RW · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur „staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin“ und zum „staatlich geprüften Lebensmittelchemiker“ (APVOLChem NRW)

Ausfertigungsdatum:
14.12.2019
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur „staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin“ und zum „staatlich geprüften Lebensmittelchemiker“ (APVOLChem NRW)

30 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 1 vom 9. Januar 2006 Anlage 1 zur Verordnung vom 12. 12. 2005 (zu §§ 18 - 20) 1. Leistungsnachweise für die staatliche Zwischenprüfung Je ein Nachweis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen: - Anorganisch-chemisches Praktikum - Analytisch-chemisches Praktikum - Organisch-chemisches Praktikum - Physikalisches Praktikum - Physikalisch-chemisches Praktikum - Biologisches Praktikum - Übungen in physikalischer Chemie - Übungen in mathematischen Methoden - Rechtskunde für Chemiker und Naturwissenschaftler (der Leistungsnachweis kann auch im Rahmen eines Praktikums erworben werden). In Abhängigkeit der lokalen Gegebenheiten an den einzelnen Hochschulen können die oben genannten Leistungsnachweise auch in kombinierten Lehrveranstaltungen (z.B. analytisches und anorganisches Praktikum) erbracht werden. 2. Leistungsnachweise für die Erste Staatsprüfung Je ein Nachweis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen: - Lebensmittelchemische Praktika einschließlich der Untersuchung von kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen, von Futtermitteln sowie des chemisch-toxikologischen Praktikums und der begleitenden lebensmittelchemischen Vorlesungen - Mikrobiologisches Praktikum - Mikroskopische Untersuchung von Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen - Grundzüge des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts - Toxikologisches Praktikum - Besichtigung einschlägiger Betriebe im Rahmen der Lehrveranstaltungen. 3. Leistungsnachweise für die Zweite Staatsprüfung Je ein Nachweis über das Absolvieren - der verschiedenen Ausbildungsstellen nach § 3 Absatz 4, - des Fach- und Verwaltungsrechtsseminars nach § 3 Absatz 7.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.