6 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 1 vom 13. Januar 2009
Anlage
(zu § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 10 Abs. 1, § 11 Abs.1 VAPFaF)
Ausbildungsrahmenplan
Ausbildungs-
Ausbildungsstelle Ausbildungsinhalt
dauer
9 Wochen Kreisordnungs- Schlachthof und Zerlegungsbetrieben gemäß Anhang I Abschnitt III
behörden Kapitel IV Teil B Nr. 5 Buchstabe b Unterbuchstabe ii der Verordnung
1. Identifizierung von Tieren;
2. Überprüfung des Alters;
3. Untersuchung von zu schlachtenden Tieren, Erkennen von
Ausschlusskriterien für die Schlachtung;
4. Untersuchung und Beurteilung von geschlachteten Tieren;
5. Fleischuntersuchung im Schlachthof;
6. Trichinenuntersuchung;
7. Identifizierung von Tierarten durch Untersuchung artentypischer
Tierkörperteile;
8. Identifizierung bestimmter Schlachtkörperteile, an denen sich
Veränderungen zeigen, und Erläuterungen dazu;
9. Hygienekontrolle, einschließlich Überprüfung der guten Hygienepraxis
und der Anwendung der HACCP-gestützten Verfahren;
10. Registrierung der Ergebnisse der Schlachttieruntersuchung;
11. Probenahmen;
12. Rückverfolgbarkeit von Fleisch;
13. Dokumentation.
1 Woche Landwirtschaftliche Haltungsbetriebe gemäß Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Teil B Nr. 5
Lehranstalt der Buchstabe a Unterbuchstabe ii der Verordnung
Landwirtschafts- 1. Besichtigung von Haltungsbetrieben mit verschiedenen Haltungsformen
kammer Nordrhein- und Aufzuchtmethoden;
Westfalen 2. Besichtigung von Produktionsbetrieben;
3. Beobachtung des Be- und Entladens von Tieren;
4. Laborvorführungen;
5. Veterinärkontrollen;
6. Dokumentation.
16 Wochen Für den theoreti- a) In Bezug auf Haltungsbetriebe gemäß Anhang I Abschnitt III Kapitel
schen Unterricht IV Teil B Nr. 5 Buchstabe a Unterbuchstabe i der Verordnung:
beauftragte Einrich-
1. Kenntnis der landwirtschaftlichen Organisation, der
tung (aufgeteilt in 2
Produktionsmethoden, des internationalen Handels usw.;
Module)
2. gute Praxis der Viehhaltung;
3. Grundkenntnisse über Tierseuchen, insbesondere Zoonosen: Virus-,
Bakterien-, Parasitenerkrankungen usw.;
4. Monitoring zur Seuchenerkennung, Anwendung von Arzneimitteln und
Impfstoffen, Rückstandsuntersuchungen;
5. Hygiene- und Gesundheitskontrollen;
6. Wohlbefinden von Tieren im Haltungsbetrieb und beim Transport;
7. Umweltnormen: für Gebäude, Haltungsbetriebe und allgemein;
8. einschlägige Rechts- und Verwaltungsvorschriften;
9. Verbraucherbelange und Qualitätskontrolle.
b) Für Untersuchungen im Schlachthof und in Zerlegungsbetrieben gemäß
Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Teil B Nr. 5 Buchstabe b
Unterbuchstabe i der Verordnung
1. Kenntnis der Organisation, der Produktionsmethoden, des
internationalen Handels sowie der Schlacht- und Zerlegetechnologie in der
Fleischwirtschaft;
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 1 vom 13. Januar 2009 7
2. Grundkenntnisse der Hygiene und der guten Hygienepraxis sowie
insbesondere der Betriebshygiene, der Schlacht-, Zerlegungs- und
Lagerhygiene und der Arbeitshygiene;
3. HACCP-Verfahren und Überprüfung der HACCP-gestützten Verfahren;
4. Wohlbefinden von Tieren beim Entladen nach dem Transport und bei
der Schlachtung;
5. Grundkenntnisse der Schlachttieranatomie und -physiologie;
6. Grundkenntnisse der Pathologie geschlachteter Tiere;
7. Grundkenntnisse der pathologischen Anatomie geschlachteter Tiere;
8. entsprechende Kenntnis in Bezug auf TSE und andere wichtige
Zoonosen und Zoonoseerreger;
9. Kenntnis der Methoden und Verfahren der Schlachtung, Untersuchung,
Zubereitung, Umhüllung, Verpackung und Beförderung von frischem
Fleisch;
10. Grundkenntnisse der Mikrobiologie;
11. Schlachttieruntersuchung;
12. Trichinenuntersuchung;
13. Fleischuntersuchung;
14. Verwaltungsaufgaben;
15. Kenntnis einschlägiger Rechts- und Verwaltungsvorschriften;
16. Probenahmemethode;
17. Betrugsfragen.
26 Wochen
– GV. NRW. 2009 S. 2