Verordnung über die Konzentration der Verfahren nach § 32b der Zivilprozessordnung und nach dem Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten
- Ausfertigungsdatum:
- 12.12.2012
Eingangsformel
Konzentration bei den Landgerichten
Die Rechtsstreitigkeiten nach § 32b Absatz 1 der Zivilprozessordnung in der jeweils geltenden Fassung, für die die Landgerichte zuständig sind, werden zugewiesen
dem Landgericht Düsseldorf
für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf,
dem Landgericht Dortmund
für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm,
dem Landgericht Köln
für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln.
Konzentration bei dem Oberlandesgericht
Die Entscheidungen über das Feststellungsziel gleichgerichteter Musterfeststellungsanträge (Musterentscheide) nach § 6 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, für die die Oberlandesgerichte zuständig sind, werden zugewiesen
dem Oberlandesgericht Köln
für die Oberlandesgerichtsbezirke Düsseldorf, Hamm und Köln.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Konzentration der Verfahren nach dem Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 920) außer Kraft.
Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Fn 1
In Kraft getreten am 12. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 617).
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.