Konzentrations · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Bildung gemeinsamer Kartellgerichte (Kartellsachen-Konzentrations-VO)

Ausfertigungsdatum:
13.10.2005
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Auf Grund der §§ 89 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 1 Satz 1 und 93 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114) wird verordnet:
§ 1

Konzentration bei den Landgerichten

Die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Landgerichte ausschließlich zuständig sind, werden zugewiesen:

1. dem Landgericht Düsseldorf

für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf

2. dem Landgericht Dortmund

für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm

3. dem Landgericht Köln

für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln.

§ 2

Konzentration bei dem Oberlandesgericht

Die Rechtssachen, für die nach §§ 57 Abs. 2 Satz 2, 63 Abs. 4, 83, 85 und 86 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Oberlandesgerichte zuständig sind, sowie die Entscheidungen über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen der nach den §§ 87 und 89 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zuständigen Landgerichte werden zugewiesen:

dem Oberlandesgericht Düsseldorf

für die Oberlandesgerichtsbezirke Düsseldorf, Hamm und Köln.

§ 3

Aufhebungsvorschrift

Die Verordnung über die Bildung gemeinsamer Kartellgerichte vom 8. Januar 2002 (GV. NRW. S. 22) wird aufgehoben.

§ 4

In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2010 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Die Justizministerin

 

 

Fn 1

GV. NRW. S. 820, in Kraft getreten am 13. Oktober 2005.

 

 

 

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.