MeldDÜV NRW · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Zulassung der Datenübermittlung von Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen (Meldedatenübermittlungsverordnung - MeldDÜV NRW)

Ausfertigungsdatum:
14.12.2019
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Zulassung der Datenübermittlung von Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen (Meldedatenübermittlungsverordnung - MeldDÜV NRW)

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 39 vom 23. Oktober 2015 715 Anlage 1 Datensatz für das Meldewesen Landesteil Nordrhein-Westfalen Stand: 1. November 2015 Datenblätter des Landesteils Nordrhein-Westfalen 7501 Ordnungsmerkmal der Meldebehörde für die Einwohnerin / den Einwohner 7502 Ordnungsmerkmal der Meldebehörde für die / den gesetzliche/n Vertreter/in 7503 Ordnungsmerkmal der Meldebehörde für die Ehegattin / den Ehegatten 7504 Ordnungsmerkmal der Meldebehörde für das minderjährige Kind 7571 Person wohnt in einer öffentlich geförderten Wohnung 7581 Für die Person wurde ein Untersuchungsberechtigungsschein ausgestellt 7591 Zeiten im Reichsarbeitsdienst 7601 Zeiten in der Wehrmacht 7611 Zeiten in der Kriegsgefangenschaft 7631 Übermittlungssperren  716 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 39 vom 23. Oktober 2015 Datensatz für das Meldewesen Landesteil Nordrhein-Westfalen Stand: 1. November 2015 Blatt 7501 Feldbezeichnung Ordnungsmerkmal der Meldebehörde für die Einwohnerin / den Einwohner Bezug zum Bundesmelde- § 4 Absatz 1 Datum: X Hinweis gesetz: Länge des Feldes in Normal- 12 variabel Häufigkeit des Feldes einfach form Beschreibung des Feldinhaltes Es kann das Ordnungsmerkmal der Meldebehörde für die Einwohnerin / den Einwohner an- gegeben werden. Zulässige numerische Zeichen nach den Zulässige alphanumerische Zeichen nach den „Allgemeinen Vorbemerkungen“ „Allgemeinen Vorbemerkungen“ 0 bis 9 Darstellungsform Schlüssel  Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 39 vom 23. Oktober 2015 717 Datensatz für das Meldewesen Landesteil Nordrhein-Westfalen Stand: 1. November 2015 Blatt 7502 Feldbezeichnung Ordnungsmerkmal der Meldebehörde für die / den gesetzliche/n Vertreter/in Bezug zum Bundesmelde- § 4 Absatz 1 Datum: X Hinweis gesetz: Länge des Feldes in Normal- 12 variabel Häufigkeit des einfach form Feldes Beschreibung des Feldinhaltes Es kann das Ordnungsmerkmal der Meldebehörde für die / den gesetzliche/n Vertreter/in an- gegeben werden. Zulässige numerische Zeichen nach den Zulässige alphanumerische Zeichen nach den „Allgemeinen Vorbemerkungen“ „Allgemeinen Vorbemerkungen“ 0 bis 9 Darstellungsform Schlüssel  718 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 39 vom 23. Oktober 2015 Datensatz für das Meldewesen Landesteil Nordrhein-Westfalen Stand: 1. November 2015 Blatt 7503 Feldbezeichnung Ordnungsmerkmal der Meldebehörde für die Ehegattin / den Ehegatten Bezug zum Bundesmelde- § 4 Absatz 1 Datum: X Hinweis gesetz: Länge des Feldes in Normal- 12 variabel Häufigkeit des einfach form Feldes Beschreibung des Feldinhaltes Es kann das Ordnungsmerkmal der Meldebehörde für die Ehegattin / den Ehegatten angege- ben werden. Zulässige numerische Zeichen nach den Zulässige alphanumerische Zeichen nach den „Allgemeinen Vorbemerkungen“ „Allgemeinen Vorbemerkungen“ 0 bis 9 Darstellungsform Schlüssel  Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 39 vom 23. Oktober 2015 719 Datensatz für das Meldewesen Landesteil Nordrhein-Westfalen Stand: 1. November 2015 Blatt 7504 Feldbezeichnung Ordnungsmerkmal der Meldebehörde für das minderjährige Kind Bezug zum Bundesmelde- § 4 Absatz 1 Datum: X Hinweis gesetz: Länge des Feldes in Normal- 12 variabel Häufigkeit des einfach form Feldes Beschreibung des Feldinhaltes Es kann das Ordnungsmerkmal der Meldebehörde für das minderjährige Kind angegeben werden. Zulässige numerische Zeichen nach den Zulässige alphanumerische Zeichen nach den „Allgemeinen Vorbemerkungen“ „Allgemeinen Vorbemerkungen“ 0 bis 9 Darstellungsform Schlüssel  720 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 39 vom 23. Oktober 2015 Datensatz für das Meldewesen Landesteil Nordrhein-Westfalen Stand: 1. November 2015 Blatt 7571 Feldbezeichnung Person wohnt in einer öffentlich geförderten Wohnung Bezug zum Meldegesetz § 2 Absatz 1 Nr.2 Datum: X Hinweis NRW: Länge des Feldes in Normal- 1 fest Häufigkeit des einfach form Feldes Beschreibung des Feldinhaltes Es ist eine „1“ anzugeben, wenn die Einwohnerin / der Einwohner in einer öffentlich geför- derten Wohnung im Sinne des § 1 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. April 2014 (GV. NRW. S. 269) geändert worden ist, wohnt. Zulässige numerische Zeichen nach den Zulässige alphanumerische Zeichen nach den „Allgemeinen Vorbemerkungen“ „Allgemeinen Vorbemerkungen“ 1 Darstellungsform Schlüssel  Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 39 vom 23. Oktober 2015 721 Datensatz für das Meldewesen Landesteil Nordrhein-Westfalen Stand: 1. November 2015 Blatt 7581 Feldbezeichnung Für die Person wurde ein Untersuchungsberechtigungsschein ausgestellt Bezug zum Meldegesetz § 2 Absatz 1 Nr. 1 Datum: X Hinweis NRW: Länge des Feldes in Normal- 1 fest Häufigkeit des einfach form Feldes Beschreibung des Feldinhaltes Es ist eine „1“ anzugeben, wenn für die Einwohnerin / den Einwohner nach dem Jugendar- beitsschutzgesetz ein Untersuchungsberechtigungsschein ausgestellt wurde. Zulässige numerische Zeichen nach den Zulässige alphanumerische Zeichen nach den „Allgemeinen Vorbemerkungen“ „Allgemeinen Vorbemerkungen“ 1 Darstellungsform Schlüssel  722 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 39 vom 23. Oktober 2015 Datensatz für das Meldewesen Landesteil Nordrhein-Westfalen Stand: 1. November 2015 Blatt 7591 Feldbezeichnung Zeiten im Reichsarbeitsdienst Bezug zum Meldegesetz § 2 Absatz 1 Nr. 3 Datum: X Hinweis NRW: Länge des Feldes in Normal- 21 fest Häufigkeit des einfach form Feldes Beschreibung des Feldinhaltes Angaben über Beginn und Ende des Reichsarbeitsdienstes, soweit diese Daten bei der Melde- behörde vor Inkrafttreten des Meldegesetzes NRW gespeichert gewesen sind. Zulässige numerische Zeichen nach den Zulässige alphanumerische Zeichen nach den „Allgemeinen Vorbemerkungen“ „Allgemeinen Vorbemerkungen“ 0 bis 9 Bindestrich -, Punkt . Darstellungsform Das Beginn- und Enddatum ist in der Form TTMMJJJJ-TTMMJJJJ einzutragen. Fehlende Angaben sind jeweils durch Null zu ersetzen.  Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 39 vom 23. Oktober 2015 723 Datensatz für das Meldewesen Landesteil Nordrhein-Westfalen Stand: 1. November 2015 Blatt 7601 Feldbezeichnung Zeiten in der Wehrmacht Bezug zum Meldegesetz § 2 Absatz 1 Nr. 3 Datum: X Hinweis NRW: Länge des Feldes in Normal- 21 fest Häufigkeit des einfach form Feldes Beschreibung des Feldinhaltes Angaben über Beginn und Ende der Zeiten in der Wehrmacht, soweit diese Daten bei der Meldebehörde vor Inkrafttreten des Meldegesetzes NRW gespeichert gewesen sind. Zulässige numerische Zeichen nach den Zulässige alphanumerische Zeichen nach den „Allgemeinen Vorbemerkungen“ „Allgemeinen Vorbemerkungen“ 0 bis 9 Bindestrich -, Punkt . Darstellungsform Das Beginn- und Enddatum ist in der Form TTMMJJJJ-TTMMJJJJ einzutragen. Fehlende Angaben sind jeweils durch Null zu ersetzen.  724 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 39 vom 23. Oktober 2015 Datensatz für das Meldewesen Landesteil Nordrhein-Westfalen Stand: 1. November 2015 Blatt 7611 Feldbezeichnung Zeiten in der Kriegsgefangenschaft Bezug zum Meldegesetz § 2 Absatz 1 Nr. 3 Datum: X Hinweis NRW: Länge des Feldes in Normal- 21 fest Häufigkeit des einfach form Feldes Beschreibung des Feldinhaltes Angaben über Beginn und Ende der Kriegsgefangenschaft, soweit diese Daten bei der Melde- behörde vor Inkrafttreten des Meldegesetzes NRW gespeichert gewesen sind. Zulässige numerische Zeichen nach den Zulässige alphanumerische Zeichen nach den „Allgemeinen Vorbemerkungen“ „Allgemeinen Vorbemerkungen“ 0 bis 9 Bindestrich -, Punkt . Darstellungsform Das Beginn- und Enddatum ist in der Form TTMMJJJJ-TTMMJJJJ einzutragen. Fehlende Angaben sind jeweils durch Null zu ersetzen.  Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 39 vom 23. Oktober 2015 725 Datensatz für das Meldewesen Landesteil Nordrhein-Westfalen Stand: 1. November 2015 Blatt 7631 Feldbezeichnung Übermittlungssperren Bezug zum Bundesmelde- § 50 Absatz 5 Datum: X Hinweis gesetz: Länge des Feldes in Normal- 1 fest Häufigkeit des max. form Feldes 10-fach Beschreibung des Feldinhaltes Es ist der Grund für die Übermittlungssperre anzugeben. In Betracht kommen nachstehende Fälle, für die folgender Schlüssel zu verwenden ist: 5 = Auskunftssperre nach § 50 Absatz 5 in Verbindung mit § 50 Absatz 1 des Bundesmelde- gesetzes 6 = Auskunftssperre nach § 50 Absatz 5 in Verbindung mit § 50 Absatz 2 des Bundesmelde- gesetzes Zulässige numerische Zeichen nach den Zulässige alphanumerische Zeichen nach den „Allgemeinen Vorbemerkungen“ „Allgemeinen Vorbemerkungen“ 5 und 6 Darstellungsform Schlüssel 

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.