VO · Nordrhein-Westfalen

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)

Ausfertigungsdatum:
14.10.2020
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)

Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zur CoronaSchVO NRW Die nachfolgenden Hygiene- und Infektionsschutzstandards gelten für die nach der CoronaSchVO NRW zulässigen Angebote und Einrichtungen, soweit auf diese Anlage verwiesen wird. Die nachfolgenden Standards bilden nur die Verpflichtungen ab, die sich aus dem Infektionsschutzgesetz des Bundes und der CoronaSchVO NRW ergeben. Ggf. weitergehende Pflichten zum Infektionsschutz bzw. zur Hygiene aus anderen Rechtsvorschriften (z. B. Arbeitsschutzrecht) müssen ebenfalls und ggf. auch darüber hinaus beachtet werden. Kapitel: I. Gastronomie (Innen- und Außengastronomie) II. Beherbergungsbetriebe IIa. Ferienwohnungen, Ferienhäuser und Campingplätze III. Friseurhandwerk in Friseursalons (entsprechend bei mobilen Friseurdienstleistungen) IV. Podologische Behandlungen, podologische Fußpflege und Fußpflege V. Kosmetikstudios, Nagelstudios, Tätowierstudios, Piercingstudios, Manikürestudios VI. Massage/Massagestudios VII. Fitnessstudios VIII. Hallenschwimmbäder, Freibäder, Naturbäder und ähnliche Einrichtungen IX. Fahrten in Reisebussen X. Tagesausflüge, Ferienfreizeiten, Stadtranderholungen und Ferienreisen für Kinder und Jugendliche XI. Kongresse und Messen XII. Hygienestandards für Musik und Gesang im Orchester- und Theaterbetrieb (einschließlich Probenbetrieb) im Profi- und Amateurbereich sowie für Unterricht in Musikschulen XIII. Vorübergehende Freizeitparks XIV. Sexuelle Dienstleistung und Betrieb von Prostitutionsstätten und -fahrzeugen XV. Bundesweite Teamsportveranstaltungen XVI. Weihnachtsmärkte Stand: 14.10.2020 I. Gastronomie (Innen- und Außengastronomie) Unabhängig von den nachfolgend aufgeführten Regelungen zum Infektionsschutz sind die Vorschriften zur Le- bensmittelhygiene und Lebensmittelsicherheit einzuhalten. 1. Der gemeinsame Besuch von Gaststätten und die gemeinsame Nutzung eines Tisches ist nur den Personen ge- stattet, die nach § 1 Absatz 2 der CoronaSchVO von den Kontaktverboten im öffentlichen Raum ausgenommen sind. Gästen, die nicht zur Einhaltung der nachfolgenden Regeln bereit sind, ist im Rahmen des Hausrechtes der Zutritt zu verwehren. 2. Reservierungen sollten soweit möglich genutzt werden, um einen Rückstau von Gästen in Wartebereichen zu vermeiden. Gästen muss in der Innengastronomie ein Sitzplatz zugewiesen werden (Sitzplatzpflicht). In der Au- ßengastronomie ist es in Bereichen, die vom öffentlichen Raum räumlich abgegrenzt sind (z.B. durch einen Zaun, eine Mauer, Blumenkübel usw.), zulässig, Gästen anstelle eines Sitzplatzes einen Stehplatz an einem Stehtisch zuzuweisen. 3. Gästen sowie Beschäftigten mit Symptomen einer Atemwegsinfektion ist der Zutritt zu den Geschäftsräumen zu verweigern; Ausnahmen bei Beschäftigten sind nach ärztlicher Abklärung möglich. 4. Gäste müssen sich nach Betreten der Gastronomie (Innen- und Außengastronomie) die Hände waschen bzw. bei Bedarf desinfizieren (Bereitstellung Desinfektionsmittel mind. „begrenzt viruzid“). Kundenkontaktdaten der Gäste sowie Zeiträume des Aufenthaltes in der Innen- und Außengastronomie sind für jede Tischgruppe - unter Einholen des Einverständnisses - nach § 2a Absatz 1 der CoronaSchVO zu erheben. Dabei ist ausdrücklich eine einfache, auf den Tischen ausliegende Liste (einschließlich Einverständniserklärung zur Datenerhebung) für jede den Tisch nutzende Personengruppe ausreichend. Für zulässige Veranstaltungen kann eine Gesamtliste erstellt werden, wobei es ausreichend ist, wenn der Veranstalter im Bedarfsfall die weiteren Kontaktdaten zur Verfü- gung stellen kann. Soweit nach der CoronaSchVO erforderlich, hat die Liste eine Sitzplatzzuordnung zu enthal- ten. 5. Tische zum Sitzen sind so anzuordnen, dass a. zwischen den Tischen mindestens 1,5 m Abstand (gemessen ab Tischkante bzw. den zwischen zwei Tischen liegenden Sitzplätzen) vorliegt. Ausnahme: bauliche Abtrennung zwischen den Tischen, die eine Übertra- gung von Viren für den Tisch- und kompletten Sitzbereich verhindert. b. bei Sitzbereichen in der Nähe von Arbeitsplätzen (Theke etc.) ein 1,5 m Abstand zu den Bewegungsräumen des Personals eingehalten wird. Unmittelbar vor der Theke sind Sitzplätze nur mit zusätzlichen Barrieren zulässig (z. B. Plexiglas wie im Einzelhandel). 5a. Soweit in der Außengastronomie Stehtische verwendet werden dürfen, gelten für deren Anordnung die Ab- standsregeln gemäß Ziff. 5 entsprechend. Außerdem ist darauf zu achten, dass eine feste Zuordnung der Steh- plätze zu den Tischen erfolgt, damit eine stabile Situation in Bezug auf die sich am Tisch aufhaltenden Perso- nen vergleichbar bei Sitzplätzen gewährleistet werden kann (z.B. durch Markierungen am Boden). 6. Gänge zum Ein-/Ausgang, zur Küche, zu Toiletten etc. müssen eine Durchgangsbreite haben, mit der beim Durchgehen die Einhaltung des 1,5 m Abstandes zu den an den Tischen sitzenden Personen grds. eingehalten werden kann. Soweit dies baulich nicht sichergestellt werden kann, sind aber Abweichungen flexibel zulässig, da grundsätzlich im Innenbereich eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung außer am Sitz- platz (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nummer 7 CoronaSchVO) gilt. 7. Über Tischanordnungen und Bewegungsflächen ist eine Raumskizze zu erstellen, aus der sich die Abstände er- kennen lassen. Diese ist vor Ort vorzuhalten. In stark frequentierten Bereichen/Warteschlangen (Eingang, Toi- letten etc.) sollen Abstandsmarkierungen angebracht werden. 8. Gebrauchsgegenstände (Gewürzspender, Zahnstocher etc.) dürfen nicht offen auf den Tischen stehen. 9. Speisen werden am Tisch ausschließlich als Tellergerichte serviert; Selbstbedienungsbuffets sind nur zulässig, wenn die Gäste sich vor jeder Nutzung an bereitgestellten Desinfektionsmittelspendern die Hände desinfizieren und bei der Nutzung eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Eine möglichst gute Abschirmung oder Abdeckung der Speisen („Spuckschutz“ o.ä.) ist zusätzlich sinnvoll. 10. Alle Gast- und Geschäftsräume sind ausreichend zu belüften. Abfälle müssen in kurzen Intervallen ordnungsge- mäß entsorgt werden. 11. Alle Kontaktflächen wie Arbeitsflächen, Polster, Stühle, Tische, Speisekarten, Gewürzspender etc. sind nach je- dem Gebrauch mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger zu reinigen. 12. Sofern neben der gastronomischen Versorgung andere Angebote (Sport- und Unterhaltungsanlagen, Shisha- Pfeifen oder andere gerätegebundene Genussmittel) vorgehalten und genutzt werden, so sind deren Kontakt- flächen regelmäßig – mindestens einmal täglich - zu reinigen bzw. zu desinfizieren und die Gäste vor der Nutzung ihrerseits zum Händewaschen/-desinfizieren aufzufordern. Shisha-Pfeifen dürfen nicht von mehreren Personen gleichzeitig, nur unter Verwendung von Einmal-Mundstücken und Schläuchen, die nach Gebrauch entsorgt wer- den, und nur bei vollständiger dauerhafter Durchlüftung der Räumlichkeiten verwendet werden. Gebrauchte Textilien u. ä. sind mit jedem Gästewechsel zu wechseln und bei mindestens 60 Grad Celsius zu waschen. Stand: 14.10.2020 13. Spülvorgänge für Geschirr und Gläser sollten möglichst maschinell mit Temperaturen von mindestens 60 Grad Celsius durchgeführt werden. Nur ausnahmsweise sind niedrigere Temperaturen mit entsprechend wirksamen Tensiden / Spülmitteln ausreichend. 14. Beschäftigte mit Kontakt zu den Gästen (Service etc.) müssen eine Mund-Nase-Bedeckung tragen, soweit kein alternativer Schutz im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 3 CoronaSchVO eingesetzt wird. Eine verwendete Mund-Nase- Bedeckung muss bei Durchfeuchtung gewechselt werden. Nach jedem Abräumen von Speisengeschirr sollen Händewaschen/-desinfektion erfolgen. Händewaschen/-desinfektion ansonsten mindestens alle 30 min, soweit dies noch nicht erfolgt ist. Für Gäste gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung nach § 2 Absatz 3 CoronaSchVO mit Ausnahme der Sitzplätze und des Außenbereichs. 15. In Sanitär- und Gemeinschafts-/Pausenräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmalhandtü- cher zur Verfügung zu stellen. Die Räume sind in kurzen Intervallen zu reinigen. Es gilt hier ebenso der Mindest- abstand untereinander. 16. Die Beschäftigten werden in den vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allg. Regeln des Infektionsschutzes wie „Niesetikette“, Einordnung von Erkältungssymptomen etc.) unterwiesen. Gäste werden durch Hinweisschilder, Aushänge usw. über die einzuhaltenden Regeln informiert. 17. Ein Fest nach § 13 Absatz 5 CoronaSchVO kann in der gastronomischen Einrichtung in vom übrigen Gastverkehr abgetrennten Räumlichkeiten mit der in § 13 Absatz 5 Satz 2 der CoronaSchVO festgelegten Zahl von Teilneh- mern ohne Einhaltung des Abstandsgebots und ohne Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung seitens der Teilnehmer innerhalb der abgetrennten Räume durchgeführt werden, soweit geeignete Vorkehrun- gen zur Hygiene und zur einfachen Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 CoronaSchVO sichergestellt sind. Die Regelungen der Ziff. 1, 2, 5a, 8 und 9 gelten für diese Veranstaltungen nicht. Die Umsetzung der vorstehenden Vorgaben erfordert ein gemeinsames Zusammenwirken aller Beteiligten. Das kann sowohl eine Anpassung der Personalstärke wie auch eine größere Geduld der Gäste für die zusätzlichen Arbeits- schritte erfordern. Stand: 14.10.2020 II. Beherbergungsbetriebe Unabhängig von den nachfolgend aufgeführten Regelungen zum Infektionsschutz sind die Vorschriften zur Le- bensmittelhygiene und Lebensmittelsicherheit einzuhalten. 1. In Beherbergungsbetrieben ist die gemeinsame Nutzung eines Zimmers oder einer Unterkunft nur Personen gestattet, die nach § 1 Absatz 2 der CoronaSchVO von den Kontaktverboten im öffentlichen Raum ausgenom- men sind. Gästen, die nicht zur Einhaltung der nachfolgenden Regeln bereit sind, ist im Rahmen des Hausrechtes der Zutritt zu verwehren. 2. Zutritt zu Beherbergungsbetrieben ist zudem Gästen sowie Beschäftigten mit Symptomen einer Atemwegsin- fektion zu verweigern; Ausnahmen bei Beschäftigten sind nach ärztlicher Abklärung möglich. 3. Kontaktdaten der Gäste sowie der Zeitraum der Nutzung des Beherbergungsbetriebs sind - unter Einholen des Einverständnisses - nach § 2 a Absatz 1 der CoronaSchVO zu erheben. Dabei können bereits aus dem Buchungs- vorgang vorliegende Daten genutzt werden. 4. Das gastronomische Angebot (inkl. Frühstück) sowie sonstige andere Angebote und Dienstleistungen, für die in dieser Anlage gesonderte Regelungen festgelegt sind, sind auch in Beherbergungsbetrieben nur unter Beach- tung der in dieser Anlage angebotsbezogen festgelegten Infektionsschutzregelungen zulässig. Für Wellnessbe- reiche, Schwimmbäder und Saunen gelten die Regelungen der Ziff. VIII dieser Anlage entsprechend. 5. Die Nutzung von gemeinschaftlichen Dusch- und Waschräumen darf nur bei ausreichender Belüftung und in Einzelkabinen oder mit einem Mindestabstand von 1,5 m (Markierung oder Sperrung von Armaturen) zugelas- sen werden. 6. Gästen ist im Eingangsbereich ein Händedesinfektionsspender zur Verfügung zu stellen. Zudem sind sie im Ein- gangsbereich und beim Einchecken durch deutlich sichtbare Hinweise und durch das Personal auf die im Beher- bergungsbetrieb zu beachtenden Infektionsschutzregelungen hinzuweisen. 7. Beschäftigte, die direkten Kontakt mit Gästen haben, müssen eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Wiederver- wendbare Mund-Nase-Bedeckungen müssen vor der nächsten Benutzung bei mindestens 60 Grad Celsius ge- waschen werden. Für Gäste gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung nach § 2 Absatz 3 CoronaSchVO mit Ausnahme der Sitzplätze und des Außenbereichs. 8. Im gesamten Beherbergungsbetrieb ist durch organisatorische Maßnahmen (Zugangsregelungen, Personenbe- schränkung für Aufzugsanlagen etc.) oder bauliche/einrichtungsbezogene Maßnahmen (Abstandsmarkierun- gen, Trennung von Verkehrswegen, Abstände zwischen Sitzmöbeln etc.) sicherzustellen, dass zwischen allen Personen, die nicht nach § 1 Absatz 2 der CoronaSchVO von den Kontaktverboten im öffentlichen Raum ausge- nommen sind, ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird. Dies gilt insbesondere auch für die Abstände zwischen Service-Personal und Gästen beim Check-in etc.. Für Bereiche, in denen die Einhaltung des Mindest- abstands nicht sicherzustellen ist, ist von der Inhaberin/dem Inhaber des Beherbergungsbetriebs unter Nutzung des Hausrechts eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Sinne des § 2 CoronaSchVO auch für Gäste anzuordnen. Die Ausnahmen nach § 2 Absatz 3 CoronaSchVO sind dabei zuzulassen. 9. Alle Gast- und Geschäftsräume sind ausreichend zu belüften. 10. Die Zimmerreinigung sollte bei kürzeren Aufenthalten nur nach Abreisen erfolgen. Sowohl in Zimmern wie in den Gemeinflächen sind alle Kontaktflächen wie Stühle, Tische und (ggf.) Polster nach Gebrauch / Abreise bzw. in regelmäßigen Abständen mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger zu reinigen. 11. Zeitschriftenauslagen oder die Auslage anderer, von verschiedenen Gästen genutzten Gegenständen (Kulis etc.) sind nur unter folgenden Maßgaben zulässig: Sie sind regelmäßig – auf Zimmern mindestens nach jedem Gäs- tewechsel – angemessen zu reinigen. Nicht notwendige Textilien und Gegenstände sind aus den Räumlichkeiten zu entfernen. 12. Allgemein zugängliche Sanitärräume sind mind. zweimal täglich zu reinigen, dazu gehört auch die sichere Ab- fallentsorgung. Kontaktflächen sind regelmäßig mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger zu reinigen. In Sani- tärräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen. 13. Auf den Hotelzimmern sollen den Gästen Desinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden. Einweggebinde (Shampoo, Seife etc.) sind zu bevorzugen. 14. Gebrauchte Textilien u. ä. sind mit jedem Gastwechsel zu wechseln und müssen bei mindestens 60 Grad Celsius gewaschen werden. 15. Die Beschäftigten werden in die vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allg. Regeln des Infektionsschutzes wie „Niesetikette“, Einordnung von Erkältungssymptomen etc.) unterwiesen. Stand: 14.10.2020 IIa. Ferienwohnungen, Ferienhäuser und Campingplätze 1. Der gemeinsame Besuch von Ferienwohnungen, Ferienhäusern und Campingplätzen und die gemeinsame Nut- zung ist nur den Personen gestattet, die nach § 1 Absatz 2 der CoronaSchVO von den Kontaktverboten im öf- fentlichen Raum ausgenommen sind. Gästen, die nicht zur Einhaltung der nachfolgenden Regeln bereit sind, ist im Rahmen des Hausrechtes der Zutritt zu verwehren. 2. Das gastronomische Angebot (inkl. Frühstück) sowie sonstige andere Angebote und Dienstleistungen, für die in dieser Anlage gesonderte Regelungen festgelegt sind, sind auch in Anlagen mit Ferienwohnungen etc. nur unter Beachtung der in dieser Anlage angebotsbezogen festgelegten Infektionsschutzregelungen zulässig. Für Well- nessbereiche, Schwimmbäder und Saunen gelten die Regelungen der Ziff. VIII dieser Anlage entsprechend. 3. Kundenkontaktdaten sowie Zeitpunkt des Einzugs und Auszugs in die/aus der Ferienwohnung, in das/aus dem Ferienhaus oder in den/aus dem Campingplatz sind - unter Einholen des Einverständnisses - nach § 2a Absatz 1 der CoronaSchVO zu erheben. 4. Gästen sowie Beschäftigten (jeweils inkl. Geschäftsinhaber/-inhaberin) mit Symptomen einer Atemwegsinfek- tion ist der Zutritt zu den Ferienwohnungen, Ferienhäusern und Campingplätzen sowie anderen Geschäftsräu- men zu verweigern; Ausnahmen bei Beschäftigten sind nach ärztlicher Abklärung möglich. 5. Gästen ist im Eingangsbereich ein Händedesinfektionsspender zur Verfügung zu stellen. Zudem sind sie im Ein- gangsbereich und beim Einchecken durch deutlich sichtbare Hinweise und durch das Personal auf die in der Anlage und den Unterkünften zu beachtenden Infektionsschutzregelungen hinzuweisen. 6. In geschlossenen Räumen ist, soweit der Mindestabstand von 1,5 m nicht gewahrt werden kann, eine Mund- Nasen-Bedeckung zu tragen. Stellplätze, Campingplätze etc. sind so zu besetzen, dass durch eine deutliche Ab- trennung der nötige Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden kann. 7. Auf öffentlich zugänglichen Bereichen des Geländes sind Sitzmöglichkeiten im Hinblick auf die Wahrung des Abstandes abzusperren oder auszudünnen. 8. Alle Kontaktflächen wie Stühle, Tische, die nicht aus dem eigenen/gemieteten Hausstand sind, sind nach Ge- brauch/Abreise mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger zu reinigen. 9. Die Nutzung von gemeinschaftlichen Dusch- und Waschräumen darf nur bei ausreichender Belüftung und in Einzelkabinen oder mit einem Mindestabstand von 1,5 m (Markierung oder Sperrung von Armaturen) zugelas- sen werden. Auf Campingplätzen ist darauf hinzuwirken, dass Camper mit eigenen sanitären Anlagen diese be- vorzugt nutzen sollen. 10. In Sanitärräumen zur gemeinsamen Nutzung, Gemeinschafts- und Pausenräumen, die von Gästen wie auch den Beschäftigten genutzt werden (Ferienwohnungen und Ferienhäuser ausgenommen), sind Händedesinfektions- mittel, Flüssigseife und Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen. Die Räume sind in kurzen Intervallen (Sani- tärräume mind. zweimal täglich) zu reinigen. Es gilt hier ebenso der Mindestabstand von 1,5 m untereinander. 11. Alle Gast- und Geschäftsräume sind ausreichend zu belüften. Abfälle müssen in kurzen Intervallen und ord- nungsgemäß entsorgt werden. 12. Beschäftigte mit Kontakt zu den Gästen müssen eine Mund-Nase-Bedeckung tragen, wenn ein ausreichender Abstand nicht gewahrt werden kann. Diese muss bei Durchfeuchtung gewechselt werden. Wiederverwendbare Mund-Nase-Bedeckungen müssen vor der nächsten Benutzung bei mindestens 60 Grad Celsius gewaschen wer- den. Für Gäste gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung nach § 2 Absatz 3 CoronaSchVO mit Ausnahme der Sitzplätze und des Außenbereichs. 13. Sofern neben der gastronomischen Versorgung andere Angebote (Sport- und Unterhaltungsgeräte, Shisha-Pfei- fen oder andere gerätegebundene Genussmittel) vorgehalten und genutzt werden, so sind deren Kontaktflä- chen regelmäßig – mindestens einmal täglich - zu reinigen bzw. zu desinfizieren und die Gäste vor der Nutzung ihrerseits zum Händewaschen/-desinfizieren aufzufordern. Shisha Pfeifen dürfen nicht von mehreren Personen gleichzeitig, nur unter Verwendung von Einmal-Mundstücken und Schläuchen, die nach Gebrauch entsorgt wer- den, und nur bei vollständiger dauerhafter Durchlüftung der Räumlichkeiten verwendet werden. 14. Nach Abreise der Gäste sind in allen von diesen individuell genutzten Räumen die Flächen und Räume mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger zu reinigen. Es erfolgt zudem eine der Besucherfrequenz angemessene regelmä- ßige Reinigung für Arbeitsflächen etc.. 15. Gebrauchte Textilien u. ä. sind mit jedem Gastwechsel gleichfalls zu wechseln und müssen bei mindestens 60 Grad Celsius gewaschen werden. Alle sonstigen Materialien (Küchenutensilien etc.) sind nach jedem Gast ord- nungsgemäß mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger zu reinigen. 16. Die Beschäftigten werden in den vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allg. Regeln des Infektionsschutzes wie „Niesetikette“, Einordnung von Erkältungssymptomen etc.) unterwiesen. Gäste werden durch Hinweisschilder, Aushänge usw. über die einzuhaltenden Regeln informiert. Stand: 14.10.2020 III. Friseurhandwerk in Friseursalons (entsprechend bei mobilen Friseurdienstleistungen) Grundsätzlich ist die Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung) des Landes Nordrhein-Westfalen in der geltenden Fassung zu beachten 1. Kundenkontaktdaten sowie Zeitpunkt des Betretens und Verlassens der Friseursalons bzw. der Geschäftsräume sind - unter Einholen des Einverständnisses - nach § 2a Absatz 1 CoronaSchVO zu erheben. Kundschaft, die nicht zur Einhaltung der nachfolgenden Regeln bereit ist, ist im Rahmen des Hausrechtes der Zutritt zu verwehren. 2. Kundinnen und Kunden sowie Beschäftigten (jeweils inkl. Geschäftsinhaberin/-inhaber) mit Symptomen einer Atemwegsinfektion ist der Zutritt zu den Geschäftsräumen zu verweigern; Ausnahmen bei Beschäftigten sind nach ärztlicher Abklärung möglich; Ausnahmen für Kundinnen und Kunden sind nur bei zwingenden medizini- schen Gründen und unter Beachtung besonderer zusätzlicher Schutzmaßnahmen zulässig. 3. Kundinnen und Kunden müssen sich nach Betreten des Salons die Hände waschen oder desinfizieren (Desinfek- tionsmittel mind. „begrenzt viruzid“). Beschäftigte, Kundinnen und Kunden müssen in den Geschäftsräumen eine Mund-Nase-Bedeckung im Sinne des § 2 tragen. Die Ausnahmen nach § 2 Absatz 3 CoronaSchVO sind dabei zuzulassen. Die Mund-Nase-Bedeckung darf von Kundinnen und Kunden maximal vorübergehend entfernt wer- den, wenn das zur Leistungserbringung zwingend erforderlich ist. Die Beschäftigten sollten die Mund-Nase-Be- deckung grds. nach dem Abschluss einer Dienstleistung an einer Kundin/einem Kunden wechseln. Bei aus- nahmsweise paralleler Kundenbetreuung und generell muss eine Maske bei Durchfeuchtung gewechselt wer- den. Wiederverwendbare Mund-Nase-Bedeckungen müssen vor der nächsten Benutzung bei mindestens 60 Grad Celsius gewaschen werden. 4. Bei gesichtsnahen Dienstleistungen und nicht einhaltbaren Schutzabständen müssen Beschäftigte während der Behandlung mindestens eine FFP2-, eine KN95- oder N95-Maske tragen1, ergänzt von einer Schutzbrille oder einem Gesichtsschild. 5. Die Beschäftigten müssen vor jedem Kundenwechsel die Hände waschen oder desinfizieren. Das Tragen von Einweghandschuhen ist vom Beginn der Dienstleistung bis nach dem Waschen der Haare obligatorisch; die Handschuhe sind nach jeder Kundin/jedem Kunden zu wechseln. Das gilt auch während einer möglichen paral- lelen Betreuung mehrerer Kunden. 6. Kundinnen und Kunden müssen einen Umhang tragen, der alle Kontaktpunkte abdeckt. Gebrauchte Textilien u. ä. sind mit jedem Kundenwechsel gleichfalls zu wechseln. Sofern es sich nicht um Einwegumhänge handelt, müssen diese sowie die gebrauchten Textilien wie Handtücher etc. bei mindestens 60 Grad Celsius gewaschen werden. 7. Allen Kundinnen oder Kunden ist vor Beginn der Leistungserbringung das Haar zu waschen. Ausnahmen aus zwingenden medizinischen Gründen sind zulässig. Auf das Waschen kann zudem vor einem Haarefärben unter Verwendung von Einweghandschuhen verzichtet werden. 8. In Sanitär- und Gemeinschafts-/Pausenräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmal- handtücher zur Verfügung zu stellen. Die Räume sind in kurzen Intervallen zu reinigen. Es gilt hier ebenso der Mindestabstand untereinander. 9. Erfolgt die Behandlung an zwei gleichzeitig mit Personen besetzten Behandlungsplätzen ohne eine räumli- che/bauliche Trennung, muss der Abstand zwischen den Arbeitsplätzen mindestens 2,5 m betragen (gesicherter Mindestabstand 1,5 m zzgl. Bewegungsraum). 10. Die gleichzeitige Anwesenheit von Kundinnen/Kunden in Wartebereichen sollte durch Terminvergabe möglichst vermieden werden; in jedem Fall sind in Wartebereichen Mindestabstände von 1,5 m einzuhalten; der Zutritt ist so zu regeln, dass je 7 qm Fläche im Geschäftsraum nicht mehr als 1 Kundin/Kunde anwesend ist. 11. Zeitschriftenauslagen sind unter Beachtung der folgenden Maßgabenzulässig: Kunden und Beschäftigte tragen Mund-Nase-Bedeckung beim Lesen oder Aufräumen von Zeitschriften; vor und nach dem Anfassen sind die Hände zu desinfizieren oder zu waschen. Eine Bewirtung darf nur unter Beachtung der entsprechenden Vorga- ben für die Gastronomie (Reinigung von Geschirr bei mindestens 60 Grad Celsius, keine offenen Gefäße für Milch, Zucker etc.) erfolgen. Spielecken etc. sind bis auf Weiteres unzulässig. 12. Alle Kontaktflächen wie Stühle, Polster und Ablagen etc. sind nach jedem Gebrauch mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger zu reinigen. Es erfolgt zudem eine der Besucherfrequenz angemessene regelmäßige Desinfek- tion für Arbeitsflächen etc. Alle Materialien und Arbeitsgeräte (z. B. Schere, Kämme) sind nach jeder Kundin, jedem Kunden ordnungsgemäß zu reinigen und mindestens an jedem Arbeitstag zu desinfizieren. 13. Die Geschäftsräume müssen ausreichend belüftet sein. Abfälle müssen in kurzen Intervallen ordnungsgemäß entsorgt werden. 1 Bei arbeitstäglichem Gebrauch von mehr als 30 Minuten findet die DGUV Regel 112-190 sowie die Arbeitsmedizi- nische Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) Anwendung. Stand: 14.10.2020 14. Die Beschäftigten werden in die vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allg. Regeln des Infektionsschutzes wie „Niesetikette“, Einordnung von Erkältungssymptomen etc.) unterwiesen. Die Kundinnen und Kunden werden durch Hinweisschilder, Aushänge usw. über die einzuhaltenden Regeln informiert. Stand: 14.10.2020 IV. Podologische Behandlungen, podologische Fußpflege und Fußpflege Grundsätzlich ist die Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung) des Landes Nordrhein-Westfalen in der geltenden Fassung zu beachten. 1. Kundenkontaktdaten sowie Zeitpunkt des Betretens und Verlassens der Praxis/des Studios bzw. der Geschäfts- räume sind - unter Einholen des Einverständnisses - nach § 2a Absatz 1 der CoronaSchVO zu erheben. Kund- schaft, die nicht zur Einhaltung der nachfolgenden Regeln bereit ist, ist im Rahmen des Hausrechtes der Zutritt zu verwehren. 2. Kundinnen und Kunden sowie Beschäftigten (jeweils inkl. Geschäftsinhaberin/-inhaber) mit Symptomen einer Atemwegsinfektion ist der Zutritt zu den Geschäftsräumen zu verweigern; Ausnahmen bei Beschäftigten sind nach ärztlicher Abklärung möglich; Ausnahmen für Kundinnen und Kunden sind nur bei zwingenden medizini- schen Gründen und unter Beachtung besonderer zusätzlicher Schutzmaßnahmen zulässig. 3. Kundschaft muss sich nach Betreten der Praxis/ des Studios die Hände mit Seife waschen oder desinfizieren (Desinfektionsmittel mind. „begrenzt viruzid“). 4. Beschäftigte, Kundinnen und Kunden müssen in den Geschäftsräumen eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Die Ausnahmen nach § 2 Absatz 3 CoronaSchVO sind dabei zuzulassen. Die Beschäftigten sollten die Mund-Nase- Bedeckung grds. nach dem Abschluss einer Dienstleistung an einer Kundin/einem Kunden wechseln. Bei aus- nahmsweise paralleler Kundenbetreuung und generell muss eine Maske bei Durchfeuchtung gewechselt wer- den. Wiederverwendbare Mund-Nase-Bedeckungen müssen vor der nächsten Benutzung bei mindestens 60 Grad Celsius gewaschen werden. 5. Die Beschäftigten müssen vor jedem Kundenwechsel die Hände waschen oder desinfizieren. Das Tragen von Einweghandschuhen ist vom Beginn der Dienstleistung bis nach Abschluss der Behandlung obligatorisch; die Handschuhe sind nach jeder Kundin/jedem Kunden zu wechseln. Das gilt auch während einer möglichen paral- lelen Betreuung mehrerer Kunden. 6. Den Kundinnen und Kunden sind vor Beginn der Leistungserbringung die zu behandelnden Füße zu waschen oder zu desinfizieren. Ausnahmen aus zwingenden medizinischen Gründen sind zulässig. Während der gesam- ten Behandlung sind von den Beschäftigten Einweghandschuhe zu tragen, die nach jeder Kundin/jedem Kunden zu wechseln sind. 7. In Sanitär- und Gemeinschafts-/Pausenräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmal- handtücher zur Verfügung zu stellen. Die Räume sind in kurzen Intervallen zu reinigen. Es gilt hier ebenso der Mindestabstand untereinander. 8. Erfolgt die Behandlung an zwei gleichzeitig mit Personen besetzten Behandlungsplätzen ohne eine räumliche Trennung, muss der Abstand zwischen den Arbeitsplätzen mindestens 2,5 m betragen (gesicherter Mindestab- stand 1,5 m zzgl. Bewegungsraum). 9. Die gleichzeitige Anwesenheit von Kundinnen und Kunden in Wartebereichen ist durch Terminvergabe zu ver- meiden; Mindestabstände von 1,5 m sind einzuhalten; der Zutritt ist so zu regeln, dass je 7 qm Fläche im Ge- schäftsraum nicht mehr als 1 Kundin/Kunde anwesend ist. 10. Zeitschriftenauslagen sind unter Beachtung der folgenden Maßgaben zulässig: Kunden und Beschäftigte tragen Mund-Nase-Bedeckung beim Lesen oder Aufräumen von Zeitschriften; vor und nach dem Anfassen sind die Hände zu desinfizieren oder zu waschen. Eine Bewirtung darf nur unter Beachtung der entsprechenden Vorga- ben für die Gastronomie (Reinigung von Geschirr, keine offenen Gefäße für Milch, Zucker etc.) erfolgen. Spiel- ecken etc. sind bis auf Weiteres unzulässig. 11. Alle Kontaktflächen wie Stühle, Polster und Ablagen etc. sind nach jedem Gebrauch mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger zu reinigen. Es erfolgt zudem eine der Besucherfrequenz angemessene regelmäßige Reinigung der Arbeitsflächen. 12. Alle Materialien und Arbeitsgeräte (z. B. Nagelzangen, Feilen) sind nach jeder Kundin, jedem Kunden ordnungs- gemäß zu reinigen und zu desinfizieren. Gebrauchte Textilien u. ä. sind mit jedem Kundenwechsel gleichfalls zu wechseln und bei mindestens 60 Grad Celsius zu waschen. 13. Die Geschäftsräume müssen ausreichend belüftet sein. Abfälle müssen in kurzen Intervallen und ordnungsge- mäß entsorgt werden. 14. Die Beschäftigten werden in die vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allg. Regeln des Infektionsschutzes wie „Niesetikette“, Einordnung von Erkältungssymptomen etc.) unterwiesen. Die Kundinnen und Kunden werden durch Hinweisschilder, Aushänge usw. über die einzuhaltenden Regeln informiert. Stand: 14.10.2020 V. Kosmetikstudios, Nagelstudios, Tätowierstudios, Piercingstudios, Manikürestudios Grundsätzlich ist die Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung) des Landes Nordrhein-Westfalen in der geltenden Fassung zu beachten. a. Kundenkontaktdaten sowie Zeitpunkt des Betretens und Verlassens des Studios bzw. der Geschäftsräume sind - unter Einholen des Einverständnisses - nach § 2a Absatz 1 der CoronaSchVO zu erheben. Personen, die nicht zur Einhaltung der nachfolgenden Regeln bereit sind, ist im Rahmen des Hausrechtes der Zutritt zu verwehren. b. Kundinnen und Kunden sowie Beschäftigten (jeweils inkl. Geschäftsinhaberin/-inhaber) mit Symptomen ei- ner Atemwegsinfektion ist der Zutritt zu den Geschäftsräumen zu verweigern; Ausnahmen bei Beschäftig- ten sind nach ärztlicher Abklärung möglich; Ausnahmen für Kundinnen und Kunden sind nur bei zwingenden medizinischen Gründen und unter Beachtung besonderer zusätzlicher Schutzmaßnahmen zulässig. c. Kundinnen und Kunden müssen sich nach Betreten des Studios bzw. der Geschäftsräume (im Folgenden: „Studios“) die Hände waschen oder desinfizieren (Desinfektionsmittel mind. „begrenzt viruzid“). d. In Sanitär- und Gemeinschafts-/Pausenräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmal- handtücher zur Verfügung zu stellen. Die Räume sind in kurzen Intervallen zu reinigen. Es gilt hier ebenso der Mindestabstand untereinander. e. Beschäftigte, Kundinnen und Kunden müssen in den Geschäftsräumen – soweit nicht medizinische Gründe entgegenstehen - eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Diese darf bei Kundinnen und Kunden maximal vo- rübergehend entfernt werden, wenn das zur Leistungserbringung zwingend erforderlich ist. Die Beschäftig- ten sollten die Mund-Nase-Bedeckung grds. nach dem Abschluss einer Dienstleistung an einer Kundin/ei- nem Kunden wechseln. Bei ausnahmsweise paralleler Kundenbetreuung und generell muss eine Maske bei Durchfeuchtung gewechselt werden. Wiederverwendbare Mund-Nase- Bedeckungen müssen vor der nächsten Benutzung bei mindestens 60 Grad Celsius gewaschen werden. f. Kontaktpunkte zur Kleidung der Kundin bzw. des Kunden sind während der Behandlung abzudecken. g. Bei gesichtsnahen Dienstleistungen und nicht einhaltbaren Schutzabständen müssen die Beschäftigten während der Behandlung mindestens eine FFP2-, eine KN95- oder N95-Maske tragen2, ergänzt von einer Schutzbrille oder einem Gesichtsschild. h. Erfolgt die Behandlung an zwei gleichzeitig mit Personen besetzten Behandlungsplätzen ohne eine räumli- che Trennung, muss der Abstand zwischen den Arbeitsplätzen mindestens 2,5 m betragen (gesicherter Min- destabstand 1,5 m zzgl. Bewegungsraum). i. Die gleichzeitige Anwesenheit von Kundinnen/Kunden in Wartebereichen ist durch Terminvergabe zu ver- meiden; Mindestabstände von 1,5 m sind einzuhalten; der Zutritt ist so zu regeln, dass je 7 qm Fläche im Geschäftsraum nicht mehr als 1 Kundin/Kunde anwesend ist. j. Zeitschriftenauslagen sind unter Beachtung der folgenden Maßgaben zulässig: Kunden und Beschäftigte tragen Mund-Nase-Bedeckung beim Lesen oder Aufräumen von Zeitschriften; vor und nach dem Anfassen sind die Hände zu desinfizieren oder zu waschen. Eine Bewirtung darf nur unter Beachtung der entspre- chenden Vorgaben für die Gastronomie (Reinigung von Geschirr, keine offenen Gefäße für Milch, Zucker etc.) erfolgen. Spielecken etc. sind bis auf Weiteres unzulässig. k. Die Beschäftigten müssen vor jedem Kundenwechsel die Hände waschen oder desinfizieren. Das Tragen von Einweghandschuhen ist vom Beginn der Dienstleistung bis nach Abschluss der Behandlung obligato- risch; die Handschuhe sind nach jeder Kundin/jedem Kunden zu wechseln. Das gilt auch während einer möglichen parallelen Betreuung mehrerer Kunden. l. Alle Kontaktflächen wie Stühle, Polster und Ablagen etc. sind nach jedem Gebrauch mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger zu reinigen. Es erfolgt zudem eine der Besucherfrequenz angemessene regelmäßige Rei- nigung der Arbeitsflächen etc.. Bei der Behandlung entstandene Abfälle sind nach jeder Leistungserbrin- gung ordnungsgemäß zu entsorgen. m. Alle Materialien und Arbeitsgeräte, sofern es sich nicht um Einmalartikel handelt, sind nach jeder Kundin bzw. jedem Kunden ordnungsgemäß zu reinigen bzw. zu desinfizieren. Gebrauchte Textilien u. ä. sind mit jedem Kundenwechsel gleichfalls zu wechseln und bei mindestens 60 Grad Celsius zu waschen. n. Die Geschäftsräume müssen ausreichend belüftet sein. Abfälle müssen in kurzen Intervallen und ordnungs- gemäß entsorgt werden. o. Die Beschäftigten werden in die vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allg. Regeln des Infektionsschutzes wie „Niesetikette“, Einordnung von Erkältungssymptomen etc.) unterwiesen. Die Kundschaft wird durch Hinweisschilder, Aushänge usw. über die einzuhaltenden Regeln informiert. 2 Bei arbeitstäglichem Gebrauch von mehr als 30 Minuten findet die DGUV Regel 112-190 sowie die Arbeitsmedizi- nische Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) Anwendung. Stand: 14.10.2020 Stand: 14.10.2020 VI. Massage/Massagestudios 1. Kundenkontaktdaten sowie Zeitpunkt des Betretens und Verlassens des Massagestudios bzw. der Geschäfts- räume sind - unter Einholen des Einverständnisses - nach § 2a Absatz 1 der CoronaSchVO zu erheben. Kunden, die nicht zur Einhaltung der nachfolgenden Regeln bereit sind, ist im Rahmen des Hausrechtes der Zutritt zu verwehren. 2. Bei gesichtsnahen Dienstleistungen und nicht einhaltbaren Schutzabständen müssen Beschäftigte während der Behandlung mindestens eine FFP2-, eine KN95- oder N95-Maske tragen3, ergänzt von einer Schutzbrille oder einem Gesichtsschild. 3. Kundinnen und Kunden sowie Beschäftigten (jeweils inkl. Geschäftsinhaberin/-inhaber) mit Symptomen einer Atemwegsinfektion ist der Zutritt zu den Geschäftsräumen zu verweigern; Ausnahmen bei Beschäftigten sind nach ärztlicher Abklärung möglich; Ausnahmen für Kundinnen und Kunden sind nur bei zwingenden medizini- schen Gründen und unter Beachtung besonderer zusätzlicher Schutzmaßnahmen zulässig. 4. Kundinnen und Kunden müssen sich nach Betreten des Massagestudios die Hände waschen oder desinfizieren (Desinfektionsmittel mind. „begrenzt viruzid“). 5. Kundinnen und Kunden müssen in den Geschäftsräumen – soweit keine medizinischen Gründe entgegenstehen – eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Die Beschäftigten müssen während der Dienstleistung normale Beklei- dung (mind. Hose und T-Shirt) und eine Mund-Nase-Bedeckung tragen; die Mund-Nase-Bedeckung ist grds. nach dem Abschluss einer Dienstleistung an einer Kundin/einem Kunden zu wechseln. Bei ausnahmsweise paralleler Kundenbetreuung und generell muss eine Maske bei Durchfeuchtung gewechselt werden. Wiederverwendbare Mund- Nase-Bedeckungen müssen vor der nächsten Benutzung bei mindestens 60 Grad Celsius gewaschen wer- den. 6. In Sanitär- und Gemeinschafts-/Pausenräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmal- handtücher zur Verfügung zu stellen. Die Räume sind in kurzen Intervallen zu reinigen. Es gilt hier ebenso der Mindestabstand untereinander. 7. Die Beschäftigten müssen vor jedem Kundenwechsel die Hände waschen oder desinfizieren. Das gilt auch wäh- rend einer möglichen parallelen Betreuung mehrerer Kunden. 8. Erfolgt die Behandlung an zwei gleichzeitig mit Personen besetzten Behandlungsplätzen ohne eine räumliche Trennung, muss der Abstand zwischen den Arbeitsplätzen mindestens 2,5 m betragen (gesicherter Mindestab- stand 1,5 m zzgl. Bewegungsraum). 9. Die gleichzeitige Anwesenheit von Kundinnen/Kunden in Wartebereichen ist durch Terminvergabe zu vermei- den; Mindestabstände von 1,5 m sind einzuhalten; der Zutritt ist so zu regeln, dass je 7 qm Fläche im Geschäfts- raum nicht mehr als 1 Kundin/Kunde anwesend ist. 10. Zeitschriftenauslagen sind unter Beachtung der folgenden Maßgaben zulässig: Kunden und Beschäftigte tragen Mund-Nase-Bedeckung beim Lesen oder Aufräumen von Zeitschriften; vor und nach dem Anfassen sind die Hände zu desinfizieren oder zu waschen. Eine Bewirtung darf nur unter Beachtung der entsprechenden Vorga- ben für die Gastronomie (Reinigung von Geschirr bei mindestens 60 Grad Celsius, keine offenen Gefäße für Milch, Zucker etc.) erfolgen. Spielecken etc. sind bis auf Weiteres unzulässig. 11. Alle Kontaktflächen wie Stühle, Polster, Liegen und Ablagen sind nach jedem Gebrauch mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger zu reinigen. Es erfolgt zudem eine der Besucherfrequenz angemessene regelmäßige Reinigung der Arbeitsflächen etc.. Bei der Behandlung entstandene Abfälle sind nach jeder Leistungserbringung ordnungs- gemäß zu entfernen. 12. Alle Materialien und Arbeitsgeräte, sofern es sich nicht um Einmalartikel handelt, sind nach jeder Kundin bzw. jedem Kunden ordnungsgemäß zu reinigen und zu desinfizieren. Gebrauchte Textilien u. ä. sind mit jedem Kun- denwechsel gleichfalls zu wechseln und bei mindestens 60 Grad Celsius zu waschen. 13. Die Geschäftsräume müssen ausreichend belüftet sein. Abfälle müssen in kurzen Intervallen und ordnungsge- mäß entsorgt werden. 14. Die Beschäftigten werden in die vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allg. Regeln des Infektionsschutzes wie „Niesetikette“, Einordnung von Erkältungssymptomen etc.) unterwiesen. Die Kundschaft wird durch Hinweisschilder, Aushänge usw. über die einzuhaltenden Regeln informiert. 3 Bei arbeitstäglichem Gebrauch von mehr als 30 Minuten findet die DGUV Regel 112-190 sowie die Arbeitsmedizi- nische Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) Anwendung. Stand: 14.10.2020 VII. Fitnessstudios 1. Kundenkontaktdaten sowie Zeitpunkt des Betretens und Verlassens des Fitnessstudios bzw. der Geschäfts- räume sowie die Teilnahme an bestimmten Kursen sind - unter Einholen des Einverständnisses - nach § 2a Ab- satz 1 der CoronaSchVO zu erheben. Gästen, die nicht zur Einhaltung der nachfolgenden Regeln bereit sind, ist im Rahmen des Hausrechtes der Zutritt zu verwehren. 2. Der Zutritt zum Studio ist so zu regeln, dass nicht mehr Kunden in das Studio gelangen als Plätze in den Kursräu- men und Geräte nach den folgenden Regeln nutzbar sind. Ersatzweise ist als Maßstab pro 7 qm Fläche im Fit- nessstudio nicht mehr als 1 Kundin/Kunde zuzulassen. 3. Kundinnen und Kunden sowie Beschäftigte (jeweils inkl. Geschäftsinhaberin/-inhaber) mit Symptomen einer Atemwegsinfektion dürfen keinen Zutritt zum Fitnessstudio haben; Ausnahmen bei Beschäftigten sind nach ärztlicher Abklärung möglich. 4. Kundinnen und Kunden müssen sich nach Betreten des Fitnessstudios die Hände waschen oder desinfizieren (Bereitstellung Desinfektionsmittel mind. „begrenzt viruzid“). 5. Einzelumkleiden sind bevorzugt zu nutzen. Sammelumkleiden sind unter Wahrung des Mindestabstands von 1,5 m zulässig. Die Nutzung von Duschen ist unter Einhaltung des Mindestabstands möglich. Die Einhaltung der Abstände ist vom Betreiber durch besondere Maßnahmen (Sperrung von Spinden, Duschen etc.) sicherzu- stellen. 6. Für Wellnessbereiche, Schwimmbäder und Saunen gelten die Regelungen der Ziff. VIII dieser Anlage entspre- chend. Massagen sind nach den gesonderten Maßgaben dieser Anlage zulässig. 7. Zeitschriftenauslagen sind unter Beachtung der folgenden Maßgaben zulässig: Kunden und Beschäftigte tragen Mund-Nase-Bedeckung beim Lesen oder Aufräumen von Zeitschriften; vor und nach dem Anfassen sind die Hände zu desinfizieren oder zu waschen. Eine Bewirtung darf nur unter Beachtung der entsprechenden Vorga- ben für die Gastronomie (Reinigung von Geschirr, keine offenen Gefäße für Milch, Zucker etc.) erfolgen. Spiel- ecken etc. sind bis auf Weiteres unzulässig. 8. [aufgehoben] 9. Beratung von Kundschaft (z. B. Erstunterweisung, Ernährungsplanung, Trainingsplanung etc.) ist unter Wahrung des Mindestabstands von 1,5 m möglich. 10. Die Zulässigkeit des Ausübens von Sportarten mit unvermeidbarem Körperkontakt richtet sich nach der CoronaSchVO. Aufgrund der besonderen Aerosolbelastung ist jedes hochintensive Ausdauertraining (Indoor- Cycling, HIIT und anaerobes Schwellentraining) nur in Räumen zulässig, die ständig vollständig gut durchlüftet werden können. 11. Bei Kursen ist der Zugang zum Kursraum so zu regeln, dass für jede Kundin/jeden Kunden ein Mindestabstand von 1,5 m in alle Richtungen gegeben ist. 12. Fitnessgeräte sind so anzuordnen bzw. entsprechend abzusperren, dass der Abstand zwischen zwei gleichzeitig mit Kundinnen/Kunden besetzten Sportgeräten grds. mindestens 1,5 m beträgt. Gegebenenfalls ist nur jedes zweite Gerät zu nutzen. 13. Über Geräteanordnungen und Bewegungsflächen ist eine Raumskizze zu erstellen, aus der sich die Abstände erkennen lassen. Diese ist vor Ort vorzuhalten. 14. Beschäftigte müssen in allen Räumlichkeiten – soweit keine medizinischen Gründe entgegenstehen - eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Diese muss bei Durchfeuchtung gewechselt werden. Wiederverwendbare Mund-Nase-Bedeckungen müssen vor der nächsten Benutzung bei mindestens 60 Grad Celsius gewaschen wer- den. Trainerinnen und Trainer bzw. Kursleiterinnen und Kursleiter können – sofern dies zur Ausübung ihrer Tä- tigkeit erforderlich ist – unter Wahrung der Abstandsregeln auf eine Mund-Nase-Bedeckung verzichten. 15. Das Unterlegen großer, selbst mitgebrachter Handtücher durch die Kundinnen und Kunden ist obligatorisch. 16. Alle Kontaktflächen aller Sportgeräte sowie weitere Kontaktflächen (bspw. Spinde, Ablagen, Polster etc.) sind nach jedem Gebrauch mit einem fettlösenden Reiniger zu reinigen. Es erfolgt zudem eine der Besucherfrequenz angemessene regelmäßige Reinigung der Arbeitsflächen etc.. 17. Sportequipment wie Therabänder, Matten etc., mit denen die Kundinnen/Kunden in Kontakt kommen und de- ren Kontaktflächen schlecht zu reinigen sind, dürfen nicht zur Verfügung gestellt werden. 18. In Sanitär- und Gemeinschafts-/Pausenräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmal- handtücher zur Verfügung zu stellen. Die Räume sind in kurzen Intervallen (mind. zweimal täglich) zu reinigen. Es gilt hier ebenso der Mindestabstand untereinander. 19. Alle genutzten Geschäftsräume (inkl. Einzelumkleiden etc.) müssen ausreichend belüftet sein. Abfälle müssen in kurzen Intervallen und ordnungsgemäß entfernt werden. 20. Die Beschäftigten werden in die vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allg. Regeln des Infektionsschutzes wie „Niesetikette“, Einordnung von Erkältungssymptomen etc.) unterwiesen, die Kundinnen und Kunden durch Hinweisschilder, Aushänge usw. über die einzuhaltenden Regeln informiert. Stand: 14.10.2020 VIII. Schwimmbäder, Saunen, Wellnessbereiche und ähnliche Einrichtungen 1. Die Betreiber der Einrichtungen haben unter Berücksichtigung der folgenden Rahmenvorgaben ein anlagenbe- zogenes Infektionsschutz- und Zugangskonzept (insbesondere zur Einhaltung der Abstandsgebote) zu erstellen und umzusetzen. Es gilt § 2b CoronaSchVO. Bei einzelnen Einrichtungen, die einem Beherbergungsbetrieb, ei- ner Sporteinrichtung o.ä. angeschlossen sind und nicht mehr als 100 qm Gesamtfläche aufweisen, kann auf ein schriftliches Konzept verzichtet werden. Die in § 2 CoronaSchVO genannten inhaltlichen Vorgaben (Abstands- gebot etc.) sind aber gleichwohl zu beachten. 2. Gästen, die nicht zur Einhaltung der nachfolgenden Regeln bereit sind, ist im Rahmen des Hausrechtes der Zu- tritt zu verwehren. 3. Gästen sowie Beschäftigten mit Symptomen einer Atemwegsinfektion ist der Zutritt zur Einrichtung sowie an- deren Geschäftsräumen zu verweigern; Ausnahmen bei Beschäftigten sind nach ärztlicher Abklärung möglich. 4. Kundenkontaktdaten sowie Zeitpunkt des Betretens und Verlassens der Einrichtung sind - unter Einholen des Einverständnisses - nach § 2a Absatz 1 CoronaSchVO zu erheben. 5. Gäste müssen sich nach Betreten der Einrichtung die Hände waschen oder desinfizieren (Bereitstellung Desin- fektionsmittel mind. „begrenzt viruzid“). Die nach § 2 Absatz 3 CoronaSchVO zu beachtende Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung gilt nicht, soweit das mit der Art der Nutzung nicht vereinbar ist. 6. Der Zutritt zur Einrichtung ist so zu regeln, dass nicht mehr Kundinnen und Kunden in die Einrichtung gelangen als Plätze und Anlagen unter Wahrung der allgemeinen Abstandsregeln nutzbar sind. Ersatzweise ist als Maß- stab pro 7 qm Fläche nicht mehr als 1 Gast zuzulassen. 7. Alle Personen, die nicht nach § 1 Absatz 2 CoronaSchVO von den Kontaktverboten im öffentlichen Raum ausge- nommen sind, haben bei der Nutzung aller Einrichtungen immer einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. Hierzu sind in den Konzepten der Einrichtungen entsprechende organisatorische und räumliche Maßnahmen festzulegen. 8. Bei Einrichtungen in geschlossenen Räumen ist eine gute Durchlüftung sicherzustellen. Whirlpools und ähnliche Einrichtungen dürfen gleichzeitig nur von Personengruppen genutzt werden, die nach § 1 Absatz 2 CoronaSchVO von den Kontaktverboten im öffentlichen Raum ausgenommen sind. Im Fall des § 1 Absatz 2 Nr. 5 (10 Personen) muss es sich für den jeweiligen Besuch der Einrichtungen um bewusst gebildete und konstante Gruppen handeln. 9. Saunen müssen mit einer Temperatur von mindestens 80 Grad betrieben werden; Dampfbäder sind bis auf Weiteres nicht zulässig. Ausnahmen gelten nur für Saunen/Dampfbäder, die ausschließlich von Personengrup- pen genutzt werden, die nach § 1 Absatz 2 CoronaSchVO von den Kontaktverboten im öffentlichen Raum aus- genommen sind, wenn nach jeder Nutzung eine vollständige Durchlüftung erfolgt. 10. Ein in der Einrichtung vorhandenes gastronomisches Angebot sowie sonstige andere Angebote und Dienstleis- tungen, für die in anderen Kapiteln dieser Anlage gesonderte Regelungen festgelegt sind, sind auch innerhalb der Einrichtung nur unter Beachtung der in den anderen Kapiteln dieser Anlage angebotsbezogen festgelegten Infektionsschutzregelungen zulässig. Dies gilt auch für die Kontaktdatenerhebung: besteht für das gesonderte gastronomische oder andere Angebot nach anderen Kapiteln dieser Anlage die Pflicht zur Erhebung der Kun- denkontaktdaten sowie des Zeitpunkts des Betretens und Verlassens, so sind diese Angaben nochmals geson- dert für das gesonderte Angebot - unter Einholen des Einverständnisses - nach § 2a Absatz 1 CoronaSchVO zu erheben. 11. Einzelumkleiden sind bevorzugt zu nutzen. Sammelumkleiden sind unter Wahrung des Mindestabstands von 1,5 m zulässig. Die Nutzung von Duschen ist unter Einhaltung des Mindestabstands möglich. 12. Alle Kontaktflächen wie Stühle, Tische, Liegen etc. sind regelmäßig mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger zu reinigen. 13. In Sanitär-, Gemeinschafts- und Pausenräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmalhandtü- cher zur Verfügung zu stellen. Die Räume sind in kurzen Intervallen zu reinigen. Es gilt hier ebenso der Mindest- abstand untereinander. Es erfolgt eine der Besucherfrequenz angemessene regelmäßige Reinigung der sanitä- ren Anlagen für die Gäste, Arbeitsflächen etc. mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger oder mit einem geeig- neten (mind. „begrenzt viruziden“) Desinfektionsmittel. 14. Alle Innenbereiche sind ständig gut zu durchlüften. Abfälle müssen in kurzen Intervallen und ordnungsgemäß entsorgt werden. 15. Beschäftigte mit Kontakt zu den Gästen in geschlossenen Räumen müssen eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Eine Ausnahme bildet hier das Fachpersonal für den Bäderbetrieb, welches im Notfall zu einer Rettung eingrei- fen muss. Die Mund-Nase-Bedeckung muss bei Durchfeuchtung gewechselt werden. Wiederverwendbare Mund-Nase-Bedeckungen müssen vor der nächsten Benutzung bei mindestens 60 Grad Celsius gewaschen wer- den. 16. Es dürfen nur selbst mitgebrachte oder käuflich erworbene Badeschuhe und Handtücher etc. benutzt werden. 17. Der Verleih von Schwimmutensilien (Schwimmnudeln, Tauchringen etc.) ist nur nach vorheriger gründlicher Reinigung bzw. Desinfektion zulässig. Stand: 14.10.2020 18. Die Beschäftigten werden in den vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allg. Regeln des Infektionsschutzes wie „Niesetikette“, Einordnung von Erkältungssymptomen etc.) unterwiesen. Gäste werden durch Hinweisschilder, Aushänge usw. über die einzuhaltenden Regeln informiert. Stand: 14.10.2020 IX. Fahrten in Reisebussen 1. Fahrgäste, die bei Beginn der Beförderung Symptome einer Atemwegserkrankung aufweisen, müssen von der Beförderung ausgeschlossen werden. 2. Treten die Symptome bei einem Fahrgast während der Beförderung auf, ist der betroffene Fahrgast von ande- ren Personen abzusondern. Der Betroffene muss sobald wie möglich die Busreise abbrechen. Insbesondere muss jeglicher Kontakt zu anderen Personen vermieden werden und ein Mindestabstand von 1,50 m gewahrt werden. 3. Fahr- und Betriebspersonal mit Symptomen einer Atemwegserkrankung darf nicht für Beförderungen einge- setzt werden. 4. Fahrgäste müssen sich vor jedem Betreten des Busses die Hände waschen oder desinfizieren. Das Busunterneh- men hat Desinfektionsmittel (mind. „begrenzt viruzid“) zur Verfügung zu stellen. Auf nicht kontaktfreie Begrü- ßungsrituale (Händeschütteln etc.) ist zu verzichten. Zu- und Ausstieg müssen so geregelt werden, dass der Ab- stand von mind. 1,5 m eingehalten wird. 5. Die Fahrgäste werden vor Reiseantritt über die geltenden Infektionsschutzmaßnahmen informiert. 6. Soweit die Kontaktdaten der Fahrgäste dem Busunternehmen nicht bereits bekannt sind, sind diese Kontaktda- ten sowie die Zeiträume der Beförderung - unter Einholen des Einverständnisses - nach § 2a Absatz 1 der CoronaSchVO zu erheben. Jedem Fahrgast ist durch das Busunternehmen für die gesamte Dauer der Beförde- rung, die erst mit dem Erreichen des Fahrtziels endet, ein bestimmter Sitzplatz zuzuweisen. Der Fahrgast darf nur denjenigen Sitzplatz einnehmen, der ihm durch das Busunternehmen zugewiesen worden ist. Ein Beset- zungsplan ist im Fahrzeug mitzuführen und nach der Fahrt zusammen mit den Kontaktdaten aufzubewahren. 7. Während der Beförderung ist zwischen Personen, einschließlich des Fahr- und Betriebspersonals, grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. Kann der Mindestabstand von 1,5 m wegen des Besetzungsgrades des Fahrzeugs mit Fahrgästen – auch nach Maßgabe von Ziffer 8 – nicht eingehalten werden, gilt Ziffer 11. 8. Bei der Besetzung von Sitzplätzen durch das Busunternehmen darf der Mindestabstand von 1,5 m unterschrit- ten werden, wenn die betreffenden Sitzplätze durch eine Gruppe besetzt werden, die aus Personen besteht, die gem. § 1 Absatz 2 CoronaSchVO von Kontaktverboten im öffentlichen Raum ausgenommen sind. Zu Sitz- plätzen (einschließlich des Fahrerplatzes) von Personen außerhalb einer solchen Gruppe oder anderen Gruppen ist ein Mindestabstand von 1,5 m jedoch einzuhalten. 9. Die Fahrgäste sind verpflichtet, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen a. beim Zustieg in das Fahrzeug b. beim Verlassen des Fahrzeugs c. beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes gem. § 21a Abs. 1 Nr. 6 StVO. 10. Mitglieder des Fahr- und Betriebspersonals sind verpflichtet, eine Mund- Nase-Bedeckung zu tragen a. während des Zustiegs und Ausstiegs der Fahrgäste b. wenn sie sich im besetzten Fahrzeug bewegen. 11. Fahrgäste und Mitglieder des Fahr- und Betriebspersonal sind verpflichtet, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tra- gen während des gesamten Aufenthalts im Omnibus, wenn im Einzelfall während der Beförderung aufgrund der Besetzung der Sitzplätze der Mindestabstand von 1,5 m zwischen Sitzplätzen (einschließlich des Fahrerplat- zes) nach Maßgabe von Ziffer 8 nicht im gesamten Fahrzeug eingehalten werden kann. Abweichend von Satz 1 muss auf dem Fahrerplatz keine Mund-Nase-Bedeckung getragen werden, wenn gleichwirksame Schutzmaß- nahmen ergriffen worden sind (z.B. Abtrennung des Fahrerplatzes von Einstieg und Fahrgastraum durch Glas, Plexiglas). 12. Auf die Verpflichtungen gemäß den vorstehenden Regelungen weist das Busunternehmen die Fahrgäste vor Antritt der Fahrt sowie über eine Durchsage zu Beginn der Fahrt hin. 13. Bordtoiletten bleiben außer Betrieb. 14. Im Bus dürfen durch das Betriebspersonal nur verpackte Speisen ausgegeben werden. Beim Ausgeben von Ge- tränken und Speisen muss das Betriebspersonal Einweghandschuhe und Mund-Nase-Bedeckung tragen. 15. Reisegepäck wird ausschließlich vom Fahr- und Betriebspersonal in den Gepäckraum ver- und entladen. 16. Nach Abschluss jeder Beförderung werden durch das Fahr- und Betriebspersonal Kontaktstellen wie z.B. Halte- griffe, Armlehnen und Klapptische desinfiziert oder mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger gereinigt. Die Rei- nigungsmaßnahmen für den gesamten Bus einschließlich Handkontaktflächen werden in einem Reinigungsplan festgelegt. Die regelmäßige Reinigung und Wartung der Lüftungsanlagen muss sichergestellt werden. 17. Personen, die nicht zur Einhaltung der vorstehenden Regeln bereit sind, sind von der Beförderung auszuschlie- ßen. Stand: 14.10.2020 X. Tagesausflüge, Ferienfreizeiten, Stadtranderholungen und Ferienreisen für Kinder und Jugendliche 1. An den Veranstaltungen dürfen nur Kinder und Jugendliche teilnehmen, bei denen sich die Erziehungsberech- tigten vorab mit der Beachtung der nachfolgenden Regelungen einverstanden erklärt haben. Teilnehmende, die die Regeln nicht beachten, sind von der Veranstaltung auszuschließen. 2. Die Erziehungsberechtigten sowie die Kinder und Jugendlichen sind vor der Maßnahme umfassend über die zu beachtenden Infektionsschutzvorgaben zu informieren. 3. Kinder und Jugendliche, die vor Beginn der Veranstaltungen Symptome einer Atemwegsinfektion aufweisen, müssen von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Das Gleiche gilt für Betreuerinnen und Betreuer. 4. Für die verschiedenen Aktivitäten während einer Veranstaltung gelten die jeweiligen Anforderungen der CoronaSchVO bzw. dieser Anlage. Insbesondere sind zu beachten: a. Für alle sportlichen Aktivitäten und vergleichbare Bewegungsaktivitäten die Regelungen des § 9 CoronaSchVO. Aktivitäten mit direktem Körperkontakt sollten auf ein Minimum beschränkt werden. b. Für die Nutzung von Reisebussen die Regelung dieser Anlage. Dies gilt sowohl für Fahrten zum Ziel einer Ferienfreizeit als auch für Tagesausflüge und die Beförderung von Kindern- und Jugendlichen zu einer der o.g. Veranstaltungen (z.B. Sammeltransport zur Stadtranderholung) oder während der Veranstaltungen. c. Für die Nutzung gastronomischer Versorgungsangebote und von Beherbergungsbetrieben die Regelungen der §§ 14, 15 CoronaSchVO. 5. Bei größeren Gruppen von mehr als 20 Teilnehmenden sind feste Bezugsgruppen zu bilden. Diese festen Be- zugsgruppen (Richtwert ca. 20 Teilnehmende) gelten für diese besonderen Angebote als Personengruppen nach § 1 Absatz 2 Nr. 5 CoronaSchVO, in denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden muss. 6. Programm und Abläufe sind so zu gestalten, dass der Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Teilnehmen- den, die nicht zu einer festen Bezugsgruppe gehören, möglichst umfassend eingehalten werden kann. Hierzu sind insbesondere a. Essenszeiten und „Anreisezeiten“ zu entzerren und eine zeitversetze Nutzung der Speiseräume vorzuse- hen b. „Verkehrsflächen“ auf dem Veranstaltungsgelände zu gestalten, dass sie unter Einhaltung des Mindestab- stands genutzt werden können. c. Gemeinsame Programmpunkte so zu gestalten, dass zwischen verschiedenen „festen Bezugsgruppen“ der Mindestabstand eingehalten wird. d. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen so zu gestalten, dass zwischen unterschiedlichen festen Bezugs- gruppen die Einhaltung des Mindestabstandes gewährleistet ist. 7. Soweit der Mindestabstand aufgrund räumlicher Verhältnisse oder zwingender programmbedingter Abläufe nicht eingehalten werden kann, ist das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung vorzugeben. Hierzu haben die Teilnehmenden grundsätzliche eine Mund-Nase-Bedeckung mitzuführen. Der Veranstalter hat die Teilneh- menden in die Nutzung einzuweisen und sie dabei zu unterstützen sowie einen ausreichenden Ersatz an Mund-Nase-Bedeckungen vorzuhalten. 8. Es sind während der Veranstaltung und am Veranstaltungsort ausreichende Möglichkeiten zur Handhygiene bereitzustellen. 9. Es ist für eine ständige ausreichende Belüftung sämtlicher genutzter Räumlichkeiten zu sorgen. 10. Die Belegung von Zimmern/Zelten darf höchstens mit der halben maximalen Kapazität unter Einhaltung des Mindestabstands der Betten/Isomatten o.ä. erfolgen. Ausnahmen können für Mitglieder einer Familie bzw. eines Hausstandes und für die Bezugsgruppen nach Nummer 5 zugelassen werden. 11. Die gleichzeitige Nutzung von Sanitärräumen ist nur für Kinder und Jugendliche zulässig, die auf einem Zimmer untergebracht sind. Zwischen verschiedenen Gruppen ist eine gute Durchlüftung der Sanitärräume sicherzu- stellen. 12. Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche gemeinsam genutzte Gegenstände und Räumlich- keiten regelmäßig (in Abhängigkeit von der Nutzungsfrequenz) gereinigt werden. 13. Die Teilnahmedaten der Kinder und Jugendlichen sind zur Ermöglichung einer Kontaktpersonennachverfol- gung - unter Einholen des Einverständnisses - nach § 2a Absatz 1 der CoronaSchVO zu erheben. Neben den Kontaktdaten sind insbesondere die Teilnahmezeiten und die Zugehörigkeit zu bestimmten festen Bezugs- gruppen zu erfassen. Stand: 14.10.2020 XI. Kongresse und Messen 1. Die Durchführung von Messen und Kongressen erfordert ein besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept nach § 2 b der CoronaSchVO. Dieses hat mindestens die nachfolgenden Maßgaben zu beachten: a. Begrenzung der Höchstzahl an Besuchern, sodass ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Personen eingehalten werden kann. Bei Messen gilt entsprechend § 11 Absatz 1 CoronaSchVO eine Begrenzung auf eine Person je 7 qm zugänglicher Ausstellungsfläche. Beschäftigte von Ausstellern etc. sind dabei nicht mit- zurechnen, soweit ihre Zahl 1 Person je 35 qm Ausstellungsfläche nicht übersteigt. Bei Kongressen ohne ei- nen relevanten Ausstellungsanteil kann im Konzept dargelegt werden, dass und wie auch bei einer größeren Personenzahl der Mindestabstand eingehalten werden kann. b. Es gilt außer am Sitzplatz eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (§ 2 Abs. 3 CoronaSchVO) c. Möglichst kontaktfreie Überprüfung der Eintrittskarten, kontaktfreies Bezahlen, zeitversetzter Einlass (Ein- trittskarten für begrenzte Zeitspannen, einzelne Tage) d. Mit Erkältungssymptomen darf ein Einlass nicht erfolgen. Hierauf ist durch entsprechende Informationsta- feln o.ä. am Eingang deutlich hinzuweisen. e. Zentrale Teilnehmerregistrierung Erfassung der Kontaktdaten, um ggfls. eine Kontaktpersonennachverfol- gung durchführen zu können (§ 2a CoronaSchVO). f. Angebote zur Händehygiene insb. an Eingängen (Handwaschmöglichkeiten, Handdesinfektionsmöglichkei- ten) g. Hinweise zur Einhaltung der Infektionsschutzregeln (Husten- und Niesetikette, Händehygiene und Abstands- regeln), die angepasst an die zu erwartenden Teilnehmenden auch für ausländische Teilnehmende ver- ständlich sein müssen h. Ausreichende Belüftung der Räumlichkeiten oder Veranstaltung im Freien i. Aufbau der Ausstellungsbereiche, sodass der Abstand zwischen den Personen eingehalten werden kann (z.B. bei Posterpräsentationen, Firmenpräsentationen) j. Zulassung einer begrenzten Anzahl von Personen zu den einzelnen Vortragsräumen; Sicherstellung des Min- destabstands von 1,5 m zwischen den nicht zu den in § 1 Absatz 2 CoronaSchVO genannten Personengrup- pen k. Sitze in den Vortragsräumen so markieren, dass zwischen den Teilnehmenden der Mindestabstand einge- halten wird l. Wenn während des gesamten Kongresses die Teilnehmer auf festen Plätzen mit jeweils identischer Sitzord- nung sitzen, kann für diese Sitzplätze das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Per- sonen durch die Sicherstellung der besonderen Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 2 ersetzt werden. 2. Die Konzepte müssen folgende Angaben beinhalten a. Angaben zur verantwortlichen Person b. Angaben zur Größe der Räumlichkeiten bzw. der Außenbereiche, zu Standformaten und zur Wegeführung c. Angaben zur raumlufttechnischen Ausstattung und Maßnahmen zur regelmäßigen Durchlüftung d. Maßnahmen zur Einhaltung des Abstands von 1,5 m zwischen Personen e. Maßnahmen zur Beschränkung Besucherzahl f. Information der Besucher und Kunden über die notwendigen Infektionsschutzmaßnahmen (Händehygiene, Abstandsregeln, Husten- und Niesetikette) g. Information über Zutrittsverbote für Personen mit Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung h. Maßnahmen zur Vermeidung von Tröpfcheninfektionen und Übertragung über Vehikel (Schmierinfektio- nen) i. Maßnahmen zur Gastronomie entsprechend den dortigen Auflagen 3. Gastronomische und sonstige in der CoronaSchVO gesondert geregelten Angebote sind nur unter Beachtung der hierzu in der CoronaSchVO und dieser Anlage enthaltenen Vorgaben zulässig. Stand: 14.10.2020 XII. Hygienestandards für Musik und Gesang im Orchester- und Theaterbetrieb (einschließlich Probenbetrieb) im Profi- und Amateurbereich sowie für Unterricht in Musikschulen 1. Aufgrund des größeren Aerosolausstoßes ist beim Singen und beim Musizieren mit Blasinstrumenten abwei- chend von den in der CoronaSchVO festgelegten Mindestabständen ein Mindestabstand von 2 m einzuhalten. Zwischen Darstellenden und Publikum müssen 4 m Mindestabstand gesichert werden. Für Sänger und Musiker ist eine versetzte Sitzordnung zu empfehlen. 2. Weitergabe oder gemeinsame Benutzung von Instrumenten sollte möglichst vermieden werden. Bei der wech- selnden Nutzung von Tasteninstrumenten muss sich jede Musikerin/jeder Musiker vor der Nutzung des Instru- ments die Hände waschen oder desinfizieren. Instrumente, die ausnahmsweise von mehreren Personen ge- nutzt werden, sind zwischen den Nutzungen angemessen zu reinigen bzw. zu desinfizieren. 3. Die Reinigung von Blasinstrumenten soll, wenn möglich, nicht in den Konzert- oder Übungsräumen erfolgen. Das bei Blechblasinstrumenten während des Spielens entstehende Kondenswasser gemischt mit Speichel ist als potentiell infektiös anzusehen und muss mit Einmaltüchern oder in geeigneten Behältnissen aufgefangen wer- den. Ein bloßes „Ausblasen“ ist zu unterlassen. Holzblasinstrumente müssen zur Entfernung der im Instrument angesammelten Flüssigkeit regelmäßig durchgewischt werden. Anschließend müssen die Hände gewaschen oder desinfiziert werden. 4. Zur Vermeidung der Verteilung von Aerosol in den Arbeitsbereich der vor der Bläsergruppe sitzenden Musike- rinnen und Musikern sollte ein Schutz aus transparentem Material aufgestellt werden, der den Schalltrichter der jeweiligen Instrumente ausreichend überragt, so dass auch bei Bewegung des Instrumentes beim Spiel ein ausreichender Schutz gewährt ist. Da von Querflöten die stärkste Luftbewegung erzeugt und aerodynamisch nach unten gelenkt wird, sollten die Flötisten in der vordersten Reihe des Orchesters platziert werden. 5. Auch bei Proben sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur ständigen guten Durchlüftung von Innenräu- men und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 2 m zwischen Personen bei Blasinstrumenten und beim Singen sicherzustellen; Zuschauern ist der Zutritt zu den Proberäumen zu verwehren. 6. In Musikschulen gilt für Blasinstrumente und beim Singen ein Abstand von 2 m zwischen den beteiligten Perso- nen, ansonsten der in der CoronaSchVO geregelte Mindestabstand. Für musikalische Angebote im Elementar- bereich gelten die in KiTas geltenden Abstandsregelungen. 7. Bei der mechanischen Belüftung der Räume ist eine hohe Luftwechselzahl sicherzustellen. Stand: 14.10.2020 XIII. Vorübergehende Freizeitparks Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können auch vorübergehende Freizeitparks aus einer Mehrzahl von Schaustellerbetrieben auf der Grundlage eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts nach § 2b CoronaSchVO zulassen. Für das besondere Hygiene- und Infektionsschutzkonzept gelten folgende Vorgaben: 1. Besucherinnen und Besuchern, die nicht zur Einhaltung der nachfolgenden Regeln bereit sind, ist im Rahmen des Hausrechtes der Zutritt zu verwehren. 2. Im Rahmen des Ticketerwerbs (möglichst digital) und für ein vorgegebenes Zeitfenster sind die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher des vorübergehenden Freizeitparks - unter Einholen des Einverständnisses - nach § 2a Absatz 1 der CoronaSchVO zu erheben. 3. Der Zeitpunkt des Betretens und Verlassens des vorübergehenden Freizeitparks ist festzuhalten. Der Einlass und das Verlassen sollten möglichst kontaktfrei erfolgen. 4. Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftigten (jeweils inkl. Geschäftsinhaberin/-inhaber) mit Symptomen einer Atemwegsinfektion ist der Zutritt zu dem vorübergehenden Freizeitpark bzw. des Geländes zu verweigern; Ausnahmen bei Beschäftigten sind nach ärztlicher Abklärung möglich. 5. Begrenzung der Höchstzahl an Besucherinnen und Besuchern, sodass ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den nicht zu den in § 1 Absatz 2 CoronaSchVO genannten Personengruppen eingehalten werden kann. a. Es gilt eine Begrenzung auf eine Person je 7 qm zugänglicher Freifläche (Gesamtfläche abzüglich Aufbauten) entsprechend § 10 Abs. 4 CoronaSchVO. Beschäftigte von Schaustellern etc. sind dabei nicht mitzurechnen, soweit ihre Zahl 1 Person je 35 qm Ausstellungsfläche nicht übersteigt. Weiteres Servicepersonal ist mitzu- rechnen. b. Das Gelände muss in einzelne Teilflächen mit ausreichenden Wartebereichen vor den einzelnen Angeboten aufgeteilt werden. Es müssen Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass nur eine begrenzte Besucherzahl auf eine Teilfläche gelangt, so dass die Einhaltung des Mindestabstands gewährleistet bleibt. c. Es sollte ein Laufwege-Konzept erarbeitet werden und die Abstände zwischen den Angeboten sollten aus- reichend groß sein. 6. Wenn die Einhaltung des Mindestabstandes nicht möglich ist, ist das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung vorzu- schreiben (§ 2 Abs. 2 S. 1 CoronaSchVO). 7. Es sind auf dem Gelände und an Ein- und Ausgängen ausreichend Angebote zur Händehygiene (Handwaschmög- lichkeiten, Handdesinfektionsmöglichkeiten) zur Verfügung zu stellen. 8. In Sanitär- und Gemeinschafts-/Pausenräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmalhandtü- cher zur Verfügung zu stellen. Die Räume sind in kurzen Intervallen zu reinigen. Es gilt hier ebenso der Mindest- abstand untereinander. 9. Die Beschäftigten werden in die vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allg. Regeln des Infektionsschutzes wie „Niesetikette“, Einordnung von Erkältungssymptomen etc.) unterwiesen. Die Besuche- rinnen und Besucher werden durch Hinweisschilder, Aushänge usw. (bereits am Eingang) über die einzuhalten- den Infektionsschutzregeln (Husten- und Niesetikette, Händehygiene und Abstandsregeln) informiert. 10. Das gastronomische Angebot sowie sonstige andere Angebote und Dienstleistungen, für die in dieser Anlage gesonderte Regelungen festgelegt sind, sind auch in den vorübergehenden Freizeitparks nur unter Beachtung der in dieser Anlage (I Gastronomie) angebotsbezogen festgelegten Infektionsschutzregelungen zulässig. 11. Für Aufführungen, Showbühnen, etc. gelten die Vorgaben aus § 8 CoronaSchVO. 12. Neben dem Gesamtkonzept für den vorübergehenden Freizeitpark haben die Schaustellerbetriebe haben für ihr jeweiliges Angebot (Fahrgeschäft usw.) ein besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept nach § 2b vorzuhalten: p. Begrenzung der Höchstzahl an Besucherinnen und Besuchern, sodass ein Mindestabstand von 1,5 m zwi- schen den Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, eingehalten werden kann. q. Soweit der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann oder die Kabinen der Fahrge- schäfte „geschlossen“ sind, ist das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung vorzugeben. Die Ausnahmen nach § 2 Absatz 3 CoronaSchVO sind dabei zuzulassen. Hierzu haben die Besucherinnen und Besucher sowie die Beschäftigten der Schaustellerbetriebe grundsätzliche eine Mund-Nase-Bedeckung mitzuführen. r. Kennzeichnung von Laufwegen; Abstandsmarkierungen im Wartebereich. s. Maßnahmen zur Vermeidung von Tröpfcheninfektionen und Übertragung über Vehikel (Schmierinfektio- nen); Angebote zur Händehygiene insb. an Auf- und Abgängen; Reinigung sämtlicher gemeinsam genutzter Gegenstände, Kontaktflächen, wie bspw. Haltebügeln in regelmäßigen Abständen (in Abhängigkeit von der Nutzungsfrequenz). Auf Hinweisschildern sind die Besucherinnen und Besucher auf die ggf. erforderliche Nutzung einer Mund-Na- sen-Bedeckung sowie auf die anderen geltenden Infektionsschutzregeln für die Nutzung des Angebotes hinzu- weisen. Stand: 14.10.2020 XIV. Sexuelle Dienstleistung und Betrieb von Prostitutionsstätten und -fahrzeugen Die Erbringung sexueller Dienstleistungen sowie der Betrieb eines Prostitutionsgewerbes bzw. von Prostitutions- stätten oder -fahrzeugen ist nur zulässig, wenn neben der Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln die folgenden grundsätzlichen Verhaltens- und Hygienevorgaben beachtet werden: 1. Es dürfen nur Einzelkontakte angeboten werden. Andere Personen dürfen sich während der Erbringung der sexuellen Dienstleistung nicht im Raum befinden. 2. Kundinnen und Kunden sowie Prostituierte mit Symptomen einer Atemwegsinfektion sind von der sexuel- len Dienstleistung auszuschließen. Ihnen ist der Zutritt zu den Prostitutionsstätten und -fahrzeugen zu verweigern; Ausnahmen sind bei Prostituierten mit ärztlichem Attest, dass das Nichtvorliegen einer Covid- 19-Infektion bestätigt, zulässig. 3. Das Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen ist in Prostitutionsstätten und -fahrzeugen gemäß § 2 Abs. 3 CoronaSchVO außer an Sitzplätzen in Aufenthaltsbereichen verpflichtend. Im Kontakt zwischen Kundin- nen und Kunden sowie den Prostituierten ist das Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen unabhängig vom Ort der sexuellen Dienstleistung ab der Kontaktaufnahme zwingend und konsequent geboten; § 2 Abs. 3 CoronaSchVO gilt entsprechend. 4. Außer während der Erbringung der sexuellen Dienstleistung ist auch in Prostitutionsstätten und -fahrzeu- gen der Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. 5. Die Prostituierten bzw. die Betreiberinnen und Betreiber eines Prostitutionsgewerbes haben die Kontakt- daten (Zeitpunkt des Kontaktes, Name, Adresse, Telefonnummer) der Kundinnen und Kunden zu erheben und vertraulich für 4 Wochen gemäß § 2a Abs. 1 CoronaSchVO aufzubewahren. 6. Kundinnen und Kunden sowie Prostituierte haben sich vor und nach der sexuellen Dienstleistung die Hände zu waschen bzw. zu desinfizieren. Hierzu sind in Prostitutionsstätten und -fahrzeugen Waschgele- genheiten oder Desinfektionsmittel und Einmalhandtücher anzubieten bzw. außerhalb dieser Orte von den Prostituierten mindestens Desinfektionsmittel mitzuführen. 7. Nach jedem Kontakt sind die Räume, in denen die sexuelle Dienstleistung erbracht wurde, für 15 Minuten zu lüften. 8. Von den Prostituierten oder den Betreiberinnen und Betreibern von Prostitutionsstätten gestellte Bettwä- sche muss nach jeder Kundin/jedem Kunden gewechselt werden. Ebenso muss nach jeder Kundin/jedem Kunden eine Reinigung/Desinfektion möglicher Kontaktflächen sowie aller verwendeten Materialien/Sex- spielzeuge erfolgen. Bei der Dienstleistung getragene Kleidung soll nach jedem Kontakt gewechselt und/ oder gereinigt werden. 9. Ausschank und Ausgabe sowie der Konsum von Lebensmitteln, Getränken und stimulierenden Substanzen durch Kundinnen und Kunden in den Räumen, in denen die sexuelle Dienstleistung erbracht wird, sind unzulässig. In anderen Räumen der Prostitutionsstätten gelten die für gastronomische Betriebe nach die- ser Anlage geltenden Regelungen entsprechend. 10. Die Betreiberinnen und Betreiber von Prostitutionsstätten müssen ihre Beschäftigten bzw. die in ihren Einrichtungen tätigen Prostituierten über die nach dieser Anlage gebotenen Hygiene und –Schutzmaßnah- men informieren. In Prostitutionsstätten und -fahrzeugen sind Kundinnen und Kunden durch Hinweisschil- der und Aushänge über die allgemeinen Hygieneregeln und die besonderen Regeln nach dieser Anlage zu informieren. 11. Kundinnen und Kunden, die nicht zur Einhaltung der vorstehenden Regeln bereit sind, sind abzuweisen und ihnen ist im Rahmen des Hausrechtes der Zutritt zu verwehren. Stand: 14.10.2020 XV. Bundesweite Teamsportveranstaltungen Bei bundesweiten Teamsportveranstaltungen im Sinne von § 9 Absatz 6a Satz 2 CoronaSchVO sind neben der Ein- haltung der allgemeinen Hygieneregeln die folgenden Regelungen zu beachten: 1. Wenn die 7-Tages-Inzidenz pro 100.000 Einwohner in der Kommune des Austragungsortes am Tag vor der Veranstaltung 35 oder mehr beträgt und das Infektionsgeschehen nicht klar eingrenzbar ist, sind Zu- schauer ausgeschlossen; Rundfunkproduktionen (TV, Radio, Internet) und dazu auch der Zutritt zu der Wettbewerbsanlage bleiben zulässig. Maßgeblich sind die Zahlen des Robert Koch-Instituts. 2. Die Rückverfolgbarkeit ist durch personalisierte Tickets sichergestellt. 3. Alle Zuschauerplätze müssen fest zugewiesen werden. 4. Gästetickets dürfen nicht vergeben werden. 5. Zuschauer haben eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, solange sie sich nicht am zugewiesenen Platz befinden. Innenräume sollten mit einem möglichst hohen Luftaustausch und Frischluftanteil versorgt wer- den. 6. Die Begrenzung der Auslastung gemäß § 2b Absatz 1a CoronaSchVO beträgt ein Fünftel. 7. Auf dem Gelände der Wettbewerbsanlage dürfen alkoholische Getränke weder verkauft noch konsumiert werden. Erkennbar alkoholisierten Personen ist der Zutritt zu verwehren. Stand: 14.10.2020 XVI. Weihnachtsmärkte 1. Bei Weihnachtsmärkten handelt es sich in der Regel um Angebote unter freiem Himmel oder in offenen Bauten, die als Spezial- oder Jahrmärkte im Sinne der Gewerbeordnung genehmigt werden. Sie sind grund- sätzlich nach der CoronaSchVO zulässig (§ 11 Abs. 2 CoronaSchVO), auch soweit sie Elemente von Volkfes- ten oder Freizeitparks (z.B. Kinderkarussells) typischerweise enthalten (vgl. § 68 Abs. 3 der Gewerbeord- nung); bei Ihrer Umsetzung müssen aber die allgemein gültigen Regelungen sowie – soweit gastronomische Angebote integriert sind – die entsprechenden Spezialregelungen beachtet werden. 2. Für Weihnachtsmärkte ist immer ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept erforderlich (§ 11 Abs. 2 CoronaSchVO). Ab 500 Personen bedarf das Konzept der Genehmigung der örtlichen Gesundheitsbehörde in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt (§ 2b Abs. 1 CoronaSchVO). 3. Auch im Freien gilt grds. der Mindestabstand von 1,5 m zwischen Personen (§ 2 Abs. 1 CoronaSchVO). Nur Gruppen bis zu 10 Personen (bzw. zwei häusliche Gemeinschaften etc.) dürfen unter Unterschreitung des Mindestabstandes zusammenstehen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 CoronaSchVO). 4. An den Marktständen besteht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (§ 2 Abs. 2 CoronaSchVO). Dies gilt sowohl für Besucherinnen und Besucher als auch für Beschäftigte. Für Beschäftigte sind Alternativen (Plexiglaswände, Gesichtsvisiere) zulässig (§ 2 Abs. 3 CoronaSchVO). Damit muss an allen Marktständen – egal ob Gastronomie oder „Non food“ – eine Mund-Nase-Bedeckung getragen werden. In den Gängen zwischen den Marktständen etc. ist dies aber nicht zwingend, kann jedoch von der Behörde angeordnet werden (§ 2 Abs. 4 CoronaSchVO). 5. Kontaktflächen sind regelmäßig infektionsschutzgerecht zu reinigen. Dort, wo Kundinnen und Kunden Ver- kaufsartikel wechselnd in die Hand nehmen (soweit dies erforderlich ist), sollten infektionsschutzgerecht regelmäßige Reinigungen erfolgen. 6. Es sind Hinweistafeln zu den Hygiene- und Infektionsschutzregeln aufzustellen bzw. auszuhängen. Dies gilt insbesondere, wenn bestimmte Regelungen wie das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung vorgeschrieben werden. Gastronomische Bereiche von Weihnachtsmärkten: 7. Für die Zubereitung und die Darreichung gastronomischer Angebote gilt grds. das allgemeine Lebensmittel- und Hygienerecht sowie die besonderen Vorgaben aus dem Kapitel I dieser Anlage, u.a. hinsichtlich der Reinigung von Geschirr (mit mindestens 60 Grad Celsius, nur ausnahmsweise geringere Temperaturen mit entsprechend wirksamen Tensiden/Spülmitteln), der Wäschereinigung (mindestens 60 Grad Celsius und der Vorgabe, Kontaktflächen regelmäßig in kurzen Intervallen zu reinigen. Gerade der Vorgabe zur regel- mäßigen Reinigung von Kontaktflächen kommt bei gastronomischen Angeboten eine besondere Bedeutung zu. 8. In den Eingangsbereichen zu gastronomischen Angeboten ist Gelegenheit zur Händehygiene zu schaffen. Dies kann auf Weihnachtsmärkten sinnvoll nur durch Desinfektionsspender geschehen, z.B. im Eingangsbe- reich von abgetrennten Gastronomie-Bereichen oder an der Seitenwand von Verkaufsständen von Spei- sen/Getränken. 9. Auch in gastronomischen Bereichen gilt grds. der Mindestabstand. Eine Ausnahme besteht für Tische mit bis zu 10 Personen (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 CoronaSchVO), wobei zwischen den Personengruppen/Tischen immer der Mindestabstand eingehalten werden muss. Bis zu 10 Personen können grds. auch als Gruppe zusam- menstehen, wenn zwischen dieser Gruppe und anderen Personen der Mindestabstand gesichert eingehal- ten wird. 10. Insbesondere bei den Stehtischen ist darauf zu achten, dass eine feste Zuordnung der Stehplätze zu den Tischen erfolgt, damit eine stabile Situation in Bezug auf die sich am Tisch aufhaltenden Personen vergleich- bar bei Sitzplätzen gewährleistet werden kann (z.B. durch Markierungen am Boden). Das für den Weihnachtsmarkt vorzulegende Hygiene- und Infektionsschutzkonzept sollte abhängig von den örtlichen Gegebenheiten darüber hinaus Angaben enthalten zu: 11. der Zugangssteuerung der Besucherströme zur Sicherstellung der Einhaltung des Mindestabstands (z.B. Steuerung der Besucherströme durch Laufwege, Markierung vor den Ständen und an den Stehtischen, ge- nerelle Begrenzung der Besucherzahl durch geschlossene Bereiche), 12. der Organisation der gastronomischen Bereiche (z.B. durch abgetrennte Bereiche, dem Einsatz von Ord- nungskräften seitens der Betreiber, der Vermeidung von Warteschlangen vor den Marktständen und der Organisation der Selbstbedienungsmöglichkeiten, Sicherstellung, dass die Abstände bei den Tischen ge- wahrt bleiben und sich keine Gruppen neben den Tischen bilden), 13. der Frage, in welcher Weise die Einhaltung des Konzeptes überwacht wird und kurzfristige Anpassungsmaß- nahmen mit den örtlichen Behörden getroffen werden können (z.B. Begrenzung des grundsätzlich zulässi- gen Alkoholausschanks, Anordnung einer Maskenpflicht für den gesamten Marktbereich). Stand: 14.10.2020

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.