VAPgD · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung gehobener nichttechnischer Dienst - VAPgD)

Ausfertigungsdatum:
13.09.2003
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung gehobener nichttechnischer Dienst - VAPgD)

Anlage 1* (zu § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 2) Einstellungs- und Ausbildungsbehörden sind: 1. für die allgemeine Verwaltung im Lande Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen und die Landwirtschaftskammern, 2. für die Bergverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen, 3. für die Verwaltung für Agrarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierung Münster, 4. für die Versorgungsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierung Münster, weitere Ausbildungsbehörden sind die Versorgungsämter, 5. für die Gemeinden und Gemeindeverbände im Lande Nordrhein-Westfalen die Gemeinden, die Kreise, die Landschaftsverbände, der Landesverband Lippe, der Kommunalverband Ruhrgebiet, 6. für die Sozialversicherungsträger die Landesversicherungsanstalten. *Anlage 1 zuletzt geändert durch VO v. 31.1.2003 (GV. NRW. S. 64), in Kraft getreten am 1. März 2003.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.