Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm

Ausfertigungsdatum:
12.12.2012
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm

Vom 23. November 2010

Auf Grund der §§ 5 Absatz 1 Satz 3, 8 Absatz 2, 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2550) in Verbindung mit § 17 Schutzbereichgesetz vom 7. Dezember 1956 (BGBl. I S. 899), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 11 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), in Verbindung mit § 5 Absatz 3 Satz 1 Landesorganisationsgesetz vom 10. Juli 1962(GV. NRW. S.421), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 706), wird nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet:

§ 1

Die Bezirksregierungen sind die zuständigen Behörden für 1. die Entscheidung über Ausnahmen nach § 5 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm, 2. Entschädigungsfestsetzungsverfahren nach § 8 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm und 3. die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach § 9 Absatz 1 bis 4 in Verbindung mit § 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Die Ministerpräsidentin Der Ministerfür Wirtschaft, Energie, Bauen,Wohnen und Verkehr

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.