Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen
Vom 3. Mai 2005 (Fn
1) (Fn 2)
(Fn 10)
Das Landesplanungsgesetz (LPlG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. Februar 2001 (GV. NRW. S. 50), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96), wird wie folgt neu gefasst:
Inhaltsverzeichnis (Fn 19)
Teil 1:
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Raumordnung in Nordrhein-Westfalen
§ 2
Begriffsbestimmungen
§ 3
Landesplanungsbehörde
§ 4
Regionalplanungsbehörde
§ 5
Untere staatliche Verwaltungsbehörde
Teil 2:
Regionale Planungsträger
§ 6
Regionale Planungsträger
§ 7
Stimmberechtigte Mitglieder des Regionalrates
§ 8
Beratende Mitglieder des Regionalrates
§ 9
Aufgaben
§ 9a
Beschlüsse im vereinfachten Verfahren
§ 10
Organisation des Regionalrats
§ 11
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Teil 3:
Gemeinsame Vorschriften für Raumordnungspläne
§ 12
Allgemeine Vorschriften für Raumordnungspläne
§ 13
Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen
§ 14
Bekanntmachung von Raumordnungsplänen
§ 15
Planerhaltung
§ 16
Zielabweichungsverfahren
Teil 4:
Besondere Vorschriften für den Landesentwicklungsplan und die Regionalpläne
§ 17
Inhalt und Aufstellung des Landesentwicklungsplans
§ 18
Inhalt der Regionalpläne
§ 19
Erarbeitung und Aufstellung der Regionalpläne
Teil 5:
Braunkohlenausschuss
§ 20
Bezeichnung, Sitz und Zusammensetzung
§ 21
Stimmberechtigte Mitglieder
§ 22
Beratende Mitglieder
§ 23
Organisation des Braunkohlenausschusses
§ 23a
Beschlüsse im vereinfachten Verfahren
§ 24
Aufgaben des Braunkohlenausschusses
Teil 6:
Besondere Vorschriften für Braunkohlenpläne
§ 25
Braunkohlenplangebiet
§ 26
Inhalt der Braunkohlenpläne
§ 27
Umweltverträglichkeit und Sozialverträglichkeit
§ 28
Erarbeitung und Aufstellung
§ 29
Genehmigung
§ 30
Änderung von Braunkohlenplänen
§ 31
Landbeschaffung
Teil 7:
Raumordnungsverfahren
§ 32
Raumordnungsverfahren
Teil 8:
Instrumente zur Planverwirklichung und Plansicherung
§ 33
Befugnisse der Landesplanungsbehörde
§ 34
Anpassung der Bauleitplanung
§ 35
Kommunales Planungsgebot und Entschädigung
§ 36
Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen
§ 37
Abstimmungs-, Mitteilungs- und Auskunftspflichten
Teil 9:
Ergänzende Vorschriften
§ 38
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 39
Übergangsvorschriften
§ 40
Inkrafttreten
1. Teil:
Allgemeine Vorschriften
§ 1 (Fn
5)
Raumordnung in Nordrhein-Westfalen
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten neben dem Raumordnungsgesetz vom
22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986) in der jeweils geltenden Fassung im Land
Nordrhein-Westfalen und ergänzen es. §§ 13 Absatz 2, 32 Absatz 2, Satz 5
weichen gemäß Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Grundgesetzes von den
Bestimmungen des Raumordnungsgesetzes ab.
(2) Die Landes- und Regionalplanung ist nach näherer Bestimmung dieses
Gesetzes eine gemeinschaftliche Aufgabe von Staat und Selbstverwaltung, die dem
Gegenstromprinzip nach dem Raumordnungsgesetz verpflichtet ist.
§ 2 (Fn
5)
Begriffsbestimmungen
(1) Raumordnungspläne sind der Landesentwicklungsplan, die Regionalpläne,
die Braunkohlenpläne und der Regionale Flächennutzungsplan.
(2) Landesplanung ist die Planung für das gesamte Landesgebiet.
(3) Regionalplanung ist die Planung für das Gebiet der Regierungsbezirke
Detmold und Köln, des Regionalverbandes Ruhr nach Maßgabe des Gesetzes über den
Regionalverband Ruhr sowie der Regierungsbezirke Arnsberg, Düsseldorf und
Münster ohne das zum Regionalverband Ruhr gehörende Gebiet.
§ 3 (Fn
5)
Landesplanungsbehörde
Die für die Raumordnung zuständige oberste Landesbehörde
(Landesplanungsbehörde)
1. erarbeitet den Landesentwicklungsplan;
2. wirkt ergänzend zum Raumordnungsgesetz darauf
hin, dass insbesondere die Bindungen der Erfordernisse der Raumordnung
eingehalten werden;
3. wirkt ergänzend zu § 7 Absatz 3 des
Raumordnungsgesetzes auf eine Abstimmung der raumbedeutsamen Planungen und
Maßnahmen angrenzender Länder und Staaten, soweit sie sich auf die Raumordnung
im Lande Nordrhein-Westfalen auswirken können, hin;
4. entscheidet im Einvernehmen mit den fachlich
zuständigen Landesministerien bei Meinungsverschiedenheiten zwischen
Regionalplanungsbehörden untereinander und mit Stellen im Sinne von §§ 4 und 5
Raumordnungsgesetz darüber, ob bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die
Ziele der Raumordnung beachtet sind.
§ 4 (Fn
5)
Regionalplanungsbehörde
(1) Zuständige Regionalplanungsbehörden sind die Bezirksregierungen Detmold
und Köln für ihren Regierungsbezirk, die Geschäftsführerin bzw. der
Geschäftsführer des Regionalverbandes Ruhr als staatliche Behörde für das
Verbandsgebiet des Regionalverbandes Ruhr sowie die Bezirksregierungen
Arnsberg, Düsseldorf und Münster für ihren Regierungsbezirk außerhalb des
Verbandsgebietes des Regionalverbandes Ruhr.
(2) Die Regionalplanungsbehörde hat nach Maßgabe dieses Gesetzes bei der
Erarbeitung und Aufstellung der Regionalpläne mitzuwirken sowie
Raumordnungsverfahren durchzuführen. Sie wirkt ergänzend zum Raumordnungsgesetz
darauf hin, dass insbesondere die Bindungen der Erfordernisse der Raumordnung
eingehalten werden; sie ist deshalb in Verfahren, die solche Planungen und
Maßnahmen zum Inhalt haben, zu beteiligen.
(3) Die Regionalplanungsbehörde soll an den in § 13 Raumordnungsgesetz
genannten Formen der Zusammenarbeit mitwirken.
(4) Den Regionalplanungsbehörden obliegt die Raumbeobachtung im jeweiligen
Planungsgebiet und die Überwachung nach § 9 Absatz 4 Raumordnungsgesetz
(Monitoring). Sie führen in Zusammenarbeit mit den Gemeinden insbesondere ein Siedlungsflächenmonitoring durch. Sie berichten der
Landesplanungsbehörde regelmäßig, spätestens nach Ablauf von drei Jahren, über
den Stand der Regionalplanung, die Verwirklichung der Raumordnungspläne und Entwicklungstendenzen.
(5) Die Regionalplanungsbehörde ist Geschäftsstelle des regionalen
Planungsträgers.
(6) Die oder der bei der Bezirksregierung für die Landes- und
Regionalplanung zuständige Regionalplanerin oder Regionalplaner wird im
Benehmen mit dem Regionalrat bestellt.
§ 5 (Fn
10)
Untere staatliche Verwaltungsbehörde
Die Landrätin oder der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde
wirkt ergänzend zum Raumordnungsgesetz darauf hin, dass insbesondere die
Bindungen der Erfordernisse der Raumordnung eingehalten werden.
Teil 2:
Regionale Planungsträger
§ 6 (Fn 6)
Regionale Planungsträger
In den Regierungsbezirken Detmold und Köln werden Regionalräte errichtet. In
den Regierungsbezirken Arnsberg, Düsseldorf und Münster werden für das Gebiet
außerhalb des Verbandsgebietes des Regionalverbandes Ruhr Regionalräte
errichtet. Sie erhalten die Bezeichnung "Regionalrat….."
(Bezeichnung des Regierungsbezirks).
Im Verbandsgebiet des Regionalverbandes Ruhr ist regionaler Planungsträger die
Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr. Für das Gebiet des
Regionalverbandes Ruhr nimmt die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr
die Aufgaben des Regionalrates nach Maßgabe dieses Gesetzes und anderer Landesgesetze
wahr; §§ 9, 16, 19, 32, 35 Absatz 2 Satz 2 und 37 Absatz 3 gelten entsprechend.
Die Landesplanungsbehörde kann Weisungen nach Maßgabe dieses Gesetzes erteilen.
§ 7 (Fn
5)
Stimmberechtigte Mitglieder des Regionalrates
(1) Die stimmberechtigten Mitglieder der Regionalräte werden zu zwei Drittel
durch die Vertretungen der kreisfreien Städte und Kreise gewählt, zu einem
Drittel aus Reservelisten berufen. Kreisfreie Städte und Kreise, die dem
Regionalverband Ruhr angehören, wählen keine Mitglieder in den Regionalrat
ihres Regierungsbezirks. Maßgeblich für die Sitzverteilung sind die
Gemeindewahlergebnisse in den kreisfreien Städten und in den kreisangehörigen
Gemeinden, die nicht dem Regionalverband Ruhr angehören.
(2) Es wählen
1. die kreisfreien Städte je angefangene 200.000
Einwohner 1 Mitglied des Regionalrates;
2. die Kreise für die kreisangehörigen Gemeinden
des Kreises insgesamt so viele Mitglieder des Regionalrates, wie sich nach der
Berechnung nach Nummer 1 für kreisfreie Städte ergeben würden.
Für die Städteregion Aachen gilt Satz 1 entsprechend. Ist für die
kreisangehörigen Gemeinden eines Kreises mehr als ein Mitglied des
Regionalrates zu wählen, so soll mindestens ein Mitglied der Gruppe der Gemeinden
bis zu 25 000 Einwohnern und ein Mitglied der Gruppe der Gemeinden über 25 000
Einwohner angehören. Sind für eine kreisfreie Stadt oder für die
kreisangehörigen Gemeinden eines Kreises mehrere Mitglieder des Regionalrates
zu wählen, so gelten dafür die Grundsätze der Verhältniswahl.
(3) Die Sitzzahl der Regionalräte wird von der Bezirksregierung errechnet.
Sie ist die Zahl der durch die Vertretungen der kreisfreien Städte und Kreise
zu wählenden Mitglieder des Regionalrates erweitert um die Hälfte dieser Zahl.
Bei der Berechnung sind Bruchteile auf ganze Zahlen aufzurunden.
(4) Die nach Absatz 2 gewählten Mitglieder des Regionalrates müssen in der
kreisfreien Stadt oder in dem Kreis, von dem sie gewählt werden, ihre Wohnung,
bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben. Es gelten die Vorschriften für
die Wählbarkeit des Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Jedes zu wählende
Mitglied des Regionalrates ist derjenigen Partei oder zugelassenen Wählergruppe
anzurechnen, die es zur Wahl vorgeschlagen hat. Verbundene Wahlvorschläge sind
nicht zulässig.
(5) Eine Partei oder Wählergruppe wird zur Sitzverteilung nur zugelassen,
wenn sie als solche in mehr als einer Gemeinde vertreten ist und über eine für
den Regierungsbezirk zuständige einheitliche Leitung verfügt.
(6) Wird ein Mitglied des Regionalrates aufgrund eines Vorschlages einer
Partei oder Wählergruppe gewählt, die nicht an der Sitzverteilung des
Regionalrates nach Absatz 7 teilnimmt, so verringert sich die zu verteilende
Sitzzahl entsprechend.
(7) Die Sitze für die stimmberechtigten Mitglieder des Regionalrates werden
von der Bezirksregierung auf die Parteien und Wählergruppen, die in den
Gemeindevertretungen des Regierungsbezirks mit Ausnahme der zum Regionalverband
Ruhr gehörenden kreisfreien Städte und Kreise vertreten sind, verteilt. Hierzu
werden die von den einzelnen Parteien und Wählergruppen bei den Gemeindewahlen
im Regierungsbezirk erzielten gültigen Stimmen zusammengezählt. Dabei bleiben
die Gemeindewahlergebnisse im Gebiet des Regionalverbandes Ruhr
unberücksichtigt. Die den Parteien und Wählergruppen noch zustehenden Sitze
werden aus Reservelisten zugeteilt. Die Reihenfolge der Sitzzuteilung für die
einzelne Partei oder Wählergruppe bestimmt sich nach der von ihr eingereichten
Reserveliste. Jede Partei oder Wählergruppe erhält zunächst so viele Sitze, wie
ganze Zahlen auf sie entfallen. Danach zu vergebende Sitze sind in der
Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen.
(8) Entspricht die Sitzverteilung im Regionalrat aufgrund von Absatz 7 nicht
dem Ergebnis, das sich bei einer Sitzverteilung nach dem Verfahren der
mathematischen Proportion auf der Grundlage der von den Parteien und
Wählergruppen bei den Gemeindewahlen erzielten gültigen Stimmen ergeben würde,
so ist eine neue Ausgangszahl für die Verteilung weiterer Sitze
(Verhältnisausgleich) zu bilden. Dazu wird die Zahl der nach Absatz 7
errungenen Sitze derjenigen Partei oder Wählergruppe, die das günstigste
Verhältnis der Sitze zu der auf sie entfallenen Stimmenzahl erreicht hat, mit
der Gesamtzahl der gültigen Stimmen vervielfältigt und durch die Stimmenzahl
dieser Partei oder Wählergruppe geteilt. Bei der Rundung sind Zahlenbruchteile
unter 0,5 auf die darunter liegende Zahl abzurunden
und Zahlenbruchteile ab 0,5 auf die darüber liegende Zahl aufzurunden. Aufgrund
der neuen Ausgangszahl werden für die Parteien und Wählergruppen nach dem
Verfahren der mathematischen Proportion neue Zuteilungszahlen errechnet und
ihnen die an diesen Zahlen noch fehlenden Sitze aus den Reservelisten in der
sich nach Absatz 7 ergebenden Reihenfolge zugewiesen. Dabei werden
Bewerberinnen und Bewerber, die bereits nach Absatz 7 gewählt worden sind,
nicht berücksichtigt. Bei den Berechnungen nach den Sätzen 1 bis 3 bleiben die
Stimmenzahlen solcher Parteien und Wählergruppen außer Betracht, für die keine
nach Absatz 9 bestätigte Reserveliste eingereicht worden ist. Sie nehmen am
Verhältnisausgleich nicht teil.
(9) Die Reserveliste ist von der für den Regierungsbezirk zuständigen
Leitung der Partei oder Wählergruppe bis spätestens zehn Wochen nach Beginn der
Wahlperiode der Gemeindevertretungen der Bezirksregierung einzureichen. Die
Bezirksregierung hat innerhalb von zwei weiteren Wochen die Reserveliste zu
bestätigen; äußert sie sich innerhalb dieser Frist nicht, so gilt die
Reserveliste als bestätigt. Die Reserveliste kann im Laufe der allgemeinen
Wahlperiode ergänzt werden, die Ergänzung bedarf der Bestätigung durch die
Bezirksregierung.
(10) Der Regionalrat tritt spätestens innerhalb von sechzehn Wochen nach
Beginn der Wahlperiode der Gemeindevertretungen zusammen. Diese Sitzung wird
vom bisherigen Vorsitzenden des Regionalrates einberufen.
(11) Die Mitglieder des Regionalrates werden für die Dauer der allgemeinen
Wahlperiode der Vertretungen der Gemeinden gewählt oder berufen. Die Mitglieder
üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie gewählt oder berufen sind, bis
zum Amtsantritt der neu gewählten oder berufenen Mitglieder weiter aus. Die
Mitgliedschaft im Regionalrat erlischt, wenn die Voraussetzungen für die Wahl
oder Berufung des Mitglieds wegfallen; dies gilt ebenfalls, wenn die Vertretung
des Kreises oder der kreisfreien Stadt, von der das Mitglied gewählt worden
ist, neu zu wählen ist. Von einem Wohnsitzwechsel eines berufenen Mitglieds
innerhalb des Regierungsbezirks bleibt die Mitgliedschaft im Regionalrat
unberührt.
(12) Scheidet ein gewähltes Mitglied aus dem Regionalrat aus oder ist seine
Wahl rechtsunwirksam, so findet insoweit unverzüglich eine Ersatzwahl statt.
Die Fehlerhaftigkeit der Wahl einzelner Mitglieder berührt nicht die
Wirksamkeit der Wahl der übrigen Mitglieder. Liegt der Grund des Ausscheidens
in der Person des Mitglieds, so steht das Vorschlagsrecht der Partei oder
Wählergruppe zu, der das ausgeschiedene oder nicht rechtswirksam gewählte
Mitglied zugerechnet worden ist. Beim Ausscheiden eines berufenen Mitglieds
rückt auf Vorschlag der betroffenen Partei oder Wählergruppe eine
Listenbewerberin oder ein Listenbewerber aus der Reserveliste nach; der
Vorschlag bedarf der Bestätigung durch die Bezirksregierung. Absatz 7 findet
entsprechende Anwendung.
(13) Finden in den Gemeinden oder Kreisen eines Regierungsbezirks
Wiederholungswahlen statt oder werden im Laufe der Wahlperiode einzelne
Vertretungen der Gemeinden oder Kreise neu gewählt, so sind die Sitze nach
Absatz 7 unter Berücksichtigung der bei der Wiederholungswahl oder bei der
Neuwahl erzielten gültigen Stimmen neu zu verteilen. Neuwahlen im Gebiet des
Regionalverbandes Ruhr führen nicht zu einer Neuverteilung der Sitze im Regionalrat.
Werden die Grenzen eines Regierungsbezirks geändert, so hat die
Bezirksregierung die Sitzzahl und die Sitzverteilung nach den Absätzen 2 und 7
neu zu bestimmen. Soweit Sitze neu zu verteilen sind, verlieren die bisherigen
Mitglieder ihren Sitz spätestens im Zeitpunkt der Neuverteilung nach Absatz 7.
§ 8 (Fn
12)
Beratende Mitglieder des Regionalrates
(1) Die stimmberechtigten Mitglieder des Regionalrates berufen für die Dauer
ihrer Amtszeit 6 beratende Mitglieder zum Regionalrat aus den im
Regierungsbezirk zuständigen Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern
und der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen sowie den im Regierungsbezirk
tätigen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden hinzu. Von ihnen soll die Hälfte
auf Arbeitgeber, die Hälfte auf Arbeitnehmer entfallen. Zusätzlich berufen die
stimmberechtigten Mitglieder je ein Mitglied mit beratender Stimme aus den im
Regierungsbezirk tätigen Sportverbänden, den nach Naturschutzrecht durch das
zuständige Landesministerium anerkannten Naturschutzverbänden sowie der
kommunalen Gleichstellungsstellen hinzu. Die genannten Organisationen können
dem Regionalrat Vorschläge für die Berufung einreichen. Beruft der Regionalrat
ein vorgeschlagenes Mitglied nicht und sind keine weiteren Vorschläge
vorhanden, so können die betroffenen Organisationen erneut einen Vorschlag
einreichen; der Regionalrat ist dann an den Vorschlag gebunden. Wenn keine
erneuten Vorschläge unterbreitet werden, verringert sich die Zahl der
beratenden Mitglieder entsprechend. Die Einzelheiten des Berufungsverfahrens
sind vom Regionalrat in der Geschäftsordnung zu regeln.
(2) Die beratenden Mitglieder müssen ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen
ihre Hauptwohnung, oder ihre Beschäftigungsstelle im Regierungsbezirk haben.
Wer bei der Wahl in die Vertretung eines Kreises und einer Gemeinde
Beschränkungen nach § 13 Abs. 1 und 6 des Kommunalwahlgesetzes unterliegt, kann
nicht zum beratenden Mitglied des Regionalrates berufen werden; dies gilt nicht
für das Mitglied der kommunalen Gleichstellungsstellen.
(3) Je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Landschaftsverbände Rheinland
oder Westfalen-Lippe, der kreisfreien Städte und der Kreise der
Regierungsbezirks außerhalb des Verbandsgebietes des Regionalverbandes
Ruhr nehmen mit beratender Stimme an Sitzungen des Regionalrates teil.
(4) § 7 Abs. 11 findet entsprechende Anwendung.
§ 9 (Fn
18)
Aufgaben
(1) Der Regionalrat trifft die sachlichen und verfahrensmäßigen
Entscheidungen zur Erarbeitung des Regionalplanes und beschließt die
Aufstellung. Das Erarbeitungsverfahren wird von der Regionalplanungsbehörde
durchgeführt; sie ist an die Weisungen des Regionalrates gebunden. Die
Mitglieder des Regionalrates können jederzeit von der Regionalplanungsbehörde
über den Stand des Erarbeitungsverfahrens mündliche Auskunft verlangen. Der
Regionalrat kann einzelne seiner Mitglieder mit der Einsichtnahme in die
Planungsunterlagen beauftragen; er hat dem Antrag einer Fraktion oder eines
Fünftels seiner stimmberechtigten Mitglieder auf Einsichtnahme stattzugeben.
(2) Die Bezirksregierung unterrichtet den Regionalrat über alle regional
bedeutsamen Entwicklungen. Sie berät mit dem Regionalrat die Vorbereitung und
Festlegung von raumbedeutsamen und strukturwirksamen Planungen sowie
Förderprogramme und -maßnahmen des Landes von
regionaler Bedeutung, z. B. auf den Gebieten:
Städtebau,
Verkehr (soweit nicht in Absatz 4 geregelt),
Freizeit- und Erholungswesen, Tourismus,
Landschaftspflege,
Wasserwirtschaft,
Abfallbeseitigung und Altlasten,
Kultur.
Der Regionalrat kann jederzeit von der Bezirksregierung Auskunft über Stand
und Vorbereitung dieser Planungen, Programme und Maßnahmen verlangen; er hat
dem Antrag eines Fünftels seiner stimmberechtigten Mitglieder auf Auskunft
stattzugeben.
(3) Der Regionalrat kann auf der Grundlage des Landesentwicklungsplans und
der Regionalpläne Vorschläge für Förderprogramme und -maßnahmen
von regionaler Bedeutung unterbreiten. Dabei sind Vorschläge aus der Region,
insbesondere der Regionalkonferenzen zu berücksichtigen, zusammenzuführen und
zu bewerten; der Regionalrat nimmt eine Prioritätensetzung vor. Weicht das
zuständige Ministerium von den Vorschlägen der Regionalräte ab, ist dies im
Einzelnen zu begründen.
(4) Der Regionalrat beschließt auf der Grundlage des Landesentwicklungsplans
und der Regionalpläne über die Vorschläge der Region für die
Verkehrsinfrastrukturplanung (gesetzliche Bedarfs- und Ausbaupläne des Bundes
und des Landes) sowie für die jährlichen Ausbauprogramme für Landesstraßen,
Radschnellverbindungen des Landes und Förderprogramme für den kommunalen
Straßenbau. Dazu unterrichtet die Bezirksregierung - bei Bundesfernstraßen,
Landesstraßen und Radschnellverbindungen des Landes betreffenden Plänen und
Programmen in Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßenbau - den Regionalrat
frühzeitig über die Absicht, derartige Pläne oder Programme aufzustellen oder
zu ändern.
Die Bezirksregierung - bei Bundesfernstraßen, Landesstraßen und
Radschnellverbindungen des Landes betreffenden Plänen und Programmen in
Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßenbau - stellt dem Regionalrat die hierzu
erforderlichen Unterlagen zur Verfügung und erteilt auf Verlangen jederzeit
Auskunft über den Stand und die Vorbereitung der Pläne und Programme. Weicht
das für den Verkehr zuständige Ministerium von den Vorschlägen des
Regionalrates ab, ist dies in einer Stellungnahme zu begründen. Die
Regionalräte legen für Um- und Ausbau von Landesstraßen bis zu 3 Mio. €
Gesamtkosten je Maßnahme nach Lage des Landeshaushalts Prioritäten fest. Es
dürfen keine Maßnahmen finanziert werden, denen das zuständige Ministerium im
Einzelfall widersprochen hat.
(5) Der Regionalrat berät die Landesplanungsbehörde und wirkt durch Beratung
der Gemeinden und Gemeindeverbände seines Regierungsbezirks darauf hin, dass
die Ziele der Raumordnung beachtet sowie die Grundsätze und sonstigen
Erfordernisse der Raumordnung berücksichtigt werden.
§ 9a (Fn 19)
Beschlüsse im vereinfachten Verfahren
(1) Wenn und solange nach § 11 IfSBG-NRW eine
epidemische Lage von besonderer Tragweite festgestellt ist, dürfen
eilbedürftige Angelegenheiten, die der Beschlussfassung eines Regionalen
Planungsträgers unterliegen, im Umlaufverfahren getroffen werden, wenn sich
zwei Drittel der Mitglieder des Regionalrats mit der schriftlichen Abgabe der
Stimmen einverstanden erklären. Die Mitglieder des Regionalrats geben ihre
Stimmen über den betreffenden Beschlussvorschlag im Falle des Satzes 1 durch
Einzelschreiben oder im Umlaufverfahren ab. Die Stimmabgaben erfolgen in
Textform.
(2) Die eilbedürftigen Angelegenheiten, über die gemäß Absatz 1 im Wege des
vereinfachten Verfahrens Beschluss gefasst werden soll, sind öffentlich im
geeigneten Wege bekannt zu machen.
(3) Die für den Regionalrat getroffenen Regelungen in den Absätzen 1 bis 2
gelten auch für die Kommissionen bzw. die Ausschüsse, sofern diese gebildet wurden
sowie für den Ältestenrat.
§ 10 (Fn
5)
Organisation des Regionalrats
(1) Der Regionalrat wählt für die Dauer seiner Wahlperiode aus der Mitte der
stimmberechtigten Mitglieder unter Leitung des lebensältesten stimmberechtigten
Mitgliedes des Regionalrates ohne Aussprache seine Vorsitzende oder seinen
Vorsitzenden und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter. Er kann
mehrere Stellvertreter oder Stellvertreterinnen wählen.
(2) Der Regionalrat tritt mindestens viermal jährlich zusammen. Er wird von
der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung
einberufen. Der Regionalrat ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Fünftel
seiner stimmberechtigten Mitglieder es verlangt.
(3) Der Regionalrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Die Sitzungen des Regionalrates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann
für einzelne Angelegenheiten durch Beschluss des Regionalrates ausgeschlossen
werden.
(5) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung des Regionalrates können
Kommissionen gebildet werden. Sie sollen der Stärke der einzelnen Parteien oder
Wählergruppen des Regionalrates entsprechend zusammengesetzt sein. In die
Kommissionen können auch Personen entsandt werden, die nicht Mitglied des
Regionalrates sind. Das Nähere ist vom Regionalrat in der Geschäftsordnung zu
regeln.
§ 11
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Regionalrates sind verpflichtet, in ihrer Tätigkeit
ausschließlich nach dem Gesetz und ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das
öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung zu handeln; sie sind an Aufträge nicht
gebunden.
(2) Die Tätigkeit als Mitglied des Regionalrates gilt als ehrenamtliche
Tätigkeit. Eine Verpflichtung zur Übernahme dieser ehrenamtlichen Tätigkeit
besteht nicht. Die Vorschriften des § 30 der Gemeindeordnung gelten mit der
Maßgabe entsprechend, dass über die Genehmigung für eine Aussage oder Erklärung
über Angelegenheiten nach § 8 Abs. 2 der Regionalrat im Einvernehmen mit der
Bezirksregierung entscheidet. In Eilfällen kann an Stelle des Regionalrates die
oder der Vorsitzende entscheiden.
Teil 3:
Gemeinsame Vorschriften für Raumordnungspläne
§ 12 (Fn
5)
Allgemeine Vorschriften für Raumordnungspläne
(1) Raumordnungspläne bestehen ergänzend zum Raumordnungsgesetz aus
textlichen oder zeichnerischen Festlegungen mit zugeordneten Erläuterungen.
(2) Vorliegende Fachbeiträge und Konzepte (z. B. Klimaschutzkonzepte) sind
bei der Erarbeitung von Raumordnungsplänen zu berücksichtigen.
(3) In den Raumordnungsplänen sind die räumlichen Erfordernisse des
Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel als Ziele und Grundsätze der
Raumordnung festzulegen. Zur raumordnerischen
Umsetzung des § 3 Klimaschutzgesetz Nordrhein-Westfalen sind die genannten
Klimaschutzziele als raumbezogene Ziele und Grundsätze umzusetzen und/oder
nachgeordneten Planungsebenen entsprechende räumliche Konkretisierungsaufträge
zu erteilen.
(4) Die Raumordnungspläne müssen auch diejenigen Festlegungen des
Klimaschutzplans NRW umsetzen, die gemäß § 6 Absatz 6 Klimaschutzgesetz NRW für
verbindlich erklärt worden sind, soweit sie durch Ziele oder Grundsätze der
Raumordnung gesichert werden können.
§ 13 (Fn
10)
Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen
(1) Ergänzend zum Raumordnungsgesetz ist der Entwurf des Raumordnungsplans
mit seiner Begründung für die Dauer von mindestens zwei Monaten bei der
Regionalplanungsbehörde sowie den Kreisen und kreisfreien Städten, auf deren
Bereich sich die Planung erstreckt, öffentlich auszulegen und ist ergänzend
elektronisch zu veröffentlichen; wird bei der Aufstellung eines
Raumordnungsplans eine Umweltprüfung durchgeführt, sind zusätzlich der
Umweltbericht sowie weitere, nach Einschätzung der für den Raumordnungsplan
zuständigen Stelle zweckdienliche Unterlagen für die Dauer von mindestens zwei
Monaten auszulegen. Bei Planänderung kann die Frist auf einen Monat verkürzt
werden. Ort und Dauer der Auslegung sowie die Internetadresse sind mindestens
zwei Wochen vorher im jeweiligen Bekanntmachungsorgan bekannt zu machen; dabei
ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben
werden können.
(2) Abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 4 des Raumordnungsgesetzes findet eine
erneute Auslegung nur bei wesentlichen Änderungen Anwendung.
§ 14 (Fn
5)
Bekanntmachung von Raumordnungsplänen
Der Landesentwicklungsplan, der Bekanntmachungserlass für die Regionalpläne
und die Genehmigung der Braunkohlenpläne und des Regionalen
Flächennutzungsplans werden im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Die Einsichtnahme nach § 11 Absatz 2 Satz 2
des Raumordnungsgesetzes erfolgt beim Landesentwicklungsplan bei der
Landesplanungsbehörde und den Regionalplanungsbehörden. Bei den übrigen
Raumordnungsplänen erfolgt diese bei den Regionalplanungsbehörden und bei den
Kreisen und Gemeinden, auf deren Bereich sich die Planung erstreckt.
§ 15 (Fn
10)
Planerhaltung
Für die Rechtswirksamkeit des Regionalplanes ist ergänzend zum
Raumordnungsrecht außerdem unbeachtlich, wenn dieser aus dem
Landesentwicklungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen
Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften herausstellt. Die nach § 12
Absatz 5 des Raumordnungsgesetzes zuständige Stelle ist für den
Landesentwicklungsplan die Landesplanungsbehörde, für die übrigen Raumordnungspläne
die Regionalplanungsbehörde.
§ 16 (Fn
10)
Zielabweichungsverfahren
(1) Ein Zielabweichungsverfahren wird ergänzend zum Raumordnungsgesetz in
einem gesonderten Verfahren durchgeführt.
(2) Zuständig für das Zielabweichungsverfahren beim Landesentwicklungsplan
ist die Landesplanungsbehörde. Sie entscheidet im Einvernehmen mit den fachlich
zuständigen Ministerien und im Benehmen mit dem für die Landesplanung
zuständigen Ausschuss des Landtags.
(3) Zuständig für das Zielabweichungsverfahren bei Regionalplänen ist die
Regionalplanungsbehörde. Sie entscheidet im Benehmen mit den fachlich
betroffenen öffentlichen Stellen und im Einvernehmen mit der
Belegenheitsgemeinde und dem regionalen Planungsträger. Im Falle von baulichen
Anlagen des Bundes oder des Landes mit besonderer öffentlicher Zweckbestimmung
im Sinne des § 37 des Baugesetzbuches entscheidet sie im Benehmen mit den
fachlich betroffenen Stellen und im Benehmen mit der Belegenheitsgemeinde und
dem regionalen Planungsträger.
(Fn 11)
Teil 4:
Besondere Vorschriften für den Landesentwicklungsplan und die Regionalpläne (Fn 10)
§ 17 (Fn
5)
Inhalt und Aufstellung des Landesentwicklungsplanes
(1) Die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und
der Landschaftspflege sind nach dem Naturschutzrecht von Bund und Land unter
Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen in den Landesentwicklungsplan
aufzunehmen. Der Landesentwicklungsplan wird von der Landesplanungsbehörde im
Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien erarbeitet; die
Auslegung nach § 13 erfolgt bei den Regionalplanungsbehörden. Nach Durchführung
des Aufstellungsverfahrens leitet die Landesregierung die Planentwürfe dem
Landtag mit einem Bericht über das Aufstellungsverfahren zu.
(2) Der Landesentwicklungsplan wird von der Landesregierung mit Zustimmung
des Landtags als Rechtsverordnung beschlossen.
(Fn 8)
§ 18 (Fn
5, 15)
Inhalt der Regionalpläne
(1) Unbeschadet der Regelungen des Raumordnungsgesetzes sind Regionalpläne
den geänderten und neuen Zielen der Raumordnung im Landesentwicklungsplan
anzupassen.
(2) Die Regionalpläne erfüllen die Funktionen eines Landschaftsrahmenplanes
und eines forstlichen Rahmenplanes gemäß Naturschutz- und Forstrecht. Sie
stellen regionale Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung des
Naturschutzes und der Landschaftspflege (Landschaftsrahmenplan) und zur
Sicherung des Waldes (forstlicher Rahmenplan) dar.
§ 19 (Fn
5, 15)
Erarbeitung und Aufstellung der Regionalpläne
(1) Hat der Regionalrat die Erarbeitung des Regionalplans beschlossen, führt
die Regionalplanungsbehörde das Erarbeitungsverfahren durch.
(2) Bei Regionalplanverfahren, die auf Anregung eines Vorhabenträgers
durchgeführt werden, hat dieser die erforderlichen Unterlagen beizubringen. Die
Regionalplanungsbehörde hat den Vorhabenträger auf Wunsch im Hinblick auf die
erforderlichen Unterlagen zu beraten. Die Regionalplanungsbehörde hat nach
Eingang des Antrages unverzüglich, in der Regel innerhalb eines Monats, zu
prüfen, ob die Unterlagen vollständig sind. Ist dies nicht der Fall, fordert
die Regionalplanungsbehörde den Vorhabenträger auf, die Unterlagen zu ergänzen.
(3) Nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme sind in der Regel die fristgemäß
eingegangenen Stellungnahmen der öffentlichen Stellen und der Personen des
Privatrechts nach § 4 Raumordnungsgesetz mit diesen zu erörtern; von einer
Erörterung kann abgesehen werden, wenn den Stellungnahmen in vollem Umfang
entsprochen wurde oder die Beteiligten auf eine Erörterung verzichtet haben.
Ein Ausgleich der Meinungen ist anzustreben. Die Regionalplanungsbehörde
unterrichtet den Regionalrat über alle fristgemäß eingegangenen Stellungnahmen
und über das Ergebnis der Erörterung. Der Bericht muss die Anregungen, über die
keine Einigkeit erzielt wurde, aufzeigen.
(4) Der Regionalrat entscheidet nach Abschluss des Erarbeitungsverfahrens
über die Aufstellung des Regionalplans; dieser wird der Landesplanungsbehörde
von der Regionalplanungsbehörde mit einem Bericht darüber vorgelegt, ob über
den Regionalplan Einigkeit erzielt worden ist, oder welche abweichenden
Meinungen von den Beteiligten und aus der Mitte des Regionalrates vorgebracht
worden sind. Die Regionalplanungsbehörde hat darüber hinaus darzulegen, ob sie
selbst Bedenken gegenüber dem vom Regionalrat aufgestellten Regionalplan hat;
dem Regionalrat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(5) Änderungen eines Regionalplanes können in einem vereinfachten Verfahren
durchgeführt werden, soweit nicht die Grundzüge der Planung berührt werden; für
die Eröffnung des Erarbeitungsverfahrens genügt der
Beschluss des Vorsitzenden und eines weiteren stimmberechtigten Mitglieds des
Regionalrates; bestätigt der Regionalrat bei seiner nächsten Sitzung diesen
Beschluss nicht, hat die Regionalplanungsbehörde die Erarbeitung der Änderung
des Regionalplanes einzustellen.
(6) Regionalpläne und Änderungen von Regionalplänen bedürfen nicht der
Genehmigung der Landesplanungsbehörde. Sie sind der Landesplanungsbehörde
anzuzeigen.
Ihre Bekanntmachung erfolgt, wenn die Landesplanungsbehörde nicht innerhalb
der Frist von höchstens drei Monaten nach Anzeige aufgrund einer Rechtsprüfung
unter Angabe von Gründen im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen
Landesministerien Einwendungen erhoben hat. Die Frist beginnt mit Eingang der
vollständigen Unterlagen.
Teile von Regionalplänen können vorweg bekannt gemacht oder von der
Bekanntmachung ausgenommen werden.
(7) Sind Einwendungen erhoben worden, entscheidet der Träger der
Regionalplanung, ob er und wenn, an welchem Verfahrensschritt er das
Regionalplanverfahren oder -änderungsverfahren fortführt, um den Einwendungen
abzuhelfen und den Plan oder die Planänderung erneut anzuzeigen.
Teil 5:
Braunkohlenausschuss
§ 20 (Fn
5, 15)
Bezeichnung, Sitz und Zusammensetzung
(1) Als zuständiges Gremium für die Braunkohlenplanung wird der
Braunkohlenausschuss eingerichtet.
(2) Im Braunkohlenausschuss sind stimmberechtigte Mitglieder der Kommunalen
Bank (§ 21 Absatz 1), der Regionalen Bank (§ 21 Absatz 3) und der Funktionalen
Bank (§ 21 Absatz 6) sowie beratende Mitglieder (§ 22) vertreten. § 11 gilt
entsprechend.
(3) Die Zusammensetzung des Braunkohlenausschusses nach Parteien und Wählergruppen
hat so zu erfolgen, dass die Mitglieder der Kommunalen und Regionalen Bank, die
aus dem Regierungsbezirk Köln kommen, das Ergebnis der Gemeindewahlen im
Regierungsbezirk Köln, die Mitglieder, die aus dem Regierungsbezirk Düsseldorf
kommen, das Ergebnis der Gemeindewahlen im Regierungsbezirk Düsseldorf
widerspiegeln außerhalb des Verbandsgebietes des Regionalverbandes Ruhr.
(4) Jedes gewählte Mitglied des Braunkohlenausschusses ist derjenigen Partei
oder Wählergruppe anzurechnen, die es zur Wahl vorgeschlagen hat. Verbundene
Wahlvorschläge sind nicht zulässig.
(5) Wird ein Mitglied des Braunkohlenausschusses aufgrund eines Vorschlages
einer Partei oder Wählergruppe gewählt, die nicht an der Sitzverteilung nach
den Absätzen 6 bis 8 und § 21 Abs. 4 teilnimmt, so verringert sich die auf die
Parteien und Wählergruppen der Regionalräte der Regierungsbezirke Köln und
Düsseldorf zu verteilende Gesamtzahl der Sitze der Kommunalen und Regionalen
Bank entsprechend.
(6) Die den Parteien und Wählergruppen noch zustehenden Sitze werden aus
Listen zugeteilt, die für die Mitglieder aus dem Regierungsbezirk Köln von den
Parteien und Wählergruppen im Regionalrat des Regierungsbezirks Köln, für die
Mitglieder aus dem Regierungsbezirk Düsseldorf von den Parteien und
Wählergruppen im Regionalrat des Regierungsbezirks Düsseldorf aufzustellen
sind. Diese Listen bestimmen zugleich die Reihenfolge der Sitzzuteilung für die
einzelnen Parteien und Wählergruppen. Jede Partei oder Wählergruppe erhält
zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. Danach zu
vergebende Sitze sind in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile
zuzuteilen. § 7 Absätze 5 und 8 und 11 bis 13 gelten entsprechend.
(7) Die Listen sind von der für den jeweiligen Regierungsbezirk zuständigen
Leitung der Partei oder Wählergruppe innerhalb eines Monats nach Feststellung
der Sitzverteilung der jeweiligen Bezirksregierung einzureichen. Die Listen
werden von der Bezirksregierung innerhalb von zwei Wochen bestätigt. Die
Bezirksregierung Düsseldorf leitet die bestätigten Listen des Regierungsbezirks
Düsseldorf der Bezirksregierung Köln zu. Die Listen können im Laufe der
allgemeinen Wahlperiode ergänzt werden. Auch die Ergänzung bedarf der
Bestätigung durch die jeweilige Bezirksregierung.
§ 21 (Fn
5)
Stimmberechtigte Mitglieder
(1) Die Vertretungen der Kreise und kreisfreien Städte des
Braunkohlenplangebietes wählen Mitglieder des Braunkohlenausschusses aus den im
Braunkohlenplangebiet liegenden Gemeinden (Kommunale Bank).
(2) Die Anzahl der nach Absatz 1 zu wählenden Mitglieder der Kommunalen Bank
bestimmt sich bei den Kreisen nach der Einwohnerzahl der kreisangehörigen
Gemeinden, die ganz oder zum Teil im Braunkohlenplangebiet liegen, und bei den
kreisfreien Städten nach der Einwohnerzahl der ganz oder zum Teil im
Braunkohlenplangebiet liegenden Stadtteile (betroffene Bevölkerung). Es wählen
innerhalb von zehn Wochen nach Beginn der Wahlperiode der
Vertretungskörperschaften die Kreise und kreisfreien Städte mit einer
betroffenen Bevölkerung
1. bis 150.000 Einwohner 1 Mitglied,
2. über 150.000 Einwohner 2 Mitglieder
des Braunkohlenausschusses. Sind für einen Kreis oder eine kreisfreie Stadt
zwei Mitglieder des Braunkohlenausschusses zu wählen, so gelten dafür die
Grundsätze der Verhältniswahl.
(3) Der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln beruft jeweils aus den Reihen
seiner stimmberechtigten Mitglieder und der stimmberechtigten Mitglieder des
Regionalrates des Regierungsbezirks Düsseldorf nach Maßgabe des Absatzes 4 und
§ 20 Absatz 6 und 7 weitere stimmberechtigte Mitglieder des
Braunkohlenausschusses; sie sollen nicht im Braunkohlenplangebiet ansässig sein
(Regionale Bank). Die Zahl der zu wählenden weiteren Mitglieder entspricht der Zahl
der Mitglieder nach Absatz 2. Die Verteilung der Mitglieder zwischen den
Regierungsbezirken richtet sich nach dem jeweiligen Gebietsanteil am
Braunkohlenplangebiet.
(4) Zur Berufung der Regionalen Bank nach Absatz 3 stellt die
Bezirksregierung Köln nach Abschluss der Wahlen gemäß Absatz 2 Satz 2 fest, wie
viele Sitze auf die Parteien und Wählergruppen im Regionalrat des
Regierungsbezirks Köln und wie viele Sitze auf die Parteien und Wählergruppen
im Regionalrat des Regierungsbezirks Düsseldorf insgesamt entfallen und wie
viele Sitze den Parteien und Wählergruppen noch zustehen. Hierzu werden für die
Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf getrennt die von den einzelnen Parteien
und Wählergruppen bei den Gemeindewahlen im jeweiligen Regierungsbezirk erzielten
gültigen Stimmen zugrunde gelegt.
(5) Beim Ausscheiden eines berufenen Mitglieds rückt auf Vorschlag der
betroffenen Partei, Wählergruppe oder Organisation ein Listenbewerber aus der
Liste nach. Der Vorschlag für ein Mitglied nach Abs. 3 bedarf der Bestätigung
durch den jeweiligen Regionalrat; Absatz 7 sowie § 20 Absatz 6 und 7 finden
entsprechende Anwendung.
(6) Der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln beruft außerdem als
stimmberechtigte Mitglieder des Braunkohlenausschusses (Funktionale Bank)
1. eine Vertreterin oder einen Vertreter der für
das Braunkohlenplangebiet zuständigen Industrie- und Handelskammern,
2. eine Vertreterin oder einen Vertreter der für
das Braunkohlenplangebiet zuständigen Handwerkskammern,
3. eine Vertreterin oder einen Vertreter der
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen,
4. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der im
Braunkohlenplangebiet tätigen Arbeitgeberverbände,
5. drei Vertreterinnen oder Vertreter der im
Braunkohlenplangebiet tätigen Gewerkschaften,
6. eine Vertreterin oder einen Vertreter der
Landwirtschaft und
7. eine Vertreterin oder ein Vertreter der im
Braunkohlenplangebiet tätigen nach Naturschutzrecht durch das zuständige
Landesministerium anerkannten Naturschutzverbände.
(7) Zur Berufung der Funktionalen Bank nach Absatz 6 können die genannten
Organisationen dem Regionalrat des Regierungsbezirks Köln Vorschläge für die
Berufung einreichen. Die vorgeschlagenen Mitglieder werden durch Bestätigung
des Regionalrates des Regierungsbezirks Köln berufen. Die Sitze nach Absatz 6
Nr. 5 werden den im Braunkohlenplangebiet tätigen Gewerkschaften nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl zugeteilt; dabei sind die Zahlen der
Gewerkschaftsmitglieder zugrunde zu legen, die bei den Bergbautreibenden im
Braunkohlenplangebiet beschäftigt sind.
(8) Scheidet ein Mitglied der Funktionalen Bank aus, gilt Absatz 5
entsprechend.
(9) Zum Mitglied des Braunkohlenausschusses kann nicht gewählt oder berufen
werden
1. wer bei einer natürlichen Person, einer
juristischen Person oder einer Vereinigung, der die Braunkohlenplanung einen
unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, gegen Entgelt beschäftigt
ist,
2. wer Mitglied des Vorstandes, des
Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs einer juristischen Person oder
einer Vereinigung ist, der die Braunkohlenplanung einen unmittelbaren Vorteil
oder Nachteil bringen kann.
§ 22 (Fn
15)
Beratende Mitglieder
Je eine Vertreterin oder ein Vertreter
- der Bergaufsicht (von der zuständigen
Bezirksregierung),
- des Landesbetriebes Wald und Holz NRW,
- des Geologischen Dienstes - Landesbetrieb -,
- des Landesamtes für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz,
- des Erftverbandes,
- des Bergbautreibenden,
- des Landschaftsverbandes Rheinland,
- des Landesbetriebes Straßenbau,
- der kommunalen Gleichstellungsstellen
nehmen mit beratender Befugnis an den Sitzungen des Braunkohlenausschusses
teil.
Eine Vertreterin oder ein Vertreter der kreisfreien Städte und der Kreise
des Braunkohlenplangebietes nehmen mit beratender Befugnis an den Sitzungen des
Braunkohlenausschusses teil, wenn Beratungsgegenstände im Zusammenhang mit den
Aufgaben und Tätigkeiten der jeweiligen Gebietskörperschaften stehen.
§ 23 (Fn
5, 15)
Organisation des
Braunkohlenausschusses
(1) Der Braunkohlenausschuss wählt für die Dauer seiner Wahlperiode aus der
Mitte der stimmberechtigten Mitglieder unter Leitung des lebensältesten
stimmberechtigten Mitgliedes des Braunkohlenausschusses ohne Aussprache seine
Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden und deren Stellvertreterin oder dessen
Stellvertreter. Er kann mehrere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter wählen.
(2) Der Braunkohlenausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Zur Bearbeitung seiner Aufgaben nach § 24 kann der Braunkohlenausschuss
Arbeitskreise aus seiner Mitte bilden.
(4) Die Sitzungen des Braunkohlenausschusses sind öffentlich. Die
Öffentlichkeit kann für einzelne Angelegenheiten durch Beschluss des
Braunkohlenausschusses ausgeschlossen werden.
(5) Die Regionalplanungsbehörde Köln ist Geschäftsstelle des
Braunkohlenausschusses.
§ 23a (Fn 19)
Beschlüsse im vereinfachten Verfahren
(1) Wenn und solange nach § 11 IfSBG-NRW eine
epidemische Lage von besonderer Tragweite festgestellt ist, dürfen eilbedürftige
Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Braunkohleausschusses
unterliegen, im Umlaufverfahren getroffen werden, wenn sich zwei Drittel der
Mitglieder des Braunkohleausschusses mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen
einverstanden erklären. Die Mitglieder des Braunkohleausschusses geben ihre
Stimmen über den betreffenden Beschlussvorschlag im Falle des Satzes 1 durch
Einzelschreiben oder im Umlaufverfahren ab. Die Stimmabgaben erfolgen in
Textform.
(2) Die eilbedürftigen Angelegenheiten, über die gemäß Absatz 1 im Wege des
vereinfachten Verfahrens Beschluss gefasst werden soll, sind öffentlich im
geeigneten Wege bekannt zu machen.
(3) Die für den Braunkohleausschuss getroffenen Regelungen in den Absätzen 1
bis 2 gelten auch für die Arbeitskreise, sofern diese gebildet wurden.
§ 24 (Fn
5, 16)
Aufgaben des
Braunkohlenausschusses
(1) Der Braunkohlenausschuss trifft die sachlichen und verfahrensmäßigen
Entscheidungen zur Erarbeitung der Braunkohlenpläne und beschließt deren
Aufstellung. Das Erarbeitungsverfahren wird von der Regionalplanungsbehörde
Köln durchgeführt; sie ist dabei an die Weisungen des Braunkohlenausschusses
gebunden.
(2) Der Braunkohlenausschuss hat sich laufend von der ordnungsgemäßen
Einhaltung der Braunkohlenpläne zu überzeugen und festgestellte Mängel
unverzüglich den zuständigen Stellen mitzuteilen.
(3) Die im Braunkohlenplangebiet ansässigen Personen und tätigen Betriebe
sind verpflichtet, dem Braunkohlenausschuss oder einem von ihm beauftragten
Ausschussmitglied die für die Aufstellung, Änderung und Überprüfung der
Einhaltung des Planes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zugänglich
zu machen, soweit die Informationen nicht von Behörden gegeben werden können.
Unbeschadet anderweitiger Vorschriften kann die zuständige Bezirksregierung auf
Antrag des Braunkohlenausschusses ein Zwangsgeld bis zur Höhe von 25.000 EUR
und im Wiederholungsfalle bis zur Höhe von 50.000 EUR gegen denjenigen
festlegen, der der Verpflichtung nach Satz 1 nicht nachkommt.
(4) Soweit die im Absatz 4 genannten Unterlagen Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnisse enthalten, sind sie zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen.
Teil 6:
Besondere Vorschriften für die Braunkohlenpläne
§ 25 (Fn 16)
Braunkohlenplangebiet
Die Abgrenzung des Braunkohlenplangebietes wird bestimmt durch die Gebiete
für den Abbau, die Außenhalden und die Umsiedlungen sowie die Gebiete, deren
oberster Grundwasserleiter durch Sümpfungsmaßnahmen
beeinflusst wird.
§ 26 (Fn
5, 15)
Inhalt der Braunkohlenpläne
(1) Die Braunkohlenpläne legen auf der Grundlage des Landesentwicklungsplans
und in Abstimmung mit den Regionalplänen im Braunkohlenplangebiet Ziele und
Grundsätze der Raumordnung fest, soweit es für eine geordnete
Braunkohlenplanung erforderlich ist.
(2) Die Braunkohlenpläne bestehen aus textlichen und zeichnerischen
Festlegungen. Die textlichen Festlegungen müssen insbesondere Angaben enthalten
über die Grundzüge der Oberflächengestaltung und Wiedernutzbarmachung in Abbau-
und Aufschüttungsgebieten einschließlich der im Rahmen der Rekultivierung
angestrebten Landschaftsentwicklung sowie über sachliche, räumliche und
zeitliche Abhängigkeiten. Die sachlichen, räumlichen und zeitlichen
Abhängigkeiten sind auch für die Umsiedlung darzustellen. Bei Braunkohlenplänen,
die die Festlegung von Umsiedlungsstandorten zum Gegenstand haben, ist deren
Größe für ihre bedarfsgerechte Ausstattung nach Maßgabe von § 48 Absatz 1 Satz
2 des Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz
vom 20. Juni 1989 (GV. NRW. S. 366, ber. S. 570) in
der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Die zeichnerischen Festlegungen des
Braunkohlenplanes müssen insbesondere Festlegungen treffen über die
Abbaugrenzen und die Sicherheitslinien des Abbaus, die Haldenflächen und deren
Sicherheitslinien, die Umsiedlungsflächen und die Festlegung der Räume, in
denen Verkehrswege, Bahnen aller Art, Energie- und Wasserleitungen angelegt
oder verlegt werden können. Der Maßstab der zeichnerischen Darstellung des
Braunkohlenplanes beträgt 1:5000 oder 1:10000.
(3) Grundlagen der Größenermittlung für die Umsiedlungsstandorte sind die
voraussichtliche Zahl der Teilnehmer an der gemeinsamen Umsiedlung sowie die
städtebauliche Planung der Kommune. Der Kommune und dem Bergbautreibenden
obliegt die einvernehmliche Festlegung der am Umsiedlungsstandort zu
errichtenden Infrastruktur. Kommt eine Einigung nach Satz 2 bis zum
Aufstellungsbeschluss nicht zustande, legt der Braunkohlenausschuss den
Mindestflächenbedarf auf der Grundlage einer städtebaulichen Empfehlung der Bezirksregierung
Köln fest.
§ 27 (Fn
5, 15)
Umweltverträglichkeit
und Sozialverträglichkeit
(1) Für ein Vorhaben zum Abbau von Braunkohle einschließlich Haldenflächen, das nach der Verordnung über die
Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben vom 13. Juli 1990 (BGBl. I
S. 1420) in der jeweils geltenden Fassung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
bedarf, und für die wesentlichen Änderungen eines solchen Vorhabens, wenn die
Änderung erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann, werden die
Umweltprüfung und die Umweltverträglichkeitsprüfung in einem gemeinsamen
Verfahren durchgeführt.
(2) Sobald der Bergbautreibende den
Braunkohlenausschuss über das geplante Abbauvorhaben unterrichtet hat, soll die
Regionalplanungsbehörde Köln mit ihm Gegenstand, Umfang und Methoden der
Umweltprüfung, der Umweltverträglichkeitsprüfung und der Prüfung der
Sozialverträglichkeit erörtern. Hierzu werden andere Behörden, Sachverständige
und Dritte hinzugezogen. Die Regionalplanungsbehörde soll den Bergbautreibenden
über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen sowie über Art und Umfang der
voraussichtlich beizubringenden Unterlagen unterrichten.
(3) Bevor der Braunkohlenausschuss die Regionalplanungsbehörde mit der
Erarbeitung eines Vorentwurfes für einen Braunkohlenplan beauftragt, der ein
Abbauvorhaben betrifft, hat der Bergbautreibende der Regionalplanungsbehörde
Köln die für die überschlägige Beurteilung der Umweltverträglichkeit und der
Sozialverträglichkeit erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(4) Die Unterlagen hinsichtlich der Umweltverträglichkeitsprüfung müssen
mindestens die in § 57a Abs. 2 Sätze 2 und 3 Bundesberggesetz und in § 2 UVP-V
Bergbau genannten Angaben enthalten. Dazu gehören auch Angaben zur
Notwendigkeit und Größenordnung von Umsiedlungen und Räumen, in denen
Verkehrswege, Bahnen aller Art, Energie- und Wasserleitungen angelegt oder
verlegt werden können. Eine allgemeinverständliche Zusammenfassung ist beizufügen.
(5) Für die überschlägige Beurteilung der Sozialverträglichkeit müssen bei
Braunkohlenplänen, die ein Abbauvorhaben betreffen, die Antragsunterlagen
Angaben über die Notwendigkeit, die Größenordnung, die Zeiträume und die
überörtlichen Auswirkungen der Umsiedlung enthalten.
(6) Bei Braunkohlenplänen, die die Festlegung von Umsiedlungsstandorten zum
Gegenstand haben, muss eine Umweltprüfung und die Prüfung der
Sozialverträglichkeit erfolgen. Die Unterlagen zur Prüfung der
Sozialverträglichkeit müssen folgende Angaben enthalten:
1. Vorstellungen zum Umsiedlungsstandort,
2. Darstellung der vorhandenen Sozialstruktur und
der dafür bedeutsamen Infrastruktur in den betroffenen Ortschaften,
3. Beschreibung der möglichen wesentlichen
Auswirkungen auf die Betroffenen, insbesondere Erwerbs- und Berufsverhältnisse,
Wohnbedürfnisse, soziale Verflechtungen sowie die örtlichen Bindungen der
Betroffenen,
4. Vorstellungen zur Vermeidung oder Minderung
von nachteiligen Auswirkungen vor, während und nach der Umsiedlung sowohl für
die Altorte als auch für die Umsiedlungsstandorte;
dabei sollen insbesondere die einzelnen Bevölkerungsgruppen und
Wirtschaftszweige berücksichtigt werden.
(7) Verfügen die beteiligten Behörden oder Gemeinden zu den erforderlichen
Angaben über zweckdienliche Informationen, so unterrichten sie den
Bergbautreibenden und stellen ihm die Informationen auf Verlangen zur
Verfügung.
§ 28 (Fn
10, 15)
Erarbeitung und Aufstellung
(1) Hat der Braunkohlenausschuss die Erarbeitung des Braunkohlenplans
beschlossen, führt die Regionalplanungsbehörde Köln das Erarbeitungsverfahren
durch.
(2) Die an der Erarbeitung des Braunkohlenplans beteiligten Gemeinden legen
den Entwurf des Plans mit Begründung, und sofern eine Umwelt-, eine
Umweltverträglichkeits- und eine Sozialverträglichkeitsprüfung durchgeführt
wurde, diese und weitere zweckdienliche Unterlagen öffentlich aus. Die
Gemeinden leiten die bei ihnen schriftlich oder zur Niederschrift abgegebenen
Stellungnahmen unverzüglich im Original der Regionalplanungsbehörde Köln zu.
Die Gemeinden können die Stellungnahmen mit einer eigenen Bewertung versehen.
Sofern Gegenstand des Braunkohlenplanverfahrens ein Vorhaben ist, für das eine
Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss, hat die
Regionalplanungsbehörde Köln eine Erörterung durchzuführen. Ein Ausgleich der
Meinungen ist anzustreben. Die Regionalplanungsbehörde Köln unterrichtet den
Braunkohlenausschuss über alle fristgemäß eingegangenen Stellungnahmen und über
das Ergebnis der Erörterung. Der Bericht muss die Stellungnahmen, über die
keine Einigkeit erzielt wurde, aufzeigen.
(3) Der Braunkohlenausschuss entscheidet nach Abschluss des
Erarbeitungsverfahrens über die Aufstellung des Braunkohlenplans. § 19 Absatz 4
gilt entsprechend.
§ 29 (Fn
5, 15)
Genehmigung
(1) Die Braunkohlenpläne bedürfen der Genehmigung der Landesplanungsbehörde
im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien und im Benehmen
mit dem für die Landesplanung zuständigen Ausschuss des Landtages. Zur
Herstellung des Benehmens leitet die Landesregierung den Entwurf der
Genehmigung dem Landtag mit einem Bericht über das Genehmigungsverfahren zu.
Teile des Braunkohlenplanes können vorweg genehmigt werden; es können Teile des
Braunkohlenplanes von der Genehmigung ausgenommen werden.
(2) Die Genehmigung der Braunkohlenpläne ist nur zu erteilen, wenn sie den
in dem Landesentwicklungsplan festgelegten Erfordernissen der Raumordnung zur
Sicherung einer langfristigen Energieversorgung entsprechen und die
Erfordernisse der sozialen Belange der vom Braunkohlentagebau Betroffenen und
des Umweltschutzes angemessen berücksichtigen.
(3) Die Braunkohlenpläne sollen vor Beginn eines Abbauvorhabens im
Braunkohlenplangebiet aufgestellt und genehmigt sein. Die Betriebspläne der im
Braunkohlenplangebiet gelegenen bergbaulichen Betriebe sind mit den
Braunkohlenplänen in Einklang zu bringen.
§ 30 (Fn
5, 16)
Änderung von Braunkohlenplänen
Der Braunkohlenplan muss überprüft und erforderlichenfalls geändert werden,
wenn die Grundannahmen für den Braunkohlenplan sich wesentlich ändern. Für das
Verfahren zur Änderung des Braunkohlenplans gelten die §§ 27 bis 29
entsprechend; dies gilt auch in Fällen, in denen die Änderung des
Braunkohlenplans nicht auf Anregung des Bergbautreibenden durchführt wird.
§ 31 (Fn
5, 16)
Landbeschaffung
Bei der bergrechtlichen Grundabtretung nach § 77 ff. Bundesberggesetz und
bei den Enteignungen nach dem Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz
(EEG NW) vom 20. Juni 1989 (GV. NRW. S. 366, ber. S.
570) in der jeweils geltenden Fassung ist auf Antrag des Entschädigungsberechtigten
für die Entziehung des Grundeigentums anstelle der Geldentschädigung die
Bereitstellung von Ersatzland anzustreben.
Teil 7:
Raumordnungsverfahren
§ 32 (Fn
10, 14)
Raumordnungsverfahren
(1) Zuständige Behörde für das Raumordnungsverfahren ist die jeweils
zuständige Regionalplanungsbehörde. Im Raumordnungsverfahren für Vorhaben, für
das nach Bundes- oder Landesrecht eine Verpflichtung zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung
nach dem Planungsstand des jeweiligen Vorhabens, einschließlich der Prüfung von
Standort- oder Trassenalternativen nach § 15 Absatz 1 Satz 3 des
Raumordnungsgesetzes, durchgeführt. Im nachfolgenden Zulassungsverfahren kann
die Prüfung der Umweltverträglichkeit auf zusätzliche oder andere erhebliche
Auswirkungen beschränkt werden.
(2) Die Regionalplanungsbehörde fordert binnen zwei Wochen die zu
beteiligenden öffentlichen Stellen zur Stellungnahme auf. Diesen ist eine Frist
zu setzen, innerhalb derer sie Bedenken und Anregungen zu den Planungen und
Maßnahmen vorbringen können. Die Frist soll zwei Monate nicht überschreiten.
Die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen können mit den beteiligten
öffentlichen Stellen erörtert werden. Abweichend von § 15 Absatz 3 des
Raumordnungsgesetzes ist auch die Öffentlichkeit zu beteiligen.
(3) Die raumordnerische Beurteilung wird ohne
Begründung im Amtsblatt der Bezirksregierung bekannt gegeben. Die raumordnerische Beurteilung wird mit Begründung bei der
zuständigen Regionalplanungsbehörde und bei den Kreisen und Gemeinden, auf
deren Gebiet sich das Vorhaben erstreckt, für die Dauer von fünf Jahren zur
Einsicht für jedermann bereit gehalten und kann in das
Internet eingestellt werden; in der Bekanntmachung wird darauf hingewiesen. Die
Gemeinden haben ortsüblich bekannt zu machen, bei welcher Stelle die raumordnerische Beurteilung während der Dienststunden
eingesehen werden kann.
(4) Ändern sich die für die raumordnerische
Beurteilung maßgeblichen landesplanerischen Ziele, ist zu prüfen, ob die
Beurteilung noch Bestand haben kann. Die raumordnerische
Beurteilung wird fünf Jahre nach der Bekanntgabe darauf überprüft, ob sie mit
den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung noch übereinstimmt und mit anderen
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen noch abgestimmt ist. Die Überprüfung
ist entbehrlich, wenn mit dem Verfahren für die Zulassung des Vorhabens
begonnen worden ist. Die raumordnerische Beurteilung
wird spätestens nach zehn Jahren unwirksam.
(5) Die Regionalplanungsbehörden erheben für die Durchführung eines
Raumordnungsverfahrens Gebühren. Bemessungsgrundlage für die Festlegung der
Höhe der Gebühren sind die Herstellungskosten des dem Raumordnungsverfahren zugrunde liegenden Vorhabens. Der Träger des Vorhabens trägt
die Kosten für die Hinzuziehung von Sachverständigen. Im Übrigen gilt das
Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden
Fassung.
Teil 8:
Instrumente zur Planverwirklichung und Plansicherung
§ 33 (Fn
7, 15)
Befugnisse der Landesplanungsbehörde
(1) Die Landesplanungsbehörde kann die Verpflichtung des zuständigen
Planungsträgers feststellen, den Raumordnungsplan für bestimmte räumliche oder
sachliche Teilabschnitte innerhalb einer angemessenen Frist entsprechend den
Zielen der Raumordnung aufzustellen oder zu ändern und der
Landesplanungsbehörde vorzulegen. Kommt der zuständige Planungsträger dieser
Planungspflicht nicht fristgerecht nach, so kann die Landesplanungsbehörde die
Planung ganz oder teilweise selbst durchführen oder die Durchführung der
Regionalplanungsbehörde übertragen.
(2) Hat die Landesplanungsbehörde gegen einen Raumordnungsplan oder einen
sachlichen oder räumlichen Teilabschnitt unter Verweis auf einen Widerspruch zu
Zielen der Raumordnung rechtliche Bedenken geltend gemacht, so ist sie befugt,
bei der erneuten Vorlage einen solchen Plan oder Teilabschnitt im Einvernehmen
mit den fachlich zuständigen Landesministerien zum Zwecke der Anpassung zu
ändern und bekanntzumachen. Die Landesregierung setzt dem zuständigen
Planungsträger zur erneuten Vorlage eine angemessene Frist. Der Ablauf dieser
Frist steht der erneuten Vorlage gleich.
§ 34 (Fn
7, 15)
Anpassung der Bauleitplanung
(1) Zur Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung hat die
Gemeinde bei Beginn ihrer Arbeiten zur Aufstellung oder Änderung eines
Bauleitplanes unter Vorlage der erforderlichen Planunterlagen bei der
Regionalplanungsbehörde anzufragen, welche Ziele für den Planungsbereich
bestehen.
(2) Äußert sich die Regionalplanungsbehörde nicht innerhalb von zwei Monaten
auf die Anfrage der Gemeinde, so kann die Gemeinde davon ausgehen, dass
landesplanerische Bedenken nicht erhoben werden.
(3) Eine Erörterung der Planungsabsichten der Gemeinde findet statt, wenn
die Regionalplanungsbehörde oder die Gemeinde dieses für geboten hält. Kommt
keine Einigung zustande, befindet die Regionalplanungsbehörde im Einvernehmen
mit dem Regionalrat über die nicht ausgeräumten Bedenken.
(4) Kommt eine einvernehmliche Beurteilung nach Absatz 3 Satz 2 nicht
zustande, entscheidet die Landesplanungsbehörde im Einvernehmen mit den
fachlich zuständigen Landesministerien über die Übereinstimmung der
gemeindlichen Planungsabsichten mit den Zielen der Raumordnung. Dazu hat die
Regionalplanungsbehörde über den Sachverhalt zu berichten; der Gemeinde und dem
Regionalrat ist Gelegenheit zu geben, zu dem Bericht der
Regionalplanungsbehörde Stellung zu nehmen. Die Landesplanungsbehörde teilt
ihre Entscheidung den Betroffenen mit.
(5) Die Gemeinde hat vor Beginn des Verfahrens nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch
oder bevor der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben
wird der Regionalplanungsbehörde eine Ausfertigung des Entwurfs des
Bauleitplanes zuzuleiten. Die Fortführung des Verfahrens zur Aufstellung des
Bauleitplanes wird hierdurch nicht gehemmt. Äußert sich die
Regionalplanungsbehörde nicht innerhalb von einem Monat auf die Anfrage der
Gemeinde, so kann die Gemeinde davon ausgehen, dass landesplanerische Bedenken
nicht erhoben werden. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.
(6) Ist die Regionalplanungsbehörde bei der Aufstellung eines
Flächennutzungsplanes beteiligt worden, so bedarf es bei der Aufstellung eines
daraus entwickelten Bebauungsplanes ihrer erneuten Beteiligung nur, wenn und
soweit die Regionalplanungsbehörde den Flächennutzungsplan nach Anhörung der
Gemeinde im Benehmen mit dem Regionalrat für unangepasst erklärt hat.
§ 35 (Fn
7, 15)
Kommunales
Planungsgebot und Entschädigung
(1) Die Landesregierung kann verlangen, dass die Gemeinden ihre Bauleitpläne
den Zielen der Raumordnung anpassen.
(2) Die Landesregierung kann verlangen, dass die Gemeinden Bauleitpläne
entsprechend den Zielen der Raumordnung aufstellen, wenn dies zur
Verwirklichung von Planungen mit hervorragender Bedeutung für die allgemeine
Landesentwicklung oder überörtliche Wirtschaftsstruktur erforderlich ist; die
betroffenen Flächen müssen auf der Grundlage eines Landesentwicklungsplanes in
Regionalplänen dargestellt sein. Vor der Entscheidung der Landesregierung ist
den betroffenen Regionalräten und Gemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben.
(3) Muss eine Gemeinde einen Dritten gemäß §§ 39 bis 44 Baugesetzbuch
entschädigen, weil sie einen rechtswirksamen Bebauungsplan aufgrund
rechtsverbindlich aufgestellter Ziele der Raumordnung auf Verlangen nach Absatz
1 oder Absatz 2 aufgestellt, geändert oder aufgehoben hat, so ist ihr vom Land
Ersatz zu leisten.
(4) Ist eine Gemeinde Eigentümerin eines Grundstückes, so kann sie in Fällen
der Absätze 1 und 2 vom Land eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen,
soweit Aufwendungen für Vorbereitungen zur Nutzung des Grundstücks an Wert
verlieren, die im Vertrauen auf den Bestand der bisherigen Raumordnungsplanung
gemacht wurden. Ihr sind außerdem die Aufwendungen für Erschließungsanlagen zu
ersetzen, soweit sie infolge der Anpassung oder Aufstellung der Bauleitpläne
nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht mehr erforderlich sind. Verwaltungskosten
sind nicht zu erstatten.
(5) Eine Gemeinde, die die Voraussetzungen des Absatz 1 oder Absatz 2 als
erfüllt ansieht, ist berechtigt, eine förmliche Entscheidung der
Landesregierung im Sinne dieser Vorschriften zu beantragen.
(6) Eine Gemeinde kann eine Ersatzleistung oder Entschädigung nicht
beanspruchen, wenn sie die Regionalplanungsbehörde nicht gemäß § 34 Abs. 1
rechtzeitig von ihrer Planungsabsicht unterrichtet hat oder soweit sie von
einem durch die Änderung der Bauleitplanung Begünstigten Ersatz verlangen kann.
(7) Wird das Planungsgebot ausschließlich oder vorwiegend im Interesse eines
Begünstigten ausgesprochen, so kann das Land von ihm die Übernahme der sich aus
den Absätzen 3 und 4 ergebenden Entschädigungspflichten verlangen.
§ 36 (Fn
5, 15)
Untersagung raumbedeutsamer
Planungen und Maßnahmen; Entschädigung
(1) Die Landesplanungsbehörde kann im Einvernehmen mit den fachlich
zuständigen Landesministerien raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die
Entscheidung über deren Zulässigkeit gegenüber den in § 4 Raumordnungsgesetz
genannten öffentlichen Stellen untersagen, und zwar
1. unbefristet, wenn Ziele der Raumordnung
entgegenstehen,
2. befristet, wenn sich ein Raumordnungsplan in
Aufstellung befindet und zu befürchten ist, dass die Planung oder Maßnahme die
Verwirklichung der vorgesehenen Ziele der Raumordnung unmöglich machen oder
wesentlich erschweren würde.
Sobald das Raumordnungsplanverfahren mit dem Erarbeitungsbeschluss begonnen
hat, ist von einem in Aufstellung befindlichen Ziel auszugehen.
Der regionale Planungsträger ist über die Entscheidung der
Landesplanungsbehörde zu unterrichten.
(2) Die Bezirksregierungen können unter den Voraussetzungen des § 14 des
Raumordnungsgesetzes die Baugenehmigungsbehörde anweisen, die Entscheidung über
die Zulässigkeit baulicher Anlagen im Einzelfall auszusetzen.
(3) Übersteigt die Dauer einer Untersagung nach Absatz 1 oder Absatz 2 in
Verbindung mit einer Veränderungssperre nach § 14 Baugesetzbuch, einer
Zurückstellung von Baugesuchen nach § 15 Baugesetzbuch oder einer
entsprechenden Untersagung aufgrund anderer Rechtsvorschriften einen Zeitraum
von insgesamt vier Jahren, so hat das Land den Betroffenen für dadurch
entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu
leisten. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des
Fünften Teiles des Baugesetzbuches gelten sinngemäß.
(4) Muss der Träger einer nach Absatz 1 untersagten Planung oder Maßnahme
einen Dritten entschädigen, so erstattet ihm das Land die aus der Erfüllung der
Entschädigungsansprüche entstehenden notwendigen Aufwendungen. Die
Ersatzleistung ist ausgeschlossen, soweit die Untersagung von dem Planungs-
oder Maßnahmeträger verschuldet ist oder ihm aus
Anlass der Untersagung aus anderen Rechtsgründen Entschädigungsansprüche
zustehen.
(5) Dient die Untersagung ausschließlich oder vorwiegend dem Interesse eines
Begünstigten, so kann das Land von ihm die Übernahme der sich aus den Absätzen
3 und 4 ergebenden Entschädigungspflichten verlangen, wenn er der Untersagung
zugestimmt hat.
(6) Ist aufgrund einer Untersagung nach Absatz 2 einem Dritten Entschädigung
zu gewähren, so gelten die Regelungen der Absätze 4 und 5 entsprechend.
§ 37 (Fn
7, 15)
Abstimmungs-,
Mitteilungs- und Auskunftspflichten
(1) Die obersten Landesbehörden haben alle von ihnen beabsichtigten oder zu
ihrer Kenntnis gelangten Maßnahmen, die für die Raumordnung Bedeutung haben
können, der Landesplanungsbehörde so frühzeitig mitzuteilen, dass ihr die Wahrnehmung
der Belange der Landesplanung möglich ist.
(2) Zu entsprechenden Mitteilungen sind die nachgeordneten Landesbehörden,
die Gemeinden, Gemeindeverbände und die sonstigen Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts gegenüber der Regionalplanungsbehörde, die
kreisangehörigen Gemeinden auch gegenüber der Landrätin oder dem Landrat als
unterer staatlicher Verwaltungsbehörde, verpflichtet. Die Mitteilungspflicht
der Gemeinden erstreckt sich auch auf die raumbezogenen Informationen über die
Entwicklungen im Gemeindegebiet, die für das Monitoring
gemäß § 4 Absatz 4 erforderlich sind, insbesondere über die bauleitplanerisch
gesicherten Flächenreserven für Wohnen und Gewerbe.
(3) Die Landesplanungsbehörde unterrichtet durch die Regionalplanungsbehörde
die Regionalräte über wichtige Gesetzgebungs- und Planungsvorhaben.
(4) Der Landesplanungsbehörde, der Regionalplanungsbehörde und der Landrätin
oder dem Landrat als unterer staatlicher Verwaltungsbehörde ist auf Verlangen
über Planungen Auskunft zu erteilen, die für die Raumordnung Bedeutung haben
können.
Teil 9:
Ergänzende Vorschriften
§ 38 (Fn 15)
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch
Rechtsverordnung zu regeln:
1. das Verfahren zur Bildung und Einberufung der
Regionalräte sowie für Entschädigungen und Zuwendungen,
2. die Abgrenzung des Kreises der Beteiligten bei
der Erarbeitung der Raumordnungspläne und Bedeutung und Form der Planzeichen,
3. das Verfahren zur Bildung und Einberufung des
Braunkohlenausschusses, die Entschädigung der Mitglieder, die Abgrenzung des
Kreises der Beteiligten, das Verfahren der Beteiligung
bei der Erarbeitung der Braunkohlenpläne, Gegenstand, Form und Merkmale des
Planungsinhalts der Braunkohlenpläne und die räumliche Abgrenzung des
Braunkohlenplangebietes,
4. den Anwendungsbereich sowie den Kreis der
Beteiligten für ein Raumordnungsverfahren.
Die Rechtsverordnungen werden im Benehmen mit dem für die Landesplanung
zuständigen Ausschuss des Landtags erlassen.
§ 39 (Fn
5) (Fn 13)
Übergangsvorschriften
(1) Der auf der Grundlage des § 25 des Gesetzes zur Neufassung des
Landesplanungsgesetzes NRW vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2013 (GV. NRW. S. 33) geändert worden
ist, erarbeitete Regionale Flächennutzungsplan bleibt wirksam.
(2) Die Planungsgemeinschaft bleibt zur Änderung, Ergänzung und Aufhebung des
Regionalen Flächennutzungsplans auf der Grundlage des § 25 des Gesetzes zur
Neufassung des Landesplanungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung des
Gesetzes vom 3. Mai 2005 befugt.
(3) Das Verfahren zur Änderung, Ergänzung und Aufhebung der regionalplanerischen
Festlegungen des Regionalen Flächennutzungsplans kann durch die entsprechende
Planungsgemeinschaft
1. bis zum Erarbeitungsbeschluss eines
Regionalplans nur im Benehmen mit dem Regionalverband Ruhr
2. bis zum Aufstellungsbeschluss eines Regionalplans
nur im Einvernehmen mit dem Regionalverband Ruhr durchgeführt werden, wenn der
durch den Regionalverband Ruhr zu erarbeitende und aufzustellende Regionalplan
den gesamten Planungsraum des Regionalverbandes Ruhr umfasst.
(4) Die Befugnis der entsprechenden Planungsgemeinschaft zur Änderung,
Ergänzung und Aufhebung des Regionalen Flächennutzungsplans endet mit dem
Aufstellungsbeschluss des unter Nummer 1 genannten Regionalplans.
(5) Mit dem Ende der Befugnis der Planungsgemeinschaft zur Änderung, Ergänzung
und Aufhebung des Regionalen Flächennutzungsplans nach Absatz 4 gilt der
bauleitplanerische Teil des Regionalen Flächennutzungsplans als
Flächennutzungsplan der einzelnen an der Planungsgemeinschaft beteiligten
Gemeinden fort. Er gilt als gemeinsamer Flächennutzungsplan i.S.d.
§ 204 Baugesetzbuch für die an der Planungsgemeinschaft beteiligten,
benachbarten Gemeinden fort, die eine solche Fortgeltung als gemeinsamer
Flächennutzungsplan vor Inkrafttreten des unter Absatz 3 genannten
Regionalplans beschließen.
(6) Raumordnungsverfahren und Verfahren zur Aufstellung von
Raumordnungsplänen, die vor dem 4. Juni 2016 förmlich eingeleitet wurden,
können nach den Vorschriften des Landesplanungsgesetzes in der bis zu diesem
Zeitpunkt geltenden Fassung abgeschlossen werden.
§ 40 (Fn
5) (Fn 17)
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Finanzminister
Der Innenminister
Der Justizminister
Der Minister
für Wirtschaft und Arbeit
Die Ministerin
für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie
Die Ministerin
für Schule, Jugend, und Kinder
zugleich für
den Minister
für Verkehr, Energie und Landesplanung
Die Ministerin
für Wissenschaft und Forschung
Der Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport
Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Der Minister
für Bundes-, Europaangelegenheiten
und Medien
Zusatz:
(§ 3 und § 5 des Ersten Gesetzes zum Bürokratieabbau vom 13. März 2007 (GV.
NRW. S. 133))
§ 3
(aufgehoben)
§ 5
(1) Dieses Gesetz tritt am 15. April 2007 in Kraft.
(2) § 3 tritt mit Wirkung vom 7. Mai 2005 in Kraft.
(3) Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Für Verwaltungsakte, die vor dem Außer-Kraft-Treten dieses Gesetzes dem
jeweiligen Adressaten bekannt gegeben worden sind, findet das Gesetz weiterhin
Anwendung.
(4) Die Auswirkungen dieses Gesetzes werden durch die
Landesregierung überprüft. Die Landesregierung teilt dem Landtag das Ergebnis
bis zum 31. August 2010 mit.
Achtung! Änderung des Bürokratieabbaugesetzes I durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2010 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten
am 27. November 2010:
1. § 5 Absatz 3 und 4 werden
aufgehoben.
2. Dem § 5 wird folgender neuer
Absatz 3 angefügt:
„(3) § 2 Nummer 1 Buchstabe a Satz
1, § 2 Nummer 2 und § 2 Nummer 5 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer
Kraft. § 2 Nummer 1 Buchstabe a Satz 2 und Buchstabe b treten mit Ablauf des
31. Dezember 2011 außer Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz mit Ablauf des
31. Dezember 2012 außer Kraft. Für Verwaltungsakte, die vor dem
Außerkrafttreten der jeweiligen Vorschriften dieses Gesetzes dem jeweiligen
Adressaten bekannt gegeben worden sind und die nicht in einem Fachgesetz fort
gelten, findet das Gesetz weiterhin Anwendung.“
Fn 1
GV. NRW. S. 430; in Kraft getreten am 7. Mai 2005;
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Übertragung der Regionalplanung für
die Metropole Ruhr auf den Regionalverband Ruhr vom 5. Juni 2007 (GV. NRW. S.
212), in Kraft getreten am 21. Oktober 2009; Artikel 7 des Gesetzes über die
Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahlen mit den Europawahlen vom 24.
Juni 2008 (GV. NRW. S. 514), in Kraft getreten am 16. Juli 2008; Artikel 1
des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 212), in Kraft getreten am 8.
April 2010; Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2013 (GV. NRW. S. 33), in
Kraft getreten am 7. Februar 2013; Gesetz vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S.
838), in Kraft getreten am 19. Dezember 2015; Gesetz vom 24. Mai 2016 (GV.
NRW. S. 259), in Kraft getreten am 4. Juni 2016; Artikel 2 des Gesetzes vom
25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 868), in Kraft getreten am 5. November 2016;
Artikel 8a des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), in Kraft
getreten am 15. April 2020.
Fn 2
Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
1. Richtlinie 2001/42/EG (Plan-UP-Richtlinie)
2. Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie)
Fn 3
§ 16: Die Änderungen durch § 3 des Ersten Gesetzes zum
Bürokratieabbau vom 13. März 2007 (GV. NRW. S. 133) sind zu beachten; § 3 des
Bürokratieabbaugesetzes I aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16.
März 2010 (GV. NRW. S. 212), in Kraft getreten am 8. April 2010.
Fn 4
§ 40 (alt) zuletzt geändert (umbenannt in § 21 - neu)
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 212), in Kraft
getreten am 8. April 2010.
Fn 5
§ 1, § 2, § 3, § 4, § 7, § 10, § 12, § 14, § 17, § 18, §
19, § 20, § 21, § 23, § 24, § 26, § 27, § 29, § 30, § 31, § 36, § 39 und § 40
zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2016 (GV. NRW. S. 259), in Kraft
getreten am 4. Juni 2016.
Fn 6
§ 6 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16.
März 2010 (GV. NRW. S. 212), in Kraft getreten am 8. April 2010.
Fn 7
§§ 33, 42, 43, 45, 46 und 47 geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 5. Juni 2007 (GV. NRW. S. 212), in Kraft getreten am 21. Oktober
2009.
Fn 8
§§ 18 (alt), 21 (alt), 22 (alt), 35 (alt) und 38 (alt)
aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 212),
in Kraft getreten am 8. April 2010.
Fn 9
§ 16a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März
2010 (GV. NRW. S. 212), in Kraft getreten am 8. April 2010; aufgehoben (mit
Teil 3.1) durch Gesetz vom 24. Mai 2016 (GV. NRW. S. 259), in Kraft getreten
am 4. Juni 2016.
Fn 10
Überschrift und § 5, § 13, § 15, § 16, Überschrift Teil 4,
§ 28 und § 32 neu gefasst durch Gesetz vom 24. Mai 2016 (GV. NRW. S. 259), in
Kraft getreten am 4. Juni 2016.
Fn 11
Teil 3.1 aufgehoben durch Gesetz vom 24. Mai 2016 (GV.
NRW. S. 259), in Kraft getreten am 4. Juni 2016.
Fn 12
§ 8 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16.
März 2010 (GV. NRW. S. 212), in Kraft getreten am 8. April 2010.
Fn 13
§ 51 (alt) umbenannt und neu gefasst in § 39 (neu) durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 212), in Kraft getreten
am 8. April 2010; Absatz 4 neu gefasst durch Gesetz vom 8. Dezember 2015 (GV.
NRW. S. 838), in Kraft getreten am 19. Dezember 2015.
Fn 14
§ 28 (alt), § 29 (alt) und § 30 (alt) aufgehoben und durch
§ 32 (neu) ersetzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW.
S. 212), in Kraft getreten am 8. April 2010.
Fn 15
Die folgenden §§ wurden umbenannt und geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 212), in Kraft getreten
am 8. April 2010:
19 (alt) in 18 (neu); 20 (alt) in 19 (neu); 39 (alt) in 20 (neu); 41 (alt) in
22 (neu); 42 (alt) in 23 (neu); 44 (alt) in 26 (neu); 45 (alt) in 27 (neu);
46 (alt) in 28 (neu); 47 (alt) in 29 (neu); 31 (alt) in 33 (neu); 32 (alt) in
34 (neu); 33 (alt) in 35 (neu); 34 (alt) in 36 (neu); 36 (alt) in 37 (neu);
50 (alt) in 38 (neu).
Fn 16
Die folgenden §§ wurden umbenannt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 212), in Kraft getreten am 8. April
2010:
43 (alt) in 24 (neu); 37 (alt) in 25 (neu); 48 (alt) in 30 (neu); 49 (alt) in
31 (neu).
Fn 17
§ 52 (alt) umbenannt und neu
gefasst in § 40 (neu) durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV.
NRW. S. 212), in Kraft getreten am 8. April 2010.
Fn 18
§ 9 zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 868), in Kraft
getreten am 5. November 2016.
Fn 19
Inhaltsverzeichnis zuletzt
geändert und §§ 9a und 23a eingefügt durch Artikel 8a des Gesetzes vom 14.
April 2020 (GV. NRW. S. 218b), in Kraft getreten am 15. April 2020.