Bekanntmachung
der Neufassung des Meldegesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen
(Meldegesetz NRW - MG NRW)
in der Fassung der Bekanntmachung
Vom 16. September 1997 (Fn 1)
Aufgrund des Artikels II des Gesetzes zur Änderung des Meldegesetzes vom 1.
Juli 1997 (GV. NW. S. 208) wird nachstehend der Wortlaut des Meldegesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen (Meldegesetz NW - MG NW) in der vom 22. Juli 1997
an geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt
1. die Fassung vom 13. Juli 1982 (GV. NW. S.
474),
2. Artikel 3 des Gesetzes zur Beschränkung
landesrechtlicher Bußgeldvorschriften vom 6. November 1984 (GV NW. S. 663),
3. Artikel 4 des Gesetzes zur Fortentwicklung des
Datenschutzes (GFD) vom 15. März 1988 (GV. NW. S. 160),
4. das Gesetz zur Änderung des Meldegesetzes NW -
MG NW - vom 28. November 1989 (GV. NW. S. 640),
5. Artikel 8 des Dritten Gesetzes zur Änderung
des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und zur
Änderung anderer verwaltungsrechtlicher Vorschriften vom 24. November 1992 (GV.
NW. S. 446),
6. Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des
Datenschutzgesetzes Nordrhein- Westfalen und anderer Gesetze vom 22. November
1994 (GV. NW. S. 1064)
und
7. das Gesetz zur Änderung des Meldegesetzes vom
1. Juli 1997 (GV. NW. S. 208).
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Meldegesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen
(Meldegesetz NRW - MG NRW)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 16. September 1997
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Meldebehörden
§ 2
Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden
§ 3
Speicherung von Daten
§ 4
Ordnungsmerkmale
§ 4a
Richtigkeit und Vollständigkeit des Melderegisters
§ 5
Zweckbindung der Daten
§ 6
Meldegeheimnis
Zweiter Abschnitt
Schutzrechte
§ 7
Schutzwürdige Interessen der Betroffenen
§ 8
Rechte des Betroffenen
§ 9
Auskunft an die Betroffenen
§ 10
Berichtigung und Ergänzung von Daten
§ 11
Löschung und Aufbewahrung von Daten
§ 12
Übernahme von Daten durch Archive
Dritter Abschnitt
Meldepflichten
§ 13
Allgemeine Meldepflichten
§ 14
(entfallen)
§ 15
Begriff der Wohnung
§ 16
Mehrere Wohnungen
§ 17
Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
§ 18
Datenerhebung; Meldeschein
§ 19
Auskunftspflicht des Meldepflichtigen
§ 20
Auskunftsrecht und Auskunftspflicht des Wohnungsgebers
§ 21
(aufgehoben)
§ 22
Binnenschiffer und Seeleute
§ 23
Befreiung von der Meldepflicht
§ 24
Beziehen einer Gemeinschaftsunterkunft
§ 25
Abweichende Regelungen
§ 26
Beherbergungsstätten
§ 27
Meldescheine für Beherbergungsstätten
§ 28
Krankenhäuser
§ 29
Nutzungsbeschränkungen
Vierter Abschnitt
Datenübermittlungen
§ 30
Datenübermittlung zwischen den Meldebehörden
§ 31
Datenübermittlung an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen
Datenweitergabe
§ 32
Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
§ 33
Datenübermittlung an den Suchdienst
§ 34
Melderegisterauskunft
§ 35
Melderegisterauskunft in besonderen Fällen
Fünfter Abschnitt
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 36
Straftaten
§ 37
Bußgeldvorschriften
Sechster Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 38
Verwaltungsvorschriften
§ 39
Berichtspflicht
§ 40
(aufgehoben)
§ 41
(aufgehoben)
§ 42
(aufgehoben)
§ 43
(aufgehoben)
§ 44
(aufgehoben)
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Meldebehörden
Meldebehörden sind die Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden.
§ 2 (Fn 7)
Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden
(1) Die Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften
Einwohner zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und
nachweisen zu können. Sie erteilen Melderegisterauskünfte, wirken bei der
Durchführung von Aufgaben anderer Behörden oder sonstiger öffentlicher Stellen
mit und übermitteln Daten. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen die
Meldebehörden Melderegister. Diese enthalten Daten, die von den Einwohnern
erhoben, von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen übermittelt oder sonst
amtlich bekannt werden.
(2) Die Meldebehörden dürfen personenbezogene Daten, die im Melderegister
gespeichert werden, nur nach Maßgabe dieses Gesetzes oder sonstiger besonderer
Rechtsvorschriften verarbeiten. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,
gilt hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten das
Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen; § 24 des Ordnungsbehördengesetzes
Nordrhein-Westfalen findet keine Anwendung.
(3) Daten nicht meldepflichtiger Einwohner dürfen aufgrund einer den
Vorschriften des Datenschutzgesetzes entsprechenden Einwilligung verarbeitet
werden.
§ 3 (Fn 8)
Speicherung von Daten
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben, speichern die Meldebehörden folgende Daten
des Einwohners einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen
Hinweise im Melderegister:
1. Familiennamen,
2. frühere Namen,
3. Vornamen,
4. Doktorgrad,
5. Ordensnamen, Künstlernamen,
6. Tag und Ort der Geburt,
7. Geschlecht,
8. entfällt,
9. gesetzlicher Vertreter, Eltern von Kindern
nach Nummer 16 (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt,
Sterbetag),
10. Staatsangehörigkeiten,
11. rechtliche Zugehörigkeit zu einer
Religionsgesellschaft,
12. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und
Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im
Inland,
13. Tag des Ein- und Auszugs,
14. Familienstand, bei Verheirateten oder
Lebenspartnerschaften zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der
Begründung der Lebenspartnerschaft,
15. Ehegatte oder Lebenspartner (Vor- und
Familiennamen, Doktorgrad, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag),
16. minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen,
Tag der Geburt, Sterbetag),
17. Ausstellungsbehörde, - Datum,
Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises/Passes,
18. Übermittlungssperren,
19. Sterbetag und -ort.
(2) Über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus speichern die Meldebehörden
im Melderegister oder an anderer Stelle folgende Daten einschließlich der zum
Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise:
1. für die Vorbereitung von Parlaments- und
Kommunalwahlen, Volksbegehren, Volksentscheiden und Bürgerentscheiden, zur
Überprüfung der Angaben in Bürgerbegehren sowie bei
staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren die Tatsache, dass der Betroffene
a) vom Wahlrecht ausgeschlossen oder nicht
wählbar ist,
b) als Unionsbürger (§ 6 Abs. 3 Satz 1 des
Europawahlgesetzes) bei der Wahl des Europäischen Parlaments von Amts wegen in
ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland einzutragen ist;
ebenfalls zu speichern ist die Gebietskörperschaft oder der Wahlkreis im
Herkunftsmitgliedstaat, wo er zuletzt in ein Wählerverzeichnis eingetragen war,
2. für die Ausstellung von Lohnsteuerkarten
steuerrechtliche Daten (Steuerklasse, Freibeträge, rechtliche Zugehörigkeit des
Ehegatten zu einer Religionsgesellschaft, Rechtsstellung und Zuordnung der
Kinder, Vor- und Familiennamen sowie Anschrift der Pflege- und Stiefeltern),
3. für die Ausstellung von Personalausweisen und
Pässen
die Tatsache, dass Passversagungsgründe
vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 2 Abs. 2
des Gesetzes über Personalausweise getroffen worden ist,
4. für die Mitwirkung bei der Erfüllung von
Aufgaben nach dem Staatsangehörigkeitsrecht die Tatsache, dass nach § 29 des
Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
eintreten kann,
4a. für Zwecke des Suchdienstes die Anschrift vom
1. September 1939 derjenigen Einwohner, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des
Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen,
4b. für waffenrechtliche Verfahren die Tatsache,
dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist, sowie die diese
Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung,
4c. für Zwecke der eindeutigen Identifizierung
des Einwohners in Besteuerungsverfahren die Identifikationsnummer nach § 139b
der Abgabenordnung,
5. für die Mitwirkung bei der Erfüllung der
Aufgaben nach dem Personenstandsgesetz unter Angabe des Standesamtes, Ortes und
Datums die Tatsache, daß ein Familienbuch auf Antrag angelegt worden ist,
6. zur Beantwortung von Aufenthaltsanfragen
anderer Behörden und sonstiger öffentlicher Stellen, wenn der Einwohner die
Wohnung aufgegeben hat und der Meldebehörde eine neue Wohnung nicht bekannt
ist, für die Dauer von zwei Jahren die Tatsache der Aufenthaltsanfrage (Datum
der Anfrage, anfragende Stelle),
7. für die Mitwirkung bei der Erfüllung von
Aufgaben nach dem Wohnungsbindungsgesetz, dem Zweiten Wohnungsbaugesetz in
Verbindung mit dem Wohnungsbindungsgesetz, dem Wohnraumförderungsgesetz, dem
Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen und dem Zweiten
Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land
Nordrhein-Westfalen die Tatsache, dass der Einwohner in einer öffentlich
geförderten, einer nach dem Wohnraumförderungsgesetz geförderten Wohnung oder
in einer der in §§ 88 ff. des Zweiten Wohnungsbaugesetzes genannten Wohnungen
wohnt,
8. für die Mitwirkung bei der Erfüllung von
Aufgaben nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz die Tatsache, daß für den Einwohner
ein Untersuchungsberechtigungsschein ausgestellt worden ist,
9. für die Geltendmachung von Rentenansprüchen
als Nachweis für den Einwohner Daten über Zeiten im Reichsarbeitsdienst, der
Wehrmacht oder in Kriegsgefangenschaft, soweit diese Daten bei der Meldebehörde
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gespeichert gewesen sind.
(3) Als Hinweis zum Nachweis der Richtigkeit gespeicherter Daten darf nur
der Verweis auf das Beweismittel, nicht aber der Inhalt des Beweismittels
gespeichert werden.
§ 4
Ordnungsmerkmale
(1) Die Meldebehörden dürfen die Melderegister mit Hilfe von
Ordnungsmerkmalen führen. Diese dürfen die in § 3 Abs. 1 genannten Daten
enthalten.
(2) Ordnungsmerkmale dürfen innerhalb der Gemeinde weitergegeben und im
Rahmen von Datenübermittlungen an Behörden, sonstige öffentliche Stellen und
öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften übermittelt werden. Soweit
Ordnungsmerkmale gemäß Absatz 1 Satz 2 personenbezogene Daten enthalten, dürfen
sie nur übermittelt werden, wenn dem Empfänger auch die im Ordnungsmerkmal
enthaltenen personenbezogenen Daten übermittelt werden dürfen.
(3) An nichtöffentliche Stellen dürfen Ordnungsmerkmale nach Absatz 1 nicht
übermittelt werden.
§ 4a (Fn 5)
Richtigkeit und
Vollständigkeit des Melderegisters
(1) Ist das Melderegister unrichtig oder unvollständig, hat die Meldebehörde
es von Amts wegen zu berichtigen oder zu ergänzen (Fortschreibung). Von der
Fortschreibung sind unverzüglich diejenigen Behörden oder sonstigen
öffentlichen Stellen zu unterrichten, denen im Rahmen regelmäßiger
Datenübermittlungen nach § 31 Abs. 4 und § 32 Abs. 1 und 2 unrichtige oder
unvollständige Daten übermittelt worden sind.
(2) Liegen der Meldebehörde bezüglich einzelner oder einer Vielzahl
namentlich bekannter Einwohner konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit
oder Unvollständigkeit des Melderegisters vor, hat sie den Sachverhalt von Amts
wegen zu ermitteln.
(3) Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen haben, soweit sie nicht
Aufgaben der amtlichen Statistik wahrnehmen oder öffentlich-rechtliche
Religionsgesellschaften sind, die Meldebehörden unverzüglich zu unterrichten,
wenn ihnen konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit
übermittelter Daten vorliegen. Sonstige öffentliche Stellen, denen auf deren
Ersuchen hin Meldedaten übermittelt worden sind, dürfen die Meldebehörden bei
Vorliegen solcher Anhaltspunkte unterrichten. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Gesetzliche Geheimhaltungspflichten, insbesondere das Steuergeheimnis nach § 30
der Abgabenordnung, und Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse stehen der
Unterrichtung nach Satz 1 und 2 nicht entgegen, soweit sie sich auf die Angabe
beschränkt, dass konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder
Unvollständigkeit übermittelter Daten vorliegen.
(4) Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 3 sind bei der Weitergabe von Daten und
Hinweisen nach § 31 Abs. 6 entsprechend anzuwenden.
§ 5
Zweckbindung der Daten
(1) Die Meldebehörden dürfen die in § 3 Abs. 2 bezeichneten Daten nur im
Rahmen der dort genannten Zwecke verarbeiten. Sie haben diese Daten nach der
jeweiligen Zweckbestimmung zu speichern oder auf andere Weise sicherzustellen,
daß sie nur nach Maßgabe des Satzes 1 verarbeitet werden. Diese Daten dürfen
nur insoweit zusammen mit den in § 3 Abs. 1 bezeichneten Daten verarbeitet
werden, als dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist.
(2) Die Regelungen für Datenübermittlungen an öffentliche Stellen ( § 31
Abs. 2 und 3) bleiben unberührt mit der Maßgabe, daß die in § 3 Abs. 2 Nr. 1
genannten Daten nur an die für die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen,
Volksbegehren und Volksentscheiden sowie Bürgerentscheiden und zur Überprüfung
der Angaben in Bürgerbegehren zuständigen Stellen und in den Fällen des § 30
Abs. 1 übermittelt werden dürfen.
§ 6
Meldegeheimnis
(1) Den bei den Meldebehörden oder anderen Stellen, die im Auftrag der
Meldebehörden handeln, beschäftigten Personen ist es untersagt,
personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten.
(2) Bei Personen, die bei Stellen beschäftigt sind, die im Auftrag der
Meldebehörden handeln, ist sicherzustellen, daß sie nach Maßgabe von Absatz 1
verpflichtet werden. Ihre Pflichten bestehen auch nach Beendigung ihrer
Tätigkeit fort.
(3) Die in Absatz 2 genannten Personen sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit
über ihre Pflichten zu belehren und schriftlich auf die Einhaltung des
Meldegeheimnisses zu verpflichten.
Zweiter Abschnitt
Schutzrechte
§ 7
Schutzwürdige Interessen der Betroffenen
Schutzwürdige Interessen der Betroffenen dürfen durch die Verarbeitung
personenbezogener Daten nicht beeinträchtigt werden. Schutzwürdige Interessen
werden insbesondere beeinträchtigt, wenn die Verarbeitung, gemessen an ihrer
Eignung und ihrer Erforderlichkeit zu dem vorgesehenen Zweck, den Betroffenen
unverhältnismäßig belastet. Die Prüfung, ob schutzwürdige Interessen der
Betroffenen beeinträchtigt werden, entfällt, wenn die Verarbeitung durch
Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.
§ 8
Rechte des Betroffenen
Jeder Einwohner hat gegenüber der Meldebehörde nachMaßgabe dieses Gesetzes
ein Recht auf kostenfreie
1. schriftliche Auskunft über die zu seiner
Person gespeicherten Daten (§ 9),
2. Berichtigung und Ergänzung der zu seiner
Person gespeicherten Daten, wenn diese unrichtig oder unvollständig sind (§
10),
3. Löschung der zu seiner Person gespeicherten
Daten, wenn diese Daten zur Erfüllung der den Meldebehörden obliegenden
Aufgaben nicht mehr erforderlich sind oder die Speicherung unzulässig war (§ 11
Abs. 1 und 2),
4. Unterrichtung über die zu seiner Person
erteilten erweiterten Melderegisterauskünfte (§ 34 Abs. 2 Satz 2),
5. Einrichtung von Übermittlungssperren (§ 32
Abs. 2 Satz 2, § 34 Abs. 6 und 7),
6. Ausübung seines Widerspruchsrechts (§ 35 Abs.
6 Satz 1).
§ 9 (Fn 9)
Auskunft an den Betroffenen
(1) Die Meldebehörde hat dem Betroffenen auf Antrag Auskunft über die zu seiner
Person gespeicherten Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit
gespeicherten Hinweise sowie über den Zweck und die Rechtsgrundlage der
Speicherung und - außer in den Fällen des § 34 Abs. 1 - über die Empfänger von
Übermittlungen schriftlich zu erteilen.
(2) Die speichernde Stelle bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der
Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen; sind die Daten in Akten
gespeichert, ist dem Betroffenen auf Verlangen Einsicht zu gewähren. Auskunft
aus Akten oder Akteneinsicht sind zu gewähren, soweit der Betroffene Angaben
macht, die das Auffinden der Daten mit angemessenem Aufwand ermöglichen, und
soweit sich aus § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen nichts anderes ergibt. Auskunftserteilung und Akteneinsicht
sind gebührenfrei; Erstattung von Auslagen kann verlangt werden.
(2a) Die Auskunft kann auch im Wege des automatisierten Abrufs über das
Internet erteilt werden. Dabei ist zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand
der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und
Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und die
Unversehrtheit der im Melderegister gespeicherten und an den Betroffenen
übermittelten Daten gewährleisten. Der Nachweis der Urheberschaft des Antrags
ist durch eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz zu
führen.
(3) Die Auskunft ist zu verweigern,
1. soweit dem Betroffenen die Einsicht in einen
Eintrag im Geburten- und Familienbuch nach § 61 Abs. 2 und 3 des
Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf,
2. in den Fällen des § 1758 Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuches,
3. soweit dies die ordnungsgemäße Erfüllung der
Aufgaben der speichernden Stelle gefährden würde,
3a. soweit sie die öffentliche Sicherheit oder
Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile
bereiten würde,
4. soweit die personenbezogenen Daten oder die
Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach,
namentlich wegen der berechtigten Interessen einer Dritten Person,
geheimgehalten werden müssen.
(3a) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf Daten, die der Meldebehörde von
Verfassungsschutzbehörden, dem Bundesnachrichtendienst oder dem Militärischen
Abschirmdienst übermittelt worden sind, ist sie nur mit Zustimmung dieser
Stellen zulässig.
(4) Einer Begründung für die Auskunftsverweigerung bedarf es nur dann nicht,
wenn durch die Mitteilung der Gründe der mit der Auskunftsverweigerung
verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall sind die wesentlichen Gründe
für die Entscheidung aufzuzeichnen; der Betroffene ist darauf hinzuweisen, dass
er sich an die für die Kontrolle der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen
zuständige Stelle des Landes wenden kann.
(5) Wird dem Betroffenen keine Auskunft erteilt, so ist sie auf sein
Verlangen der in Absatz 4 Satz 2 genannten Stelle zu erteilen, soweit nicht die
jeweils zuständige oberste Landesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch
die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung der
in Absatz 4 Satz 2 genannten Stelle an den Betroffenen darf keine Rückschlüsse
auf den Erkenntnisstand der verantwortlichen Stelle zulassen, sofern diese
nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
§ 10 (Fn 5)
Berichtigung und Ergänzung
von Daten
Sind gespeicherte Daten unrichtig oder unvollständig, hat die Meldebehörde
die Daten auf Antrag des Betroffenen zu berichtigen oder zu ergänzen. § 4a Abs.
1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 11(Fn 8)
Löschung und Aufbewahrung von Daten
(1) Die Meldebehörde hat gespeicherte Daten zu löschen, wenn sie zur
Erfüllung der der Meldebehörde obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich
sind. Das gleiche gilt, wenn ihre Speicherung unzulässig war.
(2) Daten eines weggezogenen oder verstorbenen Einwohners sind unverzüglich
nach dem Wegzug und der Auswertung der Rückmeldung oder dem Tod des Einwohners
zu löschen, die Daten nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 2 Nr. 2 jedoch erst nach
Ablauf des auf den Tod oder den Wegzug folgenden Kalenderjahres. Abweichend
davon hat die Meldebehörde nach dem Wegzug oder dem Tod eines Einwohners
weiterhin die übrigen Daten nach § 3 Abs. 1 sowie die Daten nach § 3 Abs. 2 Nr.
1, 4 und 9 zu speichern. Das gleiche gilt für die zum Nachweis der Richtigkeit
dieser Daten erforderlichen Hinweise.
(3) Nach Ablauf von fünf Jahren nach Ende des Kalenderjahres, in dem ein
Einwohner weggezogen oder verstorben ist, sind die nach Absatz 2 Satz 2 und 3
gespeicherten Daten und Hinweise für die Dauer von 45 Jahren gesondert
aufzubewahren und durch technische und organisatorische Maßnahmen besonders zu
sichern. Während dieser Zeit dürfen sie mit Ausnahme der Vor- und Familiennamen
sowie etwaiger früherer Namen, des Tages und Ortes der Geburt, der
gegenwärtigen einschließlich der nach § 30 Abs. 1 Satz 4 mitgeteilten
Anschriften, des Auszugstages und des Sterbetages und -ortes nach Maßgabe
dieses Gesetzes nicht mehr verarbeitet werden, es sei denn, daß dies zu
wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, zur
Aufgabenerfüllung der in § 31 Abs. 3 genannten Behörden oder für Wahlzwecke
unerläßlich ist oder der Betroffene schriftlich eingewilligt hat. Nach Ablauf
von 50 Jahren sind die Daten zu löschen.
(4) Das Innenministerium bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über das
Verfahren der Löschung, der gesonderten Aufbewahrung und die erforderlichen
Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 3.
(5) Ist eine Löschung im Falle des Absatzes 1 Satz1 wegen der besonderen Art
der Speicherung im Melderegister nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem
Aufwand möglich, ist durch technische oder organisatorische Maßnahmen
sicherzustellen, daß die Daten nicht mehr verarbeitet werden.
§ 12
Übernahme von Daten durch Archive
(1) In den Fällen des § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 hat die
Meldebehörde die Daten und die zum Nachweis ihrer Richtigkeit gespeicherten
Hinweise vor der Löschung dem zuständigen staatlichen oder kommunalen Archiv
zur Übernahme anzubieten.
(2) Anstelle der gesonderten Aufbewahrung gemäß § 11 Abs. 3 kann die
Meldebehörde die Daten dem zuständigen staatlichen oder kommunalen Archiv zur
Übernahme anbieten, sofern die Erfüllung der Aufgaben der Meldebehörden im
Rahmen des § 11 Abs. 3 Satz 2 gewährleistet bleibt.
Dritter Abschnitt
Meldepflichten
§ 13 (Fn 9)
Allgemeine Meldepflichten
(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der
Meldebehörde anzumelden.
(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht,
hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde abzumelden.
(3) Die Pflicht zur An- oder Abmeldung obliegt demjenigen, der eine Wohnung
bezieht oder aus einer Wohnung auszieht. Für Personen bis zum vollendeten 16.
Lebensjahr obliegt diese Pflicht demjenigen, dessen Wohnung die Personen
beziehen oder aus dessen Wohnung sie ausziehen. Für Personen, für die ein
Pfleger oder Betreuer bestellt ist, dessen Aufgabenbereich die
Aufenthaltsbestimmungen umfaßt, obliegt die Meldepflicht dem Pfleger oder
Betreuer.
(4) Neugeborene, die in der Bundesrepublik Deutschland geboren werden, sind
nur anzumelden, wenn sie in eine andere als die Wohnung der Eltern oder Mutter
aufgenommen werden.
§ 14 (Fn 10)
(entfällt)
§ 15
Begriff der Wohnung
Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen
oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines
Schiffes der Bundeswehr. Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen
anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden. § 22 bleibt
unberührt.
§ 16 (Fn 9)
Mehrere Wohnungen
(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser
Wohnungen seine Hauptwohnung.
(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners.
Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden
Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem
Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der
Lebenspartner. Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die vorwiegend
benutzte Wohnung der Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist
Hauptwohnung die Wohnung des Personensorgeberechtigten, die von dem Minderjährigen
vorwiegend benutzt wird. Hauptwohnung eines Behinderten, der in einer
Behinderteneinrichtung untergebracht ist, bleibt auf Antrag des Behinderten bis
zur Vollendung des 27. Lebensjahres die Wohnung nach Satz 3. In Zweifelsfällen
ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der
Lebensbeziehungen des Einwohners liegt. Kann der Wohnungsstatus eines
verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners nach denSätzen
2 und 5 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist Hauptwohnung die Wohnung nach
Satz 1.
(3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners.
(4) Der Einwohner hat der Meldebehörde bei jeder Anmeldung mitzuteilen,
welche weiteren Wohnungen nach Absatz 1 er hat und welche Wohnung seine
Hauptwohnung ist. Er hat der Meldebehörde der neuen Hauptwohnung jede Änderung
der Hauptwohnung mitzuteilen.
§ 17 (Fn 11)
Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
(1) Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, hat der Meldepflichtige
einen Meldeschein (§ 18) auszufüllen, zu unterschreiben und bei der
Meldebehörde persönlich oder durch einen bevollmächtigten Vertreter abzugeben.
Hat die Meldebehörde für die Anmeldung einen Internet-Zugang eröffnet, kann
sich der Meldepflichtige durch die Übermittlung der angeforderten Angaben unter
Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz
über diesen Zugang anmelden. Der Zugang muss eine dem Stand der Technik
entsprechende Verschlüsselung der übermittelten Daten sicherstellen.
(2) Zur Erfüllung der Meldepflicht kann der Meldepflichtige auch die
Meldebehörde des neuen Wohnorts (Zuzugsmeldebehörde) ermächtigen, die bei der
Meldebehörde seines letzten Wohnorts (Wegzugsmeldebehörde) nach § 3 Abs. 1 Nr.
1 bis 18 gespeicherten Daten anzufordern und dem Meldepflichtigen diese Daten
schriftlich oder in elektronischer Form zur Kenntnis zu geben (vorausgefüllter
Meldeschein). Der Meldepflichtige hat die übermittelten Angaben auf ihre
Richtigkeit zu prüfen, unzutreffende Angaben zu korrigieren, fehlende Angaben
zu ergänzen und den aktualisierten vorausgefüllten Meldeschein unterschrieben
oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen der
Zuzugsmeldebehörde zu übermitteln. Dies gilt nicht, wenn die Meldebehörde aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gehindert ist, einen vorausgefüllten
Meldeschein zur Verfügung zu stellen.
(3) Für den vorausgefüllten Meldeschein gibt der Meldepflichtige Namen,
Vornamen, Geburtsdatum und -ort sowie die letzte Wohnanschrift an. Diese Daten
darf die Meldebehörde der Meldebehörde des letzten Wohnortes übermitteln, um
die Daten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 18 anzufordern. Die Wegzugsmeldebehörde
übermittelt die angeforderten Daten nach den für sie geltenden melderechtlichen
Bestimmungen unverzüglich an die Zuzugsmeldebehörde.
(4) Angehörige einer Familie oder einer Lebenspartnerschaft mit denselben
Zuzugsdaten (Tag des Zuzugs sowie frühere und gegenwärtige Wohnungen) sollen
gemeinsam einen Meldeschein verwenden; es genügt, wenn einer der
Meldepflichtigen den Meldeschein unterschreibt oder die Angaben mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur versieht. Die Absätze 2 und 3 finden
entsprechende Anwendung, wenn der Meldepflichtige versichert, zum Empfang der
Daten der übrigen Meldepflichtigen berechtigt zu sein. Er ist darüber zu
belehren, dass der unberechtigte Empfang unter Vorspiegelung einer Berechtigung
nach § 202a Strafgesetzbuch strafbewehrt ist.
(5) Der Meldepflichtige erhält eine gebührenfreie schriftliche oder
elektronische Meldebestätigung.
§ 18 (Fn 9)
Datenerhebung; Meldeschein
(1) Bei der An- oder Abmeldung oder der Änderung des Wohnungsstatus dürfen
vom Meldepflichtigen die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 18 sowie die in § 3 Abs. 2 Nr.
2, 4a, 4b, 5 und 7 aufgeführten Daten erhoben werden.
(2) Der Meldepflichtige ist bei der Anmeldung über seine Rechte und
Pflichten sowie über die Zulässigkeit von Datenübermittlungen aufzuklären.
(3) Die amtliche Meldebestätigung darf folgende Daten enthalten:
1. Familienname,
2. Vornamen,
3. Doktorgrad,
4. Ordensnamen, Künstlernamen,
5. Anschrift,
6. Tag des Ein- oder Auszugs.
(4) Das Innenministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die Muster der
Meldescheine für die Meldungen nach § 13 Abs. 1 und 2, die Anzahl der
Ausfertigungen, die Aufbewahrungsdauer bei der Meldebehörde sowie die Muster
der Meldebestätigungen.
(5) Meldescheine sind kostenfrei bei der Meldebehörde bereitzuhalten.
§ 19
Auskunftspflicht des Meldepflichtigen
Der Meldepflichtige hat der Meldebehörde auf Verlangen die zur
ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu
erteilen, die zum Nachweis der Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen und
bei dieser persönlich zu erscheinen.
§ 20 (Fn 11)
Auskunftsrecht und Auskunftspflicht
des Wohnungsgebers
Die Meldebehörde hat dem Eigentümer der Wohnung und, wenn dieser nicht
Wohnungsgeber ist, auch dem Wohnungsgeber oder dessen Beauftragten bei
Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses Auskunft über Vor- und
Familiennamen sowie Doktorgrade der in seiner Wohnung gemeldeten Einwohner zu
erteilen. Sie kann vom Wohnungsgeber oder seinem Beauftragten Auskunft darüber
verlangen, welche Personen bei ihm wohnen oder gewohnt haben. Bei
Binnenschiffern oder Seeleuten (§ 22) trifft diese Pflicht den Schiffseigner
oder den Reeder.
§ 21 (Fn 6)
(aufgehoben)
§ 22 (Fn 9)
Binnenschiffer und Seeleute
(1) Wer auf ein Binnenschiff zieht, das in einem Schiffsregister in der
Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist, hat sich bei der Meldebehörde des
Heimatortes des Schiffes anzumelden. Die Vorschriften über die allgemeine
Meldepflicht gelten entsprechend. Die Meldepflicht besteht nicht, solange die
Person im Inland für eine Wohnung nach § 13 Abs. 1 gemeldet ist. Die An- und
Abmeldung kann auch bei einer anderen Meldebehörde oder bei einer Hafenbehörde
zur Weiterleitung an die Meldebehörde des Heimatortes des Schiffes erstattet
werden.
(2) Der Reeder des Seeschiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu
führen, hat den Kapitän und die Besatzungsmitglieder des Schiffes bei Beginn
des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses anzumelden. Er hat diese
Personen bei Beendigung des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses
abzumelden. Zuständig ist die Meldebehörde am Sitz des Reeders. Die
Meldepflicht besteht nicht für Personen, die im Inland für eine Wohnung nach §
13 Abs. 1 gemeldet sind. Die zu meldenden Personen haben dem Reeder die
erforderlichen Auskünfte zu geben.
(3) Das Innenministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die Muster der
Meldescheine für die Meldungen nach Absatz 2 sowie die Anzahl der
Ausfertigungen. § 18 Abs. 1 gilt entsprechend.
§ 23
Befreiung von der Meldepflicht
Von der Meldepflicht nach § 13 Abs. 1 und 2 sind befreit
1. Mitglieder einer ausländischen diplomatischen
Mission oder einer ausländischen konsularischen Vertretung und die mit ihnen im
gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, falls die genannten Personen
weder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen noch in der Bundesrepublik
Deutschland ständig ansässig sind, noch dort eine private Erwerbstätigkeit
ausüben;
2. Personen, für die diese Befreiung in
völkerrechtlichen Übereinkünften festgelegt ist.
Die Befreiung von der Meldepflicht nach Satz 1 Nr. 1 tritt nur ein, wenn die
Gegenseitigkeit besteht.
§ 24 (Fn 9)
Beziehen einer Gemeinschaftsunterkunft
(1) Eine Meldepflicht nach § 13 Abs. 1 und 2 wird nicht begründet, wenn
1. ein Einwohner, ohne aus der bisherigen Wohnung
auszuziehen, eine Gemeinschaftsunterkunft bezieht, um
a) Grundwehrdienst, freiwilligen zusätzlichen
Wehrdienst im Anschluß an den Grundwehrdienst, Wehrdienst als Soldat auf Zeit
mit einer auf insgesamt nicht mehr als zwei Jahre festgesetzten Dienstzeit,
Wehrdienst als Eignungsübender, Wehrübungen oder unbefristeten Wehrdienst,
b) Grenzschutzgrunddienst, Grenzschutzübungen,
unbefristeten Grenzschutzdienst oder Vorbereitungsdienst als Polizeivollzugsbeamter
des mittleren Dienstes im Bundesgrenzschutz oder
c) Zivildienst
zu leisten,
2. Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit mit einer
auf insgesamt mehr als zwei Jahres festgesetzten Dienstzeit und Beamte des
Bundesgrenzschutzes, soweit sie nicht zu dem Personenkreis nach Nr. 1 Buchstabe
b gehören, aus dienstlichen Gründen für eine Dauer von bis zu 6 Monaten eine
Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft
beziehen und sie für eine Wohnung im Inland gemeldet sind.
(2) Eine Meldepflicht wird ferner nicht begründet für
1. Angehörige der Polizei, die ohne aus der
bisherigen Wohnung auszuziehen, eine Gemeinschaftsunterkunft beziehen,
2. Angehörige des öffentlichen Dienstes, die zum
Zwecke der Aus- und Fortbildung an Lehrgängen oder Fachstudien teilnehmen und,
ohne aus der bisherigen Wohnung auszuziehen, eine vom Dienstherrn oder von der
Aus- und Fortbildungsstelle bereitgestellte Unterkunft beziehen.
§ 25 (Fn 9)
Abweichende Regelungen
(1) Wer im Inland nach § 13 oder nach § 22 gemeldet ist und zum Zwecke eines
seiner Natur nach nicht länger als zwei Monate dauernden Aufenthalts eine
Wohnung bezieht, unterliegt hinsichtlich dieser Wohnung nicht der Meldepflicht
nach § 13 Abs. 1 und 2. Ist er nach den zwei Monaten nicht aus der Wohnung
ausgezogen, so hat er sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde
anzumelden (§ 13 Abs. 1).
(2) Absatz 1 gilt für ausländische Besucher, die keine eigene Wohnung beziehen,
mit der Maßgabe, daß sie im Inland nicht gemeldet zu sein brauchen.
(3) Meldepflichten nach § 13 Abs. 1 und 2 werden nicht begründet durch den
Vollzug einer richterlichen Entscheidung über die Freiheitsentziehung.
§ 26 (Fn 9)
Beherbergungsstätten
(1) Wer in Einrichtungen, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme
von fremden Personen dienen (Beherbergungsstätten) als Gast für nicht länger
als zwei Monate aufgenommen wird, unterliegt nicht den Meldepflichten nach § 13
Abs. 1 und 2. Sobald sein Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet,
hat er sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden.
(2) Die beherbergten Personen haben am Tage der Ankunft einen besonderen
Meldeschein handschriftlich auszufüllen und zu unterschreiben; beherbergte
Ausländer haben sich dabei gegenüber dem Leiter der Beherbergungsstätte oder
seinen Beauftragten durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokuments (Paß,
Personalausweis oder ein anderes Paßersatzpapier) auszuweisen, soweit es sich
nicht um mitreisende Ehegatten oder Lebenspartner und minderjährige Kinder
sowie Teilnehmer von Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen handelt.
Der mitaufgenommene Ehegatte oder Lebenspartner kann auf demselben Meldeschein,
der von einem der Ehegatten oder Lebenspartner auszufüllen und zu
unterschreiben ist, aufgeführt werden. Minderjährige Kinder in Begleitung der
Eltern sind nur der Zahl nach anzugeben. Bei Reisegesellschaften von mehr als
zehn Personen trifft die Verpflichtung nach Satz 1 nur den Reiseleiter; er hat
die Mitreisenden der Zahl nach unter Angabe ihrer Staatsangehörigkeit
anzugeben. Nimmt eine Person innerhalb eines Jahres erneut Unterkunft in der
Beherbergungsstätte und liegt der handschriftlich ausgefüllte besondere
Meldeschein dort noch vor, reicht es aus, wenn die beherbergte Person einen mit
den Angaben nach § 27 Abs. 2 versehenen besonderen Meldeschein eigenhändig
unterschreibt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Personen in Zelten,
Wohnwagen oder Wasserfahrzeugen auf Plätzen übernachten, die gewerbs- oder
geschäftsmäßig überlassen werden.
(4) Absatz 2 gilt nicht für
1. Einrichtungen mit Heimunterbringung, die der
Erwachsenenbildung, der Ausbildung oder der Fortbildung dienen,
2. Betriebs- oder Vereinsheime, wenn dort nur
Betriebs- oder Vereinsmitglieder und deren Familienangehörige beherbergt
werden,
3. Jugendherbergen des "Deutschen
Jugendherbergswerks e.V."
4. Niederlassungen von Orden und Exerzitienhäuser
der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften.
§ 27
Meldescheine für Beherbergungsstätten
(1) Der Leiter der Beherbergungsstätte oder sein Beauftragter hat besondere
Meldescheine bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, daß der Gast seine
Verpflichtung nach § 26 Abs. 2 erfüllt. Legt der beherbergte ausländische Gast
kein oder kein gültiges Identitätsdokument vor, so ist dies auf dem Meldeschein
in geeigneter Form zu vermerken.
(2) Die Meldescheine müssen Angaben enthalten über
1. den Tag der Ankunft und den der
voraussichtlichen Abreise,
2. den Familiennamen,
3. den gebräuchlichen Vornamen (Rufname),
4. den Tag der Geburt,
5. die Anschrift und
6. die Staatsangehörigkeiten.
Der Leiter der Beherbergungsstätte oder sein Beauftragter hat bei
ausländischen Gästen die im Meldeschein gemachten Angaben mit denen des
Identitätsdokuments zu vergleichen. Ergeben sich hierbei Abweichungen, ist dies
auf dem Meldeschein in geeigneter Form zu vermerken.
(3) Die ausgefüllten Meldescheine sind der Meldebehörde und der Polizei auf
Verlangen zur Einsicht vorzulegen oder an sie zu übermitteln. Die nicht
übermittelten Meldescheine sind vom Tage der Ankunft an ein Jahr aufzubewahren,
vor unbefugter Einsicht zu sichern und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu
vernichten.
(4) Die Meldebehörden können im Einzelfall anordnen, die Meldescheine zu
bestimmten Stunden zur Einsichtnahme bereitzuhalten oder der Polizei zu
übermitteln sind.
(5) Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung das Muster der
Meldescheine bestimmen.
§ 28 (Fn 9)
Krankenhäuser
(1) Wer in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die
der Betreuung Pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der
Heimerziehung dienen, aufgenommen wird, braucht sich nicht anzumelden, solange
er für eine andere Wohnung im Inland gemeldet ist. Wer nicht für eine solche
Wohnung gemeldet ist, hat sich innerhalb einer Woche anzumelden, sobald sein
Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet. Für Personen, die ihrer
Meldepflicht wegen Gebrechlichkeit nicht nachkommen können, sind die Leiter der
Einrichtungen oder ihre Beauftragten meldepflichtig. § 13 Abs. 3 Satz 3 bleibt
unberührt.
(2) Die in Einrichtungen nach Absatz 1 aufgenommenen Personen haben den
Leitern dieser Einrichtungen oder deren Beauftragten die erforderlichen Angaben
über ihre Identität zu machen. Die Leiter der Einrichtungen oder ihre
Beauftragten sind verpflichtet, diese Angaben unverzüglich in ein Verzeichnis
aufzunehmen. Der Meldebehörde, der Polizei und den Staatsanwaltschaften ist
hieraus Auskunft zu erteilen, wenn dies nach ihrer Feststellung zur Abwehr
einer erheblichen und gegenwärtigen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten oder
zur Aufklärung des Schicksals von Vermißten und Unfallopfern im Einzelfall
erforderlich ist.
(3) Das Verzeichnis muß Angaben enthalten über
1. den Tag der Aufnahme und den der Entlassung,
2. den Familiennamen,
3. den Geburtsnamen,
4. den gebräuchlichen Vornamen (Rufnamen),
5. den Tag und den Ort der Geburt,
6. die Staatsangehörigkeiten,
7. den Familienstand und
8. die Anschrift.
(4) An die Stelle eines Verzeichnisses nach Absatz 2 können sonstige
Unterlagen der dort genannten Einrichtungen treten, wenn sie die Daten des
Absatzes 3 enthalten.
(5) Das Verzeichnis nach Absatz 2 ist ein Jahr nach der letzten Eintragung
aufzubewahren, vor unbefugter Einsichtnahme zu sichern und nach Ablauf der
Aufbewahrungspflicht zu vernichten. Die Aufbewahrungsfrist gilt für sonstige
Unterlagen nach Absatz 4 entsprechend.
§ 29
Nutzungsbeschränkungen
(1) Die nach § 26 Abs. 2 erhobenen Angaben dürfen nur von den in § 31 Abs. 3
genannten Behörden für Zwecke der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung sowie
zur Aufklärung der Schicksale von Vermißten und Unfallopfern ausgewertet und
verarbeitet werden.
(2) Die nach § 28 Abs. 2 erhobenen Angaben dürfen von den dort genannten
Behörden nur für die in § 28 Abs. 2 Satz 3 genannten Zwecke ausgewertet und
verarbeitet werden.
Vierter Abschnitt
Datenübermittlungen
§ 30 (Fn 12)
Datenübermittlung zwischen den Meldebehörden
(1) Hat sich ein Einwohner bei einer Meldebehörde angemeldet, so hat diese
die bisher zuständige Meldebehörde und die für weitere Wohnungen zuständigen
Meldebehörden unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach der Anmeldung,
durch Übermittlung der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 18 genannten Daten zu
unterrichten (Rückmeldung), unabhängig davon, welche Form der Anmeldung gewählt
wurde. Im Falle der Anmeldung in Form des Verfahrens nach § 17 Abs. 2
(vorausgefüllter Meldeschein) hat die Zuzugsmeldebehörde die bisher zuständige
Meldebehörde über den Vollzug der Anmeldung sowie über abweichende Daten und
die Meldebehörden der weiteren Wohnungen durch Übermittlung der in § 3 Abs. 1
Nr. 1 bis 18 genannten Daten zu unterrichten. § 9 Abs. 2a Satz 2 gilt
entsprechend. Bei einem Zuzug aus dem Ausland ist die für den letzten Wohnort
im Inland zuständige Meldebehörde zu unterrichten. Die bisher zuständige
Meldebehörde hat die Meldebehörde der neuen Wohnung über die in § 3 Abs. 2 Nr.
1, 3, 4, 4b und 4c genannten Tatsachen sowie dann zu unterrichten, wenn die in
Satz 1 bezeichneten Daten von den bisherigen Angaben abweichen.
(2) Werden die in § 3 Abs. 1 bezeichneten Daten fortgeschrieben, so sind die
für weitere Wohnungen des Einwohners zuständigen Meldebehörden zu unterrichten,
soweit die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Satz 1 gilt
entsprechend für die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 genannte Tatsache.
(3) In den Fällen des § 34 Abs. 6 hat die zuständige Meldebehörde die für
die vorherige Wohnung und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden
zu unterrichten. Entsprechendes gilt im Falle der Aufhebung einer
Auskunftssperre.
(4) Soweit Meldebehörden ausschließlich im Geltungsbereich dieses Gesetzes
beteiligt sind, wird das Innenministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung
weitere Daten und das Nähere über das Verfahren für die Datenübermittlung zu
bestimmen.
§ 31(Fn 8)
Datenübermittlung an andere Behörden
oder sonstige öffentliche Stellen;
Datenweitergabe
(1) Die Meldebehörde darf einer anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen
Stelle im Inland aus dem Melderegister folgende Daten übermitteln, soweit dies
zur Erfüllung von in ihrer Zuständigkeit oder in der Zuständigkeit des
Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist:
1. Familiennamen,
2. frühere Namen,
3. Vornamen,
4. Doktorgrad,
5. Ordensnamen, Künstlernamen,
6. Tag und Ort der Geburt,
7. Geschlecht,
8. gesetzlicher Vertreter (Vor- und
Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag),
9. Staatsangehörigkeiten einschließlich der nach
§ 3 Abs. 2 Nr. 4 gespeicherten Daten,
10. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt-
und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift
im Inland,
11. Tag des Ein- und Auszugs,
12. Familienstand, bei Verheirateten oder
Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der
Lebenspartnerschaft,
13. Übermittlungssperren sowie
14. Sterbetag und -ort.
Für Übermittlungen an Behörden oder sonstige öffentlichen Stellen
1. in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union,
2. in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum oder
3. der Organe und Einrichtungen der Europäischen
Gemeinschaften
im Rahmen der Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich
des Rechts der Europäischen Gemeinschaften fallen, gilt Satz 1 nach den für
diese Übermittlungen geltenden Gesetzen und Vereinbarungen. Den in Absatz 3
bezeichneten Behörden darf die Meldebehörde unter den Voraussetzungen des
Satzes 1 über die dort genannten Daten hinaus auch die Angaben nach § 3 Abs. 1
Nr. 17 übermitteln. Werden Daten über eine Vielzahl nicht namentlich
bezeichneter Einwohner übermittelt, so dürfen für die Zusammensetzung der
Personengruppe nur die in Satz 1 genannten Daten zugrunde gelegt werden.
(1a) Die Daten dürfen auch auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern
oder durch Datenübertragung übermittelt werden, wenn über die Identität der
anfragenden Stelle kein Zweifel besteht und keine Übermittlungssperre nach § 32
Abs. 2 Satz 3 oder § 34 Abs. 6 und 7 vorliegt. § 9 Abs. 2a Satz 2 gilt
entsprechend.
(2) Die Übermittlung weiterer als der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten
oder die Übermittlung der in § 3 Abs. 1 oder 2 genannten Hinweise im
Melderegister an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen ist nur dann
zulässig, wenn der Empfänger
1. ohne Kenntnis der Daten zur Erfüllung einer
ihm durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgabe nicht in der Lage wäre und
2. die Daten beim betroffenen Einwohner nur mit
unverhältnismäßig hohem Auf wand erheben könnte oder von einer Datenerhebung
nach der Art der Aufgabe, zu der die Daten erforderlich sind, abgesehen werden
muß.
(3) Wird die Meldebehörde von der Polizei, den Staatsanwaltschaften, den
Gerichten, den Justizvollzugsbehörden sowie der Landesbehörde für
Verfassungsschutz, von dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem
Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst, dem
Bundeskriminalamt, dem Bundesgrenzschutz, dem Zollfahndungsdienst oder dem
Generalbundesanwalt um Übermittlung von Daten oder Hinweisen nach Absatz 2 zur
Erfüllung der in der Zuständigkeit dieser Behörden liegenden Aufgaben ersucht,
so entfällt die Prüfung durch die Meldebehörde, ob die Voraussetzungen nach
Absatz 2 und § 7 vorliegen. Ein Ersuchen nach Satz 1 darf nur von Bediensteten
gestellt werden, die vom Behördenleiter dafür besonders ermächtigt sind. Die
ersuchende Behörde hat den Namen und die Anschrift des Betroffenen unter
Hinweis auf den Anlaß der Übermittlung aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind
gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu
sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Einstellung der
Aufzeichnung folgt, zu vernichten.
(4) Regelmäßige Datenübermittlungen an andere Behörden oder sonstige
öffentliche Stellen, insbesondere die Einrichtung automatisierter Verfahren,
die den Abruf personenbezogener Daten ermöglichen, sind zulässig, soweit dies
durch Bundes- oder Landesrecht unter Festlegung des Anlasses und des Zwecks der
Übermittlungen, der Datenempfänger und der zu übermittelnden Daten bestimmt
ist.
(5) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die
regelmäßige Übermittlung der in den Absätzen 1 und 2 sowie der in § 3 Abs. 2
Nr. 7 genannten Daten zuzulassen, soweit die dort genannten Voraussetzungen
erfüllt sind. Es hat hierbei Anlaß und Zweck der Übermittlung, die
Datenempfänger, die zu übermittelnden Daten, ihre Form sowie das Nähere über
das Verfahren der Übermittlung festzulegen. Soweit die Kreise Aufgaben
wahrnehmen, die auch die kreisfreien Städte zu erfüllen haben, dürfen die
Meldebehörden der kreisangehörigen Gemeinden unter den in Satz 2 und Absatz 1
genannten Voraussetzungen dem Kreis die in § 34 Abs. 1 aufgeführten Daten
regelmäßig übermitteln.
(6) Innerhalb der Gemeinde dürfen unter den in Absatz 1 genannten
Voraussetzungen sämtliche der in § 3 Abs. 1 aufgeführten Daten und Hinweise
weitergegeben werden. Für die regelmäßige Weitergabe von Daten einschließlich
der Einrichtung automatisierter Verfahren, die den Abruf personenbezogener
Daten ermöglichen, gilt § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 4 sowie Absatz 3 des
Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen entsprechend. Für die Weitergabe und
Einsichtnahme von Daten und Hinweisen nach § 3 Abs. 2 ist Absatz 2 entsprechend
anzuwenden.
(7) Die Datenempfänger dürfen die Daten und Hinweise, soweit gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist, nur für die Zwecke verarbeiten, zu deren Erfüllung
sie ihnen übermittelt oder weitergegeben wurden. In den Fällen des § 34 Abs. 6
und 7 ist eine Verarbeitung oder Nutzung der übermittelten oder weitergegebenen
Daten und Hinweise nur zulässig, wenn die Beeinträchtigung schutzwürdiger
Interessen des Betroffenen ausgeschlossen werden kann.
§ 32 (Fn 9)
Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
(1) Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft
unter den in § 31 Abs. 1 genannten Voraussetzungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben
folgende Daten ihrer Mitglieder übermitteln:
1. Familiennamen,
2. frühere Namen,
3. Vornamen,
4. Doktorgrad,
5. Ordensnamen, Künstlernamen,
6. Tag und Ort der Geburt,
7. Geschlecht,
8. Staatsangehörigkeiten,
9. gegenwärtige und letzte frühere Anschrift, Haupt-
und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift
im Inland,
10. Tag des Ein- und Auszugs,
11. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob
verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht; zusätzlich bei
Verheirateten oder Lebenspartnern: Tag der Eheschließung oder der Begründung
der Lebenspartnerschaft,
12. Zahl der minderjährigen Kinder,
13. Übermittlungssperren sowie
14. Sterbetag und -ort.
(2) Von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner
öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde
folgende Daten übermitteln:
1. Familiennamen,
2. Vornamen,
3. Tag der Geburt,
4. Geschlecht,
5. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaft,
6.Anschriften,
7. Übermittlungssperren sowie
8. Sterbetag.
Familienangehörige im Sinne des Satzes 1 sind der Ehegatte, minderjährige
Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder. Der Betroffene kann verlangen, daß
seine Daten nicht übermittelt werden; er ist hierauf bei der Anmeldung nach §
13 Abs. 1 hinzuweisen. Satz 3 gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des
Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaft übermittelt werden.
(3) In den Fällen des § 1758 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches dürfen die
nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Daten von der öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaft ausschließlich für seelsorgerische und steuerliche Zwecke
verwendet werden.
(4) Eine Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ist nur dann zulässig,
wenn sichergestellt ist, daß bei dem Datenempfänger ausreichende
Datenschutzmaßnahmen getroffen sind. Die Feststellung hierüber trifft das
Innenministerium.
(5) § 31 Abs. 1a gilt entsprechend.
§ 33
Datenübermittlung an den Suchdienst
Die Meldebehörden übermitteln dem Suchdienst zur Erfüllung seiner Aufgaben
von den Einwohnern, die aus dem in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des
Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen, folgende Daten:
1. Familienname,
2. frühere Namen,
3. Vornamen,
4. Tag und Ort der Geburt,
5. gegenwärtige Anschrift,
6. Anschrift am 1. September 1939.
§ 34 (Fn 4)
Melderegisterauskunft
(1) Personen, die nicht Betroffene sind, und anderen als den in § 31 Abs. 1
bezeichneten Stellen darf die Meldebehörde nur Auskunft über
1. Vor- und Familiennamen,
2. Doktorgrad und
3. Anschriften
einzelner bestimmter Einwohner erteilen (einfache Melderegisterauskunft).
Dies gilt auch, wenn jemand Auskünfte über Daten einer Vielzahl namentlich
bezeichneter Einwohner begehrt.
(1a) Einfache Melderegisterauskünfte können auf automatisiert verarbeitbaren
Datenträgern, durch Datenübertragung oder im Wege des automatisierten Abrufs
über das Internet erteilt werden, wenn
1. der Antrag in der amtlich vorgeschriebenen Form
gestellt worden ist,
2. der Antragsteller den Betroffenen mit Vor- und
Familiennamen sowie mindestens zwei weiteren der auf Grund von § 3 Abs. 1
gespeicherten Daten bezeichnet hat und
3. die Identität des Betroffenen durch einen
automatisierten Abgleich der im Antrag angegebenen mit den im Melderegister
gespeicherten Daten des Betroffenen eindeutig festgestellt worden ist.
(1b) Soll der Abruf über das Internet ermöglicht werden, ist
sicherzustellen, dass das Antragsverfahren und die Auskunftserteilung in
verschlüsselter Form erfolgen. Die Eröffnung des Zugangs ist öffentlich bekannt
zu machen. Ein Abruf ist nicht zulässig, wenn der Betroffene dieser Form der
Auskunftserteilung widersprochen hat. Die Meldebehörde hat spätestens einen
Monat vor der Eröffnung des Internetzugangs durch öffentliche Bekanntmachung
auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen. Im Übrigen gilt § 35 Abs. 6 Satz 2
entsprechend.
(1c) Der automatisierte Abruf über das Internet kann statt über den eigenen
Zugang der Meldebehörde auch über Portale erfolgen.
Das Portal muss insbesondere in der Lage sein:
1. die Anfragenden zu registrieren;
2. Auskunftsersuchen entgegenzunehmen und an
Meldebehörden oder andere Portale weiterzuleiten;
3. die Antworten entgegenzunehmen, gegebenenfalls
zwischenzuspeichern und sie weiterzuleiten;
4. die Zahlung der Gebühren an die Meldebehörden
sicherzustellen;
5. Datenschutz und Datensicherheit zu
gewährleisten.
Das Portal darf die ihm übermittelten Daten nur so lange speichern, wie es
für die Erfüllung seiner Aufgabe erforderlich ist. Die dem Portal überlassenen
Datenträger oder übermittelten Daten sind nach Erledigung des Antrags
unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten. Wird das Portal
nicht in öffentlich-rechtlicher Form betrieben, so bedarf es der Zulassung
durch das Innenministerium. Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung
die Voraussetzungen und das Verfahren zur Zulassung von Portalen regeln.
(2) Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, darf ihm
zusätzlich zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten eines einzelnen bestimmten
Einwohners eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden über
1. frühere Vor- und Familiennamen,
2. Tag und Ort der Geburt,
3. gesetzlichen Vertreter,
4. Staatsangehörigkeiten,
5. frühere Anschriften,
6. Tag des Ein- und Auszugs,
7. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob
verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht,
8. Vor- und Familiennamen sowie Anschrift des
Ehegatten oder Lebenspartners,
9. Sterbetag und -ort.
Die Meldebehörde hat den Betroffenen über die Erteilung einer erweiterten
Melderegisterauskunft unter Angabe des Datenempfängers unverzüglich zu
unterrichten; dies gilt nicht, wenn der Datenempfänger ein rechtliches
Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, glaubhaft
gemacht hat.
(3) Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter
Einwohner (Gruppenauskunft) darf nur erteilt werden, soweit sie im öffentlichen
Interesse liegt. Für die Zusammensetzung der Personengruppe dürfen die
folgenden Daten herangezogen werden:
1. Tag der Geburt,
2. Geschlecht,
3. Staatsangehörigkeiten,
4. Anschriften,
5. Tag des Ein- und Auszugs,
6. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob
verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht.
Außer der Tatsache der Zugehörigkeit zu der Gruppe dürfen folgende Daten
mitgeteilt werden:
1. Vor- und Familiennamen,
2. Doktorgrad,
3. Alter,
4. Geschlecht,
5. Staatsangehörigkeiten,
6. Anschriften und
7. gesetzlicher Vertreter minderjähriger Kinder
(Vor- und Familienname, Anschrift).
(4) Die Meldebehörde darf unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1
und 2 die in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten für die Versendung von Einladungen
oder anderen Unterlagen an die Betroffenen nutzen, wenn bei einer
Melderegisterauskunft deren schutzwürdige Interessen beeinträchtigt würden.
(5) Bei Melderegisterauskünften nach den Absätzen 2 und 3 darf der Empfänger
die Daten nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm
übermittelt wurden.
(6) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass dem
Betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine
Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige
Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen
eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen. Eine Melderegisterauskunft
ist in diesen Fällen unzulässig, es sei denn, dass nach Anhörung des
Betroffenen eine Gefahr im Sinne des Satzes 1 ausgeschlossen werden kann. Die
Auskunftssperre endet mit Ablauf des zweiten auf die Antragsstellung folgenden
Kalenderjahres; sie kann auf Antrag verlängert werden.
(7) Die Melderegisterauskunft ist ferner unzulässig,
1. soweit die Einsicht in einen Eintrag im
Geburten- oder Familienbuch nach § 61 Abs. 2 und 3 des Personenstandsgesetzes
nicht gestattet werden darf,
2. in den Fällen des § 1758 Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuches.
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten auch für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten,
soweit sie publizistische Tätigkeiten ausüben.
§ 35 (Fn 9)
Melderegisterauskunft in besonderen Fällen
(1) Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von
Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen oder
unmittelbaren Wahlen von Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern sowie
Landrätinnen und Landräten in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Auskunft
aus dem Melderegister über die in § 34 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Daten von
Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, für deren Zusammensetzung das
Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist. Die Auskunft ist auf zwei Gruppen
zu beschränken, die ihrerseits nicht mehr als zehn Geburtsjahrgänge umfassen
dürfen. Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt
werden. Der Empfänger hat die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl zu
löschen und hierzu erforderlichenfalls die Datenträger zu vernichten; er hat
mit dem Auskunftsersuchen eine entsprechende schriftliche
Verpflichtungserklärung abzugeben.
(2) Im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden sowie mit
Bürgerentscheiden dürfen Auskünfte nach Maßgabe des Absatzes 1 den
Antragstellern und Parteien erteilt werden. Die Auskünfte dürfen bei
Volksbegehren vom Tage der Veröffentlichung der Zulassung der Listenauslegung
bis zum Ablauf der Eintragungs- oder Nachfrist und bei Volksentscheiden vom
Tage der Veröffentlichung des Abstimmungstages bis zum Tag vor dem
Abstimmungstag gegeben werden. Bei Bürgerentscheiden dürfen die Auskünfte vom
Tage der Entscheidung, nach der einem zulässigen Bürgerbegehren nicht
entsprochen wird, bis zum Tag vor dem Abstimmungstag gegeben werden.
(3) Die Meldebehörde darf Mitgliedern parlamentarischer und kommunaler
Vertretungskörperschaften sowie Presse und Rundfunk eine Melderegisterauskunft
über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern nach deren Einwilligung erteilen.
Die Auskunft darf nur die in § 34 Abs. 1 Satz 1 genannten Daten des Betroffenen
sowie Tag und Art des Jubiläums umfassen.
(4) Zum Zweck der Veröffentlichung in gedruckten Adreßbüchern darf
Adreßbuchverlagen Auskunft über
1. Vor- und Familiennamen,
2. Doktorgrad und
3. Anschriften
sämtlicher Einwohner erteilt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die Übermittlung der Daten ist nur zulässig, sofern die Betroffenen zuvor
schriftlich eingewilligt haben. Eine Verknüpfung dieser Daten mit anderen
personenbezogenen Daten ist unzulässig.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit eine Übermittlungssperre
besteht. Bei Melderegisterauskünften nach den Absätzen 1 bis 4 darf der
Empfänger die Daten nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm
übermittelt wurden.
(6) Die Betroffenen haben das Recht, der Weitergabe ihrer Daten nach den
Absätzen 1 und 2 zu widersprechen. Auf das Widerspruchsrecht sowie auf das
Erfordernis der Einwilligung nach den Absätzen 3 und 4 ist bei der Anmeldung
sowie mindestens einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung der
Meldebehörde hinzuweisen; dabei können für die Ausübung des Widerspruchsrechts
angemessene Fristen festgesetzt werden.
Fünfter Abschnitt
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 36
Straftaten
(1) Wer unbefugt von diesem Gesetz geschützte personenbezogene Daten, die
nicht offenkundig sind,
a) übermittelt oder verändert oder
b) abruft oder sich aus in Behältnissen
verschlossenen Dateien Daten verschafft,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, einen anderen zu
schädigen oder sich oder einen anderen zu bereichern, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
§ 37 (Fn 4)
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. sich für eine Wohnung anmeldet, die er nicht
bezieht, oder sich für eine Wohnung abmeldet, in der er weiterhin wohnt,
2. vorsätzlich oder fahrlässig die Meldepflicht
nach § 13 Abs. 1 und Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 13 Abs. 3, § 22
Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2 Satz 1 oder 2, § 26 Abs. 1 Satz 2, auch in
Verbindung mit § 26 Abs. 3, oder § 28 Abs. 1 Satz 2 oder 3 nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt,
3. vorsätzlich die Auskunftspflicht nach § 20
Satz 2 und 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erfüllt,
4. entgegen § 26 Abs. 2 Satz 1 und 4 den
besonderen Meldeschein nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt
oder sich weigert, ein Identitätsdokument vorzulegen,
5. vorsätzlich oder fahrlässig als Leiter einer
Beherbergungsstätte oder als dessen Beauftragter den Verpflichtungen aus § 27
Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 oder 3 nicht nachkommt,
6. als Leiter einer Beherbergungsstätte oder als dessen
Beauftragter entgegen § 27 Abs. 3 Satz 1 die ausgefüllten Meldescheine auf
Verlangen nicht vorlegt oder übermittelt,
7. vorsätzlich oder fahrlässig als Leiter einer
Beherbergungsstätte oder als dessen Beauftragter entgegen § 27 Abs. 3 Satz 2
die ausgefüllten, jedoch nicht übermittelten Meldescheine nicht aufbewahrt,
8. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 28 Abs.
2 Satz 2 die aufgenommenen Personen nicht oder nicht rechtzeitig oder entgegen
§ 28 Abs. 3 mit nicht vollständigen Angaben in ein Verzeichnis einträgt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer
1. unrichtige oder unvollständige Angaben macht
oder benutzt, um ein berechtigtes Interesse oder öffentliches Interesse
vorzutäuschen und so für sich oder einen anderen die Erteilung einer Auskunft
gemäß § 34 Abs. 2 oder 3 zu erwirken, oder
2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 34 Abs.
5 oder § 35 Abs. 5 Satz 2 eine Auskunft für einen anderen Zweck verarbeitet
oder entgegen § 35 Abs. 4 Satz 3 Daten mit anderen personenbezogenen Daten
verknüpft.
(3) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu
eintausend Euro, nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend
Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist die Meldebehörde.
Sechster Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 38
Verwaltungsvorschriften
Das Innenministerium erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes
erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
§ 39 (Fn 13)
Berichtspflicht
Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2010 und
danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit diesem Gesetz.
§§ 40-43
(aufgehoben)
§ 44 (Fn 14)
Inkrafttreten (Fn 3)
(aufgehoben)
Hinweis
(Artikel 2 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 263))
Ermächtigung zur Neubekanntmachung
Das Innenministerium wird ermächtigt, das Landesmeldegesetz in der durch
dieses Gesetz geänderten Fassung bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten
des Wortlauts zu beseitigen, die Inhaltsübersicht zu berichtigen und
Regelungen, die sich gleichermaßen auf Frauen und Männer beziehen, durch eine
geschlechtsneutrale Bezeichnung zu ersetzen.
Zusatz:
(Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 8.
September 2015 (GV. NRW. S. 666))
In Artikel 1 treten die Verordnungsermächtigungen in dem durch Nummer 12 neu
gefassten § 4 Absatz 1 und in dem durch Nummer 20 eingefügten § 11 am Tag nach
der Verkündung in Kraft.
§ 4 Absatz 1:
(1) Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
regelmäßige Datenübermittlungen nach § 36 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes an
andere öffentliche Stellen unter Angabe von Anlass und Zweck der
Übermittlungen, des Datenempfängers sowie der zu übermittelnden Daten zu
regeln.
§ 11:
§ 11
Verordnungsermächtigungen
(1)
Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1.
Form und Inhalt der Meldescheine für die Meldungen nach § 17 Absatz 1 und 2
Satz 1, der einfachen Meldebescheinigung nach § 18 Absatz 1, der
Meldebestätigung nach § 24 Absatz 2 und der besonderen Meldescheine nach § 30
Absatz 1 und 3 des Bundesmeldegesetzes zu bestimmen sowie festzulegen, wer nach
§ 30 Absatz 4 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes Einsicht in diese Unterlagen
nehmen darf,
2. für
die nach § 42 des Bundesmeldegesetzes und § 5 an öffentlich-rechtliche
Religionsgesellschaften zu übermittelnden Daten das Verfahren zu regeln, wobei
Anlass und Zweck der Übermittlung, die Datenempfänger, die zu übermittelnden
Daten und ihre Form festzulegen sind,
3. die
Übermittlung weiterer Daten und Hinweise nach § 38 Absatz 5 des
Bundesmeldegesetzes zuzulassen, wobei Anlass und Zweck der Übermittlung, die
Datenempfänger, die zu übermittelnden Daten, ihre Form sowie das Nähere über
das Verfahren der Übermittlung festzulegen sind,
4. die
Umsetzung der Vorgaben des automatisierten Abrufs der in § 38 Absatz 1 bis 3
des Bundesmeldegesetzes genannten Daten zu regeln, soweit die dort genannten
Voraussetzungen erfüllt sind, sowie die Errichtung, den Betrieb und den Zugang
des Meldeportals Behörden zu regeln,
5. die
Verwendung weiterer Auswahldaten nach § 38 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes zu
bestimmen,
6. zu
bestimmen, dass der Datenabruf innerhalb des Landes abweichend von § 39 Absatz
3 des Bundesmeldegesetzes über landesinterne, nach dem Stand der Technik
gesicherte Netze erfolgt,
7.
regelmäßige Datenübermittlungen nach § 36 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes zur
Erfüllung von Aufgaben des Landes zu regeln, wobei Anlass und Zweck der
Übermittlung festgelegt und der Datenempfänger sowie die zu übermittelnden
Daten bestimmt werden, und
8. die
zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Regelungen hinsichtlich der
Archivierung, Löschung und Speicherung von Daten zu treffen.
(2)
Soweit in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes Form und Verfahren von
Datenübermittlungen zu bestimmen sind, kann auf jedermann zugängliche
Bekanntmachungen verwiesen werden. In der Rechtsverordnung sind das Datum der
Bekanntmachung, die Fundstelle und die Bezugsquelle der Bekanntmachung
anzugeben.
Fn 1
GV. NW. 1997 S. 332; ber. S. 386, 3.7.2001 (GV. NRW. S.
456); Artikel 1 des Gesetzes vom 5.4.2005 (GV.NRW. S. 263), in Kraft getreten
am 23. April 2005; Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S.
765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009; Gesetz vom 8. September 2015
(GV. NRW. S. 666), in Kraft getreten am 12. September 2015 (siehe Zusatz).
Fn 2
GV. NW. herausgegeben am 10. Oktober 1997.
Fn 3
Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der
ursprünglichen Fassung vom 13. Juli 1982 (GV. NW. S. 474). Der Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten
Bekanntmachung bezeichneten Änderungsgesetzen. Die Bekanntmachung enthält die
vom 22. Juli 1997 an geltende Fassung des Gesetzes. Abweichend davon tritt §
35 Abs. 4 Satz 2 am 1. Januar 1999 in Kraft; bis dahin gilt § 35 Abs. 5,
soweit er die Datenweitergabe nach Absatz 4 betrifft, in der bisherigen
Fassung fort.
Fn 4
§§ 34 und 37 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5.4.2005
(GV. NRW. S. 263); in Kraft getreten am 23. April 2005.
Fn 5
§ 4a und § 10 neu gefasst durch Gesetz v. 3.7.2001 (GV. NRW. S. 456); in
Kraft getreten am 20. Juli 2001.
Fn 6
§ 21 aufgehoben durch Gesetz v. 3.7.2001 (GV. NRW. S. 456); in Kraft
getreten am 20. Juli 2001.
Fn 7
§ 2 Abs. 3 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S.
263); in Kraft getreten am 23. April 2005.
Fn 8
§§ 3, 11, 31 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5.4.2005
(GV. NRW. S. 263); in Kraft getreten am 23. April 2005.
Fn 9
§§ 9, 13, 16, 18, 22, 24 Abs. 1, 25, 26 Abs. 2, 28 Abs. 1, 32 und 35
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 263); in
Kraft getreten am 23. April 2005.
Fn 10
§ 14 entfällt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW.S. 263);
in Kraft getreten am 23. April 2005.
Fn 11
§§ 17, 20 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW.
S. 263); in Kraft getreten am 23. April 2005.
Fn 12
§ 30 Abs. 1 neu gefasst und Abs. 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 263); in Kraft getreten am 23. April 2005.
Fn 13
§ 39 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S.
263); in Kraft getreten am 23. April 2005; neu gefasst durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16.
Dezember 2009.
Fn 14
§ 44 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S.
263); in Kraft getreten am 23. April 2005.