Anlage A §3
Bildungsgänge der Berufsschule Aufnahmevoraussetzungen
(1) In die Fachklassen werden Schülerinnen und Schüler aufgenommen,
die sich in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem BBiG oder der
Inhaltsübersicht HwO befinden. In Einzelfällen können auch Schülerinnen und Schüler
1. Abschnitt ohne Berufsausbildungsverhältnis aufgenommen werden, soweit ein be-
Allgemeine Bestimmungen rechtigtes Interesse am Unterricht der Fachklasse besteht.
(2) Der Erwerb der Fachhochschulreife (§ 2 Abs. 2) setzt den mittleren
§1 Bildungsgänge und Gliederung der Berufsschule
Schulabschluss (Fachoberschulreife) voraus.
2. Abschnitt §4
Fachklassen des dualen Systems Dauer der Bildungsgänge
der Berufsausbildung (1) Die Dauer der Ausbildung in den Fachklassen richtet sich nach den
§2 Qualifikationen und Abschlüsse Ausbildungsordnungen und den übergangsweise fortgeltenden Ausbil-
§3 Aufnahmevoraussetzungen dungsgrundlagen nach dem BBiG oder der HwO und beträgt in der Regel
§4 Dauer der Bildungsgänge drei Jahre.
§5 Umfang und Organisation des Unterrichts (2) Besteht die Schülerin oder der Schüler die Berufsabschlussprüfung
vor Ablauf der Ausbildungszeit, so endet der Unterricht in der Fachklasse
§6 Gliederung der Bildungsgänge mit dem Bestehen der Berufsabschlussprüfung.
§7 Unterrichtsangebot und Differenzierung
§5
§8 Zeugnisse Umfang und Organisation des Unterrichts
§9 Berufsschulabschluss, Berufsschulabschlussnote (1) Der Unterricht umfasst 480 Jahresstunden, soweit sich aus den Vor-
§ 10 Fachhochschulreife schriften für die Berufsausbildung nach dem BBiG oder der HwO nichts an-
deres ergibt. An einem Tag sind acht Unterrichtsstunden zu erteilen. Eine
3. Abschnitt geringere tägliche Unterrichtsdauer ist im Benehmen mit den für die Be-
Berufsorientierungsjahr rufsausbildung zuständigen Stellen zulässig.
§ 11 Qualifikationen und Abschlüsse (2) Der Unterricht kann im Rahmen der Jahresstunden je nach den unter-
§ 12 Aufnahmevoraussetzungen richtsorganisatorischen Möglichkeiten der einzelnen Schule auf die beiden
§ 13 Dauer und Gliederung der Bildungsgänge, Unterrichtsumfang Schulhalbjahre unterschiedlich verteilt werden.
§ 14 Zeugnisse (3) Unter Einhaltung des Gesamtunterrichtsvolumens für den jeweiligen
Bildungsgang kann der Unterricht jahrgangsübergreifend erteilt werden.
4. Abschnitt (4) Der Unterricht wird in Teilzeitform an einzelnen Wochentagen oder als
Berufsgrundschuljahr Blockunterricht erteilt. Blockunterricht liegt vor, wenn an fünf Unterrichtsta-
§ 15 Qualifikationen und Abschlüsse gen in einer Woche Unterricht erteilt wird. Eine Verknüpfung von Teilzeit-
§ 16 Aufnahmevoraussetzungen und Blockunterricht ist zulässig.
§ 17 Dauer und Gliederung der Bildungsgänge, Unterrichtsumfang (5) Die Organisation des Unterrichts (Teilzeit- oder Blockunterricht) kann
§ 18 Zeugnisse und Berechtigungen nur zu Beginn eines Schulhalbjahres geändert werden.
(6) Bei der Organisation des Unterrichts sind die Bedürfnisse der Ausbil-
5. Abschnitt dungsbetriebe und die Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler zu
Klassen für Schülerinnen und Schüler berücksichtigen. Dabei sind folgende Rahmenbedingungen zu beachten:
ohne Berufsausbildungsverhältnis
1. das Gesamtunterrichtsvolumen des jeweiligen Bildungsganges gemäß
§ 19 Qualifikationen und Abschlüsse Absatz 1,
§ 20 Aufnahmevoraussetzungen 2. mit Rücksicht auf die betriebliche Ausbildungszeit der Auszubildenden
§ 21 Dauer und Gliederung der Bildungsgänge, Unterrichtsumfang eine ausreichende Möglichkeit der Vor- und Nachbereitung des Unter-
§ 22 Zeugnisse richts,
3. die personellen, organisatorischen und sächlichen Voraussetzungen.
1. Abschnitt (7) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit dem für
Allgemeine Bestimmungen die Wirtschaft zuständigen Fachministerium für einzelne Berufsfelder oder
§1 Berufe Blockzeiten festlegen. Im Übrigen entscheidet über die Einführung
Bildungsgänge und Gliederung der Berufsschule oder Aufhebung von Blockunterricht die Schule im Benehmen mit dem
(1) Die Berufsschule umfasst folgende Bildungsgänge: Schulträger und den nach dem BBiG oder der HwO für die Berufsausbil-
1. die Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung für Schüle- dung zuständigen Stellen. Werden vom Schulträger oder der für die Be-
rinnen und Schüler in einem Berufsausbildungsverhältnis, rufsausbildung zuständigen Stellen Bedenken erhoben, bedarf die Ent-
2. das Berufsorientierungsjahr, scheidung der Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde.
3. das Berufsgrundschuljahr, §6
Gliederung der Bildungsgänge
4. Klassen für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsverhält- (1) Die Fachklassen werden in der Regel für die einzelnen Ausbildungs-
nis. berufe als Jahrgangsklassen gebildet.
(2) Die Bildungsgänge der Berufsschule sind in der Regel nach Berufsfel- (2) Sofern die Ausbildungsordnungen nach dem BBiG oder der HwO eine
dern gegliedert. berufsfeldbreite Grundbildung vorsehen, können in der Grundbildung be-
2. Abschnitt rufsübergreifende Fachklassen für alle Berufe des jeweiligen Berufsfeldes
Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung eingerichtet werden.
§2 §7
Qualifikationen und Abschlüsse Unterrichtsangebot und Differenzierung
(1) Die Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung vermitteln (1) Die Unterrichtsfächer und die Differenzierungsmöglichkeiten ergeben
Schülerinnen und Schülern in einem Berufsausbildungsverhältnis den sich aus den Rahmenstundentafeln gemäß Anlagen A 1 bis A 3.2 und den
schulischen Teil der Berufsausbildung (Grund- und Fachbildung) gemäß Einzelstundentafeln. Der in den Anlagen A 1 bis A 3.2 vorgegebene Unter-
§ 1 Abs. 3 BBiG verbunden mit dem Berufsschulabschluss. In einem aner- richtsumfang ist bei Berufen mit zwei- und mit dreieinhalbjähriger Dauer
kannten Ausbildungsberuf entspricht der Berufsschulabschluss dem entsprechend zu verkürzen oder zu verlängern. Dabei sind alle Lernberei-
Hauptschulabschluss nach Klasse 10. Der Erwerb des mittleren Schulab- che einzubeziehen.
schlusses (Fachoberschulreife) wird ermöglicht. (2) Das Differenzierungsangebot und der dafür erforderliche Stundenum-
(2) Das Staatliche Berufskolleg Glas-Keramik-Gestaltung in Rheinbach, fang werden für die Fachklassen je nach der Leistungsfähigkeit und den
das Theodor-Reuter-Berufskolleg in Iserlohn und die staatlich anerkannte Neigungen der Schülerinnen und Schüler von der Schule festgelegt.
Hiberniaschule in Herne bilden entsprechend der Gleichstellungsverord- (3) Wird für Schülerinnen oder Schüler während der Ausbildung die Not-
nung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit in anerkannten Ausbil- wendigkeit von Stützunterricht zur Sicherung des Ausbildungserfolges
dungsberufen nach § 50 Abs. 1 BBiG und nach § 40 Abs. 1 HwO aus. Sie festgestellt, wird dieser nach den organisatorischen Möglichkeiten der
vermitteln in der ergänzenden Fachpraxis die Inhalte der jeweiligen Be- Schule angeboten. Soweit der Stützunterricht zur Sicherung des Ausbil-
rufsausbildungsordnung im Umfang von 800 bis 1.000 Unterrichtsstunden dungserfolges innerhalb der 480 Jahresstunden nicht ausreicht, kann er-
pro Schuljahr. Die Berufsabschlussprüfung wird vom Berufskolleg entspre- weiterter Stützunterricht im Umfang von bis zu 80 Jahresstunden angebo-
chend der dem jeweiligen Ausbildungsberuf zugrunde liegenden Prüfungs- ten werden. Das erweiterte Stützangebot wird mit den nach dem BBiG
ordnung der nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung oder der HwO für die Berufsausbildung zuständigen Stellen abgestimmt.
zuständigen Stelle durchgeführt. Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann Im Stützunterricht wird keine Note erteilt.
Abweichungen hiervon zulassen. (4) Soweit der Erwerb erweiterter Zusatzqualifikationen oder der Erwerb
(3) Im Rahmen des Differenzierungsbereiches kann Stützunterricht zur Si- der Fachhochschulreife es erfordert, kann der Unterricht von 480 Jahres-
cherung des Ausbildungszieles erteilt und können zusätzliche Qualifikatio- stunden bis zu einem Unterrichtsumfang von 560 Jahresstunden über-
nen und Kenntnisse, erweiterte Zusatzqualifikationen oder die Fachhoch- schritten werden. Für eine solche Überschreitung oder für eine Überschrei-
schulreife erworben werden. tung des Gesamtunterrichtsvolumens für den jeweiligen Bildungsgang im
Falle des § 5 Abs. 3 soll die Schule das Einvernehmen mit den nach dem § 12
BBiG oder der HwO für die Berufsausbildung zuständigen Stellen über die Aufnahmevoraussetzungen
Einrichtung des Differenzierungsangebotes herstellen. In das Berufsorientierungsjahr werden Schülerinnen und Schüler aufge-
(5) Die Schule unterrichtet die betroffenen Ausbildungsbetriebe über den nommen, die ihre Vollzeitschulpflicht erfüllt haben, aber nicht über den
Inhalt des Differenzierungsangebots. Sie begründet die Auswahl der Schü- Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss verfügen. In
lerin oder des Schülers für die Teilnahme an einem erweiterten Stützunter- Ausnahmefällen kann das Berufsorientierungsjahr auch als zehntes Voll-
richt nach Absatz 3 bzw. die Eignung der Schülerin oder des Schülers für zeitpflichtschuljahr besucht werden (§ 37 Abs. 2 SchulG).
die Teilnahme an einem Angebot nach Absatz 4; über die Teilnahme der § 13
Schülerin oder des Schülers soll Einvernehmen mit dem jeweiligen Ausbil- Dauer und Gliederung des Bildungsganges, Unterrichtsumfang
dungsbetrieb hergestellt werden. Falls erforderlich, werden die nach dem (1) Das Berufsorientierungsjahr dauert ein Jahr. Der Unterrichtsumfang
BBiG oder der HwO für die Berufsausbildung zuständigen Stellen zur Ver- beträgt in der Regel 34 Unterrichtsstunden pro Woche, verteilt auf mindes-
mittlung eingeschaltet. In Fällen des Absatzes 3 entscheidet die zuständi- tens fünf Wochentage. Die Klassen des Berufsorientierungsjahres werden
ge Stelle. in der Regel nach Berufsfeldern gebildet. Die Unterrichtsfächer und die Dif-
(6) Die Teilnahme an einem eingerichteten und gewählten Differenzie- ferenzierungsmöglichkeiten ergeben sich aus der Rahmenstundentafel
rungsangebot ist verpflichtend. gemäß Anlage A 4 und den Einzelstundentafeln.
§8 (2) Das Berufsorientierungsjahr gliedert sich in eine Orientierungs- und
Zeugnisse Beratungsphase, in der Unterricht in mehreren Berufsfeldern angeboten
(1) Die Schülerinnen und Schüler der Fachklassen erhalten ein Zeugnis, wird, und in eine Einarbeitungsphase, in der der Unterricht in einem Be-
in dem vermerkt ist, ob sie die Leistungsanforderungen der Klasse erfüllt rufsfeld fortgesetzt wird. Betriebspraktika sollen durchgeführt werden (§ 7
haben. Dabei werden für Schülerinnen und Schüler, die die Fachhoch- der Allgemeinen Bestimmungen für die Bildungsgänge).
schulreife anstreben, die Leistungen im Differenzierungsbereich einbezo- § 14
gen. Zeugnisse
(2) Die Schülerinnen und Schüler rücken ohne Versetzung in die nächste (1) Schülerinnen und Schüler erhalten ein Abschlusszeugnis, wenn sie die
Klasse vor, sofern sie nicht wegen Verlängerung des Berufsausbildungs- Leistungsanforderungen des Bildungsganges erfüllt haben und die Leis-
verhältnisses die Klasse wiederholen. tungen in der berufsbezogenen Praxis insgesamt min-destens „ausrei-
chend“ sind.
(3) Schülerinnen oder Schüler, die die Fachhochschulreife anstreben,
können von der Teilnahme an zusätzlichen Unterrichtsangeboten ausge- (2) Mit dem Abschlusszeugnis erwerben die Schülerinnen und Schüler
schlossen werden, wenn sie die Leistungsanforderungen der Klasse nicht den Hauptschulabschluss, wenn sie in den Fächern Deutsch/Kommunika-
erfüllen. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz. tion, Politik/Gesellschaftslehre, Mathematik sowie in einem der Fächer Na-
turwissenschaft oder Englisch mindestens ausreichende Leistungen er-
§9 zielt und eine Durchschnittsnote von mindestens 4,0 in allen Fächern der
Berufsschulabschluss, Berufsschulabschlussnote Stundentafel erreicht haben. Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote
(1) Der Berufsschulabschluss wird unabhängig vom Berufsabschluss (§§ bleibt eine nicht ausreichende Leistung im Fach Englisch unberücksichtigt.
37 ff. BBiG, §§ 31 ff. HwO) zuerkannt, wenn die Leistungen am Ende des Zur Ermittlung der Durchschnittsnote gilt § 9 Abs. 2 und 3 entsprechend.
Bildungsganges den Anforderungen entsprechen. Die Noten der Fächer
der letzten beiden Schulhalbjahre sowie die letzte Zeugnisnote vorher ab- 4. Abschnitt
geschlossener Fächer werden zu einer Berufsschulabschlussnote zusam- Berufsgrundschuljahr
mengefasst. Die Leistungen im Differenzierungsbereich werden nicht ein- § 15
bezogen. Qualifikationen und Abschlüsse
(2) Zur Ermittlung der Berufsschulabschlussnote werden die nach Absatz Das Berufsgrundschuljahr vermittelt eine berufliche Grundbildung und den
1 zu berücksichtigenden Einzelnoten gewichtet. In Fächern, in denen die Hauptschulabschluss nach Klasse 10. Der Erwerb des mittleren Schulab-
Stundentafel des jeweiligen Ausbildungsberufes bei zweijährigen Berufen schlusses (Fachoberschulreife) wird ermöglicht.
160, bei dreijährigen Berufen 240 und bei dreieinhalbjährigen Berufen 280
Unterrichtsstunden vorsieht, wird die Note mit dem Gewichtungsfaktor § 16
zwei multipliziert. Die Noten der übrigen zu berücksichtigenden Fächer Aufnahmevoraussetzungen
werden mit dem Gewichtungsfaktor eins multipliziert. Die so gewichteten In das Berufsgrundschuljahr werden Schülerinnen und Schüler aufgenom-
Noten werden addiert. Das Ergebnis ist durch die Summe der Gewich- men, die ihre Vollzeitschulpflicht erfüllt haben und mindestens den Haupt-
tungsfaktoren zu dividieren. Es wird auf eine Stelle hinter dem Komma ge- schulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss erworben oder das
rechnet. Es wird nicht gerundet. Berufsorientierungsjahr erfolgreich besucht haben.
(3) Die Berufsschulabschlussnote ergibt sich aus der folgenden Zuord- § 17
nung des nach Absatz 2 gebildeten Mittelwertes der Noten: Dauer und Gliederung der Bildungsgänge, Unterrichtsumfang
sehr gut (1,0–1,5), (1) Das Berufsgrundschuljahr dauert ein Jahr. Der Unterrichtsumfang be-
trägt in der Regel 34 Unterrichtsstunden pro Woche, verteilt auf mindes-
gut (1,6–2,5),
tens fünf Wochentage. Die Unterrichtsfächer und die Differenzierungs-
befriedigend (2,6–3,5), möglichkeiten ergeben sich aus der Rahmenstundentafel gemäß Anlage
ausreichend (3,6–4,5). A 5 und den Einzelstundentafeln.
(4) Der Berufsschulabschluss gemäß § 2 Abs. 1 ist dem Sekundarab- (2) Schülerinnen und Schüler können das Berufsgrundschuljahr einmal
schluss I – Hauptschulabschluss nach Klasse 10 – gleichwertig. wiederholen, wenn die Ausbildungsziele nach § 15 verfehlt wurden.
(5) Mit dem Berufsschulabschluss erwerben Schülerinnen und Schüler
§ 18
den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife), wenn sie eine Berufs-
Zeugnisse und Berechtigungen
schulabschlussnote von mindestens 3,0 erreichen, die Berufsab-
(1) Die Schülerinnen und Schüler erhalten ein Abschlusszeugnis, wenn sie
schlussprüfung bestanden haben und die für den mittleren Schulabschluss
die Leistungsanforderungen des Bildungsganges erfüllt haben. Der Ab-
notwendigen Englischkenntnisse nachweisen. Die obere Schulaufsichts-
schluss umfasst die berufliche Grundbildung und den Hauptschulab-
behörde kann zulassen, dass an die Stelle von Englisch eine andere
schluss nach Klasse 10.
Fremdsprache tritt.
(2) Mit dem Abschluss nach Absatz 1 erwerben Schülerinnen und Schüler
§ 10 den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife), wenn sie im Durch-
Fachhochschulreife schnitt mindestens befriedigende Leistungen (Notendurchschnitt 3,0 und
(1) Die Fachhochschulreife wird zuerkannt, wenn die Schülerin oder der besser) in den Fächern Deutsch/Kommunikation, Englisch und Mathema-
Schüler im Rahmen des Differenzierungsangebotes die zur Erlangung der tik erzielen.
Fachhochschulreife erforderlichen Unterrichtsveranstaltungen besucht,
den Berufsschulabschluss erworben und die Berufsabschlussprüfung und 5. Abschnitt
die Abschlussprüfung zur Erlangung der Fachhochschulreife bestanden Klassen für Schülerinnen und Schüler
hat. ohne Berufsausbildungsverhältnis
(2) Für die Abschlussprüfung gelten §§ 6 bis 12 der Anlage C entspre- § 19
chend. Qualifikationen und Abschlüsse
(1) Die Klassen für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsver-
hältnis vermitteln in einem zweijährigen Teilzeitbildungsgang berufliche
3. Abschnitt Kenntnisse. Der Besuch einer Klasse für Schülerinnen und Schüler ohne
Berufsorientierungsjahr Berufsausbildungsverhältnis ermöglicht den Erwerb des Hauptschulab-
schlusses.
§ 11 (2) Nach den organisatorischen Möglichkeiten des Berufskollegs kann der
Qualifikationen und Abschlüsse Bildungsgang auch einjährig angeboten werden (§ 21 Abs. 2). Mit dem Ab-
Das Berufsorientierungsjahr dient der Vorbereitung auf die Aufnahme ei- schluss des Schuljahres endet für die Schülerin oder den Schüler die
ner Berufsausbildung und vermittelt Kenntnisse und Fertigkeiten aus meh- Schulpflicht (§ 38 Abs. 4 SchulG), sofern kein Ausbildungsverhältnis be-
reren Berufsfeldern. Der Erwerb des Hauptschulabschlusses wird ermög- gonnen wird.
licht.
§ 20 Anlage A 2
Aufnahmevoraussetzungen Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung
In die Klassen für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsver- Berufsausbildung nach dem BBiG oder der HwO
hältnis wird aufgenommen, wer die Vollzeitschulpflicht erfüllt hat und sich + Stützangebote/Zusatzqualifikationen
in keinem Berufsausbildungsverhältnis nach dem BBiG oder der HwO be-
findet. Unterrichtsstunden
§ 21 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr Summe
Dauer und Gliederung der Bildungsgänge, Unterrichtsumfang
(1) Die Klassen für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsver- berufsbezogener Lernbereich
hältnis dauern in der Regel zwei Jahre. Die Schülerinnen und Schüler kön-
nen den Bildungsgang nach einem Jahr verlassen, wenn sie die Schul- Summe: 280–360 280–360 280–360 840–1080
pflicht gemäß § 38 Abs. 3 Satz 1 SchulG erfüllt haben. Der Unterricht wird
Differenzierungsbereich
in der Regel in Teilzeitform erteilt und umfasst 480 Jahresstunden.
(2) Der einjährige Bildungsgang umfasst 1.360 Jahresstunden. Summe: 0–120 0–120 0–120 40–240
(3) Die Klassen für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsver-
berufsübergreifender Lernbereich
hältnis werden in der Regel nach den Berufsfeldern gebildet, denen ihre
Berufs- oder Praktikantentätigkeit oder ihr Interessenschwerpunkt zuge- Deutsch/Kommunikation 0–40 0–40 0–40 80–120
ordnet werden kann. Die Unterrichtsfächer und die Differenzierungsmög- Religionslehre 0–40 0–40 0–40 80–120
lichkeiten ergeben sich aus den Rahmenstundentafeln gemäß Anlagen A Sport/Gesundheitsförderung 0–40 0–40 0–40 80–120
6 bis A 8 und den Einzelstundentafeln. Politik/Gesellschaftslehre 0–40 0–40 0–40 80–120
(4) Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsverhältnis mit Fach- Summe: 320–360
oberschulreife können in besonderen Klassen zusammengefasst werden.
§ 22 Gesamtstundenzahl:1) 480 480 480 1440
Zeugnisse
1)
(1) Die Schülerinnen und Schüler der Klassen ohne Berufsausbildungs- Berufsausbildung nach § 50 Abs. 1 BBiG und § 40 Abs. 1 HwO:
verhältnis erhalten am Ende des ersten Schuljahres ein Zeugnis, in dem Ergänzende Fachpraxis: 800 - 1.000 Unterrichtsstunden/Jahr.
vermerkt ist, ob sie die Leistungsanforderungen der Klasse erfüllt haben.
Die Schülerin oder der Schüler rückt ohne Versetzung in die nächste Klas-
se vor. Nach dem zweiten Schuljahr wird ein Abschlusszeugnis erteilt,
wenn die Leistungsanforderungen des Bildungsganges unter Einbezie-
hung der Leistungen des ersten Schuljahres insgesamt erfüllt sind.
(2) Schülerinnen und Schüler eines Bildungsganges gemäß § 21 Abs. 2
und 4 erhalten nach einem Jahr ein Abschlusszeugnis, wenn die Leis- Anlage A 3.1
tungsanforderungen erfüllt sind. Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung
(3) Mit dem Abschlusszeugnis erwerben die Schülerinnen und Schüler Berufsausbildung nach dem BBiG oder der HwO
den Hauptschulabschluss, wenn sie in den Fächern Deutsch/Kommunika- + erweiterte Stützangebote/erweiterte Zusatzqualifikationen
tion, Politik/Gesellschaftslehre, Mathematik sowie in einem der Fächer Na- Unterrichtsstunden
turwissenschaft oder Englisch mindestens ausreichende Leistungen er-
zielt und eine Durchschnittsnote von mindestens 4,0 in allen Fächern der 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr Summe
Stundentafel erreicht haben. Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote
bleibt eine nicht ausreichende Leistung im Fach Englisch unberücksichtigt. berufsbezogener Lernbereich
Summe: 280–360 280–360 280–360 840–1080
Differenzierungsbereich
Summe: 0–200 0–200 0–200 40–480
Anlage A 1
Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung berufsübergreifender Lernbereich
Berufsausbildung nach dem BBiG oder der HwO Deutsch/Kommunikation 0–40 0–40 0–40 80–120
Religionslehre 0–40 0–40 0–40 80–120
Unterrichtsstunden
Sport/Gesundheitsförderung 0–40 0–40 0–40 80–120
1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr Summe Politik/Gesellschaftslehre 0–40 0–40 0–40 80–120
Summe: 320–360
berufsbezogener Lernbereich
Summe: 280–320 280–320 280–320 840–960 Gesamtstundenzahl1): 480–560 480–560 480–560 1440 –
1680
Differenzierungsbereich
1)
Summe: 0–40 0–40 0–40 0–120 Berufsausbildung nach § 50 Abs. 1 BBiG und § 40 Abs. 1 HwO:
Ergänzende Fachpraxis: 800 - 1.000 Unterrichtsstunden/Jahr.
berufsübergreifender Lernbereich
Deutsch/Kommunikation 40 40 40 120
.
Religionslehre 40 40 40 120
Sport/Gesundheitsförderung 40 40 40 120
Politik/Gesellschaftslehre 40 40 40 120
Summe: 160 160 160 480
Gesamtstundenzahl: 480 480 480 1440
Berufsausbildung nach § 43 Abs. 1 BBiG (jetzt: § 50 Abs. 1 BBiG):
Ergänzende Fachpraxis: 800 - 1.000 Unterrichtsstunden/Jahr
Anlage A 3.2 Anlage A 5
Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung Berufsgrundschuljahr
Berufsausbildung nach dem BBiG oder der HwO
+ Fachhochschulreife Unterrichtsstunden
Unterrichtsstunden berufsbezogener Lernbereich
berufsfeld- und bereichsspezifische
1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr Summe
Fächer:
berufsbezogener Lernbereich2) – Praxis
⎫
Summe: 280–360 280–360 280–360 840–1080 ⎬
⎭ 840–920
2)
– Theorie
Differenzierungsbereich
Summe: 280–720 Mathematik 80–120
berufsübergreifender Lernbereich 2) Englisch 80–120
Deutsch/Kommunikation 80–120 Summe: 1000–1120
Religionslehre 80–120
Differenzierungsbereich
Sport/Gesundheitsförderung 80–120
Politik/Gesellschaftslehre 80–120 Summe: 0–80
Summe: 320–360 berufsübergreifender Lernbereich
Deutsch/Kommunikation 40–120
Gesamtstundenzahl1): 560 560 560 1680
Religionslehre*) 40–80
1)
Berufsausbildung nach § 50 Abs. 1 BBiG und § 40 Abs. 1 HwO: Sport/Gesundheitsförderung 40–80
Ergänzende Fachpraxis: 800 - 1.000 Unterrichtsstunden/Jahr.
2)
Folgende zeitliche Rahmenvorgaben zum Erwerb der Fachhochschulreife müssen Politik/Gesellschaftslehre 40–80
erfüllt werden:
Summe: 160–280
1 Sprachlicher Bereich 240 Stunden
Davon müssen jeweils mindestens 80 Stunden auf Gesamtstundenzahl: 1360
Muttersprachliche Kommunikation/Deutsch und
auf eine Fremdsprache entfallen.
2 Mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer *) Für Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, kann bei
Bereich 240 Stunden Vorliegen der personellen und sächlichen Voraussetzungen das Fach Praktische Philo-
3 Gesellschaftswissenschaftlicher Bereich mindestens sophie eingerichtet werden.
(einschließlich wirtschaftswissenschaftlicher Inhalte) 80 Stunden
Diese Stunden können jeweils auch im berufsbezogenen Lernbereich erfüllt wer-
den, wenn es sich um entsprechende Unterrichtsangebote handelt, die in den Lehr-
plänen ausgewiesen sind.
Anlage A 6
Klassen für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungs-
verhältnis
Anlage A 4
Berufsorientierungsjahr Unterrichtsstunden
Unterrichtsstunden berufsbezogener Lernbereich 1. Jahr 2. Jahr Summe
Praxis1)
berufsbezogener Lernbereich ⎫
⎬
Praxis1) ⎭ 160–240 160–240 320–480
⎫ Theorie1)
⎬ 800–960
1) ⎭
Theorie Englisch 40–80 40–80 120
Englisch 120 Mathematik 40–80 40–80 80–120
Mathematik 40–120 Naturwissenschaft 40–80 40–80 80
Naturwissenschaft 40–80
Summe: 280–400 280–400 600–760
Summe: 1080–1200 Differenzierungsbereich
Differenzierungsbereich
Summe: 0–40 0–40 0–80
Summe: 0–120 berufsübergreifender Lernbereich
berufsübergreifender Lernbereich Deutsch/Kommunikation 40–80 40–80 80–160
Deutsch/Kommunikation 40–120 Religionslehre 0–40 0–40 40–80
Religionslehre*) 40–80 Sport/Gesundheitsförderung 0–40 0–40 40–80
Sport/Gesundheitsförderung 40–80 Politik/Gesellschaftslehre 0–40 0–40 40–80
Politik/Gesellschaftslehre 40–80
Summe: 80–200 80–200 200–360
Summe: 160–360 Gesamtstundenzahl: 480 480 960
Gesamtstundenzahl:
1) Von dem Gesamtstundenvolumen Praxis/Theorie müssen mindestens 50 % auf die
1) Von dem Gesamtstundenvolumen Praxis/Theorie müssen mindestens 50 % auf die Praxis entfallen.
Praxis entfallen.
*) Für Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, kann bei
Vorliegen der personellen und sächlichen Voraussetzungen das Fach Praktische Philo-
sophie eingerichtet werden.
Anlage B
Anlage A 7
Bildungsgänge,
Klassen für Schülerinnen und Schüler die zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht
ohne Berufsausbildungsverhältnis und zum mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife)
(einjährige Organisationsform) oder zu beruflicher Grundbildung und zum mittleren
Unterrichtsstunden Schulabschluss (Fachoberschulreife) führen
berufsbezogener Lernbereich Inhaltsübersicht
Fachpraxis/Betriebspraxis1)
⎫ 1. Abschnitt
⎬ 840–1080 Allgemeine Bestimmungen
⎭
Theorie1) §1 Qualifikationen und Abschlüsse
Englisch 40–120 §2 Art und Dauer der Bildungsgänge
Mathematik 40–120 §3 Gliederung der Bildungsgänge
Naturwissenschaft 40–80 §4 Unterrichtsumfang, Unterrichtsfächer
§5 Aufnahmevoraussetzungen
Summe: 1160–1200 §6 Versetzung, Abschlussbedingungen
Differenzierungsbereich §7 Zeugnisse und Berechtigungen
Summe: 0–40 2. Abschnitt
berufsübergreifender Lernbereich Ordnung der Abschlussprüfung
zum Erwerb des Berufsabschlusses
Deutsch/Kommunikation 40 nach Landesrecht
Religionslehre 40 §8 Zulassung zur Abschlussprüfung
Sport/Gesundheitsförderung 40 §9 Schriftliche Prüfung
Politik/Gesellschaftslehre 40 § 10 Beurteilung der schriftlichen Arbeiten
§ 11 Mündliche Prüfung
Summe: 160
§ 12 Gestaltung der mündlichen Prüfung
Gesamtstundenzahl: 1360 § 13 Abschlusskonferenz
§ 14 Mitteilung des Prüfungsergebnisses
1)
§ 15 Nichtschülerprüfung
Der Unterricht findet an zwei Tagen mit insgesamt zwölf Wochenstunden statt. Davon
entfallen mindestens drei Wochenstunden auf Fachpraxis/Theorie. Der betriebsprakti-
sche Anteil wird von den Lehrkräften in einem dem Unterricht vergleichbaren Umfang 1. Abschnitt
begleitet. Allgemeine Bestimmungen
Erwerb des Hauptschulabschlusses: §1
Um den Hauptschulabschluss zu ermöglichen, müssen in den Fächern Qualifikationen und Abschlüsse
Englisch und Mathematik mindestens drei Wochenstunden erteilt werden. (1) Die Bildungsgänge vermitteln einen Berufsabschluss nach Landes-
Dafür ist das Stundenangebot entsprechend zu erhöhen. recht oder eine berufliche Grundbildung und ermöglichen den Erwerb des
mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife).
(2) Die Berufsabschlüsse nach Landesrecht werden durch eine staatliche
Abschlussprüfung festgestellt.
Anlage A 8 §2
Art und Dauer der Bildungsgänge
Klassen für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsver- Die Bildungsgänge dauern zwei Jahre in Vollzeitform. Für Schülerinnen
hältnis mit Fachoberschulreife und Schüler mit mittlerem Schulabschluss (Fachoberschulreife) können
Unterrichtsstunden pro Jahr einjährige Bildungsgänge in Vollzeitform eingerichtet werden; für sie gilt
§ 1 Abs. 2 entsprechend.
berufsbezogener Lernbereich §3
Praxis 120–200 Gliederung der Bildungsgänge
(1) Die Bildungsgänge können in folgenden Berufsfeldern und Bereichen
Theorie 40–120 angeboten werden:
Summe: 160–320 Berufsfeld/Bereiche
Differenzierungsbereich Wirtschaft und Verwaltung (Handelsschule)
Ernährung und Hauswirtschaft
Summe: 0–120 Agrarwirtschaft
berufsübergreifender Lernbereich Bautechnik
Deutsch/Kommunikation 40–80 Drucktechnik
Religionslehre 40 Elektrotechnik
Sport/Gesundheitsförderung 40 Farbtechnik und Raumgestaltung
Körperpflege
Politik/Gesellschaftslehre 40
Holztechnik
Summe: 160–200 Informations- und Telekommunikationstechnik
Gesamtstundenzahl: 480 Medien/Medientechnologie
Medizintechnik
Metalltechnik
Physik/Chemie/Biologie
Sozial- und Gesundheitswesen
Textiltechnik und Bekleidung
Vermessungstechnik
(2) Die Bildungsgänge im Bereich Sozial- und Gesundheitswesen, die zu
den Berufsabschlüssen „Staatlich geprüfte Kinderpflegerin/Staatlich ge-
prüfter Kinderpfleger“ und „Staatlich geprüfte Sozialhelferin/Staatlich ge-
prüfter Sozialhelfer“ führen, können nur als zweijährige Bildungsgänge an-
geboten werden. Die Bildungsgänge in den Bereichen Informations- und
Telekommunikationstechnik und Medien/Medientechnologie können nur
als Bildungsgang gemäß § 2 Satz 2 angeboten werden.
§4
Unterrichtsumfang, Unterrichtsfächer
Der Unterrichtsumfang beträgt 32 bis 35 Unterrichtsstunden pro Woche.
Die Unterrichtsfächer ergeben sich aus den Rahmenstundentafeln gemäß
Anlagen B 1 bis B 4.