30 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 1 vom 9. Januar 2006
Anlage 1
zur Verordnung vom 12. 12. 2005
(zu §§ 18 - 20)
1. Leistungsnachweise für die staatliche Zwischenprüfung
Je ein Nachweis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an folgenden
Lehrveranstaltungen:
- Anorganisch-chemisches Praktikum
- Analytisch-chemisches Praktikum
- Organisch-chemisches Praktikum
- Physikalisches Praktikum
- Physikalisch-chemisches Praktikum
- Biologisches Praktikum
- Übungen in physikalischer Chemie
- Übungen in mathematischen Methoden
- Rechtskunde für Chemiker und Naturwissenschaftler (der Leistungsnachweis kann auch im
Rahmen eines Praktikums erworben werden).
In Abhängigkeit der lokalen Gegebenheiten an den einzelnen Hochschulen können die oben
genannten Leistungsnachweise auch in kombinierten Lehrveranstaltungen (z.B. analytisches und
anorganisches Praktikum) erbracht werden.
2. Leistungsnachweise für die Erste Staatsprüfung
Je ein Nachweis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an folgenden
Lehrveranstaltungen:
- Lebensmittelchemische Praktika einschließlich der Untersuchung von kosmetischen
Mitteln und Bedarfsgegenständen, von Futtermitteln sowie des chemisch-toxikologischen
Praktikums und der begleitenden lebensmittelchemischen Vorlesungen
- Mikrobiologisches Praktikum
- Mikroskopische Untersuchung von Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen
- Grundzüge des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts
- Toxikologisches Praktikum
- Besichtigung einschlägiger Betriebe im Rahmen der Lehrveranstaltungen.
3. Leistungsnachweise für die Zweite Staatsprüfung
Je ein Nachweis über das Absolvieren
- der verschiedenen Ausbildungsstellen nach § 3 Absatz 4,
- des Fach- und Verwaltungsrechtsseminars nach § 3 Absatz 7.