Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr

Ausfertigungsdatum:
13.01.2001
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr

LR Nordrhein-Westfalen : 20340 Verordnung zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr Vom 14. Dezember 2000 (Fn 1) Aufgrund des § 15 Abs. 3 Satz 2 der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (DO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV.NRW.S.364), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 1999 (GV.NRW.S.148), wird verordnet: § 1 Zu Dienstvorgesetzten im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 2 der Disziplinarordnung bestimme ich, soweit sich ihre Eigenschaft als Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter nicht bereits aus § 15 Abs. 3 Satz 1 der Disziplinarordnung ergibt, die Regierungspräsidentinnen oder die Regierungspräsidenten, die Direktorin oder den Direktor des Geologischen Dienstes NRW - Landesbetrieb - die Direktorin oder den Direktor des Materialprüfungsamts NRW die Direktorin oder den Direktor des Landesbetriebs Mess- und Eichwesen NRW die Direktorin oder den Direktor des Landesbetriebs Straßenbau NRW für die ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Landesbeamtinnen und Landesbeamten meines Geschäftsbereiches. § 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr vom 13. Juli 1970 (GV.NRW.S.590) aufgehoben. Der Minister für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen Fn 1 GV. NRW. 2001 S. 4.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.