der kollegsklassen – Leitung eines Berufskollegs mit mehr als 360 Schüle- rinnen und Schülern – 4) 14) Gesamtschuldirektorin, Gesamtschuldirektor − als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der − einer Gesamtschule, deren Leitung die Einstufung in Leitung eines Gymnasiums im Aufbau mit die Besoldungsgruppe A 16 nicht erfüllt − 6) − − mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die Geschäftsführerin, Geschäftsführer bei einer Hand- oberste Jahrgangsstufe fehlt – 4) werkskammer 7) − − mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die Hauptkonservatorin, Hauptkonservator zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen − 4) Hauptkustodin, Hauptkustos − − mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen − − 4) Kollegdirektorin, Kollegdirektor − als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der − eines nicht voll ausgebauten Weiterbildungskollegs mit Leitung eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums − mindestens zwei Bildungsgängen, darunter dem Bil- dungsgang Abendrealschule − 8) − als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leitung eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis Kurdirektorin, Kurdirektor zu 360 Schülerinnen und Schülern − − als Leitung der Kurverwaltung Bad Meinberg – − als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Museumsdirektorin und Professorin, Museumsdirektor Leitung eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr und Professor als 360 Schülerinnen und Schülern − 4) Oberärztin, Oberarzt 9) − als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leitung eines voll ausgebauten Oberstufengymna- Oberverwaltungsdirektorin, Oberverwaltungsdirektor siums − einer Hochschule − als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leitung eines Realschulrektorin, Realschulrektor zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums – 4) − einer Realschule mit mehr als 360 Schülerinnen und − als Leiterin oder Leiter eines Berufskollegs mit bis zu Schülern − 80 Schülerinnen und Schülern − 14) − eines Weiterbildungskollegs des Bildungsgangs Abend- − als Leiterin oder Leiter eines Berufskollegs mit mehr realschule mit mehr als 240 Schülerinnen und Schü- als 80 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern – 4) 14) lern − − als Leiterin oder Leiter eines nicht voll ausgebauten − einer Förderschule im Bildungsbereich der Realschule Gymnasiums oder eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 120 Schülerinnen und Schülern − 10) mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern oder eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums – 4) Regierungsschuldirektorin, Regierungsschuldirektor − einer Förderschule im Bildungsbereich des Gymnasi- − als Dezernentin oder Dezernent in der Schulaufsicht ums oder eines Berufskollegs oder einer sonstigen För- auf Bezirksebene − derschule mit angegliederten Gymnasial- oder Berufs- − als Referentin oder Referent am Landesprüfungsamt kollegklassen – (soweit nicht anderweitig eingestuft) – für Lehrämter an Schulen − 4) − im Hochschuldienst − 15) − an der Qualitäts- und UnterstützungsAgentur – Lan- Studiendirektorin, Studiendirektor 16) desinstitut für Schule − − als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der − an der Zentralstelle für Fernunterricht − Leitung einer Förderschule im Bildungsbereich des − in der Schulaufsicht – Gymnasiums oder eines Berufskollegs mit 61 bis 180 Schülerinnen und Schülern − 14) Rektorin, Rektor − als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der − einer Schule im organisatorischen Zusammenschluss Leitung einer Förderschule im Bildungsbereich des mit mehr als 360 Realschülerinnen und Realschülern − Gymnasiums oder eines Berufskollegs mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern − 4) 14) − einer Schule im organisatorischen Zusammenschluss mit mehr als 180 und höchstens 360 Realschülerinnen − als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der und Realschülern und gleichzeitig insgesamt mehr als Leitung einer Förderschule mit mehr als 90 Schülerin- 360 Schülerinnen und Schülern – nen und Schülern mit angegliederten Gymnasial- oder Berufskollegklassen, wenn zu den angegliederten Bil- Schulamtsdirektorin, Schulamtsdirektor dungsbereichen mehr als 30 Schülerinnen und Schüler − als Schulaufsichtsbeamtin oder Schulaufsichtsbeam- zählen − 14) ter auf Kreisebene − − als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Schulrätin, Schulrat Leitung einer Förderschule mit mehr als 180 Schüle- rinnen und Schülern mit angegliederten Gymnasial- − als Leitung des Fachbereichs Pädagogik im Justizvoll- oder Berufskollegklassen, wenn zu den angegliederten zug Nordrhein-Westfalen – 9) Bildungsbereichen mehr als 60 Schülerinnen und Schüler zählen − 4) 14) Sekundarschuldirektorin, Sekundarschuldirektor − einer Förderschule im Bildungsbereich des Gymnasi- − einer voll ausgebauten Sekundarschule oder einer Se- ums oder eines Berufskollegs mit 61 bis 180 Schülerin- kundarschule mit mindestens vier Zügen in drei Jahr- nen und Schülern – 4) 14) gangsstufen − 11) − einer Förderschule mit mehr als 90 Schülerinnen und Landstallmeisterin und Direktorin, Landstallmeister Schülern mit angegliederten Gymnasial- oder Berufs- und Direktor der Deutschen Reitschule kollegklassen, wenn zu den angegliederten Bildungs- bereichen mehr als 30 Schülerinnen und Schüler zäh- Leitende Akademische Direktorin, Leitender Akademi- len – 4) 14) scher Direktor 1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 16. − als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin, als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter 2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16. an einer Hochschule – 5) 3) Erhält an einem Zentrum für schulpraktische Lehrer- L e i t e n d e D i r e k t o r i n, ausbildung mit mehr als 220 Lehramtsanwärterinnen L eiten d er D irek tor oder Lehramtsanwärtern eine Amtszulage nach An- lage 14. Leitende Direktorin, Leitender Direktor 4) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 14. − eines Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung mit mindestens einem Seminar für Lehrämter der 5) Dieses Amt kann nur Beamtinnen und Beamten, die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt und mehr als die Befähigung für das Lehramt am Gymnasium oder 220 Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern – für die Sekundarstufe II mit der Berechtigung zum Unterrichten eines Faches in der gymnasialen Ober- Leitende Gesamtschuldirektorin, Leitender Gesamt- stufe besitzen, und im Rahmen der Obergrenze nach schuldirektor Fußnote 12) zur Besoldungsgruppe A 15 verliehen − einer Gesamtschule mit voll ausgebauter gymnasialer wer- den. Oberstufe oder einer Gesamtschule mit voll ausgebau- 6) Erhält als Leitung einer Gesamtschule mit voll ausge- ter Sekundarstufe I und mehr als 1 000 Schülerinnen bauter Sekundarstufe I oder mit mindestens vier und Schülern – Zügen in drei Jahrgangsstufen eine Amtszulage nach Leitende Kollegdirektorin, Leitender Kollegdirektor Anlage 14. − eines voll ausgebauten Weiterbildungskollegs mit min- 7) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14 destens zwei Bildungsgängen, darunter dem Bildungs- und A 16. gang Abendrealschule – 8) Erhält als Leitung eines Weiterbildungskollegs mit Leitende Regierungsdirektorin, Leitender Regierungsdi- voll ausgebautem Bildungsgang Abendrealschule eine rektor Amtszulage nach Anlage 14. − als Leiterin oder Leiter eines Arbeitsbereichs am Lan- 9) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14. desprüfungsamt für Lehrämter an Schulen – 10) Dieses Amt kann nur Beamtinnen und Beamten mit − als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der der Befähigung für ein sonderpädagogisches Lehramt Leitung des Landesprüfungsamtes für Lehrämter an und für das Lehramt an der Realschule verliehen wer- Schulen – den. 11) Erhält bei einer Schülerzahl von mehr als 750 eine Leitende Regierungsschuldirektorin, Leitender Regie- rungsschuldirektor Amtszulage nach Anlage 14. 12) Höchstens 30 Prozent der Gesamtzahl der planmäßi- − als Leiterin oder Leiter eines Arbeitsbereichs am Lan- gen Beamtinnen und Beamten in der Laufbahn der desprüfungsamt für Lehrämter an Schulen – Studienrätinnen und Studienräte. − als Dezernentin oder Dezernent in der Schulaufsicht 13) Stellen für dieses Amt dürfen nur unter Anrechnung auf Bezirksebene – auf den haushaltsmäßig festgelegten Stellenanteil − an der Qualitäts- und UnterstützungsAgentur – Lan- nach Fußnote 12) zur Besoldungsgruppe A 15 ausge- desinstitut für Schule – – bracht werden. Leitende Schulamtsdirektorin, Leitender Schulamts- 14) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unter- direktor richtsteilnehmerinnen oder Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als eine/einer. − als leitende Schulaufsichtsbeamtin oder leitender Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene, der oder dem 15) Nur in Stellen von besonderer Bedeutung. mindestens sechs weitere Schulaufsichtsbeamtinnen 16) Dieses Amt kann nur Beamtinnen und Beamten mit und Schulaufsichtsbeamte unterstellt sind – der Befähigung für ein sonderpädagogisches Lehramt Ministerialrätin, Ministerialrat und für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschu- len oder Berufskollegs verliehen werden. − bei einer obersten Landesbehörde – 6) − als Leitung eines Referats beim Landesbeauftragten Besoldungsgruppe A 16 für Datenschutz und Informationsfreiheit – 3) Abteilungsdirektorin, Abteilungsdirektor Museumsdirektorin und Professorin, Museumsdirektor und Professor Abteilungspräsidentin, Abteilungspräsident Oberstudiendirektorin, Oberstudiendirektor Chefärztin, Chefarzt 1) − eines Berufskollegs mit mehr als 360 Schülerinnen und Dekanin, Dekan 2) Schülern – 7) Direktorin, Direktor der Zentralstelle der Länder für − eines Gymnasiums im Aufbau mit mehr als 540 Schü- Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten lerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangs- stufe fehlt, oder mit mehr als 670 Schülerinnen und Geschäftsführerin, Geschäftsführer bei der Handwerks- Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen feh- kammer Bielefeld, Dortmund, Köln, Münster len, oder mit mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen – – als ständige Vertretung der Hauptgeschäftsführerin − eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 oder des Hauptgeschäftsführers – 3) Schülerinnen und Schülern – Geschäftsführerin, Geschäftsführer bei der Handwerks- − eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymna- kammer Düsseldorf 4) siums – Kurdirektorin, Kurdirektor Oberstudiendirektorin, Oberstudiendirektor 8) – als Leitung der Kurverwaltung Bad Salzuflen – − einer Förderschule im Bildungsbereich des Gymnasi- Landeskonservatorin, Landeskonservator ums oder eines Berufskollegs mit mehr als 180 Schüle- rinnen und Schülern – 7) − einer Förderschule mit mehr als 180 Schülerinnen und Direktorin, Direktor des Wallraf-Richartz-Museums in Schülern mit angegliederten Gymnasial- oder Berufs- Köln (soweit nicht gleichzeitig Generaldirektorin, Gene- schulklassen, wenn zu den angegliederten Bildungs- raldirektor der Museen der Stadt Köln) 1) bereichen mehr als 60 Schülerinnen und Schüler zäh- len – 8) Direktorin, Direktor des Westfälischen Industriemuse- ums Polizeipräsidentin, Polizeipräsident 9) Direktorin und Professorin, Direktor und Professor Stellvertretende Geschäftsführerin, Stellvertretender − als Leitung einer wissenschaftlichen Forschungsein- Geschäftsführer eines Medizinischen Dienstes der Kran- richtung – 2) kenversicherung in Nordrhein-Westfalen 2) − bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung 1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15. oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich 2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15. als Leitung einer Abteilung, eines Fachbereichs, eines Instituts sowie einer großen oder bedeutenden Gruppe 3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2. (Unterabteilung) oder eines großen oder bedeutenden 4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, Laboratoriums, soweit seine Leitung nicht einer Un- A 15. terabteilungsleiterin oder Gruppenleiterin, einem Un- terabteilungsleiter oder Gruppenleiter unmittelbar 5) Nur in Stellen von besonderer Bedeutung. unterstellt ist – 6) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B3. Geschäftsführerin, Geschäftsführer bei der Handwerks- 7) Bei Schulen mit Teilzeitklassen rechnen 2,5 Unter- kammer Bielefeld, Dortmund, Köln, Münster richtsteilnehmerinnen oder Unterrichtsteilnehmer mit − als die ständige Vertretung der Hauptgeschäftsführerin Teilzeitunterricht als eine oder einer. oder des Hauptgeschäftsführers –3) 8) Dieses Amt kann nur Beamtinnen und Beamten mit Geschäftsführerin, Geschäftsführer eines Medizinischen der Befähigung für ein sonderpädagogisches Lehramt, Dienstes der Krankenversicherung in Nordrhein-West- für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen falen 4) oder Berufskollegs verliehen werden. Kanzlerin, Kanzler der Hochschule für Polizei und 9) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2, B 4 oder B öffentliche Verwaltung 5. Leitende Direktorin, Leitender Direktor 1) − als Leitung einer besonders großen und besonders be- deutenden Organisationseinheit in der Zentralverwal- Anlage 2 tung eines Landschaftsverbandes – Landesbesoldungsordnung B − als Leitung einer großen und bedeutenden Organisati- Besoldungsgruppe B 2 onseinheit einer Kreisverwaltung – Abteilungsdirektorin, Abteilungsdirektor − als Leitung eines großen und bedeutenden Amtes der Verwaltung einer Stadt mit mehr als 100 000 Einwoh- − als die ständige Vertretung der Direktorin oder des Direktors des nern – Landesamtes für Finanzen - − als die ständige Vertretung der Direktorin oder des Di- − als Geschäftsleitung eines großen und bedeutenden Zweckverbandes mit einer Gesamtzahl von mehr als rektors des Landesbetriebs Geologischer Dienst − 100 000 Einwohnern der dem Zweckverband zugehöri- − als die ständige Vertretung der Direktorin oder des gen Gemeinden und Gemeindeverbände – Direktors der Qualitäts- und UnterstützungsAgentur Leitende Direktorin, Leitender Direktor − Landesinstitut für Schule – – − als Leitung eines Geschäftsbereichs beim Bau- und – als die ständige Vertretung der Finanzpräsidentin oder des Liegenschaftsbetrieb – Finanzpräsidenten – Abteilungsdirektorin, Abteilungsdirektor oder Abteilungs- − als Leitung eines Landeskrankenhauses (Fachklinik präsidentin, Abteilungspräsident für Psychiatrie) mit mehr als 800 Betten – − als Leitung einer großen und bedeutenden Abteilung Leitende Kriminaldirektorin, Leitender Kriminaldirek- tor 5) bei einer Mittel- oder Oberbehörde des Landes − Leitende Polizeidirektorin, Leitender Polizeidirektor 5) bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leitung mindestens in Besoldungs- Ministerialrätin, Ministerialrat 6) 7) gruppe B 5 eingestuft ist − − bei einer obersten Landesbehörde – − als Leitung einer großen und bedeutsamen Gruppe bei − als Leitung eines Referates beim Landesbeauftragten der Oberfinanzdirektion, sofern sie für ihre und min- für Datenschutz und Informationsfreiheit – 4) destens eine weitere Gruppe die Vertretung der Fi- nanzpräsidentin oder des Finanzpräsidenten ist – Polizeipräsidentin, Polizeipräsident Direktorin, Direktor der Akademie für öffentliches Ge- − in einem Polizeibereich mit mehr als 175 000 bis zu sundheitswesen 300 000 Einwohnern – Direktorin, Direktor der Berufsfeuerwehr Vizepräsidentin, Vizepräsident 8) − bei einer Stadt mit mehr als 600 000 Einwohnern – 1) − als die ständige Vertretung einer in Besoldungsgruppe B 5 eingestuften Leitung einer Dienststelle oder sons- Direktorin, Direktor des Hochschulbibliothekszentrums tigen Einrichtung – Direktorin, Direktor des Instituts der Feuerwehr 1) Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landesamtes für Direktorin, Direktor des Landesmuseums für Kunst und Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Kulturgeschichte in Münster 1) Nach Maßgabe des Stellenplans. Für die Wahrneh- Direktorin, Direktor des Landesprüfungsamtes für Lehr- mung der diesem Amt zugewiesenen Funktionen kann ämter an Schulen auch das Amt „Leitende Direktorin, Leitender Direk- Direktorin, Direktor des Rheinischen Industriemuseums tor“ in der Besoldungsgruppe A 16 verliehen werden. Direktorin, Direktor des Rheinischen Landesmuseums in 2) Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder Bonn 1) niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zuge- ordnet ist. Ist in einer kollegial organisierten For- Direktorin, Direktor des Römisch-Germanischen Muse- schungseinrichtung zusätzlich zu den sonstigen Funk- ums in Köln (soweit nicht gleichzeitig Generaldirektorin, tionen die Leitung der Forschungseinrichtung mit Generaldirektor der Museen der Stadt Köln) 1) zeitlicher Begrenzung übertragen, so wird für die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktionen eine Stel- lenzulage nach Anlage 15 gewährt. 3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16. Leitende Direktorin, Leitender Direktor 4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3. − als Leitung eines besonders großen und besonders be- deutenden Amtes der Verwaltung einer Stadt mit mehr 5) Nur beim Ministerium für Inneres und Kommunales, als 600 000 Einwohnern sowie der Landeshauptstadt soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16. Die Inha- Düsseldorf – 5) berinnen oder Inhaber dieses Amtes sind im Rahmen der Fußnote 7) wie Ministerialrätinnen und Ministeri- − als Geschäftsleitung eines großen und bedeutenden alräte zu berücksichtigen. Zweckverbandes mit einer Gesamtzahl von mehr als 6) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3. 600 000 Einwohnern der dem Zweckverband zugehöri- gen Gemeinden und Gemeindeverbände – 7) Die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialrätin- Leitende Ministerialrätin, Leitender Ministerialrat 6) nen oder Leitende Ministerialräte in der Besoldungs- gruppe B 3 und für Ministerialrätinnen oder Ministe- − bei einer obersten Landesbehörde rialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 darf zusammen 60 Prozent der Gesamtzahl der für Leitende als Leitung einer Abteilung – 7) Ministerialrätinnen und Leitende Ministerialräte in der als Leitung einer Unterabteilung oder als Leitung Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialrätinnen und einer auf Dauer eingerichteten Gruppe von Refera- Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht über- ten – 7) schreiten. als ständige Vertretung einer Abteilungsleitung, so- 8) Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt wer- weit keine Unterabteilungsleitung oder Gruppen- den, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung leitung vorhanden ist – 7) 8) hinweist, der die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professorin“ oder „und Leiterin, Leiter des Rechenzentrums der Finanzverwal- Professor“ darf beigefügt werden, wenn die Leitung tung der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zu- Ministerialrätin, Ministerialrat satz in der Amtsbezeichnung führt. − bei einer obersten Landesbehörde, soweit nicht einer in Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 eingestuften Grup- Besoldungsgruppe B 3 penleitung unterstellt – 6) 9) Abteilungsdirektorin, Abteilungsdirektor Präsidentin, Präsident des Landesinstituts für Arbeits- − als Leitung einer besonders großen oder besonders be- gestaltung deutenden Abteilung bei einer Bezirksregierung – Präsidentin, Präsident des Landesarchivs Abteilungsdirektorin, Abteilungsdirektor der Landwirt- schaftskammer Nordrhein-Westfalen Ständige Vertreterin, Ständiger Vertreter der Direktorin oder des Direktors des Landesbetriebs Straßenbau − als die ständige Vertretung der Direktorin oder des Di- rektors der Landwirtschaftskammer – Vizepräsidentin als ständige Vertreterin, Vizepräsident als ständiger Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten der Abteilungsdirektorin und Vertreterin, Abteilungsdirektor Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung und Vertreter der Direktorin oder des Direktors des Lan- desbetriebes Straßenbau NRW 1) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Be- Direktorin, Direktor der Hochschule für Finanzen soldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist. Ist in einer kollegial organisierten Forschungseinrichtung Direktorin, Direktor der Fachhochschule für Rechts- zusätzlich zu den sonstigen Funktionen die Leitung pflege der Forschungseinrichtung mit zeitlicher Begrenzung Direktorin, Direktor der Qualitäts- und Unterstützungs- übertragen, so wird für die Dauer der Wahrnehmung Agentur – Landesinstitut für Schule – – dieser Funktionen eine Stellenzulage nach Anlage 15 gewährt. Direktorin, Direktor der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen 2) Als Vertreterin oder Vertreter der Oberfinanzpräsiden- tin oder des Oberfinanzpräsidenten in Besoldungs- Direktorin, Direktor des Instituts für Landes- und gruppe B 7. Stadtentwicklungsforschung und Bauwesen 3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4. Direktorin, Direktor des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei 4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2. Direktorin, Direktor des Landesamtes für Zentrale Poli- 5) Nach näherer Bestimmung durch den Stellenplan in zeiliche Dienste höchstens drei Stellen. Direktorin, Direktor des Landeskriminalamts 6) Die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialrätin- nen oder Leitende Ministerialräte in der Besoldungs- Direktorin und Professorin, Direktor und Professor gruppe B 3 und für Ministerialrätinnen oder Ministeri- − als Leitung einer wissenschaftlichen Forschungsein- alräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 darf richtung 1) – zusammen 60 Prozent der Gesamtzahl der für Leitende Ministerialrätinnen und Leitende Ministerialräte in der − bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialrätinnen und oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht über- als Leitung einer großen Abteilung, eines großen Fach- schreiten. bereichs oder eines großen Instituts – 7) Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder Finanzpräsidentin, Finanzpräsident 2) 3) niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zuge- ordnet ist. Geschäftsführerin, Geschäftsführer bei der Handwerks- kammer Düsseldorf 8) Dieses Amt kann auch mehr als einer Beamtin oder einem Beamten übertragen werden, soweit es in großen − als die ständige Vertretung der Hauptgeschäftsführerin und bedeutenden Abteilungen erforderlich ist, die oder des Hauptgeschäftsführers – 3) Stellvertreterfunktion aufzuteilen. Geschäftsführerin, Geschäftsführer eines Medizinischen 9) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2. Dienstes der Krankenversicherung in Nordrhein-Westfa- len 4) Hauptgeschäftsführerin, Hauptgeschäftsführer der Hand- Besoldungsgruppe B 4 werkskammern Aachen, Arnsberg 3) Direktorin, Direktor des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Direktorin, Direktor des Landesamtes für Finanzen Direktorin, Direktor des Landesbetriebs Geologischer Dienst Direktorin, Direktor des Landeszentrums Gesundheit Direktorin, Direktor des Materialprüfungsamts Finanzpräsidentin, Finanzpräsident 1) 2) Geschäftsführerin, Geschäftsführer bei der Handwerks- rektorin oder der Erste Direktor in Besoldungsgruppe kammer Düsseldorf B 6 eingestuft ist – − als die ständige Vertretung der Hauptgeschäftsführerin Direktorin, Direktor beim Landesrechnungshof oder des Hauptgeschäftsführers – 2) Direktorin, Direktor der Landwirtschaftskammer Hauptgeschäftsführerin, Hauptgeschäftsführer der Hand- Direktorin, Direktor der Unfallkasse Nordrhein-Westfa- werkskammer Aachen, Arnsberg 2) len Hauptgeschäftsführerin, Hauptgeschäftsführer der Hand- Generaldirektorin, Generaldirektor der Museen der werkskammer Bielefeld, Dortmund, Köln, Münster 3) Stadt Köln – gleichzeitig als Direktorin, Direktor des Inspekteurin, Inspekteur der Polizei Wallraf-Richartz-Museums oder als Direktorin, Direktor des Römisch-Germanischen Museums – Landeskriminaldirektorin, Landeskriminaldirektor Hauptgeschäftsführerin, Hauptgeschäftsführer der Hand- − beim Ministerium für Inneres und Kommunales – werkskammer Bielefeld, Dortmund, Köln, Münster 1) Leitende Ministerialrätin, Leitender Ministerialrat Leiterin, Leiter des Landesbetriebs Wald und Holz − als geschäftsführende Vertretung der Präsidentin oder Ministerialdirigentin, Ministerialdirigent des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts – − bei einer obersten Landesbehörde als Leitung einer − als Landesschlichterin oder Landesschlichter – Abteilung – 2) − als Leitung des Arbeitsstabs EPOS.NRW – Polizeipräsidentin, Polizeipräsident – in einem Polizeibe- reich mit mehr als 300 000 Einwohnern und mit mehr als 3 − als Leitung der Stabsstelle und Vertretung des Beauf- 500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern – tragten der Landesregierung Nordrhein-Westfalen für Informationstechnik (CIO) – Präsidentin, Präsident des Hauses der Geschichte Nordrhein-Westfalen − als Mitglied des Landesrechnungshofs – Präsidentin, Präsident des Landesbetriebs Information − als die ständige Vertretung der oder des Landesbeauf- und Technik tragten für Datenschutz und Informationsfreiheit – Präsidentin, Präsident des Landesamtes für Natur, Um- − als Vertreterin oder Vertreter des Finanzministeriums welt und Verbraucherschutz in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder – Verbandsvorsteherin, Verbandsvorsteher des Landesver- Leitende Ministerialrätin, Leitender Ministerialrat bandes Lippe 3) − bei einer obersten Landesbehörde 1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4. als Leitung einer Abteilung – 4) 2) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Be- soldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist. als Leitung einer Unterabteilung oder als Leitung 3) Im Falle der einer auf Dauer eingerichteten Gruppe von Refera- unmittelbaren Wiederwahl nach einer ten unter einer oder einem in Besoldungsgruppe B 7 achtjährigen Amtszeit. eingestuften Beamtin oder Beamten – 5) als die ständige Vertretung einer oder eines in Besol- Besoldungsgruppe B 6 dungsgruppe B 7 eingestuften Beamtin oder Beam- ten, soweit keine Unterabteilungsleitung oder Grup- Direktorin, Direktor des Landesbetriebs Straßenbau penleitung vorhanden ist – 5) Erste Direktorin, Erster Direktor eines Regionalträgers Polizeipräsidentin, Polizeipräsident – in einem Polizeibe- der gesetzlichen Rentenversicherung reich mit mehr als 300 000 Einwohnern – oder mit 1 000 − als Geschäftsführerin, Geschäftsführer oder Vorsit- bis 3 500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zende, Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als Präsidentin, Präsident der Hochschule für Polizei und 3,7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfäl- öffentliche Verwaltung len – Präsidentin, Präsident der Deutschen Hochschule der Hauptgeschäftsführerin, Hauptgeschäftsführer der Hand- Polizei 6) werkskammer Düsseldorf 1) Regierungsvizepräsidentin, Regierungsvizepräsident Ministerialdirigentin, Ministerialdirigent − bei einer obersten Landesbehörde − als die ständige Vertretung einer oder eines in Besol- dungsgruppe B 8 eingestuften Regierungspräsidentin als Leitung einer großen oder bedeutenden Abtei- oder Regierungspräsidenten – lung – 2) Stellvertretende Geschäftsführerin, Stellvertretender als Leitung einer Hauptabteilung – 3) Geschäftsführer der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen 1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 7. Stellvertreterin, Stellvertreter der Präsidentin oder des 2) Soweit nicht einer Hauptabteilungsleitung unterstellt, Präsidenten der Gemeindeprüfungsanstalt auch in Besoldungsgruppe B 7. Verbandsvorsteherin, Verbandsvorsteher des Landesver- 3) Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe bandes Lippe 3) B 7 eingestuften Amt zugeordnet ist. 1) Als Vertretung der Oberfinanzpräsidentin oder des Oberfinanzpräsidenten in Besoldungsgruppe B 7. Besoldungsgruppe B 7 2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3. Hauptgeschäftsführerin, Hauptgeschäftsführer der Hand- werkskammer Düsseldorf 1) 3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5. Landesbeauftragte, Landesbeauftragter für den Daten- 4) Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder schutz und Informationsfreiheit niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zuge- ordnet ist. Ministerialdirigentin, Ministerialdirigent − bei einer obersten Landesbehörde 5) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Be- soldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist. als Leitung einer großen oder bedeutenden Abtei- lung, soweit nicht einer Hauptabteilungsleitung un- 6) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3. terstellt – 2) Besoldungsgruppe B 5 als Leitung einer Hauptabteilung – 2) Direktorin, Direktor bei einem Regionalträger der ge- Oberfinanzpräsidentin, Oberfinanzpräsident setzlichen Rentenversicherung – als stellvertretende Ge- schäftsführerin oder stellvertretender Geschäftsführer Präsidentin, Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn die Erste Di- Präsidentin, Präsident des Landesjustizprüfungsamts Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landesrechnungshofs 1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6. − als die ständige Vertretung einer Direktorin oder eines 2) Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe Direktors − 2) B 6 eingestuften Amt zugeordnet ist. Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Landge- richt Besoldungsgruppe B 8 Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Verwal- Regierungspräsidentin, Regierungspräsident tungsgericht Beauftragte, Beauftragter der Landesregierung Nord- Direktorin, Direktor des Amtsgerichts 3) 9) Direktorin, rhein-Westfalen für Informationstechnik (CIO) Direktor des Arbeitsgerichts 3) Direktorin, Direktor des Sozialgerichts 3) Vizepräsidentin, Vizepräsident Besoldungsgruppe B 9 des Amtsgerichts 4) Vizepräsidentin, Vizepräsident Direktorin, Direktor beim Landtag des Arbeitsgerichts 4) Vizepräsidentin, Vizepräsident Besoldungsgruppe B 10 des Landgerichts 5) Vizepräsidentin, Vizepräsident Chefin der Staatskanzlei und Staatssekretärin, Chef der des Sozialgerichts 4) Staatskanzlei und Staatssekretär Vizepräsidentin, Vizepräsident des Verwaltungsgerichts 5) Präsidentin, Präsident des Landesrechnungshofs Oberstaatsanwältin, Oberstaatsanwalt Staatssekretärin, Staatssekretär − als Abteilungsleitung bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht − 6) − als Hauptabteilungsleitung bei einer Staatsanwalt- Anlage 3 schaft bei einem Landgericht − 7) Landesbesoldungsordnung R − als Dezernentin oder Dezernent bei einer Staatsan- waltschaft bei einem Oberlandesgericht – Besoldungsgruppe R 1 Leitende Oberstaatsanwältin, Leitender Oberstaatsan- Richterin, Richter am Amtsgericht walt Richterin, Richter am Arbeitsgericht − als Leitung einer Staatsanwaltschaft bei einem Land- gericht − 8) Richterin, Richter am Landgericht 1) An einem Gericht mit 15 und mehr Richterplanstellen. Richterin, Richter am Sozialgericht Bei 22 Richterplanstellen und auf je 7 weitere Richter- Richterin, Richter am Verwaltungsgericht planstellen kann für weitere aufsichtführende Richte- rinnen oder Richter je eine Richterplanstelle der Be- Direktorin, Direktor des Amtsgerichts 1) soldungsgruppe R 2 ausgebracht werden. Direktorin, Direktor des Arbeitsgerichts 1) 2) An einem Gericht mit 8 und mehr Richterplanstellen. Direktorin, Direktor des Sozialgerichts 1) 3) An einem Gericht mit 4 und mehr Richterplanstellen; Staatsanwältin, Staatsanwalt 2) erhält an einem Gericht mit 8 bis 23 Richterplanstel- len eine Amtszulage nach Anlage 14. 1) An einem Gericht mit bis zu 3 Richterplanstellen, er- hält eine Amtszulage nach Anlage 14. 4) Als die ständige Vertretung einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4; 2) Erhält als Gruppenleitung bei der Staatsanwaltschaft erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Richterplan- bei einem Landgericht mit 4 Planstellen und mehr für stellen eine Amtszulage nach Anlage 14. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte eine Amtszu- lage nach Anlage 14; anstatt einer Planstelle für eine 5) Erhält als die ständige Vertretung einer Präsidentin Oberstaatsanwältin oder einen Oberstaatsanwalt als oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder Abteilungsleitung können bei einer Staatsanwaltschaft R 4 eine Amtszulage nach Anlage 14. mit 4 und 5 Planstellen für Staatsanwältinnen und 6) Auf je 4 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staats- Staatsanwälte eine Planstelle für eine Staatsanwältin anwälte kann eine Planstelle für eine Oberstaatsan- oder einen Staatsanwalt als Gruppenleitung und bei wältin oder einen Oberstaatsanwalt als Abteilungslei- einer Staatsanwaltschaft mit 6 und mehr Planstellen tung ausgebracht werden; erhält als die ständige für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte hierfür 2 Vertretung einer Leitenden Oberstaatsanwältin oder Planstellen für Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungs- als Gruppenleitung ausgebracht werden. gruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 14. 7) Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwältinnen Besoldungsgruppe R 2 und Staatsanwälte, erhält eine Amtszulage nach An- Richterin, Richter am Amtsgericht lage 14. − als weitere aufsichtführende Richterin oder weiterer 8) Mit bis zu 10 Planstellen für Staatsanwältinnen und aufsichtführender Richter − 1) Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage 14. − als die ständige Vertretung einer Direktorin oder eines 9) Erhält an einem Gericht mit 24 und mehr Richterplan- Direktors − 2) stellen eine Amtszulage nach Anlage 14. Richterin, Richter am Arbeitsgericht Besoldungsgruppe R 3 − als weitere aufsichtführende Richterin oder weiterer aufsichtführender Richter − 1) Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Finanz- gericht − als die ständige Vertretung einer Direktorin oder eines Direktors − 2) Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Landes- arbeitsgericht Richterin, Richter am Finanzgericht Richterin, Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Landes- Richter am Landessozialgericht Richterin, sozialgericht Richter am Oberlandesgericht Richterin, Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Oberlan- Richter am Oberverwaltungsgericht Richterin, desgericht Richter am Sozialgericht Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Oberver- waltungsgericht − als weitere aufsichtführende Richterin oder weiterer aufsichtführender Richter − 1) Präsidentin, Präsident des Amtsgerichts 1) Präsidentin, Präsident des Arbeitsgerichts 1) Präsidentin, Präsident des Landesarbeitsgerichts 2) Präsidentin, Präsident des Landgerichts 1) Präsidentin, Präsident des Landessozialgerichts 2) Präsidentin, Präsident des Sozialgerichts 1) Präsidentin, Präsident des Landgerichts 1) Präsidentin, Präsident des Verwaltungsgerichts 1) Präsidentin, Präsident des Oberlandesgerichts 2) Vizepräsidentin, Vizepräsident des Amtsgerichts 2) Präsidentin, Präsident des Oberverwaltungsgerichts 2) Vizepräsidentin, Vizepräsident des Finanzgerichts 3) Präsidentin, Präsident des Verwaltungsgerichts 1) Vizepräsidentin,Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts 3) Generalstaatsanwältin, Generalstaatsanwalt Vizepräsidentin,Vizepräsident des Landessozialgerichts 3) Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landgerichts 2) − als Leitung einer Staatsanwaltschaft bei einem Ober- landesgericht − 3) Vizepräsidentin, Vizepräsident des Oberlandesgerichts 3) 1) An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen Vizepräsidentin, Vizepräsident des Oberverwaltungsge- einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, richts 3) über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienst- Vizepräsidentin, Vizepräsident des Verwaltungsgerichts 2) aufsicht führt. Leitende Oberstaatsanwältin, Leitender Oberstaatsan- 2) An einem Gericht mit bis zu 25 Richterplanstellen im walt Bezirk. 3) Mit bis zu 100 Planstellen für Staatsanwältinnen und − als Leitung einer Staatsanwaltschaft bei einem Land- gericht − 4) Staatsanwälte im Bezirk. − als Abteilungsleitung bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht − Besoldungsgruppe R 6 1) An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen ein- schließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über Präsidentin, Präsident des Amtsgerichts 1) die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstauf- sicht führt. Präsidentin, Präsident des Finanzgerichts 2) 2) Als die ständige Vertretung der Präsidentin oder des Präsidentin, Präsident des Landesarbeitsgerichts 3) Präsidenten eines Gerichts mit 81 und mehr Richter- Präsidentin, Präsident des Landessozialgerichts 3) planstellen, einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident Präsidentin, Präsident des Landgerichts 1) die Dienstaufsicht führt. Präsidentin, Präsident des Oberlandesgerichts 3) 3) Erhält als die ständige Vertretung einer Präsidentin Präsidentin, Präsident des Oberverwaltungsgerichts 3) oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage 14. Generalstaatsanwältin Generalstaatsanwalt 4) Mit 11 bis 40 Planstellen für Staatsanwältinnen und − als Leitung einer Staatsanwaltschaft bei einem Ober- Staatsanwälte. landesgericht − 4) 1) An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstel- Besoldungsgruppe R 4 len einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienst- Präsidentin, Präsident des Amtsgerichts 1) aufsicht führt. Präsidentin, Präsident des Arbeitsgerichts 2) 2) An einem Gericht mit 26 und mehr Richterplanstellen Präsidentin, Präsident des Landgerichts 1) im Bezirk. Präsidentin, Präsident des Sozialgerichts 2) 3) An einem Gericht mit 26 bis 100 Richterplanstellen im Bezirk. Präsidentin, Präsident des Verwaltungsgerichts 1) 4) Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwältinnen Vizepräsidentin,Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts 3) und Staatsanwälte im Bezirk. Vizepräsidentin,Vizepräsident des Landessozialgerichts 3) Vizepräsidentin, Vizepräsident des Oberlandesgerichts 3) Besoldungsgruppe R 8 Vizepräsidentin, Vizepräsident des Oberverwaltungsge- Präsidentin, Präsident des Landesarbeitsgerichts 1) richts 3) Präsidentin, Präsident des Landessozialgerichts 1) Leitende Oberstaatsanwältin, Leitender Oberstaatsan- Präsidentin, Präsident des Oberlandesgerichts 1) walt − als Leitung einer Staatsanwaltschaft bei einem Land- Präsidentin, Präsident des Oberverwaltungsgerichts 1) gericht − 4) 1)An einem Gericht mit 101 und mehr Richterplanstel- 1) An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen ein- len im Bezirk. schließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über Besoldungsgruppe R 9 die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstauf- sicht führt. Anlage 4 2) An einem Gericht mit 41 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, Landesbesoldungsordnung W über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienst- aufsicht führt. Besoldungsgruppe W 1 3) Als die ständige Vertretung einer Präsidentin oder Professorin als Juniorprofessorin, Professor als Junior- eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8. professor 4) Mit 41 und mehr Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte. Besoldungsgruppe W 2 Besoldungsgruppe R 5 Dekanin, Dekan 1) Präsidentin, Präsident des Amtsgerichts 1) Hochschuldozentin, Hochschuldozent 1) Präsidentin, Präsident des Finanzgerichts 2) – an einer Universität – Professorin, Professor 1) − an einer Fachhochschule – Professorin, Professor an einer Kunsthochschule 1) Prorektorin, Prorektor der . . . 1) 2) Universitätsprofessorin, Universitätsprofessor 1) 1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3. 2) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber angehört. Besoldungsgruppe W 3 Dekanin, Dekan 1) 2) Hochschuldozentin, Hochschuldozent 1) – an einer Universität – Kanzlerin, Kanzler der . . . 3) Konrektorin, Konrektor der . . . 3) Präsidentin, Präsident der . . . 3) Professorin, Professor 1) − an einer Fachhochschule – Professorin, Professor an einer Kunsthochschule 1) Prorektorin, Prorektor der . . . 3) Rektorin, Rektor der . . . 3) Universitätsprofessorin, Universitätsprofessor 1) Vizepräsidentin, Vizepräsident der . . . 3) 1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2. 2) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf den Fachbereich verweist. 3) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber angehört. – GV. NRW. 2016 S. 642

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.