RW · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über den sachlichen Teilplan großflächiger Einzelhandel zum Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW)

Ausfertigungsdatum:
13.07.2013
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über den sachlichen Teilplan großflächiger Einzelhandel zum Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW)

Verordnung
über den sachlichen Teilplan großflächiger Einzelhandel
zum Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW)

Vom 11. Juli 2013

 

Auf Grund von § 17 Absatz 2 des Landesplanungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2013 (GV. NRW. S. 33), verordnet die Landesregierung mit Zustimmung des Landtags:

§ 1

Gegenstand der Verordnung

Der in der Anlage enthaltene sachliche Teilplan großflächiger Einzelhandel zum Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) nebst seiner Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Die Ministerpräsidentin Die Ministerinfür Schule und Weiterbildungin eigener Ressortzuständigkeitund zugleich fürdie Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter Der Finanzminister Der Ministerfür Wirtschaft, Energie, Industrie,Mittelstand und Handwerk Der Ministerfür Inneres und Kommunales Der Ministerfür Arbeit, Integration und Soziales Der Justizminister Der Ministerfür Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,Natur- und Verbraucherschutz Der Ministerfür Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr Die Ministerinfür Familie, Kinder, Jugend,Kultur und Sportin eigener Ressortzuständigkeitund zugleich fürdie Ministerin für Innovation, Wissenschaft und Forschung Die Ministerinfür Bundesangelegenheiten, Europa und Medien

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.