RW · Nordrhein-Westfalen

Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)

Ausfertigungsdatum:
12.07.2012
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

zum Gebührentarif (zu Tarifstelle 2)

Tabelle der Rohbauwerte je m³ umbauten Raumes (Brutto-Rauminhalt) ____________________________________________________________________________________ Gebäudeart Rohbauwert in €/m³

1. Wohngebäude 115,00 2. Wochenendhäuser 92,00 3. Büro- und Verwaltungsgebäude 134,00 4. Schulen 133,00 5. Kindergärten 121,00 6. Hotels, Pensionen, Heime bis zu 60 Betten, Gaststätten 132,00 7. Hotels, Heime, Sanatorien mit mehr als 60 Betten 137,00 8. Krankenhäuser 150,00 9. Versammlungsstätten wie Fest-, Mehrzweckhallen, Lichtspieltheater 125,00 (soweit nicht unter Nrn. 7 und 12) 10. Kirchen 132,00 11. Leichenhallen, Friedhofskapellen 119,00 12. Turn- und Sporthallen, einfache Mehrzweckhallen (soweit nicht unter 80,00 Nr. 9) 13. Hallenbäder 132,00 14. Sonstige nicht unter Nrn. 1 bis 13 aufgeführten eingeschossige 110,00 Gebäude (z. B. Umkleidegebäude von Sporthallen und Schwimmbädern, Vereinsheime 15. ein- und mehrgeschossige Läden (Verkaufssstätten) bis 2 000 m² 113,00 Verkaufsfläche (soweit nicht unter Nr. 22) 16. eingeschossige Verkaufsstätten über 2 000 m² Verkaufsfläche, 101,00 Einkaufszentren (soweit nicht unter Nr. 22) 17. mehrgeschossige Verkaufsstätten über 2 000 m² Verkaufsfläche 124,00 18. Kleingaragen 80,00 19. eingeschossige Mittel- und Großgaragen 99,00 20. mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen 118,00 21. Tiefgaragen 130,00 22. Hallenbauten wie Fabrik-, Werkstatt- und Lagerhallen, einfache Sportund Tennishallen ohne oder mit geringen Einbauten a) bis 3 000 m³ umbauten Raum Bauart leicht 1 38,00 Bauart mittel 2 45,00 Bauart schwer 3 58,00 b) der 3 000 m³ übersteigende umbaute Raum Bauart leicht 1 29,00

Bauart mittel 37,00

Bauart schwer 42,00 23. mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude ohne 93,00 Einbauten 24. mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude mit Einbauten 107,00 25. sonstige eingeschossige kleine gewerbliche Bauten 66,00 (soweit nicht unter Nr. 22) 26. eingeschossige Stallgebäude (soweit nicht unter Nr. 22) 57,00 27. mehrgeschossige Stallgebäude 67,00 28. sonstige landwirtschaftliche Betriebsgebäude, Scheunen 44,00 29. Schuppen, offene Feldscheunen, Kaltställe und ähnliche Gebäude 34,00 30. erwerbsgärtnerische Betriebsgebäude (Gewächshäuser) a) bis 1 500 m³ umbauter Raum 28,00 b) der 1 500 m³ übersteigende umbaute Raum 17,00 _____________________________________________________________________________

Zuschläge: bei Gebäuden mit mehr als 5 Vollgeschossen 5 v. H. bei Hochhäusern 10 v. H. bei Gebäuden mit befahrbaren Decken (außer bei den Nrn. 19 bis 21) 10 v. H. bei Hallenbauten mit Kränen für den von Kranbahnen erfassten 40,00 €/m2 Hallenbereich Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln; dies gilt auch für Außenbekleidungen, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss. Abschläge: bei mehrgeschossigen Verkaufsstätten (Nr. 17) in einfacher Ausführung (Bauart leicht1 oder mittel2), deren Nutzfläche überwiegend nur Ausstellungszwecken dient 40 v. H. bei mehrgeschossigen Fabrik- Werkstatt und Lagergebäuden mit und ohne Einbauten (Nrn. 23 und 24) in einfacher Ausführung (Bauart leicht1 oder 30 v. H. mittel2) ____________________________________________________________________________________________________________________________________

) Zum Beispiel Stahlhallen mit Blecheindeckung und Wandverkleidung in Blech oder 11,5 cm starke Ausmauerung der Wände oder Gasbetonwände (leichte Wandverkleidung).

) Zum Beispiel Stahlhallen mit schwerer Dacheindeckung (Gasbetonplatten) und leichter Wandverkleidung, Stahlbeton- oder Spannbetonhallen mit leichter Dacheindeckung und unterschiedlichen Wandausführungen.

) Zum Beispiel Stahlbeton- oder Spannbetonhallen mit schwerer Dacheindeckung und schweren Wandausführungen.

Anlage 2

zum Gebührentarif

(zu Tarifstelle 2)

Auszug aus der DIN 277 Teil 1, Ausgabe Juni 1987, zur Bestimmung des Brutto-Rauminhalts

2. Begriffe

2.1 Brutto-Grundfläche (BGF)

Die Brutto-Grundfläche ist die Summe der Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerkes. Nicht dazu gehören die Grundflächen von nicht nutzbaren Dachflächen und von konstruktiv bedingten Hohlräumen, zum Beispiel in belüfteten Dächern oder über abgehängten Decken. Die Brutto-Grundfläche gliedert sich in Konstruktions-Grundfläche und Netto-Grundfläche.

2.2 Brutto-Rauminhalt

Der Brutto-Rauminhalt ist der Rauminhalt des Baukörpers, der nach unten von der Unterfläche der konstruktiven Bauwerkssohle und im Übrigen von den äußeren Begrenzungsflächen des Bauwerks umschlossen wird. Nicht zum Brutto-Rauminhalt gehören die Rauminhalte von - Fundamenten, - Bauteilen, soweit sie für den Brutto-Rauminhalt von untergeordneter Bedeutung sind, zum Beispiel Kellerlichtschächte, Außentreppen, Außenrampen, Eingangsüberdachungen und Dachgauben, - untergeordneten Bauteilen, wie zum Beispiel konstruktive und gestalterische Vor- und Rückspringe an den Außenflächen, ausragende Sonnenschutzanlagen, Lichtkuppeln, Schornsteinköpfe, Dachüberstände, soweit sie nicht Überdeckungen für Bereich b nach Abschnitt 3.1.1 sind.

3. Berechnungsgrundlagen

3.1 Allgemeines

3.1.1 Grundflächen und Rauminhalte sind nach ihrer Zugehörigkeit zu folgenden Bereichen getrennt zu ermitteln: - Bereich a: überdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen. - Bereich b: überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossen. - Bereich c: nicht überdeckt. Sie sind ferner getrennt nach Grundrissebenen, zum Beispiel Geschossen, und getrennt nach unterschiedlichen Höhen zu ermitteln.

3.1.2 Waagerechte Flächen sind aus ihren tatsächlichen Maßen, schrägliegenden Flächen aus ihrer senkrechten Projektion auf eine waagerechte Ebene zu berechnen.

3.1.3 Grundflächen sind in qm Rauminhalte in cbm anzugeben. 3.2 Berechnung von Grundflächen

3.2.1 Brutto-Grundfläche Für die Berechnung der Brutto-Grundfläche sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung, zum Beispiel Putz, in Fußbodenhöhe anzusetzen. Konstruktive und gestalterische Vor- und Rücksprünge an den Außenflächen bleiben dabei unberücksichtigt. Brutto-Grundflächen des Bereiches b sind an den Stellen, an denen sie nicht umschlossen sind, bis zur senkrechten Projektion ihrer Überdeckungen zu rechnen. Brutto-Grundflächen von Bauteilen (Konstruktions-Grundflächen), die zwischen den Bereichen a und b liegen, sind zum Bereich a zu rechnen.

3.3 Berechnung von Rauminhalten

3.3.1 Brutto-Rauminhalt Der Brutto-Rauminhalt ist aus den nach Abschnitt 3.2.1 berechneten Brutto-Grundflächen und den dazugehörigen Höhen zu errechnen. Als Höhen für die Ermittlung des Brutto-Rauminhaltes gelten die senkrechten Abstände zwischen den Oberflächen des Bodenbelages der jeweiligen Geschosse oder bei Dächern die Oberfläche des Dachbelags. Bei Luftgeschossen gilt als Höhe der Abstand von der Oberfläche des Bodenbelags bis zur Unterfläche der darüberliegenden Deckenkonstruktion. Bei untersten Geschossen gilt als Höhe der Abstand von der Unterfläche der konstruktiven Bauwerkssohle bis zur Oberfläche des Bodenbelags des darüberliegenden Geschosses. Für die Höhen des Bereiches c sind die Oberkanten der diesem Bereich zugeordneten Bauteile, zum Beispiel Brüstungen, Attiken, Geländer, maßgebend. Bei Bauwerken oder Bauwerksteilen, die von nicht senkrechten und/oder nicht waagerechten Flächen begrenzt werden, ist der Rauminhalt nach entsprechenden Formeln zu berechnen.

Anlage 3

zum Gebührentarif

(zu Tarifstelle 2)

Klasseneinteilung zu Tarifstelle 2.1.5.2

Bauwerksklasse 1 Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere - einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung;

Bauwerksklasse 2 Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere - statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspann- und Verbundkonstruktionen, mit vorwiegend ruhenden Lasten, - Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Flächenlasten, die sich mit gebräuchlichen Tabellen berechnen lassen, - Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis horizontaler Aussteifung, - Flachgründungen und Stützwände einfacher Art;

Bauwerksklasse 3 Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere - schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen, - einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden, - Tragwerke für Gebäude mit Abfangung der tragenden beziehungsweise aussteifenden Wände, - ausgesteifte Skelettbauten, - ebene Pfahlrostgründungen, - einfache Gewölbe, - einfache Rahmentragwerke ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen, - einfache Traggerüste und andere einfache Gerüste für Ingenieurbauwerke, - einfache verankerte Stützwände;

Bauwerksklasse 4 Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere - statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind, - vielfach statisch unbestimmte Systeme, - statisch bestimmte räumliche Fachwerke, - einfache Faltwerke nach der Balkentheorie, - statisch bestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordern, - einfach berechnete, seilverspannte Konstruktionen, - Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert, - Verbundkonstruktionen, soweit nicht in Bauwerksklasse 3 oder 5 erwähnt, - einfache Trägerroste und einfache orthotrope Platten, - Tragwerke mit einfachen Schwingungsuntersuchungen, - schwierige statisch unbestimmte Flachgründungen, schwierige ebene und räumliche Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren, Unterfahrungen, - schiefwinklige Einfeldplatten für Ingenieurbauwerke, - schiefwinklig gelagerte oder gekrümmte Träger, - schwierige Gewölbe und Gewölbereihen, - Rahmentragwerke, soweit nicht in Bauwerksklassen 3 oder 5 erwähnt, - schwierige Traggerüste und andere schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke, - schwierige, verankerte Stützwände, - Konstruktionen mit Mauerwerk nach Eignungsprüfung;

Bauwerksklasse 5 Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere - statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke, - schwierige Tragwerke in neuen Bauarten, - räumliche Stabwerke und statisch unbestimmte räumliche Fachwerke, - schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten, - Verbundträger mit Vorspannung durch Spannglieder oder andere Maßnahmen, - Flächentragwerke (Platten, Scheiben, Faltwerke, Schalen), die die Anwendung der Elastizitätstheorie erfordern, - statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordern, - Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen oder durch Berechnungen mit finiten Elementen beurteilt werden können, - Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen, soweit nicht in Bauwerksklasse 4 erwähnt, - seilverspannte Konstruktionen, soweit nicht in Bauwerksklasse 4 erwähnt, - schiefwinklige Mehrfeldplatten, - schiefwinklig gelagerte, gekrümmte Träger, - schwierige Rahmentragwerke mit Vorspannkonstruktionen und Stabilitätsuntersuchungen, - sehr schwierige Traggerüste und andere sehr schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke, zum Beispiel weit gespannte oder hohe Traggerüste, - Tragwerke, bei denen die Nachgiebigkeit der Verbindungsmittel bei der Schnittkraftermittlung zu berücksichtigen ist.

Anlage 4

zum Gebührentarif

(zu Tarifstelle 2)

Gebührentafel zu Tarifstelle 2.1.5.2

Rohbau- Bauwerks- Bauwerks- Bauwerks- Bauwerks- Bauwerks-klasse summe (RS) klasse 1 klasse 2 klasse 3 klasse 4 5 € € € € € € 10 000 83 124 166 207 259

20 000 144 216 288 360 451

30 000 199 299 399 498 624

40 000 251 376 502 627 786

50 000 300 450 600 750 940

60 000 347 520 694 867 1 087

70 000 393 589 785 981 1 230

80 000 437 655 874 1 092 1 369

90 000 480 720 960 1 200 1 504

100 000 522 783 1 044 1 305 1 636

200 000 909 1 363 1 819 2 273 2 849

300 000 1 258 1 886 2 515 3 143 3 940

400 000 1 583 2 374 3 166 3 957 4 960

500 000 1 893 2 838 3 785 4 730 5 929

600 000 2 190 3 283 4 379 5 473 6 860

700 000 2 477 3 714 4 954 6 191 7 761

800 000 2 756 4 133 5 513 6 889 8 636

900 000 3 029 4 541 6 057 7 570 9 489

1 000 000 3 295 4 940 6 590 8 235 10 323

2 000 000 5 737 8 602 11 474 14 339 17 974

3 000 000 7 935 11 898 15 870 19 833 24 861

4 000 000 9 989 14 977 19 977 24 965 31 294

5 000 000 11 941 17 904 23 882 29 845 37 411

6 000 000 13 816 20 715 27 632 34 531 43 285 7 000 000 15 629 23 434 31 259 39 063 48 966

8 000 000 17 391 26 076 34 783 43 467 54 487

9 000 000 19 110 28 652 38 220 47 762 59 871

10 000 000 20 790 31 172 41 581 51 962 65 136

15 000 000 28 756 43 116 57 513 71 872 90 093

20 000 000 36 198 54 274 72 396 90 472 113 408

ab 25.000 000 43 273 64 881 86545 108 153 135 573 Bauwerksklassenfaktor

B€ 7,67 11,50 15,34 19,17 24,03

Gleichung des Gebührenverlaufs: Gebühr (€) = B€ (RS/511,29)0,8

Anlage 5

zum Gebührentarif

Leistungsverzeichnis für chemische und biologische Untersuchungen zu den Tarifstellen 8.2.9, 28.1.6 und 28.2.3.13

Gliederung

A Allgemeines B Anorganische Messgrößen und Summenmessgrößen (Nrn. 1 - 50d) C Organische Messgrößen (Nrn. 51 - 69n) D Abbauversuche gemäß Tensid-Verordnung (Nrn. 70 - 71 b) E "Dioxin" - und "Furan" - Analysen (Nrn. 72 - 72c) F Ökotoxologische Untersuchungen (Nrn. 73 - 78) G Bakteriologische Untersuchungen (Nrn. 79 - 82) H Limnologische Untersuchungen (Nrn. 83 - 91) I Probenahme (Nrn. 92 - 92j) J Probenvorbereitung von Feststoffen (Nrn. 93 - 98) K Bodenluft (Nrn. 99 - 100c)

A Allgemeines

Für chemische Untersuchungen von Proben und Begutachtungen werden in Fischereiangelegenheiten von dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen und in den Bereichen Wasser und Abfall vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz und den Bezirksregierungen die unter B bis J festgesetzten Gebühren erhoben.

Für Leistungen, die nicht im einzelnen aufgeführt sind, werden je nach Dauer der Amtshandlung folgende Stundensätze zugrundegelegt: je angefangene Stunde

für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte Gebühr: Euro 72

für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte Gebühr: Euro 56

für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte Gebühr: Euro 46

für Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Angestellte Gebühr: Euro 34

Sonstige Kosten (z. B. Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet.

B Anorganische Messgrößen und Summenmessgrößen

1 Trockenrückstand - gesamt Gebühr: Euro 8

2 Abfiltrierbare Stoffe Gebühr: Euro 26

3 Absetzbare Stoffe, Volumenanteil Gebühr: Euro 10

4 Absetzbare Stoffe, Massenkonzentration Gebühr: Euro 23 5 Absorptionskoeffizient Gebühr: Euro 15

6 Absorptionsspektrum Gebühr: Euro 15

7 Aluminium (Al) Gebühr: Euro 26

8 Ammonium-Stickstoff:

8a Ammonium-Stickstoff (NH4-N) in Wasser Gebühr: Euro 13

8b Ammonium-Stickstoff (NH4-N) in Feststoff Gebühr: Euro 36

9 Anionen, die mittels Ionenchromatografie bestimmt werden: Chlorid, Nitrat, Nitrit, Fluorid, Bromid, Iodid, Sulfat Gebühr: Euro 26

10 Basekapazität (KB) Gebühr: Euro 20

11 Spezifische Oberfläche Gebühr: Euro 128

12 Biochemischer Sauerstoff (BSB5) Gebühr: Euro 51

13 Borat-Bor (BO3-B) Gebühr: Euro 38

14 Bromid (Br-) Gebühr: siehe Nr.9

15 Calcium (Ca) Gebühr: siehe Nr.48

16 Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) Gebühr: Euro 46

16a Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB mit Chloridausgasung) Gebühr: Euro 64

17 Chlor, gesamt Gebühr: Euro 18

18 Chlorid (Cl-) Gebühr: siehe Nr.9

19 Chrom (VI) Gebühr: Euro 28

19a Chrom (VI) mit Berücksichtigung oxidierender reduzierender Substanzen Gebühr: Euro 46 20 Cyanid, gesamt Gebühr: Euro 36

20a Cyanid, leicht freisetzbar Gebühr: Euro 36

21 Elektrische Leitfähigkeit Gebühr: Euro 5

22 Fluoreszenzspektrum Gebühr: Euro 15

23 Fluorid (F-) Gebühr: siehe Nr.9

24 Glührückstand eines Trockenrückstands (s. Nr.1) Gebühr: Euro 13

24a Brennwert einer Feststoff- oder flüssigen Probe Gebühr: Euro 46

25 Kalium (K) Gebühr: siehe Nr.47/48

26 Kaliumpermanganatindex Gebühr: Euro 31

27 Kohlenstoff, organisch, gelöst (DOC) Gebühr: Euro 28

28 Kohlenstoff, organisch, gesamt (TOC) in Wasser Gebühr: Euro 26

28a Kohlenstoff, organisch, gesamt (TOC) in Feststoff Gebühr: Euro 41

29 Magnesium (Mg) Gebühr: siehe Nr.48

30 Natrium (Na) Gebühr: siehe Nr.47/48

31 Nitrat-Stickstoff (NO3-N) Gebühr: siehe Nr.9

32 Nitrit-Stickstoff (NO2-N) Gebühr: siehe Nr.9

33 pH-Wert Gebühr: Euro 5

34 Phenol-Index Gebühr: Euro 36

34a Phenol-Index mit Destillation Gebühr: Euro 51

35 Phosphat-Phosphor, gesamt (ges.-PO4-P) in Wasser Gebühr: Euro 41 35a Phosphat-Phosphor, gesamt (ges. PO4-P) in Feststoff Gebühr: siehe Nr.48

36 Phosphat-Phosphor, ortho (o-PO4-P) Gebühr: Euro 41

37 Säurekapazität (Ks) Gebühr: Euro 20

38 Sauerstoff (O2) Gebühr: Euro 18

39 Siliziumdioxid (SiO2) Gebühr: Euro 31

40 Stickstoff, organisch (org.-N) in Wasser Gebühr: Euro 51

40a Stickstoff, organisch (org.-N) in Feststoff Gebühr: Euro 61

40b Stickstoff (gesamt, instrumentell) in Wasser Gebühr: Euro 28

40c Stickstoff (gesamt, instrumentell) in Feststoffen Gebühr: Euro 41

41 Sulfat (SO42-) Gebühr: siehe Nr.9

42 Sulfid (S2-) Gebühr: Euro 51

43 Tenside, anionische (a-Tenside o. MBAS) Gebühr: Euro 38

44 Tenside, nichtionische (n-Tenside o. BiAS) Gebühr: Euro 46

45 Uranin, fluorimetrische Bestimmung Gebühr: Euro 31

46 Wassergehalt/Trockenrückstand/Trockensubstanz in Schlämmen und Feststoffen Gebühr: Euro 15

47 Elemente, die mittels Atomabsorptionsspektralphotometrie (AAS) bestimmt werden (pro Element; excl. Aufschluss, Aufschluss: s.50b, 50c):

47a mittels Flammen-AAS: pro Element Kupfer, Eisen, Mangan, Nickel, Zink, Natrium, Kalium Gebühr: Euro 20

47b mittels Graphitrohr-AAS: Antimon, Blei, Cadmium, Chrom, Kobalt, Kupfer, Nickel, Selen, Thallium Gebühr: Euro 20

47c mittels Hydrid- oder Kaltdampfsystem (FIAS): Antimon, Arsen, Quecksilber, Selen Gebühr: Euro 20 48 Elemente, die mittels Induktiv gekoppeltem Plasma (ICP)-Analyse bestimmt werden: Aluminium, Antimon, Arsen, Barium, Beryllium, Blei, Bor, Calcium, Cadmium, Kobalt, Chrom gesamt, Eisen, Kalium, Lithium, Kupfer, Magnesium, Mangan, Molybdän, Natrium, Nickel, Phosphor gesamt, Schwefel, Selen, Silizium, Strontium, Silber, Titan, Vanadium, Wismut, Wolfram, Zinn, Zink, Zirkon (insgesamt, excl. Aufschluss, Aufschluss: s. Nr. 50b, Nr. 50c) Gebühr: Euro 26

49 Elemente, die in Feststoffen mittels Röntgenfluoreszenz-Analyse (RFA) bestimmt werden: Aluminium, Arsen, Barium, Blei, Cadmium, Calcium, Chrom, Eisen, Kalium, Kobalt, Kupfer, Magnesium, Mangan, Natrium, Nickel, Phosphor gesamt, Silizium, Titan, Vanadium, Zink (insgesamt, incl. Tablettenpressung) Gebühr: Euro 51

50 Herstellung von Eluaten und Aufschlüssen:

50a nach DIN 38414-S4 Gebühr: Euro 20

50b Königswasseraufschluss nach DIN 38414-S7 Gebühr: Euro 41

50c mittels Mikrowellenaufschluss Gebühr: Euro 26

50d NRW-Methode (pH-Stat) Gebühr: Euro 31

C Organische Messgrößen

51 Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe (LHKW);

für maximal 15 Einzelstoffe:

51a LHKW in Wasser Gebühr: Euro 77

51b LHKW in Feststoffen Gebühr: Euro 102

52 Chlorbenzole; für maximal 15 Einzelstoffe:

52a Chlorbenzole in Wasser Gebühr: Euro 102

52b Chlorbenzole in Feststoffen Gebühr: Euro 128

53 DDT, DDD, DDE usw. (DDX):

53a DDX in Wasser Gebühr: Euro 128

53b DDX in Feststoffen Gebühr: Euro 153

54 Aldrin, Dieldrin, Endrin usw. ("Drin"):

54a Drine in Wasser Gebühr: Euro 128 54b Drine in Feststoffen Gebühr: Euro 153

55 Benzol, Toluol, Xylole, Ethylbenzole (BTXE):

55a BTXE-Aromaten in Wasser Gebühr: Euro 51

55b BTXE-Aromaten in Feststoffen Gebühr: Euro 77

56 Hexachlorcyclohexane (HCH):

56a HCH in Wasser Gebühr: Euro 128

56b HCH in Feststoffen Gebühr: Euro 153

57 Polychlorierte Biphenyle (PCB), Tetrachlordiphenylmethane (TCDM):

57a PCB in Wasser Gebühr: Euro 102

57b PCB in Feststoffen Gebühr: Euro 128

57c TCDM in Wasser Gebühr: Euro 102

57d TCDM in Feststoffen Gebühr: Euro 128

58 Extrahierbare organische Halogenverbindungen (EOX):

58a EOX in Wasser Gebühr: Euro 77

58b EOX in Feststoffen Gebühr: Euro 77

59 Adsorbierbare und adsorbierte organische Halogenverbindungen (AOX):

59a AOX in Abwasser Gebühr: Euro 115

59b AOX in Feststoffen Gebühr: Euro 77

59c AOX in Grund- u. Oberflächenwasser Gebühr: Euro 77

60a Herbizide und Fungizide, 55 Einzelstoffe, z. B. Phenylharnstoffherbizide und Triazine, in Wasser Gebühr: Euro 153

60b Herbizide und Fungizide, 55 Einzelstoffe, z. B. Phenylharnstoffherbizide und Triazine, in Feststoffen Gebühr: Euro 169

61a Infrarot(IR)-spektroskopische Untersuchung einer mineralölhaltigen Wasserprobe zwecks Herkunftsermittlung Gebühr: Euro 61 61b Gaschromatographische Untersuchung einer mineralölhaltigen Wasserprobe zwecks Herkunftsermittlung Gebühr: Euro 112

62 Erstellen eines Gutachtens bzgl. Ölherkunftsermittlung (ca. 3h Bearbeitungszeit) Gebühr: Euro 194

63 Komplexbildner (z.B. NTA, EDTA) Gebühr: Euro 138

64 Organozinnverbindungen:

64a Organozinnverbindungen in Wasser Gebühr: Euro 256

64b Organozinnverbindungen in Feststoffen Gebühr: Euro 256

65 Phosphorsäureester Gebühr: Euro 102

66 Nitroaromaten:

66a Nitroaromaten i. Wasser Gebühr: Euro 128

66b Nitroaromaten in Feststoffen Gebühr: Euro 153

67 Kohlenwasserstoffe:

67a Kohlenwasserstoffe in Wasser mit IR Gebühr: Euro 41

67b Kohlenwasserstoffe in Feststoffen mit IR Gebühr: Euro 51

67c Kohlenwasserstoffe in Wasser m. GC Gebühr: Euro 102

67d Kohlenwasserstoffe in Feststoffen m. GC Gebühr: Euro 128

68 Aniline Gebühr: Euro 102

69a Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)nach Trinkwasserverordnung in Wasser Gebühr: Euro 77

69b PAK nach Trinkwasserverordnung in Feststoffen Gebühr: Euro 77

69c PAK nach EPA-1 in Wasser Gebühr: Euro 128

69d PAK nach EPA-1 in Feststoffen Gebühr: Euro 128

69g Chlorphenole Gebühr: Euro 138 69h Nitrophenole Gebühr: Euro 138

69i Epichlorhydrin Gebühr: Euro 102

69j Bentazon, Phenoxyalkancarbonsäuren und phenolische Herbizide in Wasser Gebühr: Euro 179

69k Glyphosat und AMPA Gebühr: Euro 179

69l Arzneimittelstoffe, z.B. Lipidsenker, Antiphlogistika, Analgetika, Psychopharmaka, Antiepileptika Gebühr: Euro 179

69m Betablocker, Bronchospasmolytika Gebühr: Euro 179

69n Östrogene, z.B. Estradiol, Estrion, 17- -Ethinylestradiol, Mestranol Gebühr: Euro 138

D Abbauversuche gemäß Tensidverordnung

70 Tensiduntersuchung

70a Auswahltest (anionische Tenside) Gebühr: Euro 1 023

70b Auswahltest (nichtanionische Tenside) Gebühr: Euro 1 023

70c Auswahltest (anionische und nichtanionische Tenside) Gebühr: Euro 1 534

71 Phthalate:

71a Phthalate in Wasser Gebühr: Euro 102

71b Phthalate in Feststoffen Gebühr: Euro 128

E "Dioxin"- und "Furan"-Analysen

72 Polychlorierte Dibenzodioxine und -furane (PCDD/F):

72a PCDD/F in Öl Gebühr: Euro 780

72b PCDD/F in Wasser Gebühr: Euro 780

72c PCDD/F in Feststoffen Gebühr: Euro 844

F Ökotoxikologische Untersuchungen

73 Fischtest: 73a Fischtest für Abwasser Gebühr: Euro 87

74 Bakterientest:

74a Leuchtbakterientest Gebühr: Euro 77

75 umu-Test Gebühr: Euro 256

76 Daphnientest:

76a für wasserlösliche Stoffe Gebühr: Euro 179

76b für schwerlösliche Stoffe Gebühr: Euro 297

76c für Abwasser Gebühr: Euro 77

77 21-Tage-Daphnientest Gebühr: Euro 2 316

78 Algentest (Zellvermehrungshemmtest) Gebühr: Euro 261

G Bakteriologische Untersuchungen

79 Bestimmung der Koloniezahl Gebühr: Euro 51

80 Bestimmung gesamtcoliformer Keime Gebühr: Euro 38

81 Bestimmung Fäkalcoliformer Keime Gebühr: Euro 38

82 Paket: Nr. 79 - Nr.81 Gebühr: Euro 115

H Limnologische Untersuchungen

83 Ermittlung der Gewässergüteklasse von Fließgewässern, pro Stelle Gebühr: Euro 153

83a Ermittlungen des trophischen Ist-Zustandes von Seen (4 in-situ-Messungen incl. Probenahme, Chlorophyll-, Ges. Phosphor-Best.; Tiefenlotung, Trophieindex, qualitative Phythoplanktonerfassung, Bericht) Gebühr: Euro 2 045

84 Sauerstoffproduktionspotential (SPL) Gebühr: Euro 77

85 Chlorophyll a (DIN) Gebühr: Euro 92

86 Sichttiefe Gebühr: Euro 15 87 Orientierende Tiefenlotung von Seen (Ermittlung der tiefsten Stelle als Messstelle bis zu einer Seefläche von 15ha) Gebühr: Euro 153

88 Vertikalprofil in Seen von Temperatur und Sauerstoff:

88a bei Flachseen Gebühr: Euro 51

88b bei geschichteten Seen Gebühr: Euro 153 89 Vertikalprofil in Seen von pH-Wert und Leitfähigkeit:

89a bei Flachseen Gebühr: Euro 51

89b bei geschichteten Seen Gebühr: Euro 153

90 Mikroskopische Untersuchung von Planktonproben, qualitativ:

90a Phytoplankton-Artenspektrum Gebühr: Euro 153

90b Phytoplankton-Zellzahlen Gebühr: Euro 205

90c Phytoplankton-Biovolumen Gebühr: Euro 102

91 Prüfung der Sedimentbeschaffenheit, qualitativ Gebühr: Euro 31

I Probenahme

92 Entnahme von Proben

92a Entnahme einer 2-h-Wasser Mischprobe Gebühr: nach Fahrzeug-, Strecken- und Personalaufwand

92b Entnahme einer Stichprobe Gebühr: nach Fahrzeug-, Strecken- und Personalaufwand

92e Entnahme einer Grundwasserprobe Gebühr: nach Fahrzeug-, Strecken- und Personalaufwand

92f Entnahme einer Sickerwasserprobe aus Schächten Gebühr: nach Fahrzeug-, Strecken- und Personalaufwand

92g Entnahme einer Abfallprobe Gebühr: nach Fahrzeug-, Strecken- und Personalaufwand

92i Entnahme einer Probe von kontaminierten Böden Gebühr: nach Fahrzeug-, Strecken- und Personalaufwand

92j Zuschlag für Arbeitsschutzmaßnahmen, falls erforderlich bei kontaminierten Böden, Abfällen und Sickerwässern Gebühr: Euro 26

J Probenvorbereitung von Feststoffen 93 Trocknung von Feststoffproben

93a bei 105°C Gebühr: Euro 15

93b Gefriertrocknung Gebühr: Euro 28

93c Lufttrocknung Gebühr: Euro 20

94 Siebung von Feststoffproben je Siebfraktion Gebühr: Euro 26

95 Bestimmung der Korngrößenverteilung mittels Laserbeugungsspektrometer Gebühr: Euro 31

96 Brechen von Feststoffproben Gebühr: Euro 26

97 Mahlen von Feststoffproben Gebühr: Euro 26

98 Homogenisieren von Feststoffproben Gebühr: Euro 5

K Bodenluft

99 Probenahme von Bodenluft Gebühr: nach Fahrzeug-, Strecken- und Personalaufwand

100 Bodenluftuntersuchung:

100a Methan Gebühr: Euro 38

100b Kohlenstoffdioxid Gebühr: Euro 38

100c Sauerstoff Gebühr: Euro 38 „Anlage 6 zum Gebührentarif

Gebührenrechtliche Behandlung der Entscheidungen über Bewilligung, gehobene Erlaubnis und Erlaubnis einer Gewässerbenutzung zu den Tarifstellen 28.1.1.1, 28.1.1.2 und 28.1.2.1

Gliederung

A Allgemeines B Wert der Gewässerbenutzung

A Allgemeines

Für die Entscheidung über die Bewilligung, die gehobene Erlaubnis und die Erlaubnis einer Gewässerbenutzung werden die Gebühren in den Tarifstellen 28.1.1.1, 28.1.1.2, 28.1.2.1 des Allgemeinen Gebührentarifs nach dem Wert der Benutzung bestimmt (0,2, 0,15 bzw. 0,1 Prozent des Wertes der Benutzung). Die nachstehenden Wertzahlen, die u.a. eine Staffelung der Mengenabgabe beinhalten, sind bei der Berechnung des Wertes der Benutzung zu Grunde zu legen. Soweit die Wertzahlen auf den Zeitraum eines Jahres bezogen sind, ist der Berechnung des Wertes der Benutzung ferner die Frist zu Grunde zu legen, für die die Bewilligung (§ 14 Absatz 2 WHG), die gehobene Erlaubnis oder die Erlaubnis erteilt bzw. beantragt wird. Ist die Erlaubnis nicht befristet oder wird sie für eine Frist erteilt, die 20 Jahre überschreitet, so ist zur Berechnung des Wertes der Benutzung von einer Frist von 20 Jahren auszugehen.

B Wert der Gewässerbenutzung

1. Für die einzelnen Benutzungstatbestände gelten folgende Wertzahlen:

1.1 Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern (§ 9 Absatz 1 Nummer 1 WHG) Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser (§ 9 Absatz 1 Nummer 5 WHG)

a) als Betriebswasser und für sonstige Zwecke einschließlich Kühl- und Wärmezwecke, soweit nicht Buchstabe b, c oder g eingreift (z.B. Brauchwasser, Kesselwasser, Verdünnungswasser, Eigenwasserversorgung) - bis 2.000 m³/Jahr = 3,00 Euro /m³/Jahr für die darüber hinausgehende Menge - von 2.001 bis 10.000 m³/Jahr = 1,50 Euro/m³/Jahr - von 10.001 bis 100.000 m³/Jahr = 0,50 Euro/m³/Jahr - von 100.001 bis 1.000.000 m³/Jahr = 0,10 Euro/m³/Jahr - von 1.000.001 bis 10.000.000 m³/Jahr = 0,02 Euro/m³/Jahr - von 10.000.001 bis 100.000.000 m³/Jahr = 0,01 Euro/m³/Jahr - von 100.000.001 m³/Jahr an aufwärts = 0,005 Euro/m³/Jahr

b) zur öffentlichen Wasserversorgung - bis 100.000 m³/Jahr = 0,40 Euro/m³/Jahr für die darüber hinausgehende Menge - von 100.001 bis 1.000.000 m³/Jahr = 0,05 Euro/m³/Jahr - von 1.000.001 bis 10.000.000 m³/Jahr = 0,01 Euro/m³/Jahr - von 10.000.001 m³/Jahr an aufwärts = 0,001 Euro/m³/Jahr

c) zur Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen - bis 100.000 m³/Jahr = 0,03 Euro/m³/Jahr für die darüber hinausgehende Menge - von 100.001 bis 1.000.000 m³/Jahr = 0,02 Euro/m³/Jahr - von 1.000.001 bis 2.000.000 m³/Jahr = 0,01 Euro/m³/Jahr - von 2.000.001 m³/Jahr an aufwärts = 0,005 Euro/m³/Jahr

d) zur Speisung von Fischteichen - bis 100.000 m³/Jahr Durchflussmenge = 0,02 Euro/m³/Jahr für die darüber hinausgehende Menge - von 100.001 bis 1.000.000 m³/Jahr = 0,01 Euro/m³/Jahr - von 1.000.001 m³/Jahr an aufwärts = 0,005 Euro/m³/Jahr

e) zur Grundwasseranreicherung durch oberirdisches Wasser - bis 1.000.000 m³/Jahr = 0,01 Euro/m³/Jahr für die darüber hinausgehende Menge - von 1.000.001 bis 10.000.000 m³/Jahr = 0,005 Euro/m³/Jahr - von 10.000.001 m³/Jahr an aufwärts = 0,001 Euro/m³/Jahr

f) als Gruben- oder Sümpfungswasser, soweit daneben Gebühren nach Tarifstelle 3.3.1 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für die Zulassung eines Betriebsplans (§§ 51, 55 BBergG) zu erheben sind - bis 100.000 m³/Jahr = 0,10 Euro/m³/Jahr - von 100.001 bis 1.000.000 m³/Jahr = 0,05 Euro/m³/Jahr - von 1.000.001 bis 2.000.000 m³/Jahr = 0,02 Euro/m³/Jahr - von 2.000.001 bis 10.000.000 m³/Jahr = 0,01 Euro/m³/Jahr - von 10.000.001 bis 100.000.000 m³/Jahr = 0,005 Euro m³/Jahr - von 100.000.001 bis 200.000.000 m³/Jahr = 0,001 Euro/m³/Jahr - von 200.000.001 an aufwärts = 0,0005 Euro/m³/Jahr

g) Entnahme und Wiedereinleitung von Betriebswasser für Wasserkraftanlagen - bis 100.000 m³/Jahr = 0,05 Euro/m³/Jahr - von 100.001 bis 1.000.000 m³/Jahr = 0,025 Euro/m³/Jahr - von 1.000.001 bis 10.000.000 m³/Jahr = 0,0025 Euro/m³/Jahr - von 10.000.001 bis 100.000.000 m³/Jahr = 0,00125 Euro/m³/Jahr - von 100.000.001 m³/Jahr an aufwärts = 0,00025 Euro/m³/Jahr

1.2 Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 WHG)

a) Zur Anlage von Talsperren und Rückhaltebecken gemäß § 105 LWG - bis 50.000 m³ nutzbarer Stauraum = 35 Euro/m³ für den darüber hinausgehenden nutzbaren Stauraum - von 50.001 bis 100.000 m³ = 12 Euro/m³

- von 100.001 bis 500.000 m³ = 4,00 Euro/m³ - von 500.001 bis 1.000.000 m³ = 1,00 Euro/m³ - von 1.000.001 bis 10.000.000 m³ = 0,50 Euro/m³ - von 10.000.001 bis 50.000.000 m³ = 0,25 Euro/m³ - von 50.000.001 m³ an aufwärts = 0,10 Euro/m³

b) durch sonstige Stauanlagen - bis 1,00 m Stauhöhe = 600 Euro/cm für die darüber hinausgehende Stauhöhe - von 1,01 bis 1,50 m = 2 000 Euro/cm - von 1,51 bis 2,00 m = 3 000 Euro/cm - von 2,01 bis 3,00 m = 5 000 Euro/cm - von 3,01 m Stauhöhe an aufwärts = 10 000 Euro/cm

1.3 Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt (§ 9 Absatz 1 Nummer 3 WHG) - bis 1.000.000 m³ Stoffmenge = 5,00 Euro/m³ für die darüber hinausgehende Menge - von 1.000.001 bis 2.000.000 m³ = 2,50 Euro/m³ - von 2.000.001 m³ an aufwärts = 1,00 Euro/m³

1.4 Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer (§ 9 Absatz 1 Nummer 4 WHG) a) Abwasser, soweit dies nicht von Buchstabe b, c oder d erfasst wird; sonstige Stoffe - bis 2.000 m³/Jahr = 3,00 Euro/m³/Jahr für die darüber hinausgehende Menge - von 2.001 bis 10.000 m³/Jahr = 1,75 Euro/m³/Jahr - von 10.001 bis 100.000 m³/Jahr = 0,60 Euro/m³/Jahr - von 100.001 bis 1.000.000 m³/Jahr = 0,20 Euro/m³/Jahr - von 1.000.001 bis 10.000.000 m³/Jahr = 0,08 Euro/m³/Jahr - von 10.000.001 m³/Jahr an aufwärts = 0,01 Euro/m³/Jahr

b) abgekühltes und erwärmtes Wasser, soweit dies nicht von Nummer 1.1 Abschnitt g erfasst wird, - bis 2.000 m³/Jahr = 2,00 Euro/m³/Jahr - von 2.001 bis 10.000 m³/Jahr = 0,75 Euro/m³/Jahr - von 10.001 bis 100.000 m³/Jahr = 0,20 Euro/m³/Jahr - von 100.001 bis 1.000.000 m³/Jahr = 0,06 Euro/m³/Jahr - von 1.000.001 bis 10.000.000 m³/Jahr = 0,03 Euro/m³/Jahr - von 10.000.001 bis 100.000.000 m³/Jahr = 0,01 Euro/m³/Jahr - von 100.000.001 m³/Jahr an aufwärts = 0,002 Euro/m³/Jahr

c) Wasser aus Fischteichen - bis 100.000 m³/Jahr Durchflussmenge = 0,02 Euro/m³/Jahr für die darüber hinausgehende Menge - von 100.001 bis 1.000.000 m³/Jahr = 0,01 Euro/m³/Jahr - von 1.000.001 m³/Jahr an aufwärts = 0,005 Euro/m³/Jahr

d) Niederschlagswasser aus Trenn- oder Mischwasserkanalisation - bis zu einer Höchstmenge von 0,02 m³/sec. = 1 000 Euro/Jahr je weitere angefangene 0,01 m³/sec. - bis zu 0,10 m³/sec. = 400 Euro/Jahr - darüber hinaus bis zu 1,00 m³/sec. = 200 Euro/Jahr - für die darüber hinausgehende Spitze = 100 Euro/Jahr

e) Gruben- oder Sümpfungswasser, soweit dies ungenutzt eingeleitet wird und daneben Gebühren nach Tarifstelle 3.3.1 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für die Zulassung eines Betriebsplans (§§ 51, 55 BBergG) zu erheben sind - bis 100.000 m³/Jahr = 0,10 Euro/m³/Jahr - von 100.001 bis 1.000.000 m³/Jahr = 0,05 Euro/m³/Jahr - von 100.0001 bis 2.000.000 m³/Jahr = 0,02 Euro/m³/Jahr - von 2.000.001 bis 10.000.000 m³/Jahr = 0,01 Euro/m³/Jahr - von 10.000.001 bis 100.000.000 m³/Jahr = 0,005 Euro/m³/Jahr - von 100.000.001 bis 200.000.000 m³/Jahr = 0,001 Euro/m³/Jahr - von 200.000.001 m³/Jahr an aufwärts = 0,0005 Euro/m³/Jahr

1.5 Einbringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser (§ 9 Absatz 1 Nummer 4 WHG)

a) Einleiten von Abwasser einschließlich abgekühltem oder erwärmtem Wasser und sonstigen Stoffen, soweit nicht von b oder c erfasst - bis 2.000 m³/Jahr = 3,00 Euro/m³/Jahr für die darüber hinausgehende Menge - von 2.001 bis 5.000 m³/Jahr = 1,75 Euro/m³/Jahr - von 5.001 bis 10.000 m³/Jahr = 1,00 Euro/m³/Jahr - von 10.001 bis 100.000 m³/Jahr = 0,20 Euro/m³/Jahr - von 100.001 bis 1.000.000 m³/Jahr = 0,06 Euro/m³/Jahr - von 1.000.001 bis 10.000.000 m³/Jahr = 0,03 Euro/ m³/Jahr - von 10.000.001 m³/Jahr an aufwärts = 0,01 Euro/m³/Jahr

b) Einleiten von Oberflächenwasser zur Grundwasseranreicherung - bis 1.000.000 m³/Jahr = 0,01 Euro/m³/Jahr für die darüber hinausgehende Menge - von 1.000.001 bis 10.000.000 m³/Jahr = 0,005 Euro/m³/Jahr - von 10.000.001 m³/Jahr an aufwärts = 0,001 Euro/m³/Jahr

c) Niederschlagswasser - bis zu einer Höchstmenge von 0,02 m³/sec. = 1000 Euro/Jahr - je weitere angefangene 0,01 m³/sec. bis zu 0,10 m³/sec. = 400 Euro/Jahr - darüber hinaus bis zu 1,00 m³/sec. = 200 Euro/Jahr - für die darüber hinausgehende Spitze = 100 Euro/Jahr

d) Gruben- und Sümpfungswasser - bis zu 1.000.000 m³/Jahr = 0,01 Euro/m³/Jahr für die darüber hinausgehende Menge - von 1.000.001 bis 10.000.000m³/Jahr = 0,005 Euro/m³/Jahr - von 10.000.001 m³/Jahr an aufwärts = 0,001 Euro/m³/Jahr

1.6 Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierzu bestimmt oder hierfür geeignet sind (§ 9 Absatz 2 Nummer 1 WHG) - entsprechend dem beanspruchten Stauraum oder Absenkraum oder der Wassermenge 2,00 bis 0,10 Euro/m³

1.7 Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen (§ 9 Absatz 2 Nummer 2 WHG)

a) Entnehmen von Stoffen aus dem Untergrund (z. B. Kies, Sand, Ton) a.1) gewerbemäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen - bis 1.000.000 m³ Stoffmenge = 5,00 Euro/m³ für die darüber hinausgehende Menge - von 1.000.001 bis 2.000.000 m³ = 2,50 Euro/m³ - von 2.000.001 m³ an aufwärts = 1,00 Euro/m³ a.2) für sonstige Zwecke (z. B. Anlage von Fischteichen) - bis 1.000.000 m³ = 2,50 Euro/m³ für die darüber hinausgehende Menge - 1,00 Euro/m³

b) Sonstige Maßnahmen entsprechend der von der Maßnahme erfassten Bodenfläche - bis 10.000 m² = 80 Euro/m² - von 10.001 bis 100.000 m² = 40 Euro/m² - von 100.001 bis 1.000.000 m² = 10 Euro/m² für die darüber hinausgehende Fläche = 1,00 Euro/m²

c) Die im Bereich des Bergbaus nach Tarifstelle 3.3.1 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für die Zulassung eines Betriebsplans (§§ 51, 55 BBergG) zu erhebenden Gebühren bleiben unberührt.

2. Berechnung des Wertes der Gewässerbenutzung

2.1 Die Berechnung des Wertes der Gewässerbenutzung geht, außer in den Fällen der vorstehenden Nummern 1.4 Buchstabe d und 1.5 Buchstabe c (Niederschlagswasser) folgenderweise vor sich: Die zugelassene oder beantragte Menge ist zunächst nach Maßgabe der bei dem entsprechenden Benutzungstatbestand vorgenommenen Staffelung in Teilmengen aufzugliedern. Die so entstandenen Teilmengen werden mit der zugehörigen Wertzahl multipliziert. Die einzelnen Produkte werden sodann addiert. Die Summe daraus gibt in den Fällen, in denen die Wertzahl keinen zeitlichen Bezug hat (Nummern 1.2, 1.3, 1.6 und 1.7) den Wert der Gewässerbenutzung wieder. In den übrigen Fällen entspricht die gefundene Summe dem Wert der Gewässerbenutzung für ein Jahr. Sie ist deshalb weiter mit der Zahl der für die Gewässerbenutzung anzusetzenden Jahre zu multiplizieren. Das Produkt hieraus gibt dann den Wert der Gewässerbenutzung während des Bewilligungs- oder Erlaubniszeitraums wieder. Die Menge, von der die vorstehend beschriebene Berechnungsweise ausgeht, ist die Jahresmenge, soweit in der Wertzahl auf das Jahr abgestellt wird, im Übrigen die absolute

Menge der Gewässerbenutzung (Nummern 1.2, 1.3, 1.6 und 1.7). Ist die Wertzahl auf die Jahresmenge bezogen (Euro/m³/Jahr), so muss die in der Bewilligung oder Erlaubnis angegebene bzw. beantragte höchstzulässige Jahresmenge zu Grunde gelegt werden. Fehlt die Angabe hierüber, so ist von der höchstzulässigen Tagesmenge auszugehen und diese auf ein Betriebsjahr mit je nach Art des Betriebes 100 bis 365 Betriebstagen hochzurechnen. Das so gefundene Ergebnis ist als Jahresmenge einzusetzen. Fehlt auch die Angabe einer höchstzulässigen Tagesmenge, so ist von der höchstzulässigen Stundenmenge auszugehen und diese zunächst auf einen Betriebstag mit je nach Art des Betriebes 12 bis 24 Betriebsstunden hochzurechnen. Anschließend ist die so errechnete Tagesmenge nach der im vorhergehenden Satz angegebenen Methode auf die Jahresmenge hochzurechnen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn die höchstzulässige Menge nur für Minuten oder für Sekunden angegeben ist. Zur Ermittlung der Stundenmenge ist dabei die volle Stunde als Betriebsdauer zu Grunde zu legen. Unter einem Jahr wird eine Frist von zwölf Monaten verstanden, erstmals beginnend am ersten Tage des Monats, welcher dem Monat folgt, in dem der Antragsteller die Entscheidung zugestellt bekommt. Die Jahresfrist endet mit dem Ablauf des letzten Tages des Monats, welcher durch seine Benennung dem Monat entspricht, in dem die Entscheidung dem Antragsteller zugestellt wurde. Angefangene Jahre gelten als volle Jahre, wenn der angefangene Zeitraum sechs oder mehr Monate umfasst. Angefangene Jahre bis zu sechs Monaten werden nicht gerechnet, es sei denn, die Gewässerbenutzung soll für einen kürzeren Zeitraum als ein Jahr vorgenommen werden. Soll die Gewässerbenutzung für einen kürzeren Zeitraum als ein Jahr vorgenommen werden, so ist der Ermittlung der höchstzulässigen Menge die angegebene Zahl der Tage, Wochen oder Monate zu Grunde zu legen und die so gefundene Mengenzahl mit der entsprechenden Wertzahl zu multiplizieren.

2.2 Im Fall der Nummer 1.4 Buchstabe d (Niederschlagswasser) wird der Wert der Gewässerbenutzung folgendermaßen berechnet:

a) Erfolgt die Einleitung über Trennkanalisation, so ist die höchstzulässige oder beantragte Regenwasserspitze zunächst nach Maßgabe der vorgesehenen Staffelung in Teilmengen aufzugliedern. Den einzelnen Teilmengen sind alsdann die zugehörigen Wertzahlen zuzuordnen. Danach werden diese Wertzahlen addiert. Ihre Summe entspricht dem Wert der Gewässerbenutzung für ein Jahr. Sie ist nun mit der Zahl der für die Gewässerbenutzung anzusetzenden Jahre zu multiplizieren. Das Produkt hieraus gibt den Wert der Gewässerbenutzung für den Benutzungszeitraum wieder.

b) Wird das Regenwasser über Mischwasserkanalisation abgeführt, so ist für die Berechnung der Anteil des Regenwassers im Abwasser zu Grunde zu legen. Liegt der Anteil nicht fest, so ist er zu schätzen.

2.3 Im Fall der Nummer 1.5 Buchstabe c (Niederschlagswasser) wird der Wert der Gewässerbenutzung wie unter Nummer 2.2 Buchstabe a angegeben ermittelt.“

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.