Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I – APO-S I)

Ausfertigungsdatum:
15.02.2007
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I – APO-S I)

86 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 5 vom 14. Februar 2007 b) In Absatz 6 wird die Zahl „2010“ durch die Zahl 31. Anlage 4 wird wie folgt geändert: „2011“ ersetzt. a) In der Zeile „Wahlpflichtunterricht“ wird die 28. In den Anlagen 1, 2, 4, 5 und 6 wird jeweils die Be- Angabe „10 – 15“ durch die Angabe „12 – 15“ er- zeichnung „§ 3 Abs. 4“ durch die Bezeichnung „§ 3 setzt. Abs. 5“ ersetzt. b) In der Zeile „Ergänzungsstunden“ wird die An- 29. Anlage 2 wird wie folgt geändert: gabe „14 – 9“ durch die Angaben „12 – 9“ ersetzt. In der Fußnote 1 werden in Satz 1 nach dem Wort „Chemie“ die Wörter „in der Regel“ eingefügt. Artikel 2 30. Anlage 3 wird wie folgt gefasst: Die Verordnung über die sonderpädagogische Förde- „Anlage 3 rung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke Stundentafeln für die Sekundarstufe I – Gymnasium (Ausbildungsordnung gemäß § 52 SchulG – AO-SF) vom 29. April 2005 (GV. NRW. S. 538, ber. S. 625), zuletzt Klasse 5 und 6 7 bis 9 Gesamt geändert durch Verordnung vom 5. Juli 2006 (GV. NRW. Lern- SI S. 341), wird wie folgt geändert: bereich/Fach 1. Dem § 21 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt: Deutsch 8 11 19 „Abweichend von § 49 Abs. 2 Nr. 1 SchulG enthalten Gesellschaftslehre 1) 6 12 18 Abschlusszeugnisse und Abgangszeugnisse nur die unentschuldigten Fehlzeiten.“ Geschichte 2. In § 25 Abs. 4 wird nach Satz 4 folgender Satz einge- Erdkunde fügt: Politik/ „Abweichend von § 49 Abs. 2 Nr. 1 SchulG enthalten Wirtschaft Abschlusszeugnisse und Abgangszeugnisse nur die Mathematik 8 11 19 unentschuldigten Fehlzeiten.“ Naturwissen- 6 14 20 3. Dem § 28 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: schaften 2) „Abweichend von § 49 Abs. 2 Nr. 1 SchulG enthalten Biologie Abschlusszeugnisse und Abgangszeugnisse nur die unentschuldigten Fehlzeiten.“ Chemie Physik Artikel 3 Englisch 3) 8 (4) 10 (10) 18 (14) In-Kraft-Treten, Übergangsvorschriften Zweite Fremd- 4 (8) 10 (10) 14 (18) sprache 3) (1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Künstl./musischer 8 6 14 Bereich 4) (2) Artikel 1 Nr. 2, Nr. 7 b), Nr. 8, Nr. 12, Nr. 18 bis Nr. 20 und Artikel 2 treten am Tage nach der Verkün- Kunst dung in Kraft. Musik (3) Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b) und Nr. 30 treten am Religionslehre 5) 4 6 10 Tage nach der Verkündung beginnend mit den Klassen 5 und 6 gestuft in Kraft. Sport 6–8 7–9 15 (4) Soweit Artikel 1 dieser Verordnung auf der Neu- Wahlpflicht- 0 4–6 4–6 ordnung der Sekundarstufe I des Gymnasiums und der unterricht 6) gymnasialen Oberstufe beruht (Änderung des § 2, des bisherigen § 3 Abs. 4 und der §§ 17 Abs. 3 bis 5, 18 und 26), beenden Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr Kernstunden 58 – 60 91 – 95 151 – 153 2006/2007 die Klassen 7 bis 10 besuchen, ihre Schullauf- bahn in der Sekundarstufe I nach den bisherigen Vor- Ergänzungs- 10 – 12 schriften. stunden 7) (5) Abweichend von Artikel 1 Nr. 18 findet an Schulen, Wochenstunden- Klasse 5: Klasse 7: deren Schulkonferenz einen Beschluss gemäß § 132 rahmen 30 – 33 31 – 34 Abs. 5 SchulG gefasst hat, das Verfahren gemäß §§ 28 Klasse 6: Klasse 8: bis 42 letztmals im Schuljahr 2008/2009 in Klasse 10 30 – 33 31 – 34 statt. Danach findet die zentrale schriftliche Leistungsü- berprüfung nach Maßgabe der Verordnung über den Bil- Klasse 9: dungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen 32 – 35 Oberstufe (APO-GOSt) statt. Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe Gesamtwochen- 163 b) und Nr. 30 gelten für diese Schulen ab 1. Februar 2007 stunden beginnend mit den Klassen 5 bis 7. 1) Alle Fächer des Lernbereichs Gesellschaftslehre werden in Klas- Düsseldorf, den 31. Januar 2007 se 9 unterrichtet und müssen in der gesamten Sekundarstufe I mit jeweils mindestens 6 Wochenstunden unterrichtet werden. 2) Alle Fächer des Lernbereichs Naturwissenschaften werden in Die Ministerin Klasse 9 unterrichtet und müssen in der gesamten Sekundarstufe I mit jeweils mindestens 6 Wochenstunden unterrichtet werden. für Schule und Weiterbildung Der Unterricht im Fach Chemie beginnt in der Regel ab Klasse 7. des Landes Nordrhein-Westfalen 3) Wird die zweite Fremdsprache bereits ab Klasse 5 unterrichtet, Barbara S o m m e r wird Englisch in den Klassen 5 und 6 mit jeweils 2 Wochenstun- den unterrichtet. In diesem Fall gelten die Stundenzahlen in Klammern. 4) Die Fächer Kunst und Musik werden in der gesamten Sekundar- stufe I mit jeweils mindestens 6 Wochenstunden unterrichtet. 5) Für den Unterricht in Praktischer Philosophie gilt § 3 Abs. 5. 6) Der Wahlpflichtunterricht findet in den Klassen 8 und 9 statt. Hierfür gilt § 17 Abs. 3. Eine dritte Fremdsprache wird in Klasse 8 und 9 mit jeweils mindestens 3 Wochenstunden unterrichtet, an- dere Fächer und fächerübergreifende Angebote jeweils mit min- destens 2 Wochenstunden. 7) Für die Ergänzungsstunden gilt § 17 Abs. 4.“ – GV. NRW. 2007 S. 83

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.