Verordnung über die Wahrnehmung der Aufgaben der Erlaubnisbehörden nach dem Fahrlehrergesetz im Dienstbereich der Polizei
- Ausfertigungsdatum:
- 12.07.2014
Verordnung über die Wahrnehmung der Aufgaben der Erlaubnisbehörden nach dem Fahrlehrergesetz im Dienstbereich der Polizei
Vom 8. Februar 1982
Aufgrund des § 30 Abs 2 des Fahrlehrergesetzes - FahrlG - vom 25 August 1969 (BGBl. I S. 1336), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31 Juli 1980 (BGBl. I S. 1141). wird verordnet
Die Aufgaben der Erlaubnisbehörde nach dem Fahrlehrergesetz nehmen im Dienstbereich der Polizei die Polizeibehörden und -einrichtungen wahr.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Innenministerdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.