Verordnung über die Aufgaben der Oberfinanzdirektionen Münster und Rheinland gemäß § 8a des Finanzverwaltungsgesetzes
- Ausfertigungsdatum:
- 13.03.2010
Verordnung über die Aufgaben der Oberfinanzdirektionen Münster und Rheinland gemäß § 8a des Finanzverwaltungsgesetzes
Vom 17. Juli 1998
Aufgrund des § 8 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 845), in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Finanzministers zum Erlaß von Rechtsverordnungen im Bereich der Finanzverwaltung vom 14. Juli 1987 (GV. NW. S. 270) wird im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen verordnet:
Die Aufgaben gemäß § 8a des Finanzverwaltungsgesetzes werden von den Oberfinanzdirektionen Münster und Rheinland in ihren jeweiligen Bezirken wahrgenommen.
Diese Verordnung tritt am 1. September 1998 in Kraft. Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2014 und danach alle fünf Jahre zu berichten. Der Finanzministerdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.