Verordnung
über die Führung der Denkmalliste
(Denkmallisten-Verordnung)
Vom 13. März 2015 (Fn
1)
Auf Grund des § 3 Absatz 6 des Denkmalschutzgesetzes vom 11.
März 1980 (GV. NRW. S. 226, ber. S. 716), der durch § 51 des Gesetzes vom 20.
Juni 1989 (GV. NRW. S. 366) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für
Wohnen, Bauen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen:
§ 1
Form der Denkmalliste
(1) Die Denkmalliste gliedert sich in folgende Teile:
1. Teil A: die Liste der Baudenkmäler,
2. Teil B: die Liste der ortsfesten Bodendenkmäler,
3. Teil C: die Liste der beweglichen Denkmäler und
4. Teil D: die Liste der Denkmalbereiche, die durch Satzung,
Bebauungsplan oder ordnungsbehördliche Verordnung den Vorschriften des
Denkmalschutzes unterliegen.
Die Denkmalbereiche sollen mindestens in ihren Begrenzungen
digitalisiert und georeferenziert werden. Sie sind in der Liste zu führen.
(2) Die Denkmalliste wird in digitaler Form mit in jedem
Teil der Liste fortlaufender Nummerierung geführt. Für jedes Denkmal ist ein
eigener Datensatz anzulegen.
(3) Für Altdaten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung
erstellt wurden, ist eine schrittweise Digitalisierung des Bestandes im Rahmen
der personellen und finanziellen Möglichkeiten der Unteren Denkmalbehörden
anzustreben. Dabei gewährleisten die die Denkmallisten führenden Stellen soweit
möglich, dass der analoge Altdatenbestand bis zum Jahr 2020 in digitaler Form
veröffentlicht wird.
§ 2
Inhalt der Denkmalliste
(1) Die Denkmalliste ist aktuell zu halten und muss folgende
Angaben enthalten:
1. die eindeutige Nummerierung des Denkmals, bestehend aus
einer Kombination des amtlichen Gemeindeschlüssels und einer von der Gemeinde
vergebenen laufenden Nummer,
2. die Kurzbezeichnung des Denkmals,
3. die lagemäßige Bezeichnung des Denkmals mit direkter
Georeferenzierung (Koordinate im Koordinatenreferenzsystem ETRS89/UTM) oder
mindestens der Zuordnung zum Flurstück oder der Adresse (Gemeinde, Straßenname
und Hausnummernbezeichnung) oder der Grundbuchbezeichnung,
4. die Darstellung der wesentlichen charakteristischen
Merkmale des Denkmals in Text, Bild und Plan; die Bildauswahl, sowie bei
ortsfesten Bau- und Bodendenkmälern die Auswahl des Planmaterials, soll mit
parzellenscharfer Abgrenzung und mit Blick auf die Anforderungen unter Nummer 3
und 5 erfolgen und diese hinreichend unterstützen,
5. die Begründung der Denkmaleigenschaft anhand der
gesetzlichen Tatbestandsmerkmale gemäß § 2 Absatz 1 des Denkmalschutzgesetztes
des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. März 1980 (GV. NRW. S. 226, ber. S.
716), das zuletzt durch das Gesetzt vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 488)
geändert worden ist, und
6. den Tag der Eintragung des Denkmals.
(2) Bei Denkmalbereichen kann anstelle der Angaben nach Absatz
1 auf die Satzung, den Bebauungsplan oder die Verordnung Bezug genommen werden.
(3) Der Denkmalliste können nachrichtliche Angaben beigefügt
werden.
(4) Die Untere Denkmalbehörde unterrichtet das zuständige
Denkmalpflegeamt über jede Eintragung und Fortschreibung.
(5) Soweit der inhaltliche und räumliche Umfang des Denkmals
sowie die Begründung der Denkmaleigenschaft in ihren wesentlichen Aussagen unverändert
bleiben, sind Ergänzungen und Präzisierungen des Eintragungstextes auch ohne
Verwaltungsakt möglich.
§ 3
Eintragungsverfahren
(1) Die Untere Denkmalbehörde teilt ihre Absicht, ein
Denkmal in die Denkmalliste einzutragen oder einen Antrag auf Eintragung
abzulehnen, dem zuständigen Denkmalpflegeamt mit. Eine Äußerung des Eigentümers
oder Nutzungsberechtigten ist dem zuständigen Denkmalpflegeamt mitzuteilen. In
Fällen des § 3 Absatz 2 Satz 2 des Denkmalschutzgesetzes erfolgt die Mitteilung
nach Satz 1 innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch innerhalb von
drei Monaten nach Antragstellung.
(2) Beabsichtigt die Untere Denkmalbehörde eine von der
Äußerung des Denkmalpflegeamtes abweichende Entscheidung zu erlassen, so teilt
sie dies dem Denkmalpflegeamt unverzüglich unter Angabe von Gründen im Sinne
des § 2 Absatz 1 des Denkmalschutzgesetzes mit. Ersucht das Denkmalpflegeamt
nicht innerhalb von zwei Monaten ab Mitteilung nach Satz 1 um die Entscheidung
der Obersten Denkmalbehörde (§ 21 Absatz 4 Satz 3 Denkmalschutzgesetz NRW), so
entscheidet die Untere Denkmalbehörde.
§ 4
Denkmäler des Landes Nordrhein-Westfalen und des Bundes
(1) Ist das Land Nordrhein-Westfalen Eigentümer oder
Nutzungsberechtigter eines Denkmals oder von Teilen eines Denkmals, bereitet
die jeweils zuständige Bezirksregierung die Eintragung für das gesamte Denkmal
vor. Hierzu gehören die Sachverhaltsaufklärung zum Denkmalwert sowie die
Anhörung der Beteiligten. Den Bescheid gemäß § 3 Absatz 3 des
Denkmalschutzgesetzes erteilt die Untere Denkmalbehörde. § 3 ist entsprechend
anzuwenden.
(2) Ist der Bund Eigentümer oder Nutzungsberechtigter eines
Denkmals oder von Teilen eines Denkmals, führt die jeweils zuständige
Bezirksregierung das Verfahren nach § 3 anstelle der Unteren Denkmalbehörde
durch. Sie erteilt den Bescheid gemäß § 3 Absatz 3 des Denkmalschutzgesetzes.
(3) Die Untere Denkmalbehörde ist von beabsichtigten
Eintragungen zu unterrichten.
(4) Die Bezirksregierung teilt der Unteren Denkmalbehörde
mit, dass die Eintragung in die Denkmalliste vorzunehmen ist.
§ 5
Veröffentlichung
(1) Die Denkmalliste wird von der für die Führung
zuständigen Unteren Denkmalbehörde zur Nutzung amtlich bereitgestellt und
verbreitet. Durch die Bereitstellung wird die Einsicht in die Denkmalliste
sowie die Erteilung von Auskünften und Auszügen ermöglicht. Insbesondere sollen
hierzu Geodatendienste nach § 3 Absatz 3 des Geodatenzugangsgesetzes vom 17.
Februar 2009 (GV. NRW. S. 84) eingesetzt werden. Die Unversehrtheit des
Originaldatenbestandes ist ständig zu gewährleisten. Die Nutzung der
bereitgestellten Denkmalliste darf nur unter Einhaltung der Nutzungsbedingungen
mit Zustimmung der zuständigen Behörde erfolgen, die auch die Urheber- und
Leistungsschutzrechte an den Inhalten der Denkmalliste innehat.
(2) Die die Denkmallisten führenden Stellen gewährleisten
die Erleichterung des Informationszugangs, beispielsweise durch
1. die Benennung von Ansprechpartnern und
2. die Einrichtung öffentlich zugänglicher Informationsnetze
und Datenbanken.
(3) Soweit die Veröffentlichung einzelner Datensätze der
digitalen Denkmallisten nachteilige Auswirkungen hat auf
1. die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder
bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder
2. die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den
Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung
strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher
Ermittlungen ist von einer Veröffentlichung dieser Datensätze abzusehen.
(4) Ebenso ist von einer Veröffentlichung abzusehen, wenn
diese den Zustand und die Erhaltung des Denkmals und seiner Bestandteile im
Sinne der §§ 2 und 7 des Denkmalschutzgesetzes beeinträchtigt. Die Regelung
hierzu erfolgt im Rahmen der Benehmensherstellung mit den Denkmalpflegeämtern
gem. § 3 Absatz 2 des Denkmalschutzgesetzes. Nutzer dieser Datensätze haben ihr
berechtigtes Interesse nachzuweisen.
(5) Soweit durch die Veröffentlichung der digitalen
Denkmallisten personenbezogene Daten offenbart und dadurch die Interessen der
Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden, ist von der Veröffentlichung
dieser Datensätze im Einzelfall abzusehen, es sei denn, die Betroffenen haben
eingewilligt oder es überwiegt ein erhebliches öffentliches Interesse an der
Veröffentlichung. Die Wahrung von Rechten Dritter (zum Beispiel Bildrechte,
Autorenrechte) bleibt von der Denkmallistenverordnung unberührt.
(6) Nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung dürfen neben den
für die Führung der Denkmalliste zuständigen Behörden in deren Auftrag auch
andere behördliche Stellen Aufgaben nach Absatz 1 und 2 wahrnehmen.
§ 6
Löschung
Für die Löschung gelten § 2 Absatz 4, § 3 und § 4
entsprechend.
§ 7
Interkommunale Zusammenarbeit
Bei der Umsetzung dieser Verordnung sollen die Möglichkeiten
der interkommunalen Zusammenarbeit genutzt werden.
§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
Der Minister
für Bauen, Wohnen,
Stadtentwicklung und Verkehr
des Landes
Nordrhein-Westfalen
Fn 1
In Kraft getreten am 13. Mai 2015 (GV. NRW. S. 430).