Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (AZVOPol)
- Ausfertigungsdatum:
- 14.01.2003
Eingangsformel
Regelmäßige Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten beträgt, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt oder zugelassen ist, im Durchschnitt achtunddreißigeinhalb Stunden in der Woche; sie darf achtundvierzig Stunden nicht über- und fünfunddreißig Stunden nicht unterschreiten. (2) Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, um die Stunden, die an diesem Tag zu leisten wären. Sie verkürzt sich für die Polizeivollzugsbeamten des Wechseldienstes in demselben Umfang wie für die nicht im Wechseldienst eingesetzten Polizeivollzugsbeamten, mindestens um acht Stunden.
(3) Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit oder die Dauer einer Dienstschicht beträgt mindestens sieben, höchstens neun Stunden. Der Innenminister kann für einzelne Dienstzweige, Dienststellen oder Teile von Dienststellen eine abweichende Regelung treffen oder zulassen, wenn die dienstlichen Verhältnisse sie zwingend erfordern.
Unregelmäßige Arbeitszeit
(1) Sofern Ausbildung, Dienstsport und die Wahrnehmung von Gerichtsterminen außerhalb der für die Beamten festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt werden, sind Zeiten für Zu- und Abgang als Arbeitszeit zu berücksichtigen.
(2) Bei Dienstreisen, die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehen, gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. Reisezeiten werden insoweit berücksichtigt, als während dieser Zeit Diensthandlungen ausgeübt werden.
(3) Bei geschlossenen Einsätzen ist auch die Zeit der An- und Rückfahrt Arbeitszeit.
Bereitschaftsdienst
(1) Wenn die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung es zwingend erfordern, kann Bereitschaftsdienst angeordnet werden. Diese Voraussetzung ist nicht erforderlich für die Anordnung des Bereitschaftsdienstes in der Bereitschaftspolizei und den Landespolizeischulen.
(2) Besteht der Dienst ganz oder teilweise in Bereitschaft, so kann die wöchentliche Arbeitszeit um die Hälfte der auf den Bereitschaftsdienst entfallenden Zeit verlängert werden; sie darf jedoch einundfünfzig Stunden nicht überschreiten.
(3) Für die Bereitschaftspolizei und die Landespolizeischulen kann Bereitschaftsdienst über die in Absatz 2 bestimmte Zeit hinaus angeordnet werden, wenn die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung es zwingend erfordern. Für den über diese Zeit hinausgehenden Bereitschaftsdienst ist Dienstbefreiung in angemessener Zeit zu gewähren. Die Dienstbefreiung beträgt die Hälfte der die in Absatz 2 bestimmte Zeit übersteigenden Arbeitszeit.
(4) Werden Polizeivollzugsbeamte während des Bereitschaftsdienstes dienstlich tätig, so ist die Zeit der dienstlichen Tätigkeit in vollem Umfange auf die Arbeitszeit anzurechnen.
Rufbereitschaft
Polizeivollzugsbeamte, die sich im Interesse des Dienstes außerhalb der Dienststunden in ihrer Wohnung oder sonst jederzeit erreichbar bereithalten müssen, leisten Rufbereitschaft. Innerhalb vier Wochen dürfen Polizeivollzugsbeamte nur für die Dauer einer Woche zur Rufbereitschaft herangezogen werden. Die Zeit der Rufbereitschaft ist zu einem Achtel durch Dienstbefreiung zu anderer Zeit auszugleichen. § 3 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
Rufbereitschaft in einer Gemeinschaftsunterkunft
Für die Polizeivollzugsbeamten, die nach § 188 des Landesbeamtengesetzes verpflichtet sind, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, gilt diese Unterkunft als Wohnung. Die Zeit von null bis sechs Uhr gilt nicht als Rufbereitschaft, es sei denn, daß die Polizeivollzugsbeamten während dieser Zeit aus dienstlichen Gründen einsatzbereit gehalten werden.
Verkürzte Arbeitszeit
Die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten, die kraft Rechtsvorschrift nicht während der gesamten allgemein oder im Einzelfall vorgeschriebenen Arbeitszeit beschäftigt werden dürfen, ist auf die zulässige Zeit zu verkürzen.
Pausen
Die tägliche Arbeitszeit der nicht im Wechseldienst eingesetzten Polizeivollzugsbeamten ist durch eine Pause von wenigstens einer halben Stunde zu unterbrechen. Pausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.
Dienstfreie Zeiten
(1) Den Polizeivollzugsbeamten sollen wöchentlich möglichst zwei aufeinanderfolgende dienstfreie Tage gewährt werden. Jeder Polizeivollzugsbeamte hat in vier Wochen Anspruch auf wenigstens einen dienstfreien Tag an einem Sonntag, in den übrigen Wochen jeweils auf einen dienstfreien Werktag; hiervon darf nur ausnahmsweise aus zwingenden dienstlichen Gründen mit der Maßgabe abgewichen werden, daß der dienstfreie Tag später zu gewähren ist.
(2) An den Tagen vor Weihnachten und Neujahr entfällt der Dienst, soweit es die dienstlichen Verhältnisse zulassen. Kann Dienstbefreiung aus dienstlichen Gründen nicht erteilt werden, ist für den Dienst bis 12.00 Uhr an einem anderen Tag Freizeitausgleich zu gewähren.
(3) Bei Dienstfreiheit nach Absatz 2 vermindert sich die Wochenarbeitszeit auch für die im Wechseldienst eingesetzten Polizeivollzugsbeamten entsprechend.
(4) Für andere Tage darf Dienstfreizeit nur vom Innenminister, in Ausnahmefällen, die durch rein örtliche Gründe bedingt sind, vom Leiter der Polizeibehörde oder Polizeieinrichtung angeordnet werden.
Zusätzliche dienstfreie Zeiten für Schicht- und Nachtdienst
(1) Polizeivollzugsbeamte, die nach einem Dienstplan Dienst verrichten, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten bei ununterbrochenem Fortgang der Arbeit während der ganzen Woche vorsieht, und dabei in je vier Wochen durchschnittlich mindestens 38 1/2 Arbeitsstunden in der Nachtschicht leisten, erhalten Dienstbefreiung in angemessener Zeit. Die Dienstbefreiung beträgt bei einer Dienstleistung von mindestens
87 Wechselschichten eine Freischicht
130 Wechselschichten zwei Freischichten
173 Wechselschichten drei Freischichten
195 Wechselschichten vier Freischichten
(2) Polizeivollzugsbeamte, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, aber nach einem Dienstplan Dienst zu erheblich unterschiedlichen Zeiten verrichten, erhalten nach einer Dienstleistung von mindestens
110 Stunden Nachtdienst eine Freischicht
220 Stunden Nachtdienst zwei Freischichten
330 Stunden Nachtdienst drei Freischichten
450 Stunden Nachtdienst vier Freischichten.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 sind nur erfüllt, wenn Lage oder Dauer der Schichten überwiegend um mindestens drei Stunden voneinander abweichen.
(3) Polizeivollzugsbeamte, die die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht erfüllen, erhalten nach einer Dienstleistung von mindestens
150 Stunden Nachtdienst einen Arbeitstag dienstfrei
300 Stunden Nachtdienst zwei Arbeitstage dienstfrei
450 Stunden Nachtdienst drei Arbeitstage dienstfrei
600 Stunden Nachtdienst vier Arbeitstage dienstfrei.
(4) Auf Polizeivollzugsbeamte, deren Arbeitszeit nach § 60 Abs. 2, §§ 78b oder 85a des Landesbeamtengesetzes ermäßigt worden ist, sind die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Zahl der geforderten Nachtdienststunden im Verhältnis der ermäßigten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit gekürzt wird.
(5) Der Bemessung der Dienstbefreiung werden die innerhalb des Kalenderjahres erbrachten Dienstleistungen nach den Absätzen 1 bis 4 zugrundegelegt. Die Dienstbefreiung darf insgesamt vier Freischichten oder dienstfreie Tage im Jahr nicht überschreiten; Absatz 7 bleibt unberührt. Die Dienstbefreiung soll möglichst einzeln verteilt über den Jahresverlauf, insbesondere nach Nachtdienst gewährt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(6) Nachdienst ist der Dienst innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr. Nachtschicht ist eine Schicht, die mindestens die Zeit von 0.00 bis 4.00 Uhr einschließt.
(7) Die für das Jahr 1982 zustehende Dienstbefreiung nach den Absätzen 1 bis 4 erhöht sich für Polizeivollzugsbeamte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben oder vollenden, um eine Freischicht bzw. einen dienstfreien Arbeitstag. Das gleiche gilt ab 1983 für Polizeivollzugsbeamte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben oder vollenden.
(gestrichen)
Einzelheiten der Arbeitseinteilung und Dienststundenregelung
(1) Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der nicht im Wechseldienst eingesetzten Polizeivollzugsbeamten richten sich nach der für die Verwaltungsbeamten getroffenen jeweiligen Regelung. Der Innenminister kann für einzelne Dienstzweige, Dienststellen oder Teile von Dienststellen eine abweichende Regelung treffen oder zulassen, wenn die dienstlichen Verhältnisse sie zwingend erfordern, insbesondere wenn die wöchentliche Arbeitszeit aus dienstlichen Gründen auf mehr als fünf Wochentage verteilt werden muß. In Einzelfällen kann auch der Leiter der Polizeibehörde oder der Polizeieinrichtung für einzelne oder eine beschränkte Anzahl von Beamten eine andere Anordnung treffen; dies gilt auch für im Wechseldienst eingesetzte Polizeivollzugsbeamte.
(2) Einzelheiten der Arbeitszeiteinteilung und der Dienststundenregelung sind nach Maßgabe dieser Verordnung durch den Leiter der Polizeibehörde oder der Polizeieinrichtung zu regeln; dabei ist der besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft durch Nachtdienst Rechnung zu tragen.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 1975 in Kraft.
Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis (Artikel IV der Verordnung vom 18. Februar 2003 (GV. NRW.S .74))
Arbeitstage, die ab dem 14. Januar 2003 als Arbeitszeitverkürzungstage in Anspruch genommen worden sind, werden in Erholungsurlaubstage umgewandelt. Soweit die jeweiligen Arbeitszeitregelungen es zulassen, ist wahlweise eine Umwandlung in Freizeitausgleich im Rahmen der Gleitenden Arbeitszeit möglich.
Fn 1 GV. NW. 1975 S. 532, geändert durch VO v. 18. 12. 1981 (GV. NW. 1982 S. 16), 17. 5. 1985 (GV. NW. S. 364), 7. 2. 1989 (GV. NW. S. 90), 17. 8. 1996 (GV. NW. S. 348), Art. II der VO v. 18.2.2003 (GV. NRW. S. 74); in Kraft getreten mit Wirkung vom 14.1.2003. Fn 2 SGV. NW. 2030. Fn 3 § 1 Abs. 1 geändert durch VO v. 7. 2. 1989 (GV. NW. S. 90); in Kraft getreten am 1. April 1990. Fn 4 § 8 Abs. 2 neugefaßt durch VO v. 17. 8. 1996 (GV. NW. S. 348); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 1996. Fn 5 § 8a eingefügt mit Wirkung vom 1. Januar 1981 durch VO v. 18. 12. 1981 (GV. NW. 1982 S. 16), geändert durch VO v. 7. 2. 1989 (GV. NW. S. 90); in Kraft getreten am 1. April 1990, 17. 8. 1996 (GV. NW. S. 348); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 1996. Fn 6 § 8 b gestrichen durch Art. II der VO v. 18.2.2003 (GV. NRW. S. 74); in Kraft getreten mit Wirkung vom 14.1.2003. Fn 7 § 10 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.