Nordrhein-Westfalen

Ausführungsgesetz zur Umsetzung des Gesetzes über den Einsatz der Einrichtungen und sozialen Dienste zur Bekämpfung der Coronavirus SARS-CoV-2-Krise in Verbindung mit einem Sicherstellungsauftrag (SodEG-Ausführungsgesetz)

Ausfertigungsdatum:
15.04.2020
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Ausführungsgesetz zur Umsetzung des Gesetzes über den Einsatz der Einrichtungen und sozialen Dienste zur Bekämpfung der Coronavirus SARS-CoV-2-Krise in Verbindung mit einem Sicherstellungsauftrag (SodEG-Ausführungsgesetz)

Ausführungsgesetz zur Umsetzung des Gesetzes über den Einsatz der Einrichtungen und sozialen Dienste zur Bekämpfung der Coronavirus SARS-CoV-2-Krise in Verbindung mit einem Sicherstellungsauftrag (SodEG-Ausführungsgesetz) Vom 14. April 2020 (Fn 1)   (Artikel 3 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b))   § 1 Zuständigkeit Die Zuständigkeit für die Aufgabenwahrnehmung nach dem Gesetz über den Einsatz der Einrichtungen und sozialen Dienste zur Bekämpfung der Coronavirus SARS-CoV-2-Krise in Verbindung mit einem Sicherstellungsauftrag (Sozialdienstleister-Einsatzgesetz – SodEG) vom… (BGBl I S….) richtet sich nach § 5 SodEG in Verbindung mit den bestehenden Zuständigkeitsregelungen für die einzelnen Leistungsbereiche.   § 2 Außerkrafttreten, Berichtspflicht (1) Dieses Gesetz tritt am 31. März 2021 außer Kraft.   (2) Die Landesregierung erstattet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2020 Bericht über die Auswirkungen und die Notwendigkeit des Fortbestandes dieses Gesetzes.   Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen   Der Ministerpräsident   Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration   Der Minister der Finanzen   Der Minister des Innern   Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie   Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales   Die Ministerin für Schule und Bildung   Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung   Der Minister der Justiz   Der Minister für Verkehr   Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz   Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft   Der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales     Fn 1 In Kraft getreten am 15. April 2020 (GV. NRW. S. 218b).  

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.