Anlage 1 (§ 10 Absatz 3 Satz 2 AnVerVO NRW)
Konkretisierungen zum Sozialkonzept für Annahme- und Wettvermittlungsstellen
Die Erstellung von Sozialkonzepten beruht auf der gesetzlichen Verpflichtung für Veranstalter
und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen, die Spielerinnen und Spieler zu
verantwortungsbewusstem Glücksspielen anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht
vorzubeugen.
In der Präambel eines Sozialkonzeptes muss der Hinweis enthalten sein, dass es sich bei
Glücksspielsucht um eine anerkannte Krankheit handelt und, dass das Unternehmen sich
ver flichtet, der Entwicklung dieser Krankheit wirksam'vorzubeugen. Sozialkonzepte müssen
daher auch Aussagen zu dem von Sportwetten ausgehenden Suchtpotenzial enthalten und
dürfen das Glücksspielen und die Glücksspielsucht nicht verharmlosen.
Zu folgenden weiteren Punkten müssen im Sozialkonzept Ausführungen vorgenommen
werden :
1. Verankerung des Sozialkonzeptes im Unternehmen:
a) Bestandteil des „Leitbilds im Unternehmen ,
b) Konzept zur Umsetzung der Spielersperre,
c) Darlegung, wie die Umsetzung des Sozialkonzepts in der täglichen Arbeit vor Ort
sichergestellt werden soll (Einordnung in Betriebsabläufe und Kommunikationswege) und
d) Darstellung, wie und durch wen die kontinuierliche Anpassung bzw. Weiterentwicklung des
Sozialkonzepts insbesondere an neuere wissenschaftliche Erkenntnisse, rechtliche Regelungen
sowie an geänderte Angebotsstrukturen erfolgt.
2. Namentliche Angabe der Verfasserin bzw. des Verfassers oder Quellenangabe bei
Verwendung einer standardisierten Vorlage.
3. Angaben zu der für die Umsetzung des Sozialkonzeptes verantwortlichen Person im
Unternehmen und deren Aufgaben (Sozialkonzeptverantwortliche/r).
3.1 Notwendige personenbezogene Angaben:
a) Name und Kontaktdaten,
b) Aufgaben und Funktion dieser Person im Unternehmen,
c) Qualifikation für diese Aufgabe und
d) Zeitliche Ressourcen für diese Aufgabe.
3.2 Folgende Aufgaben dieser Person sind konkret zu beschreiben:
a) Ansprechperson für die Mitarbeitenden zum Thema Sozialkonzept,
b) Schaffung und Sicherstellung der organisatorischen Voraussetzungen zur Umsetzung des
Sozialkonzepts (z.B. Einsatz von ausreichendem und geschultem Personal, Umsetzung der
Spielersperre, bei den Wettvermittlungsstellen: die Gewährleistung lückenloser
Eintrittskontrollen und die Beobachtung der Spielerkonten auf auffälliges Spielverhalten) und
c) Qualitätssicherung (z.B. Zusammenführung aller Dokumentationen und Auswertung der
durchgeführten Maßnahmen zum Spieler schütz).
4. Angaben zu der mit der Umsetzung des Sozialkonzepts vor Ort beauftragten Person
(Sozialkonzeptbeauftragte/r).
4.1 Notwendige personenbezogene Angaben:
a) Name und Kontaktdaten,
b) Einbindung dieser Person in das Unternehmen (Hierarchieebene),
c) Qualifikation für diese Aufgabe und
d) Zeitliche Ressourcen für diese Aufgabe.
4.2 Folgende Aufgaben dieser Person sind konkret zu beschreiben:
a) Koordinierung und Sicherstellung der betrieblichen Abläufe zur Umsetzung des
Sozialkonzepts vor Ort,
b) Ansprechperson für Mitarbeitende vor Ort zum Thema Sozialkonzept,
c) Sicherstellung der Einarbeitung des Personals vor Ort hinsichtlich der im Sozialkonzept
festgelegten Maßnahmen,
d) Sicherstellung der Umsetzung der Spielersperre vor Ort und anderer Maßnahmen der
Suchtprävention und des Spielerschutzes,
e) Sicherstellung der Vorlage wesentlicher Unterlagen (unter anderem Dokumentation der
durchgeführten Maßnahmen zum Spieler- und Jugendschutz, Teilnahmebescheinigung der
absolvierten Erst- und Folgeschulungen jeder Mitarbeiterin beziehungsweise Mitarbeiters) bei
Kontrollen der örtlichen Ordnungsbehörde und
f) Führung einer kontinuierlich fortgeschriebenen Liste mit den Personen im Unternehmen, die
mit den Aufgaben des Spielerschutzes betraut sind, Anzahl und Zeitpunkt der Schulung (pro
Mitarbeiterin/Mitarbeiter), Zusammenführung der von den Beschäftigten vor Ort
durchgeführten Dokumentationen zum Spieler- und Jugendschutz.
5. Darstellung der Maßnahmen zur Erfüllung der personalbezogenen Verpflichtungen des
Glücksspielstaatsvertrags und der „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von
Glücksspielsucht :
a) Regelmäßige Personalschulungen durch vom Land anerkannte Schulungsträger. Es ist
ausschlie lich geschultes Personal einzusetzen.
b) Die erfolgreiche Teilnahme anxler Schulung muss für alle Mitarbeitenden durch eine
personenbezogene Teilnahmebescheinigung dokumentiert werden und bei Kontrollen der
Bezirksregierungen vorgelegt werden.
c) Eine Wiederholungsschulung ist alle zwei Jahre verpflichtend.
d) Sicherstellung des Verbots der Teilnahme am Glücksspielangebot der Annahme- und
Wettvermittlungsstelle f r das Personal.
e) Verbot einer vom Umsatz abhängigen Vergütung der leitendenden Angestellten.
Nummer 5 a) und b) kommen zur Anwendung, sobald ein durch das Land anerkannter
Schulungsträger seine Arbeit aufgenommen hat.
6. Darstellung der Maßnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben im Rahmen des
Schutzes der Spielerinnen und Spieler. Darstellung der betriebsinternen Verfahrensabläufe und
Kommunikationswege sowie der Handlungsanweisungen für das Personal:
a) Bei den Wettvermittlungsstellen: Einlasskontrollen (Ausschluss von Minderjährigen und
gesperrten Spielerinnen und Spieler) durch Ausweiskontrollen und Information der
abgewiesenen Minder ährigen über die Regelungen des Jugendschutzgesetzes und das
Suchtpotenzial von Glücksspielen,
b) Information und Aufklärung über die Glücksspielinhalte einschließlich der Verlustrisiken
(vor der Spielteilnahme),
c) Darstellung auf welche Art und Weise für die Spielenden die „spielrelevanten
Informationen“ wie Kosten der Spielteilnahme, Gewinn- und Verlustwahrscheinlichkeiten und
Auszahlungsquoten zur Verfügung gestellt werden,
d) gut sichtbare Auslage von ausreichend Informations- und Aufklärungsmaterial (wenn
möglich mehrsprachig) über Glücksspielsucht, das Suchtgefahrdungspotenzial des
angebotenen Glücksspiels, den Jugendschutz, die Spielersperre sowie über regionale und
über egionale Hilfeangebote in Nordrhein-Westfalen, einschließlich Angaben über Orte
ausgelegter Materialien in der Spielstätte (die zur Auslage kommenden Informationsmaterialien
müssen aktuellen fachlichen Standards genügen und frei von Werbung sein),
e) Gewährleistung der Möglichkeit für Spielerinnen und Spieler ihre Gefährdung selbst
einzuschätzen durch leicht zugängliche und gut sichtbare Auslage von Selbsttests,
f) Früherkennung und Frühintervention (z. B. proaktive Ansprache von auffällig
glücksspielenden Personen, Weitergabe der Kontaktdaten von Eimichtungen der Suchthilfe
einschließlich der kostenfreien Telefon- und Onlineberatung der Landeskoordinierungsstelle
Glücksspielsucht in Nordrhein-Westfalen, der bundesweiten kostenfreien Telefonberatung der
Bundeszentrale für gesundheitlich Aufklärung, Aushändigung von Informationsmaterial und
Anträge auf Spielersperre, Vermittlung in das Hilfesystem vor Ort),
g) Verhängung einer Spielersperre gemäß § 8 GlüStV und
t
h) regelmäßige betriebsinterne spielstättenbezogene Dokumentation der Maßnahmen im Sinne
des Sozialkonzepts zum Schutz der Spielerinnen und Spieler sowie der Jugend, um die
Vorgaben aus dem Ausführangsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag Nordrhein-Westfalen
prüfen zu können.
7. Erstellung'von Berichten an die Glücksspielaufsichtsbehörden im Abstand von zwei Jahren
mit Angaben, wie die Maßnahmen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler und des
Jugendschutzes im Berichtszeitraum um esetzt wurden. Darstellung der technischen und
organisatorischen Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben sowie der konkret durchgeführten
Maßnahmen, um Spielende mit auffälligem Glücksspielverhalten sowie Jugendliche vor den
Gefahren des Glücksspiels zu schützen.
Zu erheben und in der Berichterstattung zu berücksichtigen sind:
a) Öffnungszeiten der Annahme- oder Wettvermittlungsstelle,
b) Umsetzung der Anforderungen nach §§5,13,13 a, 13b AG GlüStV NRW,
c) Angaben zu ausgelegten Informationsmaterialien,
d) Bei den Wettvermittlungsstellen: Angaben zur Anzahl der Zutrittsverweigerungen,
differenziert nach Geschlecht und Begründung,
e) Angaben zu Anzahl der im Rahmen der Früherkennung erfassten Spielerinnen und Spieler,
f) Angaben zur Anzahl der Gespräche und Maßnahmen, getrennt nach Geschlecht und
g) Angabe zur Anzahl der gesperrten und entsperrten Spielerinnen und Spieler, differenziert
nach Geschlecht und Art (Selbst- oder Fremdsperre).
Anla e 2 (§ 13 Absatz 3 Nummer 5 AnVerVO NRW)
Musterteilnahmebescheinigungen Modul A und B
Muster für die Bescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme an einer Personalschulung für
Annahme- und Wettvermittlungsstellen (Modul A)
Teiinahmebescheinigung
Hiermit wird bescheinigt, dass
Herr/Frau
(Name, Vorname)
geboren am
wohnhaft in
(PLZ, Wohnort, Straße, Hausnummer)
an der von
(Name der Schulungseinrichtung)
(Sitz/Anschrift)
(Telefonnummer)
(E-Mail-Adresse)
am
(Datum der Schulung)
durchgeführten Schulung gemäß der Verordnung über die glücksspielrechtlichen Anforderungen an
Annahme- und Wettvermittlungsstellen des Landes Nordrhein-Westfalen für das Servicepersonal in
Annahme- und Wettvermittlungsstellen (Modul A) erfolgreich teilgenommen hat.
Die Teilnehmerin, der Teilnehmer wurde in folgenden Bereichen geschult:
• Hintergrund und Ziel der Schulung.
• Zentrale rechtliche Rahmenbedingungen und daraus resultierende Aufgaben und Pflichten
• Basiswissen zur Glückspielsucht
• Hilfesystem in Nordrhein-Westfalen sowie Maßnahmen zum Spielerschutz
• Erkennen auffälligen Glücksspielverhaltens
• Ansprache von auffällig Glücksspielenden
Die Schulungsdauer betrug mindestens sechs Zeitstunden.
(Ort, Datum) (Unterschrift der oder des
Schulungsverantwortlichen)
Muster für die Bescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme an einer Personalschulung für
Annahme- und Wettvermittlungsstellen (Modul B)
Teilnahmebescheinigung
Hiermit wird bescheinigt, dass
Herr/Frau
(Name, Vorname)
geboren am
wohnhaft in
(PLZ, Wohnort, Straße, Hausnummer)
andervon
(Name der Schulungseinrichtung)
(Sitz/Anschrift)
(Telefonnummer)
(E-Mail-Adresse)
am ...
(Datum der Schulung)
durchgeführten Schulung gemäß der Verordnung über die glücksspielrechtlichen Anforderungen an
Annahme- und Wettvermittlungsstellen des Landes Nordrhein-Westfalen für Mitarbeitende mit
Leitungsfunktion sowie bei kleineren Unternehmen für die Betreiberin oder den Betreiber ( odul B)
erfolgreich teilgenommen hat.
Die Teilnehmerin, der Teilnehmer wurde in folgenden Bereichen geschult:
• Hintergrund und Ziel der Schulung.
• Zentrale rechtliche Rahmenbedingungen und daraus resultierende Aufgaben und Pflichten
• Basiswissen zur Glückspielsucht
• Hilfesystem in Nordrhein-Westfalen sowie Maßnahmen zum Spielerschutz
• Implementierung des Sozialkonzepts im Unternehmen
Die Schulungsdauer betrug mindestens sechs Zeitstunden.
(Ort, Datum) (Unterschrift der oder des
Schulungsverantwortlichen)