Anlage A tigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe und der Erwerb der
Fachhochschulreife werden ermöglicht. In Berufen nach § 66 BBiG
Bildungsgänge der Berufsschule und § 42m HwO (jetzt: § 42r HWO) wird mit dem Berufsschulabschluss
(§ 22 Absatz 4 SchulG) ein dem Hauptschulabschluss gleichwertiger Abschluss erworben.
Inhaltsübersicht (2) In Fachklassen entsprechend der Gleichstellungsverordnung des
Bundesministers für Wirtschaft und Technologie in anerkannten
1. Abschnitt Ausbildungsberufen nach § 50 Absatz 1 BBiG und nach § 40 Absatz
Allgemeine Bestimmungen 1 HwO wird der schulische und der betriebliche Teil der Berufsausbil-
§ 1 Bildungsgänge und Gliederung der Berufsschule dung vermittelt.
(3) In den gemäß § 2 der Berufskolleganrechnungs- und -zulassungs-
2. Abschnitt verordnung (BKAZVO) eingerichteten Fachklassen wird der schuli-
Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung sche Teil der Berufsausbildung und in Kooperation mit Praktikums-
(§ 22 Absatz 4 Nummer 1 SchulG) betrieben der betriebliche Teil der Berufsausbildung vermittelt.
1. Unterabschnitt (4) Im Rahmen des Differenzierungsbereiches können Stützunterricht
Allgemeine Bestimmungen zu den Fachklassen zur Sicherung des Ausbildungszieles erteilt und zusätzliche Qualifi-
§ 2 Qualifikationen und Abschlüsse kationen und Kenntnisse und erweiterte Zusatzqualifikationen erwor-
ben werden.
§ 3 Aufbau
§ 4 Gliederung §3
Aufbau
§ 5 Organisation
Die Berufsschule umfasst für Ausbildungsberufe nach dem BBiG
§ 6 Aufnahme und der HwO
§ 7 Unterrichtsangebot und Differenzierung 1. die teilzeitschulischen Fachklassen für Schülerinnen und Schüler
2. Unterabschnitt in einem Berufsausbildungsverhältnis oder mit einem berechtigten
Berufsschulabschluss und Berufsabschluss Interesse an der Teilnahme am Unterricht,
§ 8 Zeugnisse 2. die vollzeitschulischen Fachklassen gemäß § 50 BBiG und § 40
HwO und der entsprechenden Gleichstellungsverordnung des Bun-
§ 9 Berufsschulabschluss und Berufsschulabschlussnote desministers für Wirtschaft und Technologie für Schülerinnen und
§ 10 Berufsabschlussprüfung Schüler ohne ein Berufsausbildungsverhältnis und
3. Unterabschnitt 3. die vollzeitschulischen Fachklassen gemäß § 2 BKAZVO für
Erwerb der Fachhochschulreife Schülerinnen und Schüler ohne ein Berufsausbildungsverhältnis.
§ 11 Fachhochschulreife §4
§ 12 Zulassung zur Fachhochschulreifeprüfung
Gliederung
(1) Die Fachklassen werden in der Regel für die einzelnen Ausbil-
§ 13 Schriftliche Prüfung
dungsberufe und Ausbildungsjahre gebildet. Die oberste Schulauf-
§ 14 Beurteilung der schriftlichen Arbeiten sichtsbehörde kann festlegen, in welchen Ausbildungsberufen über
§ 15 Mündliche Prüfung ein oder mehrere Ausbildungsjahre hinweg eine gemeinsame Be-
schulung in einer Fachklasse erfolgen kann. Dies schließt die Bil-
§ 16 Gestaltung der mündlichen Prüfung dung von fachbereichspezifischen Lerngruppen und jahrgangsüber-
§ 17 Erwerb und Zuerkennung der Fachhochschulreife greifenden Unterricht ein.
4. Unterabschnitt (2) Zur Sicherstellung der Möglichkeiten zum Erwerb der Fachhoch-
Sonderregelungen im Schuljahr 2020/2021 schulreife können fachbereichsspezifische Lerngruppen eingerichtet
werden.
§ 17a Organisation
(3) Die Fachklassen gemäß § 3 werden gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 All-
§ 17b Leistungsbewertung, Nachprüfung gemeiner Teil in folgende Fachbereiche gegliedert
§ 17c Fachhochschulreifeprüfung 1. Agrarwirtschaft,
3. Abschnitt 2. Ernährungs- und Versorgungsmanagement,
Ausbildungsvorbereitung 3. Gestaltung,
(§ 22 Absatz 4 Nummer 3 SchulG)
4. Gesundheit/Erziehung und Soziales,
§ 18 Qualifikationen und Abschlüsse
5. Informatik,
§ 19 Aufbau
6. Technik/Naturwissenschaften und
§ 20 Gliederung
7. Wirtschaft und Verwaltung.
§ 21 Organisation
§ 22 Aufnahme §5
Organisation
§ 23 Zeugnisse, Abschluss, Wiederholung
(1) Die Dauer der Ausbildung in den Fachklassen richtet sich nach
1. Abschnitt den Ausbildungsordnungen.
Allgemeine Bestimmungen (2) Besteht die Schülerin oder der Schüler die Berufsabschlussprü-
§1 fung vor Ablauf der Ausbildungszeit, so endet der Unterricht in der
Bildungsgänge und Gliederung der Berufsschule Fachklasse mit dem Bestehen der Berufsabschlussprüfung. Für
Schülerinnen und Schüler, die vor Ablegung der Fachhochschulrei-
Die Berufsschule umfasst Bildungsgänge, die zu den erforderlichen feprüfung oder einer gegebenenfalls notwendigen Nachprüfung die
beruflichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten gemäß Be- Berufsabschlussprüfung bestanden haben, endet das Schulverhält-
rufsbildungsgesetz (BBiG) und Handwerksordnung (HwO) führen für nis am Tag der Fachhochschulreifeprüfung oder der Nachprüfung.
Schülerinnen und Schüler mit und ohne Berufsausbildungsverhält-
nis, sowie die Ausbildungsvorbereitung für Schülerinnen und Schü- (3) Der Unterricht in den Fachklassen gemäß § 2 Absatz 1 umfasst
ler ohne Berufsausbildungsverhältnis. mindestens 480 Jahresstunden. An einem Tag sind acht Unterrichts-
stunden zu erteilen. Eine geringere tägliche Unterrichtsdauer ist im
2. Abschnitt Benehmen mit den für die Berufsausbildung zuständigen Stellen zu-
Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung lässig, eine höhere ist im Rahmen der Umsetzung des „Ganztags in
(§ 22 Absatz 4 Nummer 1 SchulG) der gesunden Schule“ möglich.
1. Unterabschnitt (4) Der Unterricht in den Fachklassen gemäß § 2 Absatz 2 umfasst
Allgemeine Bestimmungen zu den Fachklassen über die 480 Jahresstunden hinaus ergänzenden fachpraktischen
Unterricht, in dem die Inhalte der jeweiligen Berufsausbildungsord-
§2 nung im Umfang von 800 bis 1.000 Unterrichtsstunden pro Schuljahr
Qualifikationen und Abschlüsse vermittelt werden.
(1) Die Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung ver- (5) Der Unterricht in den Fachklassen gemäß § 2 Absatz 3 richtet sich
mitteln Schülerinnen und Schülern im Rahmen des schulischen Teils nach den Vorgaben der BKAZVO.
der Berufsausbildung die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und
Fertigkeiten gemäß § 1 Absatz 3 BBiG verbunden mit dem Berufs- (6) Der Unterricht wird in Teilzeitform an einzelnen Wochentagen
schulabschluss. In einem anerkannten Ausbildungsberuf wird mit oder als Blockunterricht erteilt. Blockunterricht liegt vor, wenn an
dem Berufsschulabschluss ein dem Hauptschulabschluss nach fünf Unterrichtstagen in einer Woche Unterricht erteilt wird. Eine Ver-
Klasse 10 gleichwertiger Abschluss erworben. Der Erwerb des mittle- knüpfung von Teilzeit- und Blockunterricht ist zulässig.
ren Schulabschlusses (Fachoberschulreife), der Erwerb der Berech-
(7) Die Organisation des Unterrichts (Teilzeit- oder Blockunterricht) §9
kann nur zu Beginn eines Schulhalbjahres geändert werden. Berufsschulabschluss, Berufsschulabschlussnote
(8) Der Unterricht kann im Rahmen der Jahresstunden je nach den (1) Der Berufsschulabschluss wird unabhängig vom Berufsab-
unterrichtsorganisatorischen Möglichkeiten der einzelnen Schule auf schluss nach dem BBiG und der HwO zuerkannt, wenn die Leistun-
die beiden Schulhalbjahre unterschiedlich verteilt werden. gen am Ende des Bildungsganges den Anforderungen entsprechen.
(9) Unter Einhaltung des Gesamtunterrichtsvolumens für den jeweili- Die Noten der Fächer der letzten beiden Schulhalbjahre sowie die
gen Bildungsgang kann der Unterricht in den einzelnen Ausbildungs- letzte Zeugnisnote vorher abgeschlossener Fächer werden zu einer
jahren in unterschiedlichem Umfang erteilt werden. Berufsschulabschlussnote zusammengefasst. Die Leistungen im Dif-
ferenzierungsbereich werden nicht einbezogen.
(10) Bei der Organisation des Unterrichts sind die Bedürfnisse der
Ausbildungsbetriebe und die Leistungsfähigkeit der Schülerinnen (2) Zur Ermittlung der Berufsschulabschlussnote werden die nach
und Schüler zu berücksichtigen. Dabei sind folgende Rahmenbedin- Absatz 1 zu berücksichtigenden Einzelnoten gewichtet. In Fächern, in
gungen zu beachten: denen die Stundentafel des jeweiligen Ausbildungsberufes bei zwei-
jährigen Berufen 160, bei dreijährigen Berufen 240 und bei dreiein-
1. das Gesamtunterrichtsvolumen des jeweiligen Bildungsganges; halbjährigen Berufen 280 Unterrichtsstunden vorsieht, wird die Note
2. mit Rücksicht auf die betriebliche Ausbildungszeit der Auszubil- mit dem Gewichtungsfaktor zwei multipliziert. Die Noten der übrigen
denden eine ausreichende Möglichkeit der Vor- und Nachbereitung zu berücksichtigenden Fächer werden mit dem Gewichtungsfaktor
des Unterrichts; eins einbezogen. Die so ermittelten Werte werden addiert. Das Ergeb-
3. die personellen, organisatorischen und sächlichen Voraussetzun- nis ist durch die Summe der Gewichtungsfaktoren zu dividieren. Es
gen. wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerechnet und nicht gerundet.
(11) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit (3) Die Berufsschulabschlussnote ergibt sich aus der folgenden Zu-
dem für Arbeit zuständigen Ministerium für einen oder mehrere Aus- ordnung des nach Absatz 2 gebildeten Mittelwertes der Noten:
bildungsberufe gemeinsam Blockzeiten festlegen. Im Übrigen ent- 1. 1,0 bis 1,5: sehr gut;
scheidet über die Einführung oder Aufhebung von Blockunterricht 2. 1,6 bis 2,5: gut;
die Schule im Benehmen mit dem Schulträger und den nach dem
BBiG oder der HwO für die Berufsausbildung zuständigen Stellen. 3. 2,6 bis 3,5: befriedigend;
Werden vom Schulträger oder den für die Berufsausbildung zustän- 4. 3,6 bis 4,5: ausreichend.
digen Stellen Bedenken erhoben, bedarf die Entscheidung der Ge-
(4) Mit dem Berufsschulabschluss erwerben Schülerinnen und Schü-
nehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde.
ler, die nicht in Berufen gemäß § 66 BBiG und § 42m HwO einen Ab-
§6 schluss erwerben, den mittleren Schulabschluss (Fachoberschul-
Aufnahmevoraussetzungen reife), wenn sie eine Berufsschulabschlussnote von mindestens 3,0
erreichen, die Berufsabschlussprüfung bestanden haben und die für
(1) In die Fachklassen werden Schülerinnen und Schüler aufgenom-
den mittleren Schulabschluss notwendigen Englischkenntnisse
men, die sich in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem BBiG
nachweisen. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann im Einzelfall zu-
oder der HwO befinden oder die ein berechtigtes Interesse am Unter-
lassen, dass an die Stelle von Englisch eine andere Fremdsprache
richt einer Fachklasse besitzen.
tritt. Schülerinnen und Schüler, die neben den vorgenannten Bedin-
(2) In die Fachklassen gemäß § 3 Nummer 3 werden Schülerinnen und gungen eine Berufsschulabschlussnote von mindestens 2,5 errei-
Schüler ohne ein Berufsausbildungsverhältnis entsprechend den chen, erwerben darüber hinaus die Berechtigung zum Besuch der
Vorgaben des § 2 BKAZVO aufgenommen. gymnasialen Oberstufe.
§7 § 10
Unterrichtsangebot und Differenzierung Berufsabschlussprüfung
(1) Das Differenzierungsangebot gemäß § 2 Absatz 4 und der dafür er- (1) Die Berufsabschlussprüfung in den Fachklassen gemäß § 3 Num-
forderliche Stundenumfang für die Fachklassen wird je nach der mer 2 wird vom Berufskolleg entsprechend der dem jeweiligen Aus-
Leistungsfähigkeit und den Neigungen der Schülerinnen und Schüler bildungsberuf zugrunde liegenden Prüfungsordnung der nach dem
und den Anforderungen der Ausbildungsbetriebe von der Schule im BBiG oder der HwO zuständigen Stelle durchgeführt. Die oberste
Rahmen ihrer organisatorischen Möglichkeiten festgelegt. Schulaufsichtsbehörde kann Abweichungen hiervon zulassen.
(2) Das Differenzierungsangebot umfasst Stützunterricht zur Siche- (2) Die Berufsabschlussprüfung in den Fachklassen gemäß § 3 Num-
rung des Ausbildungserfolges und den Erwerb von Zusatzqualifika- mer 3 erfolgt nach der Anmeldung durch das Berufskolleg bei der zu-
tionen. ständigen Stelle entsprechend den Regelungen für die duale Berufs-
(3) Das Differenzierungsangebot kann mit Einverständnis des Ausbil- ausbildung nach dem BBiG und der HwO.
dungsbetriebes um bis zu 80 Stunden erhöht werden, wenn ein erwei- 3. Unterabschnitt
tertes Stützangebot erforderlich ist oder um eine erweiterte Zusatz- Erwerb der Fachhochschulreife
qualifikation zu ermöglichen. Die nach dem BBiG und der HwO zu-
ständigen Stellen werden zur Vermittlung eingeschaltet, falls dies er- § 11
forderlich ist. Fachhochschulreife
(4) Der Unterricht für Schülerinnen und Schüler, die die Fachhoch- Der Erwerb der Fachhochschulreife setzt den mittleren Schulab-
schulreife anstreben, umfasst 560 Unterrichtsstunden. Wenn keine schluss (Fachoberschulreife) oder die Berechtigung zum Besuch der
eigenständige Fachklasse für einen Ausbildungsberuf zum Erwerb gymnasialen Oberstufe voraus. Die Fachhochschulreife wird zuer-
der Fachhochschulreife eingerichtet werden kann, umfasst der Un- kannt, wenn die Schülerin oder der Schüler die Unterrichtsveranstal-
terricht 320 Stunden in Fachklassen gemäß § 3 Nummer 1 und 240 tungen gemäß § 7 Absatz 4 besucht, den Berufsschulabschluss er-
Unterrichtsstunden in den fachbereichsspezifischen Lerngruppen worben und die Berufsabschlussprüfung und die Abschlussprüfung
gemäß § 4 Absatz 3. Schülerinnen und Schüler, die die Fachhoch- zur Erlangung der Fachhochschulreife bestanden hat. Die §§ 17 bis
schulreife anstreben, benötigen das Einverständnis des Ausbil- 28 Allgemeiner Teil gelten entsprechend.
dungsbetriebes.
§ 12
(5) Die Teilnahme an einem eingerichteten und gewählten Differenzie- Zulassung zur Fachhochschulreifeprüfung
rungsangebot ist verpflichtend.
(1) Der allgemeine Prüfungsausschuss entscheidet in der Zulas-
2. Unterabschnitt sungskonferenz über die Zulassung zur Fachhochschulreifeprüfung.
Berufsschulabschluss und Berufsabschluss (2) Zur Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife wird zugelassen,
§8 wer in allen Fächern mindestens die Vornote „ausreichend“ oder in
Zeugnisse nicht mehr als zwei Fächern die Vornote „mangelhaft“ erreicht hat.
Die Noten in abgeschlossenen Fächern werden einbezogen. Im Fall
(1) Die Schülerinnen und Schüler der Fachklassen erhalten ein Zeug- einer ungenügenden Leistung ist eine Zulassung ausgeschlossen.
nis, in dem vermerkt ist, ob sie die Leistungsanforderungen der Klas-
se erfüllt haben. Dabei werden für Schülerinnen und Schüler, die die (3) Der allgemeine Prüfungsausschuss stellt die Vornoten für alle Fä-
Fachhochschulreife anstreben, die Leistungen in den fachbereichs- cher auf Grund der Leistungsnachweise des laufenden Schuljahres
spezifischen Lerngruppen gemäß § 4 Absatz 3 einbezogen. unter angemessener Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler-
in oder des Schülers in diesem Zeitraum fest. Die Vornote wird von
(2) Die Schülerinnen und Schüler rücken in der Regel ohne Verset- der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer vorgeschlagen und ist auf Ver-
zung in die nächste Klasse vor, sofern sie nicht wegen Verlängerung langen eines Mitglieds des allgemeinen Prüfungsausschusses zu be-
des Berufsausbildungsverhältnisses die Klasse wiederholen. § 12 gründen.
Allgemeiner Teil bleibt unberührt.
(4) Die in der Zulassungskonferenz festgestellten Vornoten werden
(3) Schülerinnen oder Schüler, die die Fachhochschulreife anstreben, den Prüflingen am ersten Schultag nach der Zulassungskonferenz
können von der Teilnahme an Unterrichtsangeboten zum Erwerb der bekannt gegeben. Die Prüflinge sind über die Bestimmungen für die
Fachhochschulreife ausgeschlossen werden, wenn sie die Leis- mündliche Prüfung zu informieren.
tungsanforderungen des Bildungsganges nicht erfüllen. Die Ent-
scheidung trifft die Klassenkonferenz. (5) Für Schülerinnen und Schüler, die nicht zugelassen werden, setzt
der allgemeine Prüfungsausschuss die Zeugnisnoten für alle Fächer
fest. Die Prüfung gilt als nicht bestanden. Der Beschluss ist dem
Prüfling, gegebenenfalls seinen Erziehungsberechtigten, unverzüg- mittelt. In Fächern, die lediglich mündlich geprüft werden, werden die
lich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Abschlussnoten aus der Vornote und der Note der mündlichen Prü-
fung ermittelt. Die Abschlussnoten sind entsprechend dem ermittel-
§ 13 ten rechnerischen Wert durch Auf- und Abrunden zu bilden. Eine Ab-
Schriftliche Prüfung weichung von der rechnerisch ermittelten Note ist möglich, wenn
(1) Die Rahmenstundentafeln legen die Fächer der schriftlichen Prü- dies unter Würdigung der Gesamtleistung geboten erscheint.
fung fest. Die Dauer der Prüfung beträgt je Fach 180 Minuten. Die Prü- (3) In den Fächern, in denen nicht geprüft wurde, werden die Vorno-
fungsaufgaben werden von den Fachlehrerinnen oder Fachlehrern ten als Abschlussnoten festgesetzt.
ausgearbeitet. Sie dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet sein,
dass ihre Bearbeitung keine neue selbstständige Leistung erfordert. (4) Die Fachhochschulreifeprüfung ist bestanden, wenn in allen
Fächern mindestens ausreichende Leistungen erzielt werden oder
(2) An Stelle der schriftlichen Prüfung kann die Schülerin oder der wenn die Leistungen nur in einem Fach „mangelhaft“ sind und durch
Schüler in einem der drei Prüfungsfächer gemäß Absatz 1 eine eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach oder
schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergeb- der Berufsabschlussprüfung ausgeglichen werden. Eine ungenügen-
nisse im Rahmen eines Kolloquiums vor dem Fachprüfungsaus- de Leistung kann nicht ausgeglichen werden.
schuss erstellen. Aus der Note für die Facharbeit und der Note für das
Kolloquium wird eine Gesamtnote gebildet, die an die Stelle der (5) Auf dem Abschlusszeugnis (Fachhochschulreifezeugnis) wird ei-
schriftlichen Prüfung tritt. ne Durchschnittsnote ausgewiesen, die sich aus dem arithmetischen
Mittel der Noten auf dem Zeugnis ergibt. Dabei bleiben Noten in Reli-
(3) Für jedes Prüfungsfach der Fachhochschulreifeprüfung legt die gionslehre und Sport/Gesundheitsförderung sowie in zusätzlichen
Schulleiterin oder der Schulleiter der oberen Schulaufsichtsbehörde Unterrichtsveranstaltungen und in Arbeitsgemeinschaften außer Be-
spätestens sechs Unterrichtswochen vor Beginn der schriftlichen tracht. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle hinter dem Komma
Prüfung die Aufgabenvorschläge zugleich mit Terminvorschlägen für errechnet; es wird nicht gerundet.
die einzelnen Prüfungsteile zur Genehmigung vor. Der Aufgabenvor-
schlag ist von der Schulleiterin oder dem Schulleiter auf seine Über- 4. Unterabschnitt
einstimmung mit den Prüfungsanforderungen vorzuprüfen. Die obere Sonderregelungen im Schuljahr 2020/2021
Schulaufsichtsbehörde kann den Aufgabenvorschlag nach Beratung
mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter abändern oder auch durch Die nachfolgenden §§ 17a bis 17c gelten nur im Schuljahr 2020/2021.
einen neuen ersetzen lassen; Entsprechendes gilt für die Terminvor-
schläge. Die obere Schulaufsichtsbehörde teilt die Entscheidung der § 17a
Schulleiterin oder dem Schulleiter mit. Die Mitteilung erfolgt in Text- Organisation
form. Sie kann auch durch Einstellung in ein von der obersten Schul- Abweichend von § 5 Absatz 7 ist eine Änderung der Unterrichtsorga-
aufsichtsbehörde bestimmtes elektronisches Kommunikationssys- nisation im laufenden Schuljahr zulässig.
tem erfolgen.
§ 17b
§ 14 Leistungsbewertung, Nachprüfung
Beurteilung der schriftlichen Arbeiten (1) Grundlage der Leistungsbewertung sind die Leistungen, die wäh-
(1) Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer der Klasse korrigiert und be- rend des gesamten Schuljahres erbracht wurden. Sie gelten als Leis-
gutachtet die schriftliche Prüfungsarbeit und bewertet sie mit einer tungen am Ende der besuchten Klasse.
Note. (2) Für die Nachprüfung zum Erwerb eines Abschlusses oder einer
(2) Bei einer nicht ausreichenden Note zieht die oder der Vorsitzende Berechtigung gemäß § 9 gilt § 28e Erster Teil der APO-BK. Dies gilt
des allgemeinen Prüfungsausschusses eine zweite Fachlehrerin ebenfalls für eine Nachprüfung zum erfolgreichen Abschluss des Bil-
oder einen zweiten Fachlehrer zur Begutachtung der Prüfungsarbeit dungsgangs der Ausbildungsvorbereitung (§ 19 Absatz 1 Satz 1) ge-
hinzu. Bei abweichender Bewertung entscheidet der allgemeine Prü- mäß § 23 Absatz 1.
fungsausschuss über die Note. (3) Schülerinnen und Schüler können abweichend von § 12 Absatz 2
(3) Auf der Grundlage der Vornote und der schriftlichen Prüfung legt Erster Teil der APO-BK auch eine Nachprüfung ablegen, wenn sie in
die Fachlehrerin oder der Fachlehrer die vorläufige Abschlussnote bis zu drei Fächern die Note mangelhaft haben, wenn davon bis zu
fest. zwei Fächer nicht weitergeführt werden. Die Nachprüfungen sind in
(4) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung sowie die vorläufigen den nicht weitergeführten Fächern abzulegen.
Abschlussnoten sind den Prüflingen eine Woche vor Beginn der § 17c
mündlichen Prüfung bekannt zu geben. Fachhochschulreifeprüfung
§ 15 (1) Kann aufgrund einer Anordnung gemäß § 28 Absatz 1 des Infekti-
Mündliche Prüfung onsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt
(1) Die Prüflinge können der Schulleiterin oder dem Schulleiter spä- durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) ge-
testens am zweiten Werktag nach Bekanntgabe der vorläufigen Ab- ändert worden ist, eine ordnungsgemäße Durchführung des Prü-
schlussnoten bis zu zwei Fächer der Stundentafel schriftlich benen- fungsverfahrens nicht erfolgen, findet im Schuljahr 2020/2021 keine
nen, in denen sie mündlich geprüft werden möchten. Wird ein Fach schriftliche Prüfung gemäß § 13 statt. Abweichend von § 11 wird die
gewählt, das im letzten Schuljahr nicht unterrichtet worden ist, wird Fachhochschulreife zuerkannt, wenn die Schülerin oder der Schüler
in diesem Fall in der Regel die damalige Fachlehrerin oder der dama- die Unterrichtsveranstaltungen gemäß § 7 Absatz 4 besucht, den Be-
lige Fachlehrer Mitglied des Fachprüfungsausschusses. Die Meldung rufsschulabschluss erworben, die Berufsabschlussprüfung bestan-
für die mündlichen Prüfungen ist verbindlich. den hat und die Voraussetzungen gemäß § 12 Absatz 2 erfüllt. Die No-
ten in abgeschlossenen Fächern werden einbezogen. Im Fall einer
(2) In Fächern, in denen die Vornote und die Note der schriftlichen ungenügenden Leistung ist die Zuerkennung der Fachhochschulreife
Prüfungsarbeit übereinstimmen, findet keine mündliche Prüfung nicht möglich. Die Vornoten gemäß § 12 Absatz 3 gelten als Noten der
statt. schriftlichen Prüfung im Sinne von § 14 Absatz 3 und § 17 Absatz 2.
(3) Eine mündliche Prüfung wird nicht durchgeführt, wenn auf Grund (2) Für das Fach gemäß § 13 Absatz 2 wird unter der Voraussetzung,
der vorliegenden Ergebnisse auch bei Erreichen der Bestnote in der dass eine Anordnung gemäß § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzge-
mündlichen Prüfung ein Bestehen der Prüfung nicht mehr möglich setzes der Durchführung eines Kolloquiums nicht entgegensteht, die
ist. Die Prüfung gilt als nicht bestanden. Das Ergebnis ist den Prüflin- Gesamtnote aus der Note der Facharbeit und des Kolloquiums ermit-
gen, gegebenenfalls ihren Erziehungsberechtigten, unter Angabe der telt, die an die Stelle der schriftlichen Prüfungsleistung tritt. Anderen-
Gründe von der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich mitzu- falls wird die Gesamtnote, die an die Stelle der schriftlichen Prüfung
teilen. tritt, aus der Note der Facharbeit ermittelt.
§ 16 (3) Die mündliche Prüfung gemäß § 15 wird durchgeführt, sobald
Gestaltung der mündlichen Prüfung Gründe des Infektionsschutzes nicht mehr entgegenstehen. Abwei-
(1) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt in der Regel 20 Minuten chend von § 15 Absatz 2 kann eine mündliche Prüfung auch in
für jeden Prüfling. Dem Prüfling ist eine angemessene Vorbereitungs- Fächern stattfinden, in denen die Vornote und die Note der schriftli-
zeit unter Aufsicht zu gewähren. chen Prüfungsarbeit übereinstimmen.
(2) Das prüfende Mitglied des Fachprüfungsausschusses schlägt für 3. Abschnitt
die Leistung in der mündlichen Prüfung eine Note vor; der Fachprü- Ausbildungsvorbereitung
fungsausschuss setzt die Note fest. (§ 22 Absatz 4 Nummer 3 SchulG)
§ 17 § 18
Ergebnis der Fachhochschulreifeprüfung Qualifikationen und Abschlüsse
(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen setzt der allgemeine (1) Die Ausbildungsvorbereitung vermittelt berufliche Kenntnisse,
Prüfungsausschuss in der Abschlusskonferenz für jeden Prüfling die Fähigkeiten und Fertigkeiten und berufliche Orientierung. Sie ermög-
Abschlussnoten fest. licht den Erwerb eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Ab-
(2) Die Abschlussnoten in den schriftlichen Prüfungsfächern werden schlusses.
aus der Vornote, der Note der schriftlichen Arbeit und gegebenenfalls (2) Die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten und die
der Note der mündlichen Prüfung in jeweils einfacher Gewichtung er- berufliche Orientierung umfassen Kompetenzen für die Aufnahme ei-
ner beruflichen Erstausbildung oder einer Erwerbstätigkeit. Das Ab- § 23
schlusszeugnis berechtigt, einen Bildungsgang der Berufsfachschu- Zeugnisse, Abschluss, Wiederholung
le (Anlage B) zu besuchen.
(1) Die Schülerinnen und Schüler erhalten ein Abschlusszeugnis,
§ 19 wenn in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erzielt
Aufbau wurden. Abweichend von § 13 Allgemeiner Teil erhalten sie ein Ab-
schlusszeugnis auch dann, wenn eine nicht ausreichende Leistung
(1) Die Ausbildungsvorbereitung dauert ein Jahr. Sie kann für Schüle-
im Fach Mathematik durch eine mindestens ausreichende Leistung
rinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwick-
im Fach Naturwissenschaft ausgeglichen werden kann, sofern das
lung gemäß § 19 Absatz 4 AO-SF bis zu drei Jahre dauern.
Fach Naturwissenschaft in einem dem Fach Mathematik entspre-
(2) Der Unterrichtsumfang ergibt sich aus den Rahmenstundentafeln chenden Stundenumfang unterrichtet wurde. Außerdem bleiben
gemäß Anlagen A 2.1 und A 2.2. In der Teilzeitform umfasst der Un- nicht ausreichende Leistungen in den Fächern Englisch und Natur-
terricht zwölf Unterrichtsstunden pro Woche. In der Vollzeitform be- wissenschaft sowie eine mangelhafte Leistung in einem weiteren
trägt der Unterricht je nach Umfang des schulisch begleiteten Prakti- Fach unberücksichtigt. Schülerinnen und Schüler mit dem Förder-
kums 12 bis 36 Unterrichtsstunden pro Woche. schwerpunkt Geistige Entwicklung erhalten abweichend davon ein
§ 20 Zeugnis, das die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkei-
ten bescheinigt.
Gliederung
(2) Schülerinnen und Schüler, die den Bildungsgang gemäß § 19 Ab-
Die Bildungsgänge der Ausbildungsvorbereitung gliedern sich in die
satz 1 Satz 1 am Ende des Schuljahres nicht erfolgreich abgeschlos-
Fachbereiche
sen haben, erhalten am Ende des Schuljahres ein Abgangszeugnis.
1. Agrarwirtschaft, Das Abgangszeugnis enthält gemäß § 38 Absatz 4 SchulG den Hin-
2. Ernährungs- und Versorgungsmanagement, weis, dass die Schulpflicht in der Sekundarstufe II erfüllt ist, sofern
kein Ausbildungsverhältnis begonnen oder der Bildungsgang wie-
3. Gestaltung, gegliedert in die Berufsfelder derholt wird. Die Schülerinnen und Schüler haben die Möglichkeit ei-
a) Farbtechnik und Raumgestaltung und ner Wiederholung, wenn erwartet werden kann, dass aufgrund der
b) Medien/Medientechnologie. Leistungsfähigkeit, der Gesamtentwicklung und der Förderungs-
möglichkeiten des Berufskollegs im Folgejahr eine erfolgreiche Mit-
4. Gesundheit/Erziehung und Soziales, gegliedert in die arbeit möglich ist. § 12 Allgemeiner Teil bleibt hiervon unberührt.
Berufsfelder
(3) Schülerinnen und Schüler, die eine berufsvorbereitende Maßnah-
a) Gesundheitswesen, me besuchen, die über das Schuljahresende hinaus verlängert wird,
b) Körperpflege und sind für den Zeitraum der Verlängerung der berufsvorbereitenden
Maßnahme zum Besuch der Ausbildungsvorbereitung berechtigt. Sie
c) Sozialwesen.
erhalten am Ende des Schuljahres eine Bescheinigung über die
5. Informatik, Schullaufbahn. Nach Beendigung des Schulverhältnisses erhalten
6. Technik/Naturwissenschaften, gegliedert in die Berufsfelder die Schülerinnen und Schüler ein Abgangs- oder Abschlusszeugnis,
das die Leistungen des Gesamtzeitraums des Schulbesuchs in der
a) Bau und Holztechnik, Ausbildungsvorbereitung berücksichtigt.
b) Drucktechnik,
c) Elektrotechnik, Nachfolgend finden Sie die Anlagen zur APO-BK Anlage A:
d) Fahrzeugtechnik,
e) Medizintechnik, Anlage A 1.1
f) Metalltechnik, Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung
Berufsausbildung nach dem BBiG oder der HwO
g) Physik/Chemie/Biologie und
h) Textiltechnik und Bekleidung Lernbereich/Fächer Unterrichtsstunden
7. Wirtschaft und Verwaltung. 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr Summe
Berufsbezogener
§ 21 Lernbereich
Organisation
Summe: 280 - 320 280 - 320 280 - 320 840 - 960
(1) Die Bildungsgänge werden in Teilzeitform und Vollzeitform ange-
Differenzierungsbereich
boten.
Summe: 0 - 40 0 - 40 0 - 40 0 - 120
(2) In der Teilzeitform ist der Unterricht mit den Anbietern berufsvor-
bereitender Maßnahmen abzustimmen. Die Absprachen sind zu do- Berufsübergreifender
kumentieren. Lernbereich
(3) Die Vollzeitform verbindet den schulischen Unterricht mit dem be- Deutsch/Kommunikation 40 40 40 120
trieblichen Praktikum der Schülerinnen und Schüler. Das Praktikum Religionslehre 40 40 40 120
wird von den Lehrkräften intensiv begleitet und bewertet. Dazu zäh- Sport/ 40 40 40 120
len die Vorbereitung auf das Praktikum, die Entwicklung individueller Gesundheitsförderung
Förderpläne, Entwicklungsgespräche, Praktikumsbesuche, Abspra-
chen mit den Betrieben, Bewertung von Praktikumsaufgaben sowie Politik/Gesellschaftslehre 40 40 40 120
die Reflexion des Praktikums. Die Praktikumsbegleitung ist zu doku- Summe: 160 160 160 480
mentieren. Gesamtstundenzahl:1, 2 480 480 480 1.440
§ 22 1) Die ergänzende Fachpraxis für Bildungsgänge gemäß § 2 Absatz 2 beträgt 800 - 1.000
Unterrichtsstunden/Jahr.
Aufnahme 2) Die fachpraktische Ausbildung für Bildungsgänge gemäß § 2 Absatz 3 erfolgt entspre-
(1) In die Ausbildungsvorbereitung wird aufgenommen, wer sich auf chend der Vorgaben der BKAZVO § 2 Absatz 2 Nummer 2.
eine Berufsausbildung vorbereiten will, die Schulpflicht in der Pri- Tabelle 1: Stundentafel Fachklassen des dualen Systems
marstufe und der Sekundarstufe I erfüllt hat, sich in keinem Berufs-
ausbildungsverhältnis nach dem BBiG oder der HwO befindet und Anlage A 1.2
keinen anderen Bildungsgang der Sekundarstufe II besucht. Die Bil-
dungsgänge können auch als zehntes Vollzeitpflichtschuljahr gemäß Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung
Berufsausbildung nach dem BBiG oder der HwO
§ 37 Absatz 2 Satz 1 SchulG besucht werden. + Stützangebote/Zusatzqualifikationen
(2) In die Teilzeitform ist aufzunehmen, wer sich in einem sozialversi-
cherungspflichtigen Arbeitsverhältnis befindet oder an Maßnahmen Lernbereich/Fächer Unterrichtsstunden
zur beruflichen Orientierung und zur Vorbereitung auf eine Berufs- 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr Summe
ausbildung teilnimmt. Berufsbezogener
(3) In die Vollzeitform wird aufgenommen, wer zur Vorbereitung auf Lernbereich
eine Berufsausbildung oder eine berufliche Tätigkeit berufliche Summe: 280 - 320 280 - 320 280 - 320 840 - 960
Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten als Schülerin oder Schüler
Differenzierungsbereich
im Rahmen eines schulisch begleiteten betrieblichen Praktikums er-
werben möchte oder sich beruflich orientieren will. Summe: 0 - 120 0 - 120 0 - 120 40 - 240
(4) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann in Ausnahmefällen zulas- Berufsübergreifender
sen, dass eine Schülerin oder ein Schüler einen Bildungsgang der Lernbereich
Ausbildungsvorbereitung als zehntes Vollzeitpflichtschuljahr gemäß Deutsch/Kommunikation 0 - 40 0 - 40 0 - 40 80 - 120
§ 37 Absatz 2 Satz 2 SchulG besucht. Religionslehre 0 - 40 0 - 40 0 - 40 80 - 120
Tabelle 2: Stundentafel Fachklassen des dualen Systems + Stützangebote/Zusatz-
qualifikationen
Anlage A 1.2 (Forts.) Anlage A 1.4 (Forts.)
Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung
Berufsausbildung nach dem BBiG oder der HwO Berufsausbildung nach dem BBiG oder der HwO
+ Stützangebote/Zusatzqualifikationen + Fachhochschulreife
Lernbereich/Fächer Unterrichtsstunden Lernbereich/Fächer Unterrichtsstunden
1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr Summe 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr Summe
Sport/ 0 - 40 0 - 40 0 - 40 80 - 120 Summe: 320 - 360
Gesundheitsförderung Gesamtstunden- 560 560 560 1.680
Politik/Gesellschaftslehre 0 - 40 0 - 40 0 - 40 80 - 120 2, 3
zahl:
Summe: 320 - 360 1) Folgende zeitliche Rahmenvorgaben zum Erwerb der Fachhochschulreife müssen
erfüllt werden:
Gesamtstundenzahl:1, 2 480 480 480 1.440 1. Sprachlicher Bereich: 240 Stunden (davon müssen jeweils mindestens 80 Stunden
1) Die ergänzende Fachpraxis für Bildungsgänge gemäß § 2 Absatz 2 beträgt 800 - 1.000 auf Muttersprachliche Kommunikation/Deutsch und auf eine Fremdsprache entfallen)
Unterrichtsstunden/Jahr. 2. Mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereich: 240 Stunden
3. Gesellschaftswissenschaftlicher Bereich (einschließlich wirtschaftswissenschaftlicher
2) Die fachpraktische Ausbildung für Bildungsgänge gemäß § 2 Absatz 3 erfolgt entspre- Inhalte) mindestens: 80 Stunden (diese Stunden können jeweils in Fachklassen oder in
chend der Vorgaben der BKAZVO § 2 Absatz 2 Nummer 2. bereichsspezifischen (richtig: fachbereichsspezifischen) Lerngruppen gemäß § 7
Tabelle 2: Stundentafel Fachklassen des dualen Systems + Stützangebote/Zusatz- Absatz 4 in den drei Lernbereichen erfüllt werden, wenn es sich um entsprechende
qualifikationen Unterrichtsangebote handelt, die in den Lehrplänen ausgewiesen sind)
Ein Angebot an Zusatzqualifikationen oder erweiterten Zusatzqualifikationen kann im
Rahmen des Differenzierungsbereiches nur angeboten werden, wenn die zeitlichen
Anlage A 1.3 Rahmenvorgaben zum Erwerb der Fachhochschulreife erfüllt sind.
Fachhochschulreifeprüfung:
Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung Schriftliche Prüfungsfächer:
Berufsausbildung nach dem BBiG oder der HwO 1. Mathematik
2. Deutsch/Kommunikation
+ erweiterte Stützangebote/erweiterte Zusatzqualifikationen 3. Englisch
2) Die ergänzende Fachpraxis für Bildungsgänge gemäß § 2 Absatz 2 beträgt 800 - 1.000
Lernbereich/Fächer Unterrichtsstunden Unterrichtsstunden/Jahr.
1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr
Summe 3) Die fachpraktische Ausbildung für Bildungsgänge gemäß § 2 Absatz 3 erfolgt entspre-
chend der Vorgaben der BKAZVO § 2 Absatz 2 Nummer 2.
Berufsbezogener
Lernbereich Tabelle 4: Stundentafel Fachklassen des dualen Systems + Fachhochschulreife
Summe: 280 - 360 280 - 360 280 - 360 840 - 1.080
Differenzierungsbe-
reich
Summe: 0 - 200 0 - 200 0 - 200 40 - 480
Berufsübergreifen-
der Lernbereich
Deutsch/ 0 - 40 0 - 40 0 - 40 80 - 120
Kommunikation
Religionslehre 0 - 40 0 - 40 0 - 40 80 - 120
Sport/ 0 - 40 0 - 40 0 - 40 80 - 120
Gesundheitsförderung
Politik/ 0 - 40 0 - 40 0 - 40 80 - 120
Gesellschaftslehre
Summe: 320 - 360
Gesamtstunden- 480 - 560 480 - 560 480 - 560 1.440 - 1.680
zahl:1,2
1) Die ergänzende Fachpraxis für Bildungsgänge gemäß § 2 Absatz 2 beträgt 800 - 1.000
Unterrichtsstunden/Jahr.
2) Die fachpraktische Ausbildung für Bildungsgänge gemäß § 2 Absatz 3 erfolgt entspre-
chend der Vorgaben der BKAZVO § 2 Absatz 2 Nummer 2.
Tabelle 3: Stundentafel Fachklassen des dualen Systems + erweiterte Stützangebote/
Zusatzqualifikationen
Anlage A 1.4
Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung
Berufsausbildung nach dem BBiG oder der HwO
+ Fachhochschulreife
Lernbereich/Fächer Unterrichtsstunden
1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr
Summe
Berufsbezogener
1
Lernbereich
Summe: 280 - 360 280 - 360 280 - 360 840 - 1.080
Differenzierungsbe-
reich1
Summe: 280 - 520
Berufsübergreifender
Lernbereich
Deutsch/ 80 - 120
Kommunikation
Religionslehre 80 - 120
Sport/ 80 - 120
Gesundheitsförderung
Politik/ 80 - 120
Gesellschaftslehre
Tabelle 4: Stundentafel Fachklassen des dualen Systems + Fachhochschulreife