Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I – APO-S I)

Ausfertigungsdatum:
13.02.2021
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I – APO-S I)

Anhang zu Artikel 1 Nummer 10 Anlage 1 Stundentafeln für die Sekundarstufe I - Hauptschule Klasse 5 und 6 7 bis 10 Wochenstunden Lernbereich/Fach Deutsch 10 17 27 Gesellschaftslehre 1: 6 12 18 Geschichte Erdkunde Politik Mathematik 8 16 24 Naturwissenschaften1: 6 12 18 Biologie Chemie Physik Informatik 2 2 - 2 Englisch 8 14 22 Wirtschaft und Arbeitswelt 3 : 0-2 12-14 14 Technik Wirtschaft Hauswirtschaft Kunst, Musik, 8 8 16 Textilgestaltung1: Kunst Musik Textilgestaltung Religionslehre 4 4 8 12 Sport 6-8 10-12 18 Wahlpflichtunterricht 5 - 8 8 Kernstunden 58-62 117-121 179 Ergänzungsstunden 6 9 Wochenstundenrahmen Klasse 5: 28-31 Klasse 7: 30-33 Klasse 6: 29-32 Klasse 8: 30-33 Klasse 9: 31-34 Klasse 10: 31-34 Gesamtwochenstunden 188 Zusätzlich: Bis zu fünf Wochenstunden muttersprachlicher Unterricht 1 Innerhalb der Lernbereiche Gesellschaftslehre, Naturwissenschaften sowie Kunst, Musik, Textilgestaltung sind die Fächer während des Bildungsgangs gleichgewichtig zu berücksichtigen. Im Lernbereich Naturwissenschaften wechseln fachbezogene Lehrgänge mit fachübergreifenden Projekten. 2 Das Fach Informatik wird entweder in den Klassen 5 und 6 oder in Klasse 6 unterrichtet. 3 Die Fächer Technik und Hauswirtschaft müssen in der gesamten Sekundarstufe I mit jeweils mindestens vier Wochenstunden, das Fach Wirtschaft muss mit mindestens sechs Wochenstunden unterrichtet werden. 4 Für den Unterricht in Praktischer Philosophie gilt § 3 Absatz 5. 5 Der Wahlpflichtunterricht beginnt in Klasse 7. Dafür gilt § 14 Absatz 4. 6 Für die Ergänzungsstunden gilt § 14 Absatz 5. Nach Beschluss der Schulkonferenz können aus dem Bereich der Kernstunden bis zu zwei Stunden in den Bereich der Ergänzungsstunden verlagert werden; davon darf ein Fach bzw. Lernbereich mit höchstens einer Stunde betroffen sein. Das Fach Informatik ist von einer Stundenverlagerung ausgenommen. Die Vorgaben in den übrigen Fußnoten bleiben hiervon unberührt. Die curricularen Standards sind zu wahren.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.