RW · Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Nordrhein-Westfalen (Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetz – UVPG NRW)

Ausfertigungsdatum:
13.06.2008
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Nordrhein-Westfalen (Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetz – UVPG NRW)

264 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 17 vom 3. Juni 2004 Anlage 2 (zu § 1) Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit in § 1 i.V. m § 3c Abs. 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit § 3e und § 3f des UVPG, auf Anlage 2 Bezug genommen wird. 1. I. Merkmale der Vorhaben Die Merkmale eines Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich folgender Kriterien zu beurteilen: 1.1 Größe des Vorhabens, 1.2 Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft, 1.3 Abfallerzeugung, 1.4 Umweltverschmutzung und Belästigungen, 1.5 Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien. 2. II. Standort der Vorhaben Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung der Kumulie- rung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen: 2.1 bestehende Nutzung des Gebietes, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung (Nutzungskriterien), 2.2 Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaft des Gebietes (Qualitätskriterien), 2.3 Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien): 2.3.1 im Bundesanzeiger gemäß §§ 10 Abs. 6, 33 des Bundesnaturschutzgesetzes bekannt gemachte Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder europäische Vogelschutzgebiete, 2.3.2 Naturschutzgebiete gemäß § 20 des Landschaftsgesetzes und nach § 42a Landschaftsgesetz i.V.m. § 20 Land- schaftsgesetz einschließlich einstweilig sichergestellter Naturschutzgebiete gemäß § 42e Landschaftsgesetz, soweit nicht bereits von den in der Nummer 2.3.1 genannten Gebieten erfasst, 2.3.3 Nationalparke gemäß § 43 des Landschaftsgesetzes, soweit nicht bereits von den in der Nummer 2.3.1 genannten Gebieten erfasst, 2.3.4 Landschaftsschutzgebiete gemäß § 21 des Landschaftsgesetzes und nach § 42a des Landschaftsgesetzes einschließlich einstweilig sichergestellter Landschaftsschutzgebiete gemäß § 42e Landschaftsgesetz, soweit nicht bereits von den in Nummer 2.3.1 genannten Gebieten erfasst, 2.3.5 gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 62 des Landschaftsgesetzes, soweit nicht bereits von den in Nummer 2.3.1 oder 2.3.2 genannten Gebieten erfasst, 2.3.6 Wasserschutzgebiete gemäß § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach Landeswasserrecht festgesetzte Heilquellenschutzgebiete sowie Überschwemmungsgebiete gemäß § 32 des Wasserhaushaltsgesetzes, 2.3.7 Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits über- schritten sind, 2.3.8 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte und Siedlungsschwerpunkte in verdichte- ten Räumen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 5 des Raumordnungsgesetzes, 2.3.9 in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmale, Denkmalensembles, Bodendenkmale oder Gebiete, die von der Gemeinde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind. 3. III. Merkmale der möglichen Auswirkungen Die möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens sind anhand der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist Folgendem Rechnung zu tragen: 3.1 dem Ausmaß der Auswirkungen (geographisches Gebiet und betroffene Bevölkerung), 3.2 dem etwaigen grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen, 3.3 der Schwere und der Komplexität der Auswirkungen, 3.4 der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, 3.5 der Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.