Verordnung
über die Zulassung der regelmäßigen Datenübermittlung
von Meldebehörden an die Zentralen Stellen
bei den Kassenärztlichen Vereinigungen
(MeldDÜV ZStKV NRW)
Vom 5. Oktober 2005 (Fn 1)
Aufgrund des § 31 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Meldegesetzes NRW - MG NRW - in
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 1997 (GV. NRW. S. 332) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW.
S. 263), wird verordnet:
§ 1
Datenübermittlung an die Zentralen Stellen
bei den Kassenärztlichen Vereinigungen
für Zwecke des Mammographie-Screenings
(1) Zum Zwecke der Einladung zur Teilnahme am Mammographie-Screening und zur
Feststellung falsch-negativer Diagnosen gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 und 4 des
Gesetzes zur Einrichtung eines flächendeckenden bevölkerungsbezogenen
Krebsregisters in Nordrhein-Westfalen (EKR-NRW) übermitteln die Meldebehörden
des jeweiligen Landesteils der Zentralen Stelle bei der Kassenärztlichen Vereinigung
Nordrhein und der Zentralen Stelle bei der Kassenärztlichen Vereinigung
Westfalen-Lippe monatlich folgende personenbezogene Daten aller Einwohnerinnen,
die am jeweiligen Stichtag das 50. Lebensjahr vollendet und das 70. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben. Nicht zu übermitteln sind Daten von Einwohnerinnen,
zu denen eine Auskunftssperre gemäß § 34 Abs. 6 MG NRW eingetragen ist.
(2) Stichtag ist jeweils der Erste des Monats, in dem die Übermittlung
erfolgt.
(3) Der Datenübermittlung ist der von der Bundesvereinigung der kommunalen
Spitzenverbände herausgegebene Datensatz für das Meldewesen - Einheitlicher
Bundes-/Länderteil - (DSMeld) zugrunde zu legen.
(4) Zu übermitteln sind folgende Daten:
Datenblatt
1. Familienname
0101, 0102,
2. Geburtsname und andere frühere Namen
0201 bis 0203,
3. Vornamen
0301, 0302,
4. Doktorgrad
0401,
5. Tag und Ort der Geburt
0601 bis 0603,
6. gegenwärtige Anschrift (Hauptwohnung)
1201 bis 1203,
1205 bis 1211.
(5) Die Übermittlung erfolgt nach näherer Vereinbarung durch
Datenübertragung auf besonders gesichertem Wege, insbesondere über das
TESTA-Netz, oder auf Datenträgern.
§ 2
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft; sie tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Fn 1
GV. NRW. S. 818, in Kraft getreten am 13. Oktober
2005.
Fn 2
SGV. NRW. 210.